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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 88/04 
 
Urteil vom 15. Juli 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
A.________ 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis, 
 
gegen 
 
Pensionskasse Schweiter, c/o A// visa, Seestrasse 6, 8027 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 9. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1954 geborene A.________ arbeitete seit April 1980 als Lagerist bei der Firma S.________ AG, und war für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse Schweiter (im Folgenden: Pensionskasse) versichert. Auf den 31. Oktober 1998 wurde er von der Arbeitgeberfirma aus betrieblichen Gründen entlassen. Am 22. April 1999 meldete er sich unter Hinweis auf ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf den von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 34 % lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 24. Februar 2000 ab. Mit Urteil vom 16. Mai 2002 bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich diese Ablehnungsverfügung. 
Am 22. März 2001 liess A.________ bei der IV-Stelle eine Neuanmeldung einreichen und zufolge zwischenzeitlicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes um Gewährung einer Invalidenrente ersuchen. Die IV-Stelle gelangte zum Schluss, dass sich der Invaliditätsgrad wegen Verschlimmerung des Gesundheitsschadens erhöht habe. Mit Verfügung vom 18. November 2002 sprach sie dem Versicherten für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu, die zufolge Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalls nachträglich gemäss Verfügung vom 12. November 2003 auf eine halbe Rente erhöht wurde, und ab 1. Juni 2001 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 55 % eine halbe Invalidenrente. 
B. 
Nachdem es die Pensionskasse abgelehnt hatte, A.________ die Invalidenleistungen auszurichten, gelangte dieser an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Mit Klage vom 26. November 2003 liess er beantragen, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 55 % ab 1. Juni 2001, und die reglementarischen Altersgutschriften vorzunehmen, je zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. November 2003. Mit Entscheid vom 9. August 2004 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In formellrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 18. November 2002 sich als offensichtlich unrichtig erweise, da keine rentenbegründende Invalidität vorliege. Das kantonale Gericht habe ihm keine Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesem Standpunkt, mit dem er auf Grund der Aktenlage nicht habe rechnen müssen, zu äussern, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 
Es trifft zu, dass das rechtliche Gehör auch zu gewähren ist, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit in konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 278 Erw. 5b bb mit Hinweisen; Urteil A. vom 24. Mai 2005, U 53/05). Indessen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Beschluss der Invalidenversicherung für die Vorsorgeeinrichtung und das Gericht nicht verbindlich ist, wenn er sich als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 109 Erw. 3c). Der Beschwerdeführer musste daher damit rechnen, dass sich die Vorinstanz auf diese Begründung stützen würde, und das kantonale Gericht war hiezu befugt, ohne das es den Versicherten vorgängig explizit zu dieser Frage anhören musste. Hinzu kommt, das die Pensionskasse den Entscheid der IV-Stelle ohnehin nicht gegen sich geltend lassen muss, da sie vor Erlass der Verfügung vom 18. November 2002 nicht in das iv-rechtliche Verfahren miteinbezogen worden war (Erw. 2 hienach). 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 Abs. 1 BVG), den Umfang des Invalidenrentenanspruchs (Art. 24 Abs. 1 BVG), den Beginn des Anspruchs (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), den Begriff der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit sowie den für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung für die nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität vorausgesetzten engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c mit Hinweisen) richtig dargelegt. Ebenso hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung, wonach die Verfügung der IV-Stelle, welche die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung berührt, diese nur dann bindet, wenn die Vorsorgeeinrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das iv-rechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73 ff.), zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
3. 
Der Beschwerdeführer war bis 31. Oktober 1998 bei der S.________ AG angestellt und damit für die Risiken Tod und Invalidität bis 30. November 1998 bei der Pensionskasse versichert (Nachdeckung; Art. 10 Abs. 3 BVG). Streitig und zu prüfen ist somit, ob bis zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die zur späteren Invalidität, welche mit Wirkung ab 1. März 2001 den Anspruch auf eine Viertels- und ab 1. Juni 2001 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung begründete, in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. 
3.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen zutreffend festgestellt, dass die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit als Magaziner auf ein Lumbovertebralsyndrom zurückzuführen war. Dieses hatte zur Folge, dass der Versicherte die bisherige Tätigkeit als Lagerist zumutbarerweise nicht mehr ausüben, Arbeiten mit leichter körperlicher Belastung in wechselnder Position ohne Heben von schweren und mittelschweren Lasten aber weiterhin verrichten konnte. Anhaltspunkte für eine psychische Gesundheitsschädigung finden sich in den Arztberichten aus der Zeit vor der ersten Verfügung der IV-Stelle vom 24. Februar 2000 nicht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht sah dann auch im Urteil vom 16. Mai 2002 keinen Anlass, in Bezug auf einen möglichen psychischen Gesundheitsschaden zusätzliche medizinische Abklärungen anzuordnen, nachdem bereits das kantonale Gericht laut Entscheid vom 17. Oktober 2001 keinerlei Hinweise auf eine psychische Störung mit Krankheitswert gefunden hatte. Erst im Attest des Psychiaters Dr. med. lic. phil. B.________, Zürich, vom 7. Januar 2002 ist von einem psychischen Leiden die Rede. Der Arzt diagnostizierte eine depressive Somatisierungsstörung hinsichtlich des globalen neuropsychischen Funktionspotentials (psychopathologisch, neuro- kognitiv, interaktionell) relativ zur Habitualpersönlichkeitsstruktur leichten Ausprägungs- grades, klinisch unter dem Bild einer leichten Anpassungsstörung. Die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit veranschlagte Dr. med. B.________ auf 20-30 %. Die IV-Stelle erkannte gestützt auf diese fachärztlichen Angaben auf eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens mit Zunahme des Grades der Arbeitsunfähigkeit auf 35 % seit Februar 2002. 
3.2 Die psychsiche Erkrankung ist demnach erst mehr als drei Jahre nach Ende der Versicherungsdeckung bei der Pensionskasse (30. November 1998) diagnostiziert worden. Eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung bestünde indessen nur, wenn zwischen der ursprünglichen, während der Zugehörigkeit zur Pensionskasse eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der leistungsbegründenden Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben ist. 
3.3 Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der auf das Lumbovertebralsyndrom zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit und der anspruchsbegründenden Invalidität, welche zu einem grossen Teil die Folge der von Dr. med. B.________ im Attest vom 7. Januar 2002 diagnostizierten psychischen Erkrankung darstellt, ist nicht ausgewiesen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet. Denn es trifft nicht zu, dass der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der seiner Zeit zur Arbeitsunfähigkeit geführt hatte. Eine enge Verknüpfung zwischen dem rein körperlichen Rückenleiden, das eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf bewirkte, und dem psychischen Gesundheitsschaden des Versicherten liegt nicht vor. Vielmehr können verschiedene Faktoren, die in keinem Kontext zur ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit stehen, für das von der Invalidenversicherung als invalidisierend anerkannte Krankheitsbild ursächlich sein, namentlich der Stellenverlust aus betrieblichen Gründen und die damit verbundene Arbeitslosigkeit oder das von der Pensionskasse erwähnte, erfolglos verlaufene Verfahren betreffend den Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung. Fehlt es demnach an einem engen sachlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer der Versicherungsdeckung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität, entfällt die Leistungspflicht der Pensionskasse. Eine Prüfung der Frage, ob die Rentenzusprechung durch die Invalidenversicherung im Sinne der Ausführungen des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren ist, erübrigt sich damit. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Institution hat die obsiegende Pensionskasse keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. Juli 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: