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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_219/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Januar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Brönnimann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lafranchi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (güterrechtliche Auseinandersetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 10. Februar 2017 (ZK 16 218). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Seit dem 18. November 2004 ist das Scheidungsverfahren zwischen A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin) hängig. Die Beschwerdegegnerin ist Geschäftsleitungsmitglied der im Telekommunikationsbereich tätigen C.________-Gruppe. Der Beschwerdeführer ist Richter am Gericht D.________. 
 
B.   
Mit Urteil vom 20. Februar 2012 (berichtigt am 11. Dezember 2012) schied das Regionalgericht Bern-Mittelland die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. 
Dagegen erhoben beide Parteien Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Das Obergericht vereinigte die Verfahren und trat mit einem Teilentscheid vom 23. Oktober 2013 auf verschiedene Begehren der Beschwerdegegnerin nicht ein. Mit Entscheid vom 28. April 2015 verurteilte das Obergericht den Beschwerdeführer dazu, der Beschwerdegegnerin das Aktienzertifikat Nr. 3 der C.________ Holding AG über 1'800 Namenaktien (Nr. xxx bis yyy) innert neunzig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu übergeben (Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer aus Güterrecht Fr. 1'107'702.-- zu bezahlen (Ziff. 4). Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 81'725.60 wurden den Parteien je hälftig auferlegt (Ziff. 7) und die erstinstanzlichen Parteikosten wettgeschlagen (Ziff. 8). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 100'000.-- wurden im Umfang von Fr. 33'333.-- der Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 66'667.-- dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 9). Zudem wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 49'023.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtet (Ziff. 10). 
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2015 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_454/2015 vom 5. Februar 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die Ziff. 3 und 4 sowie 7 bis 10 des obergerichtlichen Entscheids vom 28. April 2015 auf und wies die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurück. 
Mit Verfügung vom 22. August 2016 gab das Obergericht den Parteien Gelegenheit, sich zum Urteil des Bundesgerichts zu äussern. Der Beschwerdeführer beantragte am 14. November 2016, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihm die gemäss Aktienbuch auf ihren Namen lautenden Namenaktien der C.________ Holding AG zu übertragen und ihm die in ihren Händen sich befindlichen Titel auf seinen Namen indossiert herauszugeben. Die Beschwerdegegnerin sei ausserdem zu verurteilen, ihm aus den von ihr seit Klageeinreichung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ehescheidungsverfahrens bzw. bis zur Herausgabe der Aktien vereinnahmten Erträgnissen (Dividenden, Kapitalherabsetzung, Gewinnanteile, Erfolgsbeteiligungen etc.) aus den Aktien der C.________ Holding AG sowie aufgrund der von ihr vorgenommenen Entäusserungen (Zahlung an C1.________ AG von Fr. 1,7 Mio. sowie Übertragung von hundert Aktien der C.________ Holding AG an die M.________ SA) einen Betrag in noch zu beziffernder Höhe zu bezahlen, eventuell gemäss richterlicher Bestimmung. Die übrigen Nebenfolgen der Scheidung seien gerichtlich zu regeln. Die Prozesskosten des Verfahrens bis zum obergerichtlichen Entscheid vom 28. April 2015 seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 14. November 2016 die Bestätigung des Urteils des Obergerichts vom 28. April 2015, wobei inzwischen erfolgte Zahlungen berücksichtigt werden müssten. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 
Mit Entscheid vom 10. Februar 2017 stellte das Obergericht fest, dass die Ziff. 1, 2, 5 und 6 seines Entscheids vom 28. April 2015 in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. 1). Es verurteilte den Beschwerdeführer dazu, der Beschwerdegegnerin das Aktienzertifikat Nr. 3 der C.________ Holding AG über 1'800 Namenaktien (Nr. xxx bis yyy) innert neunzig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu übergeben (Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin schulde dem Beschwerdeführer aus Güterrecht Fr. 1'107'702.--, wobei dieser Betrag bereits bezahlt sei (Ziff. 3). Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 81'725.60 wurden den Parteien je hälftig auferlegt (Ziff. 4) und die erstinstanzlichen Parteikosten wettgeschlagen (Ziff. 5). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 100'000.-- wurden im Umfang von Fr. 33'333.-- der Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 66'667.-- dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 6). Zudem wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 54'395.40 an die Beschwerdegegnerin verpflichtet, wobei hievon Fr. 49'023.-- schon bezahlt seien (Ziff. 7). 
 
C.   
Am 20. März 2017 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung von Ziff. 2 und Ziff. 3 Satz 1 (Höhe des güterrechtlichen Anspruchs) sowie von Ziff. 4 bis 7 des angefochtenen Entscheids. Er wiederholt seine Anträge auf Übertragung der Namenaktien der C.________ Holding AG und auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung eines noch zu beziffernden Betrags aufgrund der von ihr vereinnahmten Erträgnisse und vorgenommenen Entäusserungen. Die übrigen Nebenfolgen der Scheidung seien zu regeln. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. In Bezug auf Ziff. 2 des obergerichtlichen Entscheids (Aktienherausgabe) ersucht der Beschwerdeführer schliesslich um aufschiebende Wirkung und eventualiter darum, dass diesbezüglich bis zum Entscheid des Bundesgerichts Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben. 
Das Obergericht hat am 24. März 2017 auf Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat am 6. April 2017 um Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und des Eventualantrags um Aufschub der Vollstreckbarkeit ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2017 hat das Bundesgericht der Beschwerde im beantragten Umfang aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Das Obergericht hat in der Sache auf Vernehmlassung verzichtet (Eingabe vom 25. April 2017). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, und den angefochtenen Entscheid zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über vermögensrechtliche Nebenfolgen der Ehescheidung entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 und 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). 
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). 
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) und es ist demnach anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). 
 
2.   
Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist vor Bundesgericht noch umstritten, wem die Aktien der C.________ Holding AG zustehen. Sollte die Beschwerdegegnerin sie an den Beschwerdeführer übertragen müssen, knüpfen daran weitere Forderungen des Beschwerdeführers auf Bezahlung einer Geldsumme aufgrund der vereinnahmten Erträge und der geschehenen Veräusserungen an (zum Ganzen E. 3). Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer ausserdem gegen die Höhe und Verteilung der kantonalen Prozesskosten (E. 4). 
Der Beschwerdeführer stellt zudem einen Antrag auf Regelung der übrigen Nebenfolgen der Scheidung. Auf welche Nebenfolgen er sich beziehen könnte (abgesehen von der Behandlung der Aktien mit den entsprechenden Folgen, wozu jedoch ausdrückliche Anträge vorliegen), ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Auf diesen Antrag ist demnach nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Wie bereits im Urteil 5A_454/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.1 festgehalten, ist unbestritten, dass die Parteien keinen Ehevertrag geschlossen haben und sie dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden.  
Gestützt auf dieses Urteil ist ausserdem davon auszugehen, dass die Aktien vom Beschwerdeführer auf die Beschwerdegegnerin zu Eigentum übertragen worden sind (E. 3.3). Damals konnte jedoch nicht geklärt werden, welcher Rechtsgrund dieser Übertragung zugrunde liegt. Das Bundesgericht hat die Sache deshalb dem Obergericht zur Prüfung dieser Frage zurückgewiesen. Von ihrer Beantwortung hängt die weitere Frage ab, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf (Rück-) Übertragung der Aktien hat. Darüber hinaus ist sie entscheidend für die Beurteilung der übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche, nämlich auf Auszahlung von Erträgen sowie auf Schadenersatz (Urteil 5A_454/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.3 am Ende). 
Der Beschwerdeführer berief sich vor Obergericht darauf, dass die Aktien bloss fiduziarisch im Rahmen einer Verwaltungstreuhand übertragen worden seien. Subsidiär machte er geltend, dass gar kein Rechtsgrund für die Übertragung vorliege, weshalb die Beschwerdegegnerin die Aktien ebenfalls nicht behalten dürfe. Vor Bundesgericht hält er an diesem Standpunkt fest. Die Beschwerdegegnerin berief sich vor Obergericht hingegen auf Schenkung. 
 
3.2. Nach den Feststellungen des Obergerichts besteht kein schriftliches Dokument, aus welchem die Vereinbarung der Parteien bezüglich der Aktienübergabe hervorgeht. In der Folge hat das Obergericht den Willen der Parteien anhand der Begleitumstände, des Zwecks der Aktienübergabe und des Verhaltens der Parteien ermittelt, wobei es sich - nebst den Akten - auf Zeugenaussagen und die Parteibefragungen gestützt hat. Im Einzelnen hat es erwogen, was folgt:  
 
3.2.1. Hinsichtlich der äusseren Abläufe ist das Obergericht von Folgendem ausgegangen: Der Beschwerdeführer sei ursprünglich Alleinaktionär der E.________ AG (vormals F.________ AG) gewesen. Diese Aktien habe er während der Ehe mit seinen Errungenschaftsmitteln erworben. Die Aktien der E.________ AG seien im Eigentum und in der Errungenschaft des Beschwerdeführers gestanden. Als er zum Richter gewählt worden sei (gemäss E. 11.1 des angefochtenen Entscheids am 1. Juli 1999) bzw. bevor er die Tätigkeit als Richter aufgenommen habe (in E. 20.1 des angefochtenen Entscheids ebenfalls auf den 1. Juli 1999 datiert), habe er die Tätigkeit in der E.________ AG eingestellt. Am 6. März 2000 habe er alle 1'000 Aktien (bzw. vier Aktienzertifikate) der E.________ AG blanko zediert und sie der Beschwerdegegnerin übergeben. Ob die Aktienzertifikate in Papierform existiert hätten, sei unbekannt. Zur vom Bundesgericht offen gelassenen Frage (Urteil 5A_454/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.3) nach der Form der Übertragung hat das Obergericht erwogen, die Parteien sprächen von einer Blankozession, eine Übertragung durch Indossament sei nicht nachgewiesen. Ebenfalls am 6. März 2000 sei der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident im Handelsregister gelöscht worden und als einziges Verwaltungsratsmitglied sei die Beschwerdegegnerin verblieben. Nach dem 1. Juli 1999 bis in den April 2000 (also nach der Zession) habe der Beschwerdeführer noch Transaktionen auf den Geschäftskonten der E.________ AG durchgeführt; die Guthaben auf diesen Konten hätten Ende April 2000 total Fr. 100'000.-- betragen.  
Die Beschwerdegegnerin habe während der Ehe für die O.________ AG gearbeitet, und zwar im Tätigkeitsgebiet der der O.________ AG gehörenden L.________ AG. Sie habe diese Tätigkeit gleichzeitig mit drei Kollegen (G.________, H.________ und I.________) aufgegeben, um mit ihnen ein eigenes Unternehmen zu führen. Sie hätten beabsichtigt, der O.________ AG im Rahmen eines Management-Buyouts 75 % der Aktien der L.________ AG abzukaufen. Die Aktien der L.________ AG sollten nicht durch die vier Personen direkt, sondern von einer Holding gehalten werden. Dazu habe die Beschwerdegegnerin die 1'000 Aktien der E.________ AG verwendet, auf deren Betriebskonto sich damals Fr. 100'000.-- befunden hätten. An der ausserordentlichen Generalversammlung der E.________ AG am 17. April 2000 (beurkundet durch Notar Q.________) sei diese in C.________ Holding AG umfirmiert worden. Zudem sei der Zweck geändert und das Aktienkapital von Fr. 100'000.-- auf Fr. 800'000.-- erhöht worden. Die Herren G.________, I.________ und H.________ seien als neue Verwaltungsratsmitglieder gewählt worden. Gleichentags habe die Beschwerdegegnerin 1'000 neue Namenaktien für Fr. 100.-- pro Aktie gezeichnet. Was mit den alten Aktienzertifikaten - sofern es solche gegeben habe - passiert sei, sei unbekannt. Die restlichen 6'000 Namenaktien seien je zu einem Drittel von den Herren G.________, H.________ und I.________ gezeichnet worden. Alle vier Gesellschafter hätten somit je Fr. 200'000.-- in die Gesellschaft eingebracht. Am 3. Mai 2001 hätten die vier Gesellschafter einen Aktionärsbindungsvertrag geschlossen, der am 7. Februar 2003 angepasst worden sei. 
Am 27. Januar 2003 habe die Beschwerdegegnerin 200 Aktien (Nr. aaa bis bbb) an die Firma J.________ verkauft. Im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage am 18. November 2004 hätten 1'800 Namenaktien auf den Namen der Beschwerdegegnerin gelautet. Bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Juli 2002 habe sie diese Aktien bzw. das Aktienzertifikat (Aktienzertifikat Nr. 3 über die Aktien Nr. xxx bis yyy) im Tresor in der Liegenschaft K.________ in U.________ belassen. 
Im März/April 2005 habe die Beschwerdegegnerin die 200 Aktien von der J.________ zum Preis von Fr. 20'000.-- wieder zurückgekauft. Ebenfalls im Jahr 2005 habe sie 100 Aktien an die M.________ SA veräussert, wobei Letztere keinen Kaufpreis bezahlt habe. Im Juli 2009 sei I.________ aus dem Unternehmen ausgetreten. Die anderen drei Aktionäre hätten seine Anteile übernommen. So habe die Beschwerdegegnerin 633 Aktien (Nr. ccc bis ddd und eee bis fff) der C.________ Holding AG erworben. Am 18. Mai 2010 sei das Aktienkapital der C.________ Holding AG von Fr. 800'000.-- auf Fr. 100'000.-- herabgesetzt worden. Der Nennwert der Aktie von Fr. 100.-- sei reduziert worden auf Fr. 12.50 unter Rückzahlung von Fr. 87.50 pro Aktie. Die Anzahl Aktien sei nicht reduziert worden. 
 
3.2.2. Das Obergericht hat sodann zum vom Beschwerdeführer erhobenen und auf Art. 195 ZGB, Art. 394 ff. OR und Art. 205 Abs. 1 ZGB gestützten Anspruch auf Rückübertragung der Aktien Folgendes erwogen:  
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei es nicht so, dass beide Parteien berichtet hätten, der Beschwerdeführer habe seine Aktien nicht mehr selber verwalten können und er habe sie deshalb der Beschwerdegegnerin zur Verwaltung übertragen. Er hätte die Aktien ohne weiteres selber verwalten können. Allerdings seien sie wertlos gewesen, solange die Gesellschaft inaktiv war. Inaktiv sei sie gewesen, weil er sie nach seiner Wahl zum Richter nicht mehr selber habe führen können. Entgegen seiner Ansicht liege es somit nicht nahe, dass er der Beschwerdegegnerin die Aktien bloss zur Verwaltung übertragen habe. Nicht auf einen Verwaltungsauftrag lasse schliessen, dass die Aktien der E.________ AG zur Risikobegrenzung (bei der Übernahme der L.________ AG) verwendet worden seien und die Idee der Holdingstruktur gemäss Behauptung des Beschwerdeführers seine eigene gewesen sei. Die Risikobegrenzung habe dem Schutz der Investitionen aller und dem Projekt als ganzem gedient. Der Beschwerdeführer habe sodann nicht nur Verwaltungshandlungen der Beschwerdegegnerin auf Zusehen hin geduldet, sondern ihr Eigentum an den Aktien übertragen, was für deren Verwaltung nicht nötig gewesen wäre. Es liege somit kein Fall einer Verwaltung nach Art. 195 Abs. 1 ZGB vor. 
Auch eine Verwaltungstreuhand (mit fiduziarischer Rechtsübertragung an den Aktien) hat das Obergericht verworfen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin irgendwelche Weisungen erteilt hätte. Er mache weder geltend, er hätte der Beschwerdegegnerin gesagt, die Aktien nur treuhänderisch, d.h. zeitlich befristet, zu zedieren, noch behaupte er, sich auf eine Weise verhalten zu haben, die die Beschwerdegegnerin hätte erkennen lassen müssen, dass er ihr die Aktien nicht definitiv übertragen habe, sondern unter dem Vorbehalt der Rückübertragung zu einem späteren (unklaren) Zeitpunkt. Wenn er ihr die Aktien nur zur Durchführung der geplanten Transaktionen (Kapitalerhöhung zur Beteiligung weiterer Gesellschafter, Statutenänderung, Ausgabe neuer Aktienzertifikate) blanko zediert hätte, hätte er die Rückübertragung vorsehen müssen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass die Aktienzertifikate nach den geplanten Transaktionen nicht mehr auf seinen Namen lauten würden. Daraus, dass er gegen den Namen der Beschwerdegegnerin auf dem Aktienzertifikat nichts eingewendet habe, könne geschlossen werden, dass eine Rückübertragung ursprünglich nicht vorgesehen gewesen sei. 
Die Aktien der E.________ AG seien vinkuliert gewesen. Diese Vinkulierung sei an der Generalversammlung vom 17. April 2000 für die C.________ Holding AG übernommen worden. Eine Rückübertragung sei ohne Zustimmung der neuen Verwaltungsratsmitglieder nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe trotz Kenntnis dieser Statuten nichts vorgekehrt, was eine einfache Rückübertragung ermöglicht hätte. Er habe nicht davon ausgehen können, dass diese Zustimmung erteilt werden würde. 
Der Beschwerdeführer habe das Projekt des Management-Buyouts und die daran Beteiligten gekannt. Er habe gewusst, dass im Rahmen dieser Pläne die vormals ihm gehörenden Aktien nicht bloss verwaltet würden, sondern dass mit der geplanten Kapitalerhöhung verschiedene Personen Mitwirkungsrechte an einer völlig umgestalteten Gesellschaft erwerben würden. Von diesen Mitwirkungsrechten sei er als am Projekt nicht Beteiligter ausgeschlossen gewesen. 
Die Beschwerdegegnerin habe ausgeführt, keinen Anlass zur Annahme einer widerrufbaren Übertragung gehabt zu haben und dass sie sich auf ein solches Ansinnen nicht eingelassen hätte, weil es sich um ein Projekt mit Kollegen gehandelt habe, mit dem der Beschwerdeführer inhaltlich nichts zu tun hatte, haben sollte und haben wollte. Das Obergericht führt aus, für die Beschwerdegegnerin seien die mit den Aktien verbundenen Mitwirkungsrechte wesentlich gewesen. Ihre eigenen Pläne wären bei Verlust des Eigentums nicht mehr realisierbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte sodann dem Notar und ihren Geschäftspartnern verschweigen müssen, dass sie bloss treuhänderisches Eigentum an den Aktien gehabt hätte. Ansonsten hätte sie ihre Beteiligung am Projekt gefährdet. Gemäss Aussagen der drei Geschäftspartner und des Notars hätten diese nicht den geringsten Eindruck gehabt, die Beschwerdegegnerin handle als Strohfrau. 
Aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin lasse sich nicht schliessen, sie sei der Meinung gewesen, die Aktien gehörten eigentlich dem Beschwerdeführer. Dass die Optionsprämie zum Teil auf ein Konto des Beschwerdeführers geflossen sei, bedeute nicht, dass sie das Geld ihm habe zukommen lassen. Die Eheleute hätten ihre Konten und Geldmittel nicht strikt getrennt. Auch aus dem Umstand, dass sie das Aktienzertifikat im gemeinsamen Tresor aufbewahrt habe, lasse sich nichts zugunsten eines Rückübertragungsanspruchs ableiten, ebenso wenig daraus, dass sie das Zertifikat beim Auszug aus der Wohnung dort habe liegen lassen. Für die Rückübertragung wäre eine Zession oder ein Indossament erforderlich, die nicht vorlägen. Die Beschwerdegegnerin habe zudem glaubhaft ausgeführt, dass sie das Aktienzertifikat im ersten Moment vergessen habe und der Tresorcode später geändert worden sei. 
Die Beschwerdegegnerin, ihre Geschäftskollegen und Notar Q.________ hätten die Interessenlage der Partner nachvollziehbar dargelegt. Es sei glaubwürdig, dass sie alle davon ausgegangen seien, die Beschwerdegegnerin sei unwiderruflich Eigentümerin der Aktien und von keinerlei Weisungen abhängig. Es sei deutlich geworden, dass die Partner bei Kenntnis irgendwelcher Unsicherheiten im Zusammenhang mit den Aktien das Geschäft nicht eingegangen wären. Sodann sei es klarerweise um ein Projekt der Beschwerdegegnerin und ihrer Kollegen gegangen, nicht um ein solches des Beschwerdeführers. Der Kauf der Aktien der L.________ AG durch die E.________ AG bzw. die C.________ Holding AG sollte das Risiko minimieren, denn die L.________ AG sei keine gute Anlage gewesen. Es sei also nicht um den Kauf möglichst gewinnträchtiger Aktien durch eine reine Beteilungsholding gegangen. Vielmehr sei es um ein Projekt gegangen, das die strategische Mitwirkung (gestützt auf die Mitwirkungsrechte in der C.________ Holding AG, die die Mehrheit der L.________ AG halten sollte und halte) und den persönlichen Einsatz der vier Kollegen im operativen Bereich erlauben sollte und verlangte. Dieser Einsatz sei nur möglich geworden, wenn die vier Gesellschafter eng und einigermassen auf Augenhöhe zusammenwirkten. Schon der gewählte Name der umfirmierten AG (gebildet aus den Anfangsbuchstaben der Vornamen der Beteiligten) zeige, dass sie eng mit den vier Beteiligten zusammen hänge. Eine Strohfrau unter ihnen wäre undenkbar gewesen. 
In diesem Sinne habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Aktien überlassen, und zwar im Wissen, das er sie nicht mehr würde zurückverlangen können. Diese Vorgehensweise habe den Vorteil gehabt, dass der Beschwerdeführer die E.________ AG nicht habe auflösen und die Beschwerdegegnerin zusammen mit ihren Partnern keine neue Aktiengesellschaft habe gründen müssen. Beide Parteien hätten so Zeit und Kosten gespart. Es könne somit nicht auf einen Treuhandvertrag und auch nicht auf ein anderes Rechtsgeschäft mit Rückübertragungsanspruch (z.B. Leihe) geschlossen werden. 
Das Obergericht hat schliesslich festgehalten, dass sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus Art. 205 Abs. 1 ZGB kein eigenständiger Anspruch auf Rückübertragung der Aktien ergebe. 
 
3.2.3. Das Obergericht hat sodann untersucht, welcher Rechtsgrund - anstelle der soeben verworfenen Verwaltungstreuhand und anderen Rechtsgeschäften mit Anspruch auf Rückübertragung - der Aktienübertragung zugrunde liegt. Die Beschwerdegegnerin berief sich auf Schenkung, was das Obergericht ebenfalls verworfen hat.  
Im Einzelnen hat das Obergericht erwogen, die Beschwerdegegnerin habe nicht nur die blanko zedierten Aktien erhalten, sondern auch den Betrag von Fr. 100'000.-- auf den beiden Geschäftskonten der E.________ AG. Während die Beschwerdegegnerin diesbezüglich von Sacheinlage gesprochen habe, bezeichne der Beschwerdeführer diesen Betrag sinngemäss als Darlehen (welches der Vater der Beschwerdegegnerin nicht ohne Bedingungen habe gewähren wollen) bzw. als Investition. Die Aktien und der Betrag von Fr. 100'000.-- seien rechtlich gesehen zwar nicht trennbar. Die Parteien hätten sie aber nicht als Gesamtheit betrachtet. Für sie habe das Geld nicht das Schicksal der Aktien geteilt. Ansonsten hätte der Beschwerdeführer nach der Aktienübertragung keine Transaktionen auf den Geschäftskonten mehr vornehmen dürfen. Die Verfügungsmacht über die Konten sei dem Beschwerdeführer jedoch noch solange erhalten geblieben, wie die Beschwerdegegnerin Alleinaktionärin war. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich der Meinung gewesen, das Geld gehöre noch weitgehend ihm. Diese Meinung sei von der Beschwerdegegnerin anscheinend geteilt worden, denn sie sei mit den Transaktionen einverstanden gewesen. Zwischen den Parteien sei abgesprochen gewesen, dass die Konten "glattgestellt" und Fr. 100'000.-- stehen gelassen werden sollten, wobei dies die Hälfte der Einlage der Beschwerdegegnerin darstellen würde. Diese Sichtweise der Parteien erkläre sich anhand der Umstände: Die Guthaben auf den Konten der E.________ AG stammten aus der Arbeit des Beschwerdeführers. Mit dem liegen gelassenen Betrag habe er den Grundstock der Einlage der Beschwerdegegnerin finanziert und somit das Darlehen ersetzt, das ihr Vater nur zu Bedingungen habe geben wollen, die sie nicht habe annehmen können. Wie unter Eheleuten üblich bzw. aufgrund der ehelichen Solidarität habe der Beschwerdeführer dieses Darlehen unentgeltlich gewährt. Es sei nicht nötig gewesen, das Geld aus der Firma zu nehmen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben, damit sie es wieder in die Firma einbringe. Der Beschwerdeführer habe damit seine erklärte Absicht verwirklicht, eine Investition zu tätigen, denn er habe seiner Ehefrau und ihren Kollegen ermöglicht, die L.________ AG zur Blüte zu führen. Als Ehemann partizipiere er an der Zunahme ihrer Errungenschaft. Die Eheleute hätten ihre Finanzen auch kaum getrennt und eine allfällige Scheidung sicherlich nicht bedacht. 
Aus diesen Umständen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die Aktien nicht unentgeltlich habe übertragen wollen. Der Blankozession liege somit keine Schenkung zugrunde, sondern ein Kaufvertrag, wobei der Kaufpreis Fr. 100'000.-- betrage. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass die Beschwerdegegnerin diesen Preis nicht (sofort) bezahlen müsse. Der Kaufpreis sei stehen gelassen worden. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 100'000.-- unentgeltlich zur Verfügung gestellt, was ein zinsloses Darlehen im Sinne von Art. 312 OR darstelle. Die causa für die Übertragung der Aktien liege im Kaufvertrag. 
Später habe die Beschwerdegegnerin weitere Aktien (Kapitalerhöhung vom 17. April 2000, Rückerwerb von 200 Aktien von der J.________ und Erwerb von 633 Aktien von I.________) zu Alleineigentum erworben. Ein Auftrag bzw. eine Weisung des Beschwerdeführers zum Erwerb dieser Aktien liege nicht vor. 
Damit habe die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB Anspruch auf Herausgabe des im Tresor des Beschwerdeführers befindlichen Aktienzertifikats Nr. 3. Umgekehrt sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung von Namenaktien der C.________ Holding AG abzuweisen. Die weiteren Ansprüche des Beschwerdeführers hat das Obergericht in der Folge abgewiesen bzw. nicht behandelt (Herausgabe von Erträgnissen, Schadenersatz). 
 
3.2.4. In güterrechtlicher Hinsicht hat das Obergericht schliesslich erwogen, die Aktien der E.________ AG fielen in die Errungenschaft der Beschwerdegegnerin, da sie nicht unentgeltlich erworben worden seien. Die im Rahmen der Kapitalerhöhung erworbenen tausend Aktien der C.________ Holding AG seien ebenfalls nicht unentgeltlich erworben und fielen ebenfalls in die Errungenschaft der Beschwerdegegnerin. Ob die in diesem Zusammenhang zur Liberierung geleisteten Fr. 100'000.-- aus der Errungenschaft des Beschwerdeführers oder teilweise auch aus ihrer Errungenschaft stammten, spiele keine Rolle, da sich Forderungen der einen Errungenschaft gegen die andere verrechneten. Das vom Beschwerdeführer gewährte zinslose Darlehen über Fr. 100'000.-- wirke sich güterrechtlich ebenfalls nicht aus, da es die Errungenschaft der Beschwerdegegnerin belaste, aber der Errungenschaft des Beschwerdeführers zustehe. Damit ändere sich am Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Vergleich zum Entscheid vom 28. April 2015 nichts. Im Ergebnis habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Fr. 1'107'702.-- aus Güterrecht zu bezahlen, wobei neu festzuhalten sei, dass die Beschwerdegegnerin diesen Betrag bereits getilgt habe.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe mit der Annahme eines Kaufvertrags mit Darlehen überraschend einen neuen Rechtsstandpunkt eingenommen und dadurch das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) verletzt.  
Dieser Einwand ist unbegründet. Nach der Rückweisung der Angelegenheit an das Obergericht war dieses damit befasst, den Rechtsgrund der fraglichen Transaktion (Übertragung der Aktien der E.________ AG) zu bestimmen. Die Parteien konnten dabei nicht damit rechnen, dass das Obergericht nur die von ihnen ausdrücklich angerufenen Vertragstatbestände prüfen würde. Stattdessen mussten sie damit rechnen, dass das Obergericht jeden anhand des Sachverhalts möglichen Tatbestand in Betracht ziehen und entsprechend den Sachverhalt rechtlich anders qualifizieren würde, als von den Parteien in ihren gegensätzlichen Standpunkten geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hätte somit mit der vom Obergericht gewählten Qualifikation rechnen müssen. Im Übrigen macht er zu Recht nicht geltend, dass er im Rückweisungsprozess nicht genügend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte. 
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer stützt sodann eine Reihe von weiteren Rügen auf den Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin im Laufe des Verfahrens immer nur auf Schenkung berufen habe. Hingegen habe sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nie das Vorliegen eines Kaufvertrags behauptet und bewiesen. Indem das Obergericht dennoch auf einen Kaufvertrag (mit Darlehen) erkannt habe, habe es die Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB und Art. 930 ZGB), die Behauptungslast und die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verletzt. Als Verletzung von Art. 18 OR rügt der Beschwerdeführer ausserdem, die essentialia eines Geschäfts müssten von den Parteien in den Prozess eingebracht werden und dürften nicht durch Auslegung ergänzt werden. Da sich die Beschwerdegegnerin immer auf Schenkung berufen habe, sei die Annahme einer Gegenleistung in Geld (Kaufpreis als essentiale des Kaufvertrags) unhaltbar.  
Es mag zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin durchwegs davon ausgegangen ist, der Rechtsgrund für die Aktienübertragung liege in einer Schenkung. Sie bestätigt dies in ihrer Beschwerdeantwort an das Bundesgericht. Trotz dieses Umstands sind die genannten Einwände des Beschwerdeführers unbegründet und gehen an der ausführlichen obergerichtlichen Beweiswürdigung und den darauf gestützten rechtlichen Erwägungen vorbei. So regelt die Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt ein Gericht dagegen - wie vorliegend - in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 141 III 241 E. 3.2 S. 243 mit Hinweisen). Dass Art. 930 ZGB vorliegend irgend eine Rolle spielen würde, ist nicht ersichtlich. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4 S. 191). Entsprechend wird mit einem positiven Beweisergebnis auch die Frage nach der Behauptungslast obsolet (Urteil 4A_516/2011 vom 24. Februar 2012 E. 5 am Ende). Der Beschwerdeführer legt ausserdem gar nicht im Einzelnen dar, welche konkreten Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts nicht auf Behauptungen der Parteien basieren sollen. Da die Behauptungen der Parteien einen Teil des Prozesssachverhalts bilden, müsste er dies in einer Art. 97 Abs. 1 BGG genügenden Weise rügen. Die stete Wiederholung des Umstands, dass sich die Beschwerdegegnerin immer nur auf Schenkung berufen habe, genügt dazu nicht. Entgegen dem, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint, gründet die Beweiswürdigung ausserdem nicht nur auf den Behauptungen der Beschwerdegegnerin, sondern auch auf seinen eigenen. Dies ist im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer selber behaupteten "Investition" von Bedeutung, die das Obergericht als Darlehen bzw. als stehen gelassenen Kaufpreis qualifiziert hat. Sodann sind die Sachverhaltsvorbringen der Parteien zu unterscheiden von der rechtlichen Qualifikation, die die Parteien diesen Sachverhaltsvorbringen haben angedeihen lassen. Dass die Beschwerdegegnerin sich stets auf Schenkung berufen hat, betrifft in erster Linie die rechtliche Qualifikation und hindert nicht, dass sie Tatsachen behauptet hat, die bei korrekter Qualifikation als Kaufvertrag (mit Darlehen) zu werten sind. Dies gilt - wie gesagt - umso mehr, wenn auch die Behauptungen des Beschwerdeführers beigezogen werden. Die entsprechenden Rügen sind somit unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Entsprechend sind auch der Rüge der Verletzung der Verhandlungsmaxime und einer unzulässig weitreichenden Vertragsauslegung die Grundlage entzogen. 
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann dagegen, dass das Obergericht den Rechtsgrund der Aktienübertragung in einem Kaufvertrag mit Darlehen gesehen hat. Er hält daran fest, dass eine fiduziarische Übertragung zur Verwaltung der Aktien (Verwaltungstreuhand) vorliege.  
 
3.3.3.1. Der Behandlung seiner Einwände ist vorauszuschicken, dass das Obergericht eine Vielzahl von Sachverhaltsfeststellungen zu den Umständen rund um die Aktienübertragung getroffen hat, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gestützt darauf hat das Obergericht Feststellungen zum damaligen Willen der Parteien getroffen und den ermittelten übereinstimmenden Willen rechtlich qualifiziert. Ob es sich dabei um die Feststellung eines damals tatsächlich subjektiv übereinstimmenden Willens handelt oder um eine Bestimmung des mutmasslichen Parteiwillens anhand einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, geht aus den Ausführungen des Obergerichts nicht klar hervor und wurde von diesem offenbar bewusst offen gelassen, wie sich seinen Ausführungen zur Schwierigkeit der Abgrenzung und der weitgehend übereinstimmenden Auslegungsmethoden entnehmen lässt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Vorrang der subjektiven vor der objektiven Vertragsauslegung (Art. 18 OR) sei verletzt worden. Die Frage, nach welcher Methode das Obergericht vorgegangen ist, spielt im Ergebnis keine Rolle, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Art. 18 OR ist damit nicht verletzt.  
 
3.3.3.2. Gegen die ausführliche obergerichtliche Beweiswürdigung und die entsprechende rechtliche Subsumtion erhebt der Beschwerdeführer kaum genügende Einwände. Diese bleiben punktuell und übergehen wichtige Teile der obergerichtlichen Erwägungen.  
So trägt der Beschwerdeführer gegen die Annahme eines Kaufvertrags (mit Darlehen) nur vereinzelte konkrete Argumente vor. Die stete Wiederholung des Vorwurfes, der Sachverhalt sei diesbezüglich willkürlich festgestellt und Art. 184 OR sowie Art. 312 OR seien verletzt worden, stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen dar. Im Einzelnen ist Folgendes anzumerken: Gegen die Annahme eines Darlehens führt der Beschwerdeführer ins Feld, dass das Darlehen in den Steuererklärungen der Parteien nicht aufgeführt gewesen sei (als Guthaben bei ihm bzw. als Schuld bei der Beschwerdegegnerin). Selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte, könnte daraus nichts Zwingendes zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Die Unterlassung kann auch einfach den Umstand widerspiegeln, dass sich die Parteien damals über die Rechtsnatur des von ihnen eingegangenen Vertrags nicht klar waren. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, dass die Beschwerdegegnerin als Gegenleistung zur Übertragung der Aktien nicht einen Kaufpreis, sondern Arbeitsleistungen (Ausübung der aktienrechtlichen Mitwirkungsrechte) zu erbringen hatte. Entgegen seiner Behauptung hat das Obergericht dies in dieser Form jedoch gerade nicht festgestellt, woran auch die aus dem Kontext gerissenen Zitate des angefochtenen Entscheides nichts ändern, mit denen er seine Auffassung belegen will. Zwar hat die Beschwerdegegnerin ihre aktienrechtlichen Mitwirkungsrechte in der E.________ AG bzw. der C.________ Holding AG ausgeübt, dies aber gerade nicht als Gegenleistung zur Aktienübertragung und ohne dass sie zu solch einer Gegenleistung verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer erachtet sodann die Ausführungen des Obergerichts zur Trennung von AG und darin liegendem Kapital als willkürlich. Die entsprechenden Feststellungen des Obergerichts sind jedoch nicht willkürlich. Das Obergericht selber hat darauf hingewiesen, dass eine solche Trennung an sich rechtlich nicht haltbar ist, dass sie aber genau das Verhalten der Parteien widerspiegelt. Der Beschwerdeführer übergeht vor Bundesgericht sein eigenes Mitwirken an dieser Trennung, insbesondere den Umstand, dass er sich selber aus den Konten der E.________ AG bedient hat, nachdem die Aktien bereits übertragen waren. 
Der Beschwerdeführer geht sodann - wie gesagt - nach wie vor davon aus, es liege eine Verwaltungstreuhand vor. Er wiederholt damit jedoch einfach seine Sicht der Dinge. Das Obergericht hat diese Sichtweise mit ausführlichen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Überlegungen verworfen. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Einwände. Insbesondere geht er nicht darauf ein, dass für die Beschwerdegegnerin (und ihre Geschäftspartner) eine bloss fiduziarische Inhaberschaft der Aktien zur Durchführung ihres Projekts nicht in Betracht gefallen wäre, wobei ihm deren Projekt bekannt gewesen sei, er daran aber nicht beteiligt gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer wiederholt, die Beschwerdegegnerin habe die Aktien verwaltet, ist auf die obergerichtlichen Feststellungen hinzuweisen, wonach sich der Einsatz der Beschwerdegegnerin (und ihrer Geschäftspartner) in der C.________ Holding AG gerade nicht auf die blosse Verwaltung von Beteiligungen beschränkt habe und die C.________ Holding AG insofern (trotz der gewählten Holdingstruktur) nicht als reine Beteiligungsgesellschaft gelten kann. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers, die er auf nicht näher genannte Gutachter stützt, genügen den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht. Soweit er geltend macht, weder die fehlenden Weisungen noch die Vinkulierung stünden einer treuhänderischen Übertragung zur Vermögensverwaltung entgegen, vermögen auch diese Einwände am obergerichtlichen Ergebnis nichts zu ändern. Es ist keineswegs willkürlich, wenn das Obergericht das Fehlen von Weisungen gerade als Indiz gegen eine Verwaltungstreuhand gewertet hat. Ob Art. 685b Abs. 4 OR auf einen allfälligen Rückerwerb der Aktien durch den Beschwerdeführer überhaupt anwendbar wäre, wie er nunmehr geltend macht, ist fraglich, da es im Rahmen der vorliegenden güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu einem auf Güterrecht gestützten Rechtserwerb von Gesetzes wegen kommt. Die Frage braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, da dies einzig einen Nebenpunkt betrifft, der am vom Obergericht gezeichneten Gesamtbild nichts zu ändern vermag. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Unterschied von (umfassendem) Können im Aussenverhältnis und (beschränktem) Dürfen im Innenverhältnis in einem Treuhandverhältnis und zur aus dem Treuhandverhältnis folgenden Geheimhaltungspflicht der Beschwerdegegnerin ihren Geschäftspartnern gegenüber gehen an der Sache vorbei. Nach den obergerichtlichen Erwägungen wollte sich die Beschwerdegegnerin nämlich gerade keiner solchen Diskrepanz zwischen Können und Dürfen und einer Verpflichtung zum Verschweigen eines Treuhandverhältnisses unterwerfen und wäre für sie der Erwerb der Aktien der E.________ AG zur Verfolgung ihrer Ziele bei Bestehen solcher Bedingungen ausser Betracht gefallen. Wenn der Beschwerdeführer im Fehlen einer Abmachung über die Rückübertragung - gerade umgekehrt als das Obergericht - ein Indiz für eine Verwaltungstreuhand sieht, setzt er einfach seine Interpretation an Stelle derjenigen des Obergerichts. Seine Auffassung hinsichtlich der Bedeutung des Fehlens einer Abrede über die Rückübertragung erscheint denn auch im Zusammenhang mit einer derart bedeutenden Rechtsübertragung wie der in Frage stehenden kaum als stichhaltig. In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass Art. 195 ZGB entgegen der Auffassung des Obergerichts auch die treuhänderische Übertragung von Vermögen erfasse. Da das Obergericht - angesichts des Gesagten zu Recht - zum Ergebnis gekommen ist, es liege keine treuhänderische Übertragung von Vermögen vor, spielt dieser Einwand keine Rolle und braucht nicht geprüft zu werden. 
Am Rande wendet sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen die Feststellung des Obergerichts, die Beschwerdegegnerin habe die Aktien aus der Kapitalerhöhung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erworben. Dies widerspreche ihren eigenen Angaben, wonach Fr. 100'000.-- aus seiner E rrungenschaft stammten. Der Beschwerdeführer leitet daraus jedoch nichts Konkretes ab, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 
Der Beschwerdeführer vermag somit nicht darzutun, wie vor dem geschilderten Hintergrund der Transaktion auf die von ihm behauptete Verwaltungstreuhand geschlossen werden könnte und müsste. Ebenso wenig genügen seine Einwände, um den vom Obergericht angenommenen Kaufvertrag mit Darlehen zu verwerfen. Es bleibt demnach bei den vom Obergericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der auf dieser Grundlage vorgenommenen Qualifikation des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäfts. Ob man statt von einem Darlehen nicht einfach von einem gestundeten Kaufpreis sprechen könnte, braucht mangels Relevanz nicht näher untersucht zu werden. 
Eine Verletzung von Art. 205 Abs. 1 ZGB ist ausserdem nicht ersichtlich. Ein eigenständiger Rückübertragungsanspruch wird durch diese Norm nicht begründet. 
Ein Rechtsgrund für die Aktienübertragung ist somit erstellt. Folglich braucht auf die vom Beschwerdeführer behandelte Konstellation nicht eingegangen zu werden, dass kein Rechtsgrund für die Aktienübertragung nachgewiesen werden könnte. 
 
3.3.4. Bei diesem Ergebnis braucht auch auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er seine Ansprüche auf Ablieferung der von der Beschwerdegegnerin eingenommenen Erträge und auf Bezahlung von Schadenersatz aufgrund der Veräusserung von Aktien zu begründen sucht, nicht mehr eingegangen zu werden.  
 
3.4. Die Beschwerde ist demnach im Hauptpunkt unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
Das Bundesgericht hat der Beschwerde hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers zur Herausgabe des Aktienzertifikats Nr. 3 der C.________ Holding AG über die 1'800 Namenaktien (Nr. xxx bis yyy) an die Beschwerdegegnerin die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Frist zur Herausgabe dieses Zertifikats ist dem Beschwerdeführer folglich neu anzusetzen. Sie wird bestimmt auf neunzig Tage nach Rechtskraft des vorliegenden bundesgerichtlichen Urteils. Der Entscheid des Bundesgerichts wird am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). 
 
4.   
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ficht der Beschwerdeführer die Höhe und die Verteilung der kantonalen Prozesskosten an. 
 
4.1. Umstritten ist zunächst die Höhe der obergerichtlichen Gerichtskosten. Das Obergericht hat den Tarif für vermögensrechtliche Streitigkeiten angewendet. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es hätte den Tarif für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten anwenden müssen.  
Das Obergericht hat zu diesem Punkt erwogen, die Beschwerdegegnerin habe vor Obergericht formell auch den Scheidungspunkt angefochten und erneut die Scheidung verlangt. Die Scheidung sei jedoch bereits mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 20. Februar 2012 ausgesprochen worden. Das Obergericht habe deshalb in seinem Teilentscheid vom 23. Oktober 2013 festgehalten, dass für dieses Begehren die Beschwer fehle und darauf nicht einzutreten sei. Die Scheidung sei am 2. Februar 2013 rechtskräftig geworden. Materiell sei die Statusfrage damit zu keiner Zeit Thema vor Obergericht gewesen. Zu prüfen seien einzig vermögensrechtliche Belange gewesen. Seien einzig vermögensrechtliche Nebenfolgen strittig, könne das Verfahren nicht zu einem nichtvermögensrechtlichen gemacht werden, indem pro forma der Scheidungspunkt in die Anträge aufgenommen werde. In seiner Kostennote gehe der Beschwerdeführer selber von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus und mache ein streitwertabhängiges Honorar geltend. Es gebe keinen Grund, Gerichtskosten und Parteientschädigung diesbezüglich unterschiedlich zu behandeln. Für die Höhe der Gerichtskosten sei somit vom Streitwert in der Höhe von rund Fr. 7,8 Mio. auszugehen. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. f des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) würden die Gerichtskosten auf Fr. 100'000.-- festgesetzt. 
Der Beschwerdeführer hält daran fest, es liege eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 45 VKD vor. Das Obergericht habe diese Norm in willkürlicher Weise verletzt. Im Scheidungspunkt habe die Beschwerdegegnerin sodann einen neuen, korrigierten Antrag gestellt. Da der Scheidungspunkt nicht für die eine Partei in Rechtskraft erwachsen könne und für die andere nicht, sei er noch nicht rechtskräftig gewesen, als das Berufungsverfahren rechtshängig geworden sei. 
Diese Einwände sind unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Die Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beruht auf dem kantonalen Tarifrecht (Art. 96 ZPO), das vom Bundesgericht nur auf Willkür geprüft werden kann. Es ist keineswegs willkürlich, wenn das Obergericht Art. 44 und Art. 45 VKD so angewendet hat, dass eine zwar formell erfolgte, aber ohne weiteres unzulässige Anfechtung des Scheidungspunktes bei der Kostenliquidation unberücksichtigt bleibt. Dass die Beschwerdeführerin einen neuen, korrigierten Antrag zum Scheidungspunkt gestellt hätte, betrifft den Prozesssachverhalt. Eine genügende Sachverhaltsrüge in Bezug auf den Inhalt dieses Antrags fehlt. Ohnehin stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass das Nichteintreten des Obergerichts auf den Scheidungsantrag im Teilentscheid vom 23. Oktober 2013 mangels Beschwer zu Recht erfolgt ist, und zwar ungeachtet des allenfalls geänderten Wortlauts desselben. Es bleibt somit dabei, dass das Obergericht nur vermögensrechtliche Nebenfolgen der Scheidung zu prüfen hatte. Schliesslich geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, dass er bezüglich der Parteikosten selber von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen ist. 
 
4.2. Umstritten ist sodann, ob hinsichtlich des Teilentscheids vom 23. Oktober 2013 eine Kostenausscheidung erfolgen muss.  
Das Obergericht hat keine solche Ausscheidung vorgenommen. Einerseits habe das Obergericht in einem sehr frühen Stadium klargestellt, welche Anträge der Beschwerdegegnerin mangels Beschwer nicht Thema des Berufungsverfahrens seien. Andererseits sei der Aufwand für den zwölfseitigen Teilentscheid im Vergleich zum 76-seitigen Berufungsentscheid vom 28. April 2015 und zum vorliegenden Berufungsentscheid vom 10. Februar 2017 von rund dreissig Seiten gering ausgefallen. Es sei sodann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin durch ihren Antrag im Scheidungspunkt die Teilung der beruflichen Vorsorge hinausgeschoben habe. Als Stichtag für die Höhe der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen sei auf den 2. Februar 2013 (Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den erstinstanzlichen Entscheid und Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt) abgestellt worden. 
Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass die Kosten des Teilentscheids vom 23. Oktober 2013 ausgeschieden werden müssten. Das Obergericht sei auf dreizehn Anträge der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten. Der in diesem Zusammenhang angefallene Aufwand sei beträchtlich gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei insoweit unterlegen, weshalb ihr nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten aufzuerlegen seien. 
Art. 106 Abs. 1 ZPO stellt den Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt dem Richter bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Ermessensentscheide nach Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO prüft das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung (Urteil 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht den mit dem Teilentscheid verbundenen Aufwand bzw. den Grad des Unterliegens der Beschwerdegegnerin im Teilentscheid im Vergleich zur Hauptsache als vernachlässigbar erachtet hat. Wenn der Beschwerdeführer den Aufwand als gross bezeichnet, so stellt er einfach seine Einschätzung derjenigen des Obergerichts gegenüber, ohne aufzuzeigen, dass Letztere unzutreffend wäre. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf zurückkommt, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Antrag im Scheidungspunkt den Zeitpunkt der Teilung der BVG-Gelder hinausgeschoben, so fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Erwägungen des Obergerichts. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer verlangt sodann für die Verteilung der Prozesskosten, das obergerichtliche Verfahren in zwei Phasen aufzuteilen, nämlich zunächst in die Phase bis zum ersten obergerichtlichen Endentscheid vom 28. April 2015 und sodann in die Phase ab der Rückweisung durch das Bundesgericht.  
Das Obergericht hat die Prozesskosten einheitlich für das ganze Berufungsverfahren verlegt. Das genannte Ansinnen der Kostenaufteilung in zwei Phasen wurde von den Parteien vor Obergericht offenbar bloss im Zusammenhang mit den Parteikosten vertreten. Das Obergericht hat dazu festgehalten, die Anwendung unterschiedlicher Prinzipien der Kostenverlegung je nach Verfahrensabschnitt entspreche nicht der prozessrechtlichen Konzeption der Kostenliquidation. Diese erfolge vielmehr für die gesamten Prozesskosten nach Massgabe des Ausgangs des Verfahrens, und zwar unbesehen einer Rückweisung durch das Bundesgericht. 
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, eine Aufteilung der Kosten entsprechend den Prozessetappen hätte sich zwingend aufgedrängt. Vor Bundesgericht sei er in den wesentlichen Punkten gegenüber dem ersten obergerichtlichen Endentscheid durchgedrungen. Auch das Obergericht sei von zwei Etappen ausgegangen, da es den Prozess unter einer neuen Verfahrensnummer wieder aufgenommen habe. Auch die Beschwerdegegnerin sei davon ausgegangen, die Kosten für die beiden Verfahrensetappen seien separat zu behandeln. Das Obergericht habe somit Art. 58 Abs. 1 ZPO (Dispositionsmaxime) und Art. 106 ZPO verletzt. 
Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_454/2015 vom 5. Februar 2016 keine Vorgaben hinsichtlich der Liquidation der bis zum Rückweisungsentscheid angefallenen obergerichtlichen Prozesskosten gemacht (E. 5). Dies war auch nicht angebracht, da der Ausgang des obergerichtlichen Prozesses noch offen war. Das Obergericht hat demnach kein Recht verletzt, wenn es das obergerichtliche Berufungsverfahren als Einheit behandelt und die Prozesskosten entsprechend dessen Ausgang verteilt hat. Dass es verschiedene Aktennummern verwendet hat, ist belanglos. Dass die ZPO in kostenmässiger Hinsicht vom Konzept eines einheitlichen Verfahrens nach Rückweisung ausgeht, zeigt sich deutlich an Art. 104 Abs. 4 ZPO, wonach die kantonale Rechtsmittelinstanz sogar die Verteilung der Kosten des Rückweisungsentscheids der unteren Instanz überlassen kann, womit das Unterliegerprinzip für das Rechtsmittelverfahren relativiert wird (vgl. dazu Urteil 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4). Erst recht muss dann für die Kosten derjenigen Teile des unterinstanzlichen Verfahrens, die vor der Rückweisung angefallen sind, gelten, dass sie grundsätzlich nach dem Prozessausgang am Ende des Rückweisungsverfahrens verteilt werden. Es mag sodann zwar zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Anträgen von einer Zweiteilung des Verfahrens ausgegangen ist. Die Gerichtskosten werden jedoch von Amtes wegen verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Parteientschädigung belegt der Beschwerdeführer nicht, dass die Beschwerdegegnerin im Ergebnis mehr zugesprochen erhalten hätte, als von ihr beantragt worden war. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime ist somit nicht ersichtlich. 
 
4.4. Strittig ist schliesslich die Verlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten.  
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich vor Bundesgericht keinen Fehler gerügt und auch in seiner Stellungnahme vom 14. November 2016 nur die Kostenliquidation im obergerichtlichen, nicht aber im erstinstanzlichen Verfahren beanstandet. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien den Parteien - wie bereits im Entscheid vom 28. April 2015 - deshalb zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 58 des zum damaligen Zeitpunkt geltenden bernischen Gesetzes vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung, ZPO; ehedem BSG 271.1). 
Der Beschwerdeführer kritisiert, das Obergericht habe die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten zu Unrecht mit dem Argument begründet, er habe vor Bundesgericht keinen Fehler gerügt. Er habe die erstinstanzliche Kostenverteilung angefochten. 
Der Beschwerdeführer missversteht mit diesem Einwand die obergerichtlichen Erwägungen. Das Obergericht hat nicht festgehalten, der Beschwerdeführer habe die erstinstanzliche Kostenverlegung überhaupt nicht angefochten, d.h. den allgemein üblichen Antrag auf Kostenverlegung entsprechend dem Prozessausgang nicht gestellt. Das Obergericht hat vielmehr festgehalten, er habe diesbezüglich keinen Fehler gerügt. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Kostenverteilung nicht unabhängig vom Prozessausgang angefochten hat. Dass er Letzteres getan hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Da der angefochtene Entscheid des Obergerichts in der Sache gleich ausfällt wie der erste obergerichtliche Endentscheid vom 28. April 2015, ist nicht ersichtlich, weshalb das Obergericht die erstinstanzlichen Kosten nicht nochmals gleich hätte verteilen dürfen. Der Beschwerdeführer ficht im Übrigen auch vor Bundesgericht die erstinstanzlichen Prozesskosten (anders als die obergerichtlichen) nicht unabhängig vom Prozessausgang an, denn er legt nicht dar, wie diese - beim gegebenen Prozessausgang - anders verteilt werden sollten. 
 
4.5. Die Beschwerde ist folglich auch im Kostenpunkt abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer wird verurteilt, der Beschwerdegegnerin innert neunzig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils das Aktienzertifikat Nr. 3 der C.________ Holding AG über 1'800 Namenaktien (Nr. xxx bis yyy) zu übergeben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg