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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_622/2017  
 
 
Urteil vom 16. April 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Unfallbegriff; unfallähnliche Körperschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 16. Juni 2017 (UV.2016.00081). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geb. 1958, war als Logistiker bei der B.________ AG angestellt und über die Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG (im Folgenden: AXA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 29. Oktober 2014 verletzte er sich beim Tragen bzw. Werfen eines Paletts die linke Schulter. In der MRI-Arthrographie vom 6. November 2014 wurde eine Ruptur der Supraspinatussehne mit begleitender Affektion der Bursa subacromealis bzw. subdeltoida, eine Ansatztendopathie der Infraspinatussehne mit Hinweis auf einen initialen Riss, eine SLAP-Läsion Typ II und eine geringe AC-Gelenksarthrose festgestellt. Nach schriftlicher Befragung des Versicherten zum Unfallhergang teilte ihm die AXA mit Schreiben vom 17. November 2014 mit, dass das Ereignis vom 29. November 2014 weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung darstelle, so dass er keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung habe. Daran hielt sie in der Verfügung vom 2. Juli 2015 und im Einspracheentscheid vom 24. Februar 2016 fest. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 16. Juni 2017 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die AXA zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zur Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde", wonach den Angaben der versicherten Person, die sie kurz nach dem Unfallereignis gemacht hat, meist grösseres Gewicht zukommt als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen; Urteil 8C_325/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung verneinte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob das kantonale Gericht den Sachverhalt gestützt auf die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" feststellen durfte.  
 
3.  
 
3.1. In den Akten finden sich folgende Beschreibungen des Unfallhergangs:  
 
3.1.1. Gemäss den Schadenmeldungen vom 29. Oktober und 4. November 2014 trug der Beschwerdeführer zusammen mit einem Kollegen ein Palett und zerrte sich dabei die linke Schulter.  
 
3.1.2. Im Arztzeugnis vom 10. November 2014 hielt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einem Kollegen ein Palett in einen Abfallcontainer habe werfen wollen und dabei ein Distorsionstrauma der linken Schulter erlitten habe.  
 
3.1.3. Am 11. November 2011 präzisierte der Beschwerdeführer im Fragebogen der Versicherung zum Unfallhergang, dass er zusammen mit einem Kollegen ein mit Brettern beladenes, insgesamt ca. 30 kg schweres Palett getragen und in einen Container geworfen habe. Beim Werfen habe er starke Schmerzen erlitten (Antwort auf Frage 1). Weiter bestätigte er in der Antwort auf Frage 3, dass es sich um einen normalen Arbeitsablauf gehandelt habe. Die Frage 5, ob etwas Besonderes (z.B. Ausgleiten, Sturz) geschehen sei, verneinte er, insbesondere sei er nicht gestürzt; sodann erwähnte er hier erneut einen Sehnenriss beim Werfen eines Paletts.  
 
3.1.4. Mit Schreiben vom 9. April 2015 schilderte die Tochter des Beschwerdeführers den Unfallverlauf wie folgt: Ihr Vater habe am 29. Oktober 2014 zusammen mit dem Lehrling ein 30 bis 40 kg schweres Palett aufgehoben, um es in den Container zu werfen. Sie hätten das Palett mit grossem Schwung in den Container geworfen. Beim Werfen sei der Vater mit der Schulter auf den Container geprallt und habe einen Sehnenriss am linken Arm erlitten. Es habe sich nicht um eine zu 100 % kontrollierbare Handlung gehandelt, da zwei Personen beteiligt gewesen seien und ihr Vater nicht die alleinige Kontrolle über das Palett gehabt habe.  
 
3.1.5. Dr. med. C.________ führte im Arztzeugnis vom 30. März 2015 aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, zusammen mit einem Kollegen ein ca. 40 kg schweres Palett ca. 1.5 Meter hochgehoben und in einen Container geworfen zu haben. Dabei habe er die linke Schulter angeschlagen.  
 
3.2. Die Vorinstanz weist zunächst zutreffend darauf hin, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer beim Wurf die Schulter am Container angeschlagen habe, erstmals geltend gemacht worden sei, nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 17. November 2014 formlos darüber informiert habe, dass kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bestehe. Das Anschlagen am Container wäre aber ein so wichtiger Ereignisfaktor gewesen, dass dieser bereits in der Unfallmeldung oder spätestens im Fragebogen zum detaillierten Beschrieb des Unfallhergangs hätte erwähnt werden müssen. Dort habe der Beschwerdeführer jedoch angegeben, dass es sich um einen normalen Arbeitsverlauf gehandelt habe und die Frage, ob etwas Besonderes vorgefallen sei, ausdrücklich verneint. Es könne daher nicht lediglich von einer nachträglichen Konkretisierung des Unfallgeschehens gesprochen werden, sondern es handle sich um eine neue, abweichende Tatsachenbehauptung. Weder den Unfallmeldungen noch dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Fragebogen liessen sich Hinweise auf Unklarheiten oder etwas Ungewöhnliches entnehmen. Folglich bestehe kein Anlass zu ergänzenden Abklärungen, z.B. zur beantragten Befragung des am 29. Oktober 2014 anwesenden Arbeitskollegen. Daher sei gemäss der Beweisregel der "Aussage der ersten Stunde" die zeitnahe Schilderung des Vorfalls vom 29. Oktober 2014 die wahrscheinlichere und der weiteren Beurteilung zugrunde zu legen.  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:  
 
3.3.1. Zunächst macht er geltend, dass auf dem Formular der Versicherung zur Erfragung des genauen Unfallhergangs sehr wenig Platz für die Beantwortung der Fragen vorhanden gewesen sei. Die Gestaltung des Formulars erwecke somit den Eindruck, dass keine detaillierte Beschreibung des Geschehens erwartet werde, eine solche vielmehr eher verhindert werden solle. Daher dürfe eine entsprechend knapp gehaltene Antwort sich nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken und auch nicht der einzige Grund für die Einstellung der Untersuchungen sein. Dieses Vorgehen verstosse im Übrigen auch gegen Treu und Glauben. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn abgesehen davon, dass ein Versicherter angesichts des in der Tat geringen Zeilenabstands seine Ausführungen beispielsweise auch auch auf einem Beiblatt oder auf der Rückseite des Fragebogens niederschreiben könnte, bleibt entscheidend, dass der Beschwerdeführer vorliegend die Frage nach einem besonderen Vorkommnis ausdrücklich verneint und festgehalten hatte, dass der Sehnenriss beim Werfen des Paletts auftrat. Ein Anschlagen am Container erwähnte er dort aber nicht, obwohl ein solcher Umstand, wie schon die Vorinstanz festhielt, wohl so eindrücklich gewesen wäre, dass er es bereits in dieser Befragung angegeben hätte. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer zur Antwort auf Frage 5 selbst fest, dass die Interpretation, wonach der Sehnenriss beim Werfen entstanden sei, angesichts des Wortlauts wohl am ehesten nachvollziehbar sei. Inwiefern dennoch eine ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen soll, dass sich der Sachverhalt gemäss seiner späteren, ausführlichen Beschreibung abgespielt habe, ist nicht erkennbar und lässt sich, wie gesagt, namentlich nicht mit den Platzverhältnissen im Fragebogen erklären.  
 
3.3.2. Frage 3 des Fragenkatalogs erforscht, ob es sich um eine dem Versicherten gewohnte Tätigkeit gehandelt habe und diese unter normalen äusseren Bedingungen verlaufen sei, was der Beschwerdeführer bejahte und um die Bemerkung "normaler Arbeitsablauf" ergänzte. Inwiefern er die Frage falsch verstanden haben könnte, ist nicht ersichtlich, lässt er in der vorliegenden Beschwerde doch selbst ausführen, dass die Tätigkeit, die zur Verletzung führte (Entsorgen eines Paletts), einen normalen Arbeitsablauf darstelle und öfters ausgeführt werde. Aus seinen Angaben lässt sich immerhin ableiten, dass weder ein äusserer Faktor (z.B. schlechte Sichtverhältnisse, rutschiger oder unebener Boden) noch eine ungewohnte Verrichtung (z.B. Werfen einer ausserordentlich schweren oder besonders sperrigen Last) die Verletzung (mit) verursacht hätten.  
 
3.3.3. Neu und damit von vornherein unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die Antworten wegen seiner spärlichen Deutschkenntnisse nicht selbst geschrieben habe, diese vielmehr Ergebnis einer Übersetzung seien und bereits deswegen eine Unschärfe aufwiesen.  
 
3.4. Im Ergebnis verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, als es im Rahmen der Beweiswürdigung auf die "Aussage der ersten Stunde" abstellte und darauf verzichtete, zur später eingebrachten, abweichenden Sachverhaltsdarstellung Beweise zu erheben (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Daran vermögen auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern.  
 
4.   
Ausgehend vom Sachverhalt gemäss der Aussage der ersten Stunde verneinte die Vorinstanz einerseits das Vorliegen eines Unfalls im Sinn von Art. 4 ATSG mangels eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors. Andererseits liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, weil es sich beim Vorgang vom 29. Oktober 2014 um eine alltägliche Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ohne Störung des Bewegungsablaufs gehandelt habe und kein zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglich Lebensverrichtung führender Faktor hinzugetreten sei. Zudem weise weder der Umstand, dass die Wurfbewegung zu zweit ausgeführt wurde, noch das Gewicht des Paletts von ca. 30 kg auf ein gesteigertes Schädigungspotenzial hin. Schliesslich sei das Auftreten von Schmerzen als solches kein äusserer schädigender Faktor. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen korrekten Schlussfolgerungen nicht auseinander, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 
 
5.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
6.   
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. April 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart