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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_731/2019, 5A_732/2019  
 
 
Urteil vom 30. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
5A_731/2019 
 
Masse en faillite ancillaire de A.________ SA, 
vertreten durch Fürsprecher Aurelio A. Ferrari und/oder Rechtsanwalt Dr. Matthias Wiget, 
Beschwerdeführerin und Klägerin, 
 
gegen  
 
Nachlassmasse der B.________ -Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Kesselbach und/oder Rechtsanwalt Carsten Otto, 
Beschwerdegegnerin und Beklagte, 
 
5A_732/2019 
 
Nachlassmasse der B.________ -Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Kesselbach und/oder Rechtsanwalt Carsten Otto, 
Beschwerdeführerin und Beklagte, 
 
gegen  
 
Masse en faillite ancillaire de A.________ SA,  
vertreten durch Fürsprecher Aurelio A. Ferrari und/oder Rechtsanwalt Dr. Matthias Wiget, 
Beschwerdegegnerin und Klägerin, 
 
Gegenstand 
Kollokation, 
 
Beschwerden gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. Juli 2019 (NE180005-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 7. November 2001 eröffnete das Handelsgericht Brüssel über die A.________ SA, mit Sitz in Brüssel, den Konkurs ("A.________ SA in Konkurs"). Das belgische Konkursdekret wurde mit Urteil des Tribunal de première instance des Kantons Genf vom 3. Dezember 2002 in der Schweiz nach Art. 166 ff. IPRG anerkannt und ein (zunächst auf die Schweizer Niederlassung beschränkter) Hilfskonkurs eröffnet; am 2. November 2004 wurde über das gesamte in der Schweiz gelegene Vermögen der A.________ SA der Hilfskonkurs eröffnet, welcher vom Konkursamt Genf durchgeführt wird ("Hilfskonkursmasse A.________").  
 
A.b. Am 5. Oktober 2001 bewilligte der Nachlassrichter am Bezirksgericht Bülach der B.________-Aktiengesellschaft die provisorische und am 4. Dezember 2001 die definitive Nachlassstundung. Im Rahmen des am 22. Mai 2003 genehmigten Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung trat die Nachlassschuldnerin ihr Vermögen an ihre Gläubiger ab und wurde der Liquidator zur Erhaltung und Verwertung der Masse bezeichnet ("Nachlassmasse B.________").  
 
A.c. Die A.________ SA in Konkurs meldete im Nachlassverfahren der B.________ in den Jahren 2002, 2006 und 2014 Forderungen im Umfang von über Fr. 112 Mio. an. Dazu kamen weitere Forderungen, welche sich aus den Büchern der B.________ ergaben.  
 
A.d. Mit Kollokationsverfügung (Nr. xxx) vom 10. Mai 2016 wies der Liquidator sämtliche Forderungen ab, nachdem langjährige Vergleichsgespräche ohne Erfolg geblieben waren. Der Liquidator begründete die Abweisung mit der fehlenden Legitimation der ausländischen A.________-Konkursmasse, Forderungen im Nachlassverfahren der B.________ anzumelden sowie aus materiellen Gründen.  
 
A.e. Am 31. Mai 2016 erhob die Hilfskonkursmasse A.________ beim Bezirksgericht Bülach Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 1 SchKG und verlangte, es sei die Forderung der "Klägerin bzw. A.________ SA" gemäss Eingaben vom 29. Januar 2002, 22. Februar 2006 und 19. Dezember 2014 im Umfang von über Fr. 113 Mio. im Kollokationsplan der B.________ in der Dritten Klasse zuzulassen.  
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 beschränkte das Bezirksgericht das Verfahren auf die Fragen, ob die Klägerin (Hilfskonkursmasse A.________) zur Prozessführung befugt sei und ob die A.________ SA in Konkurs zur Anmeldung der strittigen Forderungen im Nachlassverfahren der Beklagten (Nachlassmasse B.________) berechtigt gewesen sei. Mit Urteil vom 26. April 2018 wies das Bezirksgericht die Kollokationsklage ab.  
 
B.b. Gegen das erstinstanzliche Urteil gelangte die Hilfskonkursmasse A.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 5. Juli 2019 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut. Das erstinstanzliche Urteil vom 26. April 2018 wurde im Umfang von über Fr. 34'758'341.-- aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurückgewiesen (Beschluss). Im Übrigen, d.h. im Umfang von Fr. 78'601'099.90 wurde die Berufung abgewiesen und die erstinstanzliche Klageabweisung bestätigt (Urteil).  
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 19. September 2019 hat die Hilfskonkursmasse A.________ (nachfolgend: Klägerin im Kollokationsprozess) Beschwerde in Zivilsache erhoben (5A_731/2019). Die Klägerin verlangt, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Streitsache sei zur Durchführung eines vollständigen erstinstanzlichen Verfahrens an das Bezirksgericht zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei auf die Kollokationsklage im Umfang von Fr. 78'601'099.90 (d.h. der Bestätigung der Klageabweisung) nicht einzutreten. Weiter ersucht die Klägerin um aufschiebende Wirkung.  
Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2019 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und auf die Kollokationsklage sei nicht einzutreten. Die Klägerin hat repliziert. 
 
C.b. Mit Eingabe vom 16. September 2019 hat auch die Nachlass-masse der B.________-Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation (nachfolgend: Beklagte im Kollokationsprozess) Beschwerde erhoben (5A_732/2019). Die Beklagte verlangt, es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und es sei auf die Klage vom 31. Mai 2016 nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen oder (subeventualiter) die Sache an die Vorinstanz (en) zurückzuweisen.  
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Klägerin beantragt das Nichteintreten, evt. die Abweisung der Beschwerde. Die Beklagte und die Klägerin haben re- bzw. dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Verfahren 5A_731/2019 und 5A_732/2019 betreffen die gleichen Parteien und richten sich gegen das gleiche Urteil. Die Verfahren können vereinigt werden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).  
 
1.2. Angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz, welches die Beurteilung der mit Klage nach Art. 250 Abs. 1 SchKG verlangten Kollokation zum Gegenstand hat; der Entscheid unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG; BGE 135 III 127 E. 1.1). Die mutmassliche Dividende beträgt nach den vorinstanzlichen Angaben 10.4 % bzw. für die insgesamt eingeklagten Forderungen rund Fr. 11'790'000.--. In der vorliegenden vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die für kollokationsrechtliche Streitigkeiten (BGE 65 III 28 E. 2; 135 III 127 E. 1.2) massgebende Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) von Fr. 30'000.-- erreicht. Klägerin und Beklagte haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch das angefochtene Urteil beschwert und zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Das Obergericht hat die Auffassung des Bezirksgerichts, wonach die Kollokationsklage mangels gültiger (Forderungs-) Anmeldung vollumfänglich abzuweisen sei, zum Teil korrigiert: Mit Bezug auf die am 29. Januar 2002 angemeldeten Forderungen (Fr. 34,8 Mio.), sei die Klage zu Unrecht abgewiesen worden. Die Beklagte wehrt sich gegen den Rückweisungsentscheid (5A_732/2019).  
 
1.3.1. Der Beschluss des Obergerichts, mit welcher es die Sache in diesem Umfang an die Erstinstanz zur Weiterführung des Verfahrens zurückgewiesen hat, fällt unter die weiteren selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 BGG (BGE 135 III 329 E. 1.2). Dass der angefochtene Beschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) haben kann (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3), wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (BGE 133 III 629 E. 2.4; 134 III 426 E. 1.3.2; vgl. Vor- bzw. Zwischenentscheid betreffend Parteifähigkeit Urteile 4A_79/2015 vom 1. Mai 2015 E. 2.3 und 5A_91/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2, betreffend Aktivlegitimation Urteil 4A_464/2012 vom 11. September 2012 E. 2).  
 
1.3.2. Die erste der beiden - kumulativen - Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist vorliegend offensichtlich erfüllt. Wenn das Bundesgericht zum Schluss kommen würde, dass die Klage mangels Klagevoraussetzungen keinen Erfolg haben könnte, wäre die Herbeiführung eines Endentscheides möglich. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht der Umfang der eingereichten Klage (168 Seiten), sondern einzig das Beweisverfahren ausschlaggebend. Eine bedeutende Zeit- und Kostenersparnis für das Beweisverfahren (vgl. CORBOZ, in: Commentaire LTF, 2. Aufl. 2014, Rz. 31, 34 zu Art. 93 BGG) kann anhand ihrer Darlegungen und mit Blick auf die internationalen Verhältnisse angenommen werden, da bereits in der Klage nebst den 170 Urkunden weitere acht Gutachten, darunter Rechtsgutachten zum englischen Recht und mehrere Gutachten zum Rechnungswesen der Verfahrensbeteiligten sowie die Anhörung von Zeugen mit Domizil im Ausland als Beweismittel beantragt werden. Besteht hinreichender Anlass zur Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2), erweist sich die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid des Obergerichts als zulässig.  
 
1.4. Weiter hat das Obergericht das erstinstanzliche Urteil, wonach die Kollokationsklage mangels gültiger (Forderungs-) Anmeldung vollumfänglich abzuweisen sei, zum Teil bestätigt: Mit Bezug auf die im Jahre 2006 und 2014 (d.h. nach Eröffnung des Hilfskonkurses) angemeldeten Forderungen (Fr. 78,6 Mio.) sei die Klage zu Recht abgewiesen worden. Die Klägerin wehrt sich gegen diese Bestätigung der Klageabweisung (5A_731/2019).  
 
1.4.1. Das Obergericht hat sein Urteil, mit welchem der Klägerin das Recht zur Kollokationsklage für die nach der Eröffnung des Hilfskonkurses eingegebenen Forderungen verneint worden ist, als Teilurteil gemäss Art. 91 BGG bezeichnet. Ein Teilentscheid im Sinne von lit. a dieser Bestimmung liegt vor, wenn das vorinstanzliche Verfahren - wie hier wegen der Teilrückweisung - nicht vollständig abgeschlossen wird, sondern der Entscheid nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG). Die Unabhängigkeit der Begehren liegt vor, auch wenn keine eigentliche Häufung der Begehren stattfand, aber (theoretisch) Teilbarkeit besteht und das Begehren für gewisse Posten abschliessend behandelt wurde (BGE 146 III 254 E. 2.1.3; CORBOZ, a.a.O., N. 10 zu Art. 91 BGG). Über das Beurteilte und das unbeurteilt Gebliebene muss unabhängig voneinander entschieden werden können (BGE 146 III 254 E. 2.1.4; CORBOZ, a.a.O., N. 10, 14 zu Art. 91 BGG).  
 
1.4.2. Vorliegend ist theoretisch denkbar, dass die Klägerin zur Kollokation der abgewiesenen Gesamtforderung zwei Kollokationsklagen für die Teilbeträge von Fr. 34,8 Mio. bzw. Fr. 78,6 Mio., d.h. unter Aufteilung nach Datum der Forderungsanmeldung einreichen und ihr Recht zur Erhebung der Kollokationsklage unabhängig voneinander beurteilt werden könnte. Das Urteil des Obergerichts, mit welchem die Berufung im Umfang von Fr. 78,6 Mio. abgewiesen und die erstinstanzliche Klageabweisung bestätigt worden ist, kann als Teilurteil im Sinne von Art. 91 BGG aufgefasst und als solches wie ein Endentscheid angefochten werden.  
 
1.5. Mit den vorliegenden Beschwerden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG), wobei die Neuheit eines Begehrens sich im Verhältnis zu den vorinstanzlich gestellten Begehren bemisst (BGE 136 V 362 E. 4.2; VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz, Seiler u.a. [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 25 zu Art. 99 BGG). Unbehelflich ist, wenn die Klägerin ausführt, die Prozessführungsbefugnis bzw. das Eintreten auf die Klage könne vor Bundesgericht nicht mehr thematisiert werden und sei rechtskräftig entschieden, weil die Beklagte keine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben habe. Das Bezirksgericht hat mit Blick auf das Dispositiv dem Eventualbegehren (Klageabweisung) der Beklagten, das weiter geht als ihr Hauptbegehren (Nichteintreten), entsprochen; eine zur Rechtsmittelerhebung erforderliche Beschwer ist nicht ersichtlich. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Begehren erneuert. Damit ist nicht nachvollziehbar, dass mit dem obergerichtlichen Urteil die Eintretensfrage unangefochten geblieben und erledigt sein soll. Der Beschwerdeantrag der Beklagten auf Nichteintreten ist nicht neu und daher zulässig.  
 
2.  
Das Obergericht hat festgehalten, dass (nach Rechtsprechung und Lehre) eine ausländische Konkursmasse ohne Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes nicht befugt sei, eine Forderung im schweizerischen Konkurs einzugeben. 
 
2.1. Gestützt auf diesen Grundsatz sei die A.________ SA in Konkurs nicht befugt gewesen, im Nachlassverfahren der Beklagten Forderungen anzumelden. Seit der Hilfskonkurseröffnung (am 3. Dezember 2002/2. November 2004, gestützt auf die Anerkennung des Konkursdekretes am 3. Dezember 2002) gehörten jedoch die von der A.________ SA in Konkurs zuvor (d.h. am 29. Januar 2002) angemeldeten Forderungen von Gesetzes wegen zur Hilfskonkursmasse. Die Hilfskonkursmasse (Klägerin) sei bezüglich der bereits angemeldeten Forderungen in die Rechtsstellung der ausländischen Konkursmasse eingetreten. Aus diesem Grund sei die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
2.2. Anders verhalte es sich bezüglich der Forderungsanmeldungen nach Eröffnung des Hilfskonkurses. Eine Rechtsnachfolge hinsichtlich dieser Forderungen durch die schweizerische Hilfskonkursmasse (Klägerin) sei ausgeschlossen. Diese Forderungen müssten von der Hilfskonkursmasse selber beim Liquidator der Beklagten geltend gemacht (angemeldet) werden. Dies sei nicht geschehen, weshalb das erstinstanzliche Urteil insoweit zu bestätigen sei.  
 
2.3. Die Vorinstanz verwarf (wie bereits die Erstinstanz) den Einwand der Klägerin, die fehlende Befugnis der A.________ SA in Konkurs zur Forderungsanmeldung werde über den Vertrauensschutz geheilt, weil der Liquidator der Beklagten gegen Treu und Glauben sowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstossen habe.  
 
3.  
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Kollokationsklage, mit welcher eine Hilfskonkursverwaltung (gemäss Art. 166 ff. IPRG) auf Zulassung einer Forderung im Kollokationsplan einer Schuldnerin in Nachlassliquidation klagt (Art. 250 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 SchKG). 
 
3.1. Umstritten ist die Tragweite des Umstandes, dass die ausländische Konkursmasse Forderungsanmeldungen vor und nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes und der Eröffnung des Hilfskonkurses vorgenommen und das Obergericht das Recht zur Kollokationsklage danach unterschieden hat. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte werfen dem Obergericht eine Verletzung von Regeln über die Kollokation, des internationalen Konkursrechts sowie von verfassungsmässig garantierten Verfahrensrechten vor.  
 
3.2. Im Zusammenhang mit den Befugnissen der ausländischen Konkursverwaltung und der Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes gelten zunächst folgende Grundsätze, welche die Parteien und das Obergericht im Wesentlichen zitieren.  
 
3.2.1. In Bezug auf einen ausländischen Konkurs geht die Schweiz vom Territorialitätsprinzip aus. Mit der Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes gemäss Art. 166 IPRG wird (anders als bei einer Anerkennung gemäss Art. 25 ff. IPRG) nicht die Wirkung des ausländischen Konkurses auf das schweizerische Terrritorium erstreckt und auf diese Weise in die schweizerische Rechtsordnung integriert. Es wird lediglich die Voraussetzung für eine Form von Rechtshilfe zugunsten eines im Ausland geführten Verfahrens geschaffen (BGE 137 III 631 E. 2.3.1; 135 III 40 E. 2.5.1; 134 III 366 E. 9.2.4; VOLKEN/ RODRIGUEZ, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 69 zu Art. 166 IPRG; BRACONI, in: Commentaire romand, CL/LDIP, 2011, N. 1 zu Art. 170 IPRG; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 13 Rz. 39 f., 80; vgl. Botschaft vom 10. November 1982 zum IPR-Gesetz, BBl 1983 I 263 Ziff. 210.2, S. 450). Eine vorfrageweise Anerkennung ist nicht möglich (BGE 134 III 366 E. 5.1.2; STOFFEL/CHABLOZ, a.a.O., § 13 Rz. 46).  
 
3.2.2. Wird das ausländische Konkursdekret anerkannt, so unterliegt das in der Schweiz befindliche Vermögen des Schuldners grundsätzlich den konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts (Art. 170 Abs. 1 IPRG) mit der Folge, dass über das in der Schweiz befindliche Vermögen ein sogenannter Hilfskonkurs eröffnet wird, der vom schweizerischen Konkursamt durchgeführt wird (BGE 137 III 631 E. 2.3.2). Mit der Eröffnung des Hilfskonkurses wird das gesamte in der Schweiz gelegene Vermögen des ausländischen Konkursschuldners mit Konkursbeschlag belegt und bildet eine einzige Aktivmasse, die zur Befriedigung der Gläubiger dient (Art. 197 SchKG; VOLKEN/ RODRIGUEZ, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 12 zu Art. 170 IPRG).  
 
3.2.3. Der ausländische Konkursverwalter ist in der Schweiz einzig berechtigt, die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets sowie den Erlass sichernder Massnahmen zu beantragen (Art. 166 Abs. 1 und Art. 168 IPRG) und - nach erfolgter Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz - gestützt auf Art. 171 IPRG Anfechtungsansprüche gemäss den Art. 285 ff. SchKG (oder andere Ansprüche) einzuklagen, sofern das schweizerische Konkursamt und die kollozierten Gläubiger darauf verzichtet haben (BGE 137 III 374 E. 3). Demgegenüber ist eine ausländische Konkursmasse nicht befugt, in der Schweiz Betreibungshandlungen vorzunehmen, eine Klage gegen einen angeblichen Schuldner des Konkursiten zu erheben oder im Konkurs des Schuldners in der Schweiz eine Forderung einzugeben. Die Beschränkung der Kompetenzen (einschliesslich Prozessführungsbefugnis) bezweckt, dem System von Art. 166 ff. IPRG mit seinem Rechtshilfekonzept, welches u.a. dem Schutz einer begrenzten Passivmasse - der pfandgesicherten und privilegierten Gläubiger (Art. 172 Abs. 1 IPRG) - dient, zum Durchbruch zu verhelfen (zuletzt bestätigt mit Urteil 5A_520/2016 vom 19. Januar 2017, BlSchK 2018 S. 95, E. 2.1; zum Ganzen: BGE 141 III 222 E. 5 S. 225; 139 III 236 E. 4.2; 137 III 570 E. 2, 631 E. 2.3; 135 III 40 E. 2.4 und 2.5; 134 III 366 E. 9; 129 III 683 E. 5.3; bereits entschieden mit Urteil 1P.161/1991 vom 24. Juli 1991, SJ 1991 S. 592, E. 2).  
 
3.2.4. Nicht zur Rede steht schliesslich, dass die Revision des 11. Kapitels des IPRG (in Kraft seit 1. Januar 2019, AS 2018 3263) für die hier strittigen Punkte nicht relevant ist. Zwar kann neu in bestimmten Fällen nach Anerkennung des ausländischen Insolvenzentscheides auf die Durchführung eines inländischen Hilfsverfahrens verzichtet werden und stattdessen dem ausländischen Insolvenzverwalter das inländische Vermögen zur Verfügung gestellt werden (Art. 174a IPRG). Wird jedoch nach Anerkennung des ausländischen Insolvenzentscheides das schweizerische Hilfsverfahren durchgeführt, ändert sich mit Bezug auf die Kompetenzen des ausländischen Insolvenzverwalters nichts; es bleibt bei der bisherigen Rechtslage (LORANDI, Die Revision des internationalen Insolvenzrechts [Art. 166 ff. IPRG], in: Festschrift Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 189).  
 
4.  
Die Beklagte weist darauf hin, dass sich die Kollokationsverfügung an die A.________ SA in Konkurs richtet, und macht geltend, dass der Klägerin die zur Kollokationsklage erforderliche formelle Gläubigerstellung fehle. Sie wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Klägerin der bereits angemeldeten Forderungen "in die Rechtsstellung der ausländischen Konkursmasse eingetreten" sei und auf diese Weise die Klageberechtigung erlangt habe; die unzulässige Forderungsanmeldung der A.________ SA in Konkurs werde durch die nachträgliche Anerkennung des ausländischen Konkurses nicht geheilt. 
 
4.1. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die A.________ SA in Konkurs in den Jahren 2002, 2006 und 2014 die Forderungen angemeldet hat. Darauf hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht abgestellt, wobei (verschiedene) rechtliche Wirkungen der fehlenden Anmeldebefugnis und das Verhalten des Liquidators erörtert werden. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Liquidator mit Verfügung vom 10. Mai 2016 die Abweisung der angemeldeten Forderungen mit der fehlenden Legitimation der ausländischen A.________-Konkursmasse, Forderungen im Nachlassverfahren der B.________ anzumelden, begründet hat, sowie eventualiter (nicht nur aus formellen, sondern auch) aus materiellen Gründen. Nichts anderes geht (unstrittig) aus der in den Akten liegenden Kollokationsverfügung hervor, in welcher der Liquidator festhält, dass die "Forderungsanmeldungen namens der schweizerischen Konkursmasse" vorliegen müssten, was jedoch nicht der Fall sei. Ob die Hilfskonkursmasse A.________ dennoch die Kollokationsklage erheben kann, ist umstritten und im Folgenden zu prüfen.  
 
4.2. Die ausländische Konkursmasse der A.________ SA ist - wie erwähnt (E. 3.2.3) und die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - zur Forderungsanmeldung nicht befugt; ebenso wenig könnte sie (mangels Prozessführungsbefugnis) Kollokationsklage im Konkurs des Drittschuldners in der Schweiz erheben (SPRECHER, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 12b zu Art. 250 SchKG). Hingegen ist die Prozessführungsbefugnis der Hilfskonkursmasse zur Erhebung der vorliegenden Kollokationsklage zweifellos gegeben. Zur Aktivmasse des Partikularkonkurses gehören auch die Forderungen des ausländischen Konkursschuldners gegenüber einem in der Schweiz domizilierten Drittschuldner (Art. 167 Abs. 3 IPRG; BRACONI, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 170 IPRG). Das mit der Verwaltung der Partikularmasse betraute Konkursamt ist dazu berufen, die fälligen Forderungen einzuziehen (Art. 243 Abs. 1 SchKG; BGE 137 III 374 E. 3). Es hat allgemein die zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; es vertritt die Masse vor Gericht (Art. 240 SchKG). Der Konkursverwaltung steht die Prozessführungsbefugnis zu (BÜRGI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 7 f. zu Art. 240 SchKG), weshalb die Klägerin (Hilfskonkursmasse) befugt ist, Forderungen gegenüber dem in der Schweiz domizilierten Drittschuldner, der in Konkurs gefallen ist, einzugeben und bei Verweigerung der Zulassung die Kollokationsklage zu erheben (vgl. Urteil 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015 Lit. A).  
 
4.3. Die Beklagte bestreitet, dass im konkreten Fall die formellen Voraussetzungen zur Kollokationsklage gegeben seien.  
 
4.3.1. Zur Kollokationsklage berechtigt sind - allgemein - nur Gläubiger, die eine Forderung im Kollokationsverfahren gegen den Gemeinschuldner angemeldet haben. Es handelt sich um eine formelle (Klage-) Voraussetzung. Ob der Partei formelle Gläubigerstellung zukommt, hängt allein davon ab, ob deren Forderung im Kollokationsverfahren behandelt wurde (GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. III, 2001, N. 106 zu Art. 250). Ausschlaggebend für diese besondere Klageberechtigung zur Kollokationsklage ist die Verfügung der Konkursverwaltung, welche für das im Kollokationsprozess erkennende Gericht verbindlich ist (BRUNNER/REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, in: Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Auf. 2019, S. 19 f.; GILLIÉRON, a.a.O., N. 29, 106 zu Art. 250 SchKG). Die formelle Gläubigerstellung stellt eine Prozessvoraussetzung dar und ist als solche (gemäss Art. 60 ZPO) von Amtes wegen zu prüfen (BRUNNER/REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, a.a.O., S. 19 f.; HIERHOLZER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 21 zu Art. 250 SchKG).  
 
4.3.2. Im konkreten Fall wurden mit der Kollokationsverfügung vom 10. Mai 2016 die von der A.________ SA in Konkurs angemeldeten Forderungen abgewiesen (E. 4.1). Der Liquidator hat offensichtlich und unstrittig die A.________ SA in Konkurs als anmeldende Gläubigerin nicht zugelassen. Er hat verneint, dass eine Forderungsanmeldung der Hilfskonkursmasse - ihr Begehren um Zulassung als Gläubigerin - vorliegt. Da der Klägerin die formelle Gläubigerstellung nur zukommt, wenn deren Forderung im Kollokationsverfahren behandelt wurde, und der Liquidator keine von der Klägerin angemeldete Forderung behandelt hat, fehlt der Klägerin die Klageberechtigung, um die Kollokationsklage gegen die Verfügung zu erheben.  
 
4.3.3. Nach dem Dargelegten stellt die Beklagte die besondere formelle Klagelegitimation der Kollokationsklägerin mit guten Gründen in Frage. Im Folgenden sind die Erwägungen des Obergerichts (E. 4.4) und die Vorbringen der Klägerin (E. 4.5) näher zu erörtern.  
 
4.4. Das Obergericht hat die Klageberechtigung mit Hinweis auf die Wirkungen der Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes und der Eröffnung des schweizerischen Hilfskonkursverfahrens begründet, welche mit dem "Eintritt in die Rechtsstellung" verbunden sei.  
 
4.4.1. Mit der Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes sind - wie erwähnt (E. 3.2.2) - die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts verbunden (Art. 170 IPRG). Der (Hilfs-) Konkurs bewirkt somit keine Sukzession der Gläubiger oder der Masse in die Rechte des Schuldners; die Schuldnerin (A.________ SA) bleibt Rechtsträgerin ihres Vermögens. Dagegen verliert sie mit der (Hilfs-) Konkurseröffnung das Recht, über (das in der Schweiz gelegene) Vermögen zu verfügen (BGE 137 III 374 E. 3; VOLKEN/RODRIGUEZ, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 12 zu Art. 170 IPRG; BRACONI, a.a.O., N. 6 zu Art. 170 IPRG). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gehen auf die Konkursverwaltung über (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 41 Rz. 5 f.), wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat.  
 
4.4.2. Die Konkursverwaltung ist allgemein ohne weiteres befugt, eine vom Gemeinschuldner im Konkurs des Drittschuldners eingegebene Forderung zu verwalten und über diese zu verfügen. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall: Eine ausländische Konkursverwaltung (wie diejenige der A.________ SA) kann - wie dargelegt (E. 3.2.3) - keine Forderung im Konkurs eines Drittschuldners eingeben. Es besteht das Risiko, dass die Handlungen des ausländischen Insolvenzverwalters ungültig sind (RODRIGUEZ, Ein neues internationales Insolvenzrecht für das IPRG, in: Festschrift Anton K. Schnyder, 2018, S. 305).  
 
4.4.3. Wenn die Vorinstanz von den im Zeitpunkt der Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes von der A.________ SA in Konkurs "angemeldeten" Forderungen gesprochen hat, wird übergangen, dass erst durch die richterliche Anerkennung (Art. 166, Art. 170 IPRG) vom ausländischen Konkurs überhaupt Kenntnis genommen und ihm gewisse Wirkungen im schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht zuerkannt werden (STOFFEL/CHABLOZ, a.a.O., § 13 Rz. 39, 40). Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes hat jedoch keine retroaktive Wirkung, weder auf den Zeitpunkt des Gesuchs um Anerkennung, noch auf denjenigen der Eröffnung des ausländischen Konkurses (Urteil 5A_87/2020 vom 7. Juli 2020 E. 3.2; STOFFEL/ CHABLOZ, a.a.O., § 13 Rz. 70; BRACONI, a.a.O., N. 4 zu Art. 170 IPRG). Damit fällt ausser Betracht, aus der nachfolgenden Anerkennung (vom 3. Dezember 2002) des ausländischen Konkursdekretes und Eröffnung des Hilfskonkursverfahrens auf die Gültigkeit der zuvor (am 29. Februar 2002) vorgenommenen, unzulässigen Handlungen der ausländischen Konkursverwaltung zu schliessen.  
 
4.4.4. Zum gleichen Ergebnis ist übrigens das Obergericht in einem Urteil aus dem Jahre 2018 gekommen, als es die Gültigkeit der von einer ausländischen Konkursverwaltung angehobenen Betreibung verneinte, ohne dass die nachfolgende Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes etwas daran ändern konnte (Urteil PS170265 der Vorinstanz vom 5. April 2018). Es bleibt dabei, dass (auch) die unzulässige Forderungseingabe durch eine darauf folgende Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes nicht nachträglich wirksam wird und als von der Hilfskonkursverwaltung angemeldet gelten kann.  
 
4.5. Die Vorbringen der Klägerin führen nicht weiter.  
 
4.5.1. Der Umstand, dass in der Kollokationsverfügung keine von der Klägerin angemeldete Forderung behandelt wurde, ist für das Kollokationsgericht verbindlich. Ob der Liquidator (in tatsächlicher Hinsicht) "gewusst" habe, dass die A.________ SA in Konkurs und die Hilfskonkursmasse (Klägerin) die gleichen Rechtsvertreter (gehabt bzw. immer noch) haben, dass der Liquidator in anderen Nachlassverfahren die Kollokationsverfügungen "ohne Formalitäten korrigiert" habe, und ob der Liquidator die Forderungseingaben "willkürlich" der A.________ SA in Konkurs zurechne, läuft auf die Kritik hinaus, wie der Liquidator die Forderungseingabe behandelt hat. Eine derartige Überprüfung der Kollokationsverfügung kann jedoch nur von der Aufsichtsbehörde im Verfahren nach Art. 17 SchKG vorgenommen werden (BRUNNER/REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, a.a.O., S. 19 f.; GILLIÉRON, a.a.O., N. 29 zu Art. 250 SchKG; HIERHOLZER, a.a.O., N. 21 zu Art. 250 SchKG). Das Gleiche gilt für die an den Liquidator gerichteten Vorwürfe, er habe das Prinzip von Treu und Glauben und den Gehörsanspruch verletzt, weil er keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Präzisierung der Forderungseingaben (der A.________ SA in Konkurs) gegeben habe, sondern in überspitzten Formalismus verfallen sei und sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Das Verhalten bzw. Vorgehen des Liquidators ist jedoch nicht Gegenstand der Überprüfung durch das über die Kollokationsklage erkennende Gericht. Die Erwägungen der Vorinstanz, welche Ausübung von Aufsicht über den Liquidator darstellen, sind nicht erheblich, weil darüber zu befinden in der Kompetenz der Aufsichtsbehörde liegt. Ebenso wenig kann die Kritik der Klägerin, mit welcher sie vorbringt, der Liquidator hätte die Eingabe (aus verschiedenen Gründen) der Hilfskonkursmasse zuordnen müssen, gehört werden.  
 
4.5.2. Unbehelflich ist, wenn die Klägerin sich darauf beruft, ipso iure in die Rechtsstellung der A.________ SA in Konkurs bzw. deren (ausländische) Konkursverwaltung eingetreten zu sein und diese "substituiert" zu haben. Damit ist - wie dargelegt - keine nachträgliche Gültigkeit der zuvor in unzulässiger Weise erfolgten Forderungsanmeldung verbunden. Sodann führt nicht weiter, wenn die Klägerin die Gültigkeit ihrer Forderungsanmeldung damit begründen will, dass sie eine blosse Sicherungsmassnahme darstellen soll, bis die Anerkennung des belgischen Konkursdekrets erfolgt sei. Damit übergeht sie, dass sichernde Massnahmen, die nach Stellung des Antrags auf Anerkennung möglich sind (Art. 168 IPRG) vom Richter angeordnet werden (vgl. VOLKEN/RODRIGUEZ, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 168 IPRG; BRACONI, a.a.O., N. 4 zu Art. 168 IPRG, betreffend Anwendbarkeit von Art. 10 IPRG).  
 
4.5.3. Unbehelflich ist weiter, wenn die Klägerin unter Hinweis auf Art. 321 Abs. 1 SchKG vorbringt, der Liquidator habe die strittigen Forderungen ohnehin - auch ohne Anmeldung - in das Kollokationsverfahren einbeziehen müssen, weil diese Forderung bereits aus den Geschäftsbüchern der B.________ hätten hervorgehen müssen. Ob der Liquidator die Forderungen als "eingegebene Forderungen" hätte berücksichtigen müssen, weil sie in deren Bestand und Höhe genügend dokumentiert und tatsächlich erkennbar waren (MABILLARD, in: Schulthess-Kommentar SchKG, 2017, N. 4 zu Art. 321 SchKG, mit Hinweisen), zielt auf die Prüfung ab, ob im Kollokationsverfahren ein Fehler unterlaufen sei. Die Rüge, der Kollokationsplan sei unvollständig, ist indes nicht vom Kollokationsrichter zu prüfen, sondern von der Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG, woran nichts ändert, dass der Kollokationsplan beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zu erstellen ist (MABILLARD, a.a.O., N. 20 zu Art. 321 SchKG).  
 
4.6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde der Beklagten begründet. Mangels formeller Gläubigerstellung fehlt der Klägerin die Klageberechtigung, um die Kollokationsklage gegen die Verfügung des Liquidators vom 10. Mai 2016 zu erheben. Der Beschluss des Obergerichts, mit welcher es die Sache an die Erstinstanz zur Weiterführung des Verfahrens zurückgewiesen hat, ist aufzuheben. Mit Bezug auf die am 29. Januar 2002 angemeldeten Forderungen (Fr. 34,8 Mio.) kann auf die Klage nicht eingetreten werden.  
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schliesslich die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 1. Juni 2016, wonach sie die Forderungen nunmehr in eigenem Namen angemeldet hat. Dass der Liquidator darüber bereits eine Verfügung getroffen habe und sich die Klagebefugnis (als Prozessvoraussetzung) allenfalls nachträglich verwirklicht habe, ist nicht festgestellt, und die Frage, ob dies berücksichtigt werden könnte, ist daher nicht zu erörtern. 
 
5.  
Die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz, dass Forderungen nach der Eröffnung des Hilfskonkurses von der Hilfskonkursmasse selber beim Liquidator der Beklagten geltend gemacht (angemeldet) werden müssten, und wirft der Vorinstanz insbesondere vor, dass es das unrechtmässige Verhalten des Liquidators nicht berücksichtigt habe. 
 
5.1. Der Liquidator hat die A.________ SA in Konkurs als anmeldende Gläubigerin nicht zugelassen, und zwar nicht nur für die vor, sondern auch für die nach der Anerkennung des belgischen Konkursdekretes und der Eröffnung des Hilfskonkursverfahrens von ihr im Jahre 2006 und 2014 eingegebenen Forderungen. Er hat auch diesbezüglich verneint, dass Forderungsanmeldungen der Hilfskonkursmasse - ein Begehren um Zulassung als Gläubigerin - vorliegen. Da der Liquidator keine von der Klägerin angemeldete Forderung behandelt hat, fehlt der Klägerin auch insoweit die Klageberechtigung, um die Kollokationsklage gegen die Verfügung zu erheben.  
 
5.2. Der Umstand, dass in der Kollokationsverfügung keine von der Klägerin angemeldete Forderung behandelt wurde, ist für das Kollokationsgericht verbindlich. Unbehelflich ist, wenn die Klägerin auf weiten Strecken und in verschiedener Hinsicht Vorwürfe gegen den Liquidator erhebt. Das Verhalten bzw. Vorgehen des Liquidators ist - wie bereits dargelegt (E. 4.5.1) - nicht Gegenstand der Überprüfung durch das über die Kollokationsklage erkennende Gericht.  
 
5.3. Unbestritten ist sodann, dass nach Anerkennung des belgischen Konkursdekretes das in der Schweiz befindliche Vermögen des Schuldners grundsätzlich den konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts (Art. 170 Abs. 1 IPRG) untersteht (E. 3.2.2). Das Obergericht hat zutreffend festgehalten, dass inländische Forderungen ausschliesslich von der Hilfskonkursmasse geltend zu machen sind (BGE 135 III 40 E. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil 1P.161/1991 vom 24. Juli 1991, SJ 1991 S. 592, E. 2d), und weil das nicht geschehen sei, die Kollokationsklage - für die Forderungsanmeldungen der A.________ SA in Konkurs im Jahre 2006 und 2014 - zu Recht erfolglos geblieben sei. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden, denn die Nichtanmeldung von Forderungen durch die Klägerin geht aus der Kollokationsverfügung hervor, weshalb es auch insoweit bereits an der Klagelegitimation fehlt.  
 
5.4. Die Klägerin wirft dem Obergericht vor, die Rechtsprechung gemäss BGE 137 III 374 verkannt zu haben. Nach dem zitierten Urteil kann im Fall, dass es im inländischen Hilfskonkursverfahren keine Gläubiger gibt, in (sinngemässer) Anwendung von Art. 260 SchKG eine Abtretung auch von anderen Ansprüchen als paulianischen Anfechtungsansprüchen erfolgen (BGE 137 III 374 E. 3; 138 III 628 E. 5.2). Wenn die Klägerin daraus ableitet, die ausländische Konkursverwaltung der A.________ SA in Konkurs sei zur Forderungsanmeldung befugt, übergeht sie zunächst, dass im vorinstanzlichen Urteil über fehlende Gläubiger oder eine entsprechende Abtretung nichts festgestellt worden ist. Sodann führt nicht weiter, wenn sie behauptet, dass die "schweizerischen Vertreter" der ausländischen Konkursverwaltung zur Anmeldung befugt gewesen seien. Damit beruft sie sich auf die formelle Klagebefugnis der ausländischen Konkursmasse bzw. deren Verwaltung und blendet aus, dass nicht diese, sondern die Hilfskonkursmasse Kollokationsklage erhoben hat.  
 
5.5. Schliesslich macht die Klägerin geltend, dass das Dispositiv im Urteil in Ziff. 1 (Klageabweisung) gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sei, sondern (wie [sub-] eventualiter beantragt) auf die Klage nicht einzutreten sei. Eine "Abweisung" der Klage sei problematisch, weil einer Kollokationsklage betreffend die neu am 1. Juni 2016 in ihrem Namen eingegebenen Forderungen bzw. einer erneuten abschlägigen Kollokationsverfügung die res iudicata entgegenstehen könnte.  
 
5.5.1. Ob ein Sach- oder ein Prozessurteil vorliegt, entscheidet sich nicht nach der Bezeichnung des Entscheides, sondern allein nach dessen Gehalt. Ein Prozessurteil ändert seinen Charakter nicht, wenn im Dispositiv eine Klage fälschlicherweise abgewiesen, anstatt - wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung - auf sie nicht eingetreten wird (BGE 115 II 187 E. 3b a.E.; Urteil 4A_207/2019 vom 17. August 2020, SJ 2021 I S. 46, E. 3.3; HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2. Aufl. 2016, Rz. 2262; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 23 Rz. 2).  
 
5.5.2. Vorliegend ergibt sich aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils, dass der Liquidator keine von der Klägerin angemeldete Forderung behandelt hat, und ihr insoweit die Klageberechtigung fehlt, um die Kollokationsklage gegen die Verfügung zu erheben. Die Klägerin schliesst zutreffend, dass die fehlende formelle Klageberechtigung mit Blick auf die Kollokationsverfügung inhaltlich einen Prozessentscheid darstellt (E. 4.3.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin durch die bloss unzutreffende Bezeichnung (Abweisung statt Nicheintreten) beschwert sein soll (vgl. BGE 142 III 643 E. 3.3 a.E.), weshalb auf den (Sub-) Eventualantrag nicht einzutreten ist. Erörterungen über Prozessvoraussetzungen einer zukünftigen Kollokationsklage, welche die Klägerin gestützt auf eine Kollokationsverfügung erheben werde, falls die am 1. Juni 2016 (von ihr) angemeldeten Forderungen abgewiesen würden, erübrigen sich.  
 
5.6. Im Ergebnis ist mit Bundesrecht vereinbar, wenn das Obergericht der Kollokationsklage im Übrigen keinen Erfolg beschieden hat. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde 5A_732/2019 (der Beklagten als Beschwerdeführerin) gutzuheissen. Der Rückweisungsbeschluss ist aufzuheben und auf die Kollokationsklage ist nicht einzutreten. Über die Kosten des vorangegangenen Verfahrens hat die Vorinstanz neu zu entscheiden (Art. 67 BGG). 
Die Beschwerde 5A_731/2019 (der Klägerin als Beschwerdeführerin) ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Klägerin (Beschwerdegegnerin im Verfahren 5A_732/2019, Beschwerdeführerin im Verfahren 5A_731/2019) für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 5A_731/2019 und 5A_732/2019 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde 5A_732/2019 (der Beklagten als Beschwerdeführerin) wird gutgeheissen und der Rückweisungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. Juli 2019 wird aufgehoben. Auf die Kollokationsklage wird nicht eingetreten. Die Sache wird zur Verlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde 5A_731/2019 (der Klägerin als Beschwerdeführerin) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 80'000.-- werden der Klägerin auferlegt. 
 
5.  
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 90'000.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, sowie dem Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante