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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.30/2006 /ggs 
 
Urteil vom 31. März 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bolzern, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Strafverfahren; Beweiswürdigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, 
vom 7. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Amtsstatthalter von Sursee verurteilte X.________ mit Strafverfügung vom 17. Mai 2004 wegen mehrfachen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts von Ausländerinnen (Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG; SR 142.20), mehrfachen vorsätzlichen Beschäftigens von nicht arbeitsberechtigten Ausländerinnen (Art. 23 Abs. 4 ANAG) und Wirtens ohne Bewilligung (§ 32 des Gastgewerbegesetzes des Kantons Luzern vom 15. September 1997 [GGG/LU; SRL Nr. 980]). Die Strafe wurde auf 20 Tage Gefängnis, bei bedingtem Vollzug, und eine Busse von Fr. 2'000.-- festgesetzt. Gleichzeitig stellte der Amtsstatthalter die gegen X.________ angestrengte Strafuntersuchung wegen Förderung der Prostitution ein. In der Strafverfügung wurde X.________ zur Last gelegt, von Januar bis März 2002 nebenamtlicher Geschäftsführer des Saunaclubs "A.________" in B.________ gewesen zu sein. 
B. 
X.________ nahm die Strafverfügung nicht an, weshalb sie dem Amtsgericht Sursee zur Beurteilung überwiesen wurde. Das Gericht bestätigte die Strafverfügung mit Urteil vom 28. September 2004 im Schuldpunkt und im Strafmass. 
 
Auf Appellation des Angeklagten sprach ihn das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, am 7. Juni 2005 von den ANAG-Delikten frei. Es verurteilte ihn aber wegen vorsätzlichen Wirtens ohne Bewilligung und fällte dafür eine Busse von Fr. 800.-- aus. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. Januar 2006 verlangt X.________ die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Ausserdem hat er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Gerügt wird eine willkürliche Würdigung der Beweis- und Rechtslage. 
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
D. 
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 10. Februar 2006 aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die mit dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Strafe wegen verbotenen Wirtens ohne Bewilligung stützt sich auf kantonales Übertretungsstrafrecht. Dessen Verletzung kann nicht mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; unveröffentlichte E. 4 von BGE 129 IV 176). Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die ihm auferlegte Busse in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG); er ist somit befugt, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist daher, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 125 I 492 E. 1b S. 495), einzutreten. 
2. 
Zur Hauptsache bestreitet der Beschwerdeführer, Geschäftsführer des Saunaclubs "A.________" gewesen zu sein. Er wirft dem Obergericht eine willkürliche Beweiswürdigung vor. 
2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 127 I 54 E.2b S. 56 mit Hinweisen). Willkür liegt hingegen vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, wenn er sich nicht nur in der Begründung als unhaltbar erweist, sondern auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 173 E. 3.1 S. 178). 
2.2 Das Obergericht hat festgestellt, dass der Club von der C.________ AG betrieben worden ist. Der Angeklagte habe zugegeben, er sei von Januar bis März 2002 im Betrieb angestellt gewesen und habe für seine Tätigkeit einen Monatslohn bezogen. Zu den Aufgaben des Angeklagten habe unter anderem die Bewirtung der Gäste gehört. Entgegen seiner Darstellung an der Appellationsverhandlung sei er dabei nicht ein bloss untergeordneter Mitarbeiter, sondern der interimistische Geschäftsführer gewesen. Er habe über die Belange des Clubs mitbestimmt und die nachfolgende Geschäftsführerin D.________ in verschiedene, von ihm ausgeführte Aufgaben eingeführt. Während seiner Tätigkeit sei er Stellvertreter des Mehrheitsaktionärs und faktischen Clubbesitzers E.________ gewesen. 
2.3 Bei der Würdigung der betrieblichen Stellung des Beschwerdeführers stützte sich das Obergericht hauptsächlich auf Aussagen von D.________ aus der Untersuchung. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb dieses Vorgehen willkürlich sein soll. Es genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, wenn er in der staatsrechtlichen Beschwerde lediglich verneint, eine leitende Stellung innegehabt zu haben. 
2.4 Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht weiter einen Widerspruch in der Urteilsbegründung vor, weil es ihn nicht nur als Geschäftsführer, sondern auch als Stellvertreter des Clubbesitzers E.________ bezeichnet hat. In der fraglichen Erwägung hat das Gericht die Funktionen des Geschäftsinhabers und des für den Betrieb verantwortlichen Geschäftsführers in nachvollziehbarer Weise gegeneinander abgegrenzt. An der leitenden Stellung des Beschwerdeführers bezüglich des Gastwirtschaftsbetriebs ändert nichts, dass er insofern rechenschaftspflichtig gegenüber dem faktischen Clubbesitzer war. 
2.5 Unbegründet ist der Vorwurf, das Obergericht habe den formellen Zeichnungsbefugnissen innerhalb der Betriebsgesellschaft keine Beachtung geschenkt. Für die Annahme einer leitenden Wirteposition kommt es nicht entscheidend auf die formelle Organstellung innerhalb der Trägergesellschaft an. 
3. 
Darüber hinaus wendet der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung ein, das anwendbare kantonale Strafrecht sei willkürlich gehandhabt worden. Dabei fehlt es jedoch an rechtsgenüglichen Rügen (E. 1). Insbesondere ist es unbehelflich, dass er in diesem Zusammenhang erneut seine Geschäftsführerposition in Zweifel zieht (E. 2). Ausserdem behauptet der Beschwerdeführer, er habe sich als Angestellter nicht darum kümmern müssen, ob die Arbeitgeberin über eine gültige Bewilligung nach dem Gastgewerbegesetz verfügt habe. Dabei setzt er sich zu wenig mit dem anwendbaren Recht auseinander; die Erteilung einer Bewilligung ist nur an natürliche Personen vorgesehen (§ 7 GGG/LU). Gleichzeitig will der Beschwerdeführer offen lassen, auf wen eine Bewilligung hätte lauten müssen. Diese Vorbringen sind folglich ebenfalls nicht geeignet, seine Verurteilung wegen vorsätzlichen Wirtens ohne Bewilligung infrage zu stellen. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. März 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: