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{T 0/2} 
1P.51/2002/sch 
 
Urteil vom 29. April 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand, Kirchplatz 5, Postfach 318, 8401 Winterthur, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt Gossau, Bahnhofstrasse 6, 9201 Gossau SG, 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV 
(Strafverfahren; SVG; Beweiswürdigung) 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Untertoggenburg erklärte X.________ am 12. Februar 2001 der groben Verletzung einer Verkehrsregel (Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Sie ging von folgendem Sachverhalt aus: X.________ sei am 19. Januar 2000 um 22.30 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A1 von Zürich herkommend in Richtung St. Gallen gefahren. Auf der Höhe Thurau/Gillhof, Uzwil, habe er mit hoher Geschwindigkeit ein ziviles Polizeifahrzeug überholt, das vom Polizeibeamten A.________ gelenkt worden sei. Dieser habe in der Folge eine Nachfahrmessung durchgeführt. Deren Auswertung habe ergeben, dass X.________ mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h gefahren sei und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 37 km/h überschritten habe. 
 
Gegen das Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts legte X.________ Berufung ein. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung mit Entscheid vom 6. November 2001 ab. 
B. 
X.________ focht diesen Entscheid am 31. Januar 2002 mit einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht an. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Ausserdem stellte er das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen. 
C. 
Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen verzichteten auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2002 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Kantonsgericht erachtete es - ebenso wie die Einzelrichterin des Bezirksgerichts - als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2000 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 37 km/h überschritten habe. Es führte im angefochtenen Entscheid aus, Nachfahrmessungen hätten den vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 10. August 1998 erlassenen technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr (UVEK-Weisungen) zu entsprechen. Diese Weisungen seien im vorliegenden Fall - mit einer Ausnahme - eingehalten worden. Für die Messung sei ein in der Schweiz zugelassener und vorschriftsgemäss geeichter und überprüfter Messapparat verwendet worden. Beim Polizeibeamten, welcher den Apparat bedient habe, habe es sich um eine auf diesem Gebiet ausgebildete Person mit mehrjähriger Erfahrung gehandelt. 
 
Im Weiteren wies das Kantonsgericht darauf hin, nach den UVEK-Weisungen müsse am Schluss der Messung der Abstand zum kontrollierten Fahrzeug grösser sein als zum Zeitpunkt des Messbeginns. Der Beschwerdeführer anerkenne die Geschwindigkeitsmessung nicht, weil der Polizeibeamte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. April 2000 in Abweichung von den Weisungen erklärt habe, der Abstand zum observierten Fahrzeug müsse am Ende der Messung "gleich oder grösser" sein als am Anfang derselben. Das Kantonsgericht hielt fest, der Polizeibeamte sei an der Berufungsverhandlung als Zeuge befragt worden. Dabei habe er erneut ausgesagt, der Abstand müsse am Schluss der Messung wieder gleich gross bzw. gleich oder grösser sein. Der Polizeibeamte habe erklärt, er habe sich an den Markierungspfählen orientiert; der Abstand habe "etwa vier Pfosten", d.h. ca. 200 Meter, betragen, als er mit der Messung begonnen habe; am Ende der Messung habe der Abstand wieder 200 Meter betragen. Das Kantonsgericht betonte, der Zeuge sei glaubwürdig; er habe spontan, lebendig, bestimmt und ohne Widersprüche im Kerngehalt ausgesagt. Zudem stimmten die Aussagen mit den bekannten objektiven Gegebenheiten wie z.B. dem Messstreifen oder den Örtlichkeiten sowie den früheren schriftlichen Aussagen überein. Der Beschwerdeführer wende ein, bei einem allein im Wagen sitzenden Polizeibeamten sei dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, da sich der Polizist irren könne. Bei diesen Vorbringen handle es sich - wie das Kantonsgericht erwog - um blosse Spekulationen. Es sei nicht ersichtlich oder nachvollziehbar, weshalb der Polizist den Beschwerdeführer von Anfang an hätte falsch belasten sollen. Auch ein Irrtum bezüglich des kontrollierten Fahrzeugs könne ausgeschlossen werden, denn der Polizeibeamte habe vor Gericht bestätigt, dass er mit dem verfolgten Fahrzeug immer Sichtkontakt gehabt habe. Die Beweiswürdigung ergebe, dass die Messung durch den Polizeibeamten rechtmässig und korrekt vorgenommen worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h gefahren sei. 
2. 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV geltend gemacht. Ausserdem wird "subsidiär" gerügt, es liege ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) und Art. 8 Abs. 1 BV (Rechtsgleichheit) vor. 
2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Die Unschuldsvermutung ist auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankert. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt sich aus der Unschuldsvermutung (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35). Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe diese Maxime sowohl als Beweislast- wie auch als Beweiswürdigungsregel verletzt. 
2.2 Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Beweislastregel wird in der staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht, indem das Kantonsgericht ausgeführt habe, es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich der Polizeibeamte geirrt haben könnte, weshalb von dem von diesem geschilderten Sachverhalt auszugehen sei, weise es dem Beschwerdeführer die Beweislast für seine Unschuld zu. Dasselbe gelte für die Feststellung des Kantonsgerichts, es sei nicht ersichtlich oder nachvollziehbar, aus welchem Grund der Polizeibeamte den Beschwerdeführer von Anfang an hätte falsch belasten sollen. Indirekt werde ihm auch damit in unzulässiger Weise die Beweislast für seine Unschuld zugeschoben. 
 
Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel liegt vor, wenn der Strafrichter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Beweislastregel verletzt, wenn sich aus der Begründung des Urteils ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Weder der eine noch der andere Fall ist hier gegeben. Die in der staatsrechtlichen Beschwerde unter dem Titel "Verletzung als Beweislastregel" enthaltenen Vorbringen stellen in Wirklichkeit eine Kritik an der vom Kantonsgericht vorgenommenen Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussagen des Polizeibeamten, dar. Von einer Verletzung der Maxime "in dubio pro reo" als Beweislastregel kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. 
2.3 Im Bereich der Beweiswürdigung verfügt der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Wird - wie im hier zu beurteilenden Fall - mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel gerügt, so kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2d S. 38). 
2.3.1 Was der Beschwerdeführer gegen die vom Kantonsgericht vorgenommene Beweiswürdigung vorbringt, stellt zum grössten Teil eine rein appellatorische Kritik dar, auf die in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). 
2.3.2 Die in der staatsrechtlichen Beschwerde "subsidiär" erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV beziehen sich auf die Beweiswürdigung und sind daher hier zu behandeln. 
 
Zur Begründung dieser Rügen wird ausgeführt, die Verletzung der beiden genannten Verfassungsvorschriften bestehe im Umstand, dass das Kantonsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers in keiner Art und Weise berücksichtigt und sich einzig auf die Aussagen des Polizisten abgestützt habe. Das Kantonsgericht habe die Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft und dessen Beteuerung, dass ihm kein Fahrzeug gefolgt sei, unbeachtet gelassen. Es habe dem Beschwerdeführer damit das rechtliche Gehör verweigert und ihn ungleich gegenüber dem Polizisten, dem es alles glaube, behandelt. 
 
Das Kantonsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit den Einwänden des Beschwerdeführers befasst und in hinreichender Weise ausgeführt, weshalb es sie als unzutreffend erachte. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsgleichheit kann nicht gesprochen werden. Das Kantonsgericht legte dar, aus welchen Gründen es die Auffassung vertrat, die Zeugenaussagen des Polizeibeamten seien glaubwürdig und die von diesem vorgenommene Messung sei rechtmässig und korrekt vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, die betreffenden, oben (E. 1) angeführten Überlegungen der kantonalen Instanz als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Das Kantonsgericht hat die Beweise nicht willkürlich gewürdigt, wenn es zum Schluss gelangte, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h gefahren sei. Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses blieben auch keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen. Das Kantonsgericht verletzte die Verfassung und die EMRK nicht, wenn es die Berufung abwies und das Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts bestätigte. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind gemäss Art. 156 Abs. 1 OG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 159 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. April 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: