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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_804/2019  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, 
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Getzmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Hinterlassenenleistung; Lebenspartnerrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 31. Oktober 2019 (VK 19/003/SKE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Die 1962 geborene A.________ war die Lebenspartnerin des am 31. Dezember 2017 verstorbenen B.________, geboren am xxx 1946, der seit dem 1. März 2011 infolge ordentlicher Pensionierung bis zu seinem Tod eine Altersrente der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Sammelstiftung) bezog.  
 
A.b. Auf Anfrage von B.________ vom 2. Mai 2011, ob A.________ im Falle seines Ablebens eine Lebenspartnerrente beanspruchen könne, war ihm das Formular "Erklärung betreffend Lebensgemeinschaft" zugestellt worden. Dieses retournierte er der Sammelstiftung ausgefüllt und unterzeichnet am 16. Mai 2011. Die Sammelstiftung bestätigte am 14. Juni 2011 den Erhalt des Dokuments.  
Nach dem Tod von B.________ Ende 2017 richtete die Sammelstiftung A.________ zunächst mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Lebenspartnerrente aus. Am 23. Januar 2018 teilte die Sammelstiftung A.________ mit, dass kein Anspruch auf die entsprechenden Leistungen bestehe und bereits entrichtete Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten seien. Daran wurde in der Folge festgehalten. 
 
B.   
Am 8. Februar 2019 liess A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden klageweise den Antrag stellen, die Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihr eine noch zu beziffernde reglementarische Lebenspartnerrente mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab Fälligkeit jeder monatlichen Rate zu bezahlen. Das Gericht hiess die Klage gut und verpflichtete die Sammelstiftung, A.________ eine noch zu beziffernde reglementarische Lebenspartnerrente mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab Fälligkeit jeder monatlichen Rate auszurichten. Ferner wies es die Sammelstiftung an, A.________ zuhanden ihres Rechtsvertreters eine Parteientschädigung von Fr. 10'323.05 zu bezahlen (Entscheid vom 31. Oktober 2019). 
 
C.   
Die Sammelstiftung lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung, subeventualiter zur Festlegung einer bundesrechtskonformen Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Während die Vorinstanz und A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen (lassen), soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Lebenspartnerrente bejaht hat. 
 
3.   
 
3.1. Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerin oder Partner) und 20 BVG (Waisen) als begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (lit. c).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG Gebrauch und regelte in ihrem "Vorsorgereglement - Teil 2 Allgemeine Reglementsbestimmungen (ARB) ", Ausgabe 01.2011 (nachfolgend: Reglement 2011), mit Ziff. 4.2.4 die Anspruchsberechtigung auf eine Lebenspartnerrente wie folgt:  
 
"4.2.4 Rente für überlebende Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner einer der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft (Lebenspartnerrenten) 
1 Die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner einer Lebensgemeinschaft haben Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die versicherte Person stirbt und im Zeitpunkt des Todes alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 
a) die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner hat das 45. Altersjahr zurückgelegt, 
b) die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner hat in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit der versicherten Person in einem gemeinsamen Haushalt geführt, 
c) zwischen der überlebenden Lebenspartnerin oder dem überlebenden Lebenspartner und der versicherten Person haben keine Ehehindernisse und keine Hindernisse für die Eintragung einer Partnerschaft gemäss PartG bestanden, 
d) sowohl die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner als auch die versicherte Person waren im Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet und auch nicht in einer eingetragenen Partnerschaft gemäss PartG, 
e) die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner bezieht keine Hinterlassenenrenten aus beruflicher Vorsorge (Witwen- oder Witwerrente, Partnerschaftsrente, Lebenspartnerrente) und ihr oder ihm steht kein anderweitiger Anspruch auf derartige Renten aus in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtungen zu, 
f) die Begründung der Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt wurde der Stiftung durch die versicherte Person vor ihrem Tod mittels besonderem Formular gemeldet. Das Formular muss sowohl von der versicherten Person als auch von der überlebenden Lebenspartnerin oder dem überlebenden Lebenspartner vor dem Tod der versicherten Person unterzeichnet worden sein. 
-. 
5 Bei Tod nach der ordentlichen Pensionierung besteht der Anspruch gemäss den Absätzen 1 und 2 nur dann, wenn er auch bereits bei Tod vor der ordentlichen Pensionierung bestanden hätte und die verstorbene Person bis zu ihrem Tod eine Altersrente bezog. Folglich setzt der Anspruch voraus, dass alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Absatz 1 sowohl im Zeitpunkt des Todes als auch bereits bei Erreichen des ordentlichen Pensionsalters erfüllt waren." 
Das entsprechende Reglement gelangt in der dargelegten Fassung von 2011 zur Anwendung, da sich gemäss den Übergangsbestimmungen des im Zeitpunkt des Todes von B.________ Ende 2017 geltenden Reglements die Hinterlassenenleistungen nach Erlöschen einer laufenden Altersrente infolge Todes des Rentners nach den Normen des bisher für die laufende Altersrente - hier seit 1. März 2011 - gültigen Reglements richten (vgl. Ziff. 6.9.2 Abs. 5 Reglement 2017). Derselbe übergangsrechtliche Grundsatz findet sich im Falle von Reglementsänderungen in Ziff. 6.9.1 Abs. 1 des Reglements 2017 auch für die laufenden Altersrenten. 
 
4.   
 
4.1. Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin B.________ auf dessen Nachfrage vom 2. Mai 2011 hin das reglementarisch für Lebenspartnerrenten vorgesehene Meldeformular zugestellt hat, welches dieser, mit den erforderlichen Unterschriften versehen, am 16. Mai 2011 retournierte. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt des entsprechenden Formulars.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat vor diesem Hintergrund erwogen, eine rein grammatikalische Auslegung der Reglementsbestimmungen 2011 führe zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Pensionierung von B.________ auf 1. März 2011 insbesondere die reglementarische Voraussetzung gemäss Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Abs. 5 nicht gegeben gewesen sei. Das Formular betreffend Lebenspartnerrente sei zwar vor dem Tod von B.________ (31. Dezember 2017), aber erst Mitte Mai 2011 und damit rund zweieinhalb Monate nach dessen ordentlichen Pensionierung Anfang März 2011 zuhanden der Beschwerdeführerin eingereicht worden. Der Wortlaut gebe indessen - so der angefochtene Entscheid im Weiteren - nicht den wahren Kern der Reglementsnorm wieder. Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung bestehe vielmehr darin, dass ein stabiles Konkubinat vor dem Tod der versicherten Person nachgewiesen und gemeldet worden sei, damit die Vorsorgeeinrichtung entsprechende Dispositionen treffen und im späteren Todesfall des Versicherten die notwendigen Abklärungen vornehmen könne. Ob eine "Konkubinatsmeldung" vor oder nach der Pensionierung erfolgt sei, sei unerheblich. Da die übrigen reglementarischen Bedingungen erfüllt seien, stehe der Beschwerdegegnerin eine Lebenspartnerrente zu.  
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Vorinstanz habe die bundesrechtlichen Auslegungsgrundsätze verletzt, indem sie die für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente massgebenden Reglementsbestimmungen, namentlich Ziff. 4.2.4 Abs. 5 Reglement 2011, unrichtig ausgelegt und als Folge davon nicht angewendet habe. 
 
5.   
Die Verfahrensbeteiligten legen somit insbesondere Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. f und Abs. 5 des Reglements 2011 respektive deren Zusammenspiel unterschiedlich aus. 
 
5.1. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die in Bezug auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen geltenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f.; 138 V 176 E. 6 S. 181; 131 V 27 E. 2.2 S. 29; Urteile 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 1.3, in: SVR 2018 BVG Nr. 44 S. 160, und 9C_193/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 5.1 mit Hinweisen, in: SVR 2018 BVG Nr. 10 S. 33).  
 
5.2. Das Bundesgericht prüft die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (und in Anwendung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel) als Rechtsfrage frei. Dabei ist es an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG gebunden (BGE 140 V 50 E. 2.3 S. 52 mit Hinweisen; 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; Urteile 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 1.4, in: SVR 2018 BVG Nr. 44 S. 160, und 9C_193/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2018 BVG Nr. 10 S. 33).  
 
6.  
 
6.1. Einleitend gilt es darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht zwangsläufig bedeutet, die versicherte Person wolle den Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen. Im Gegensatz zu den obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners hat die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft eine Wahlmöglichkeit (BGE 137 V 105 E. 8.2 am Ende S. 111). Diese Autonomie dürfte u.a. ein wichtiger Grund dafür sein, dass manche Paare die (nichteheliche) Lebensgemeinschaft der Ehe vorziehen. Die Meldung ist demnach unmissverständlicher Ausdruck dafür, dass eine Begünstigung gewollt ist. Dabei kann es keinen Unterschied machen, in welcher Form die Willenserklärung abzugeben ist, ob in Gestalt einer expliziten Begünstigungserklärung oder eines schriftlichen Unterstützungsvertrages oder aber in der einfachen Meldung der Lebenspartnerschaft bzw. des Lebenspartners. Auf die Abgabe einer verbalisierten Willenserklärung kommt es an. Darüber hinaus bleibt auch ihr Sinn und Zweck - unabhängig von der Form - der gleiche: Die Lebenspartnerrente stellt eine neue Leistung dar. Sie wird ohne Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung hat daher ein schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können. Überdies möchte sie in beweisrechtlicher Hinsicht grösstmögliche Klarheit in Bezug auf die Person des Begünstigten (BGE 142 V 233 E. 2.2 S. 237 f.; 137 V 105 E. 9.4 S. 113; 136 V 127 E. 4.5 S. 130; 133 V 314 E. 4.2.3 S. 318; Urteil 9C_161/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3.3, in: SVR 2015 BVG Nr. 17 S. 66). Es ist ihr deshalb grundsätzlich erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-) Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen (Urteile 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 1.2, in: SVR 2018 BVG Nr. 44. S. 166, und 9C_85/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4.2 am Ende; Esther Amstutz, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, 2014, S. 234 Rz. 629, S. 236 Rz. 635, S. 238 Rz. 640 und S. 239 Rz. 642).  
 
6.2. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zu den Voraussetzungen für die Ausrichtung reglementarischer Hinterlassenenleistungen (Lebenspartnerrente, Todesfallkapital) geäussert. Letztmals hat es mit Urteil 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 2.2 (in: SVR 2018 BVG Nr. 44 S. 166) unter Hinweis auf die publizierte Rechtsprechung bekräftigt, dass beide Formen reglementarisch vorgeschriebener Willenserklärungen zulässig sind, nämlich sowohl eine der Pensionskasse zu Lebzeiten einzureichende schriftliche Meldung über eine bestehende Lebenspartnerschaft und die Bezeichnung der anderen daran beteiligten Person (Variante 1), als auch eine schriftliche Begünstigungserklärung des Verstorbenen zugunsten des überlebenden Lebenspartners, welche auch noch während eines bestimmten Zeitraums nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden kann (Variante 2). Beide Varianten schriftlicher Begünstigungserklärung bilden nicht blosse Beweisvorschriften mit Ordnungscharakter, sondern mit Art. 20a BVG vereinbare formelle Anspruchserfordernisse mit konstitutiver Wirkung (BGE 142 V 233 E. 2.1 S. 236; 140 V 50 E. 3.3.2 S. 54; 137 V 105 E. 8 S. 111; 136 V 127; Urteil 9C_345/2014 vom 11. Juli 2014 E. 3.3.2, in: SVR 2015 BVG Nr. 16 S. 63).  
 
7.   
 
7.1. Das kantonale Gericht ist angesichts des - als klar einzustufenden - Wortlauts der beiden fraglichen Reglementsbestimmungen zunächst zum Ergebnis gelangt, eine rein grammatikalische Auslegung führe zum Schluss, dass im Pensionierungszeitpunkt von B.________ (1. März 2011) die Anspruchsbedingungen für eine Lebenspartnerrente nicht vollständig gegeben gewesen seien, da die entsprechende Konkubinatsmeldung erst rund zweieinhalb Monate nach der Pensionierung erfolgt sei. Dem ist beizupflichten. Ziff. 4.2.4 Abs. 5 Reglement 2011 stellt insofern zusätzliche Bedingungen zu deren Abs. 1 auf, als die dortigen, kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen nicht nur vor dem Tod der versicherten Person, sondern auch bereits vor deren ordentlichen Pensionierung bestanden haben müssen (Satz 1). In Satz 2 von Ziff. 4.2.4 Abs. 5 wird sodann präzisiert, dass der Anspruch folglich voraussetzt, dass alle Anspruchserfordernisse gemäss Abs. 1 - und somit auch deren lit. f (Einreichung des Formulars betreffend Lebensgemeinschaft) sowohl im Zeitpunkt des Todes als auch bereits bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters erfüllt waren. Dies ist hier nicht der Fall.  
Ebenfalls rechtsmängelfrei hat die Vorinstanz indessen im Folgenden erkannt, dass ein derartiges Auslegungsergebnis dem wahren Kern der Norm - im Sinne einer sachgerechten und vernünftigen, dem objektiven Vertragswillen der Parteien entsprechenden Lösung (vgl. E. 5.1 hiervor) - widerspricht. Vielmehr besteht der Zweck der Bestimmung darin, wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, dass mit der Reglementsbedingung sichergestellt werden sollte, dass hinterbliebene Personen nur Leistungen erhalten, wenn von einem stabilen, schon vor der Pensionierung bestandenen Konkubinat ausgegangen werden kann. Nur diesfalls ist die Vorsorgeeinrichtung in der Lage, die erforderlichen Dispositionen zu treffen und im späteren Todesfall der versicherten Person die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Wie hiervor aufgezeigt (E. 6.1), wurde es rechtsprechungsgemäss als zulässig taxiert, die Geltendmachung des Anspruchs auf Lebenspartnerrente an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch reglementarisch festgehalten, dass die entsprechende Konkubinatsmeldung mittels speziell hierfür konzipierten Formulars zu Lebzeiten der versicherten Person zu erfolgen hat (vgl. Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. f Reglement 2011). Ferner wurde statuiert, dass der Anspruch bei Tod der versicherten Person nach der ordentlichen Pensionierung nur gegeben sein soll, wenn er auch bereits bei Tod vor der ordentlichen Pensionierung bestanden hätte und die verstorbene Person bis zu ihrem Tod eine Altersrente bezog (Ziff. 4.2.4 Abs. 5 Satz 1 Reglement 2011). Damit sollte, wie sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt, vermieden werden, dass auch erst nach der ordentlichen Pensionierung der versicherten Person eingegangene Konkubinatsverhältnisse Anspruch auf Lebenspartnerrenten zu begründen vermögen. Bereits aus dieser Bestimmung in Verbindung mit Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. b Reglement 2011 lässt sich nun aber - losgelöst von Ziff. 4.2.4 Abs. 5 Satz 2 Reglement 2011 - der von keiner Seite bestrittene Schluss ziehen, dass im Falle des Todes der versicherten Person vor der ordentlichen Pensionierung die fragliche Lebenspartnerschaft schon während fünf Jahren bestanden haben muss, um einen Lebenspartnerrentenanspruch auslösen zu können. Ob die entsprechende Konkubinatsmeldung diesfalls vor oder nach der ordentlichen Pensionierung ergangen ist, spielt dabei keine Rolle bzw. stellt eine reine Ordnungsvorschrift dar, deren Nichteinhaltung nicht mit einer generellen Leistungsverweigerung sanktioniert werden darf. Konstitutive Voraussetzung bleibt, dass sie jedenfalls zu Lebzeiten der versicherten Person erfolgt. Dass ein derartiges Verständnis der Reglementsbestimmung (en) auch dem (damaligen) mutmasslichen Parteiwillen der Beschwerdeführerin entspricht, wird auch durch den Umstand untermauert, dass sie selber in ihrem ab 1. Januar 2018 geltenden Reglement den Passus von Ziff. 4.2.4 Abs. 5 Satz 2 Reglement 2011 mit dem ausdrücklichen Zusatz weggelassen hat "Dabei muss die Anspruchsvoraussetzung gemäss Absatz 1 Buchstabe f nicht schon bei der Pensionierung erfüllt gewesen sein" (nunmehr Ziff. 4.3.5 Abs. 2). 
 
7.2. Was dagegen vor Bundesgericht überdies vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.  
 
7.2.1. Nicht zielführend ist zum einen das Argument in der Beschwerde, die Regelung, wonach die Konkubinatsmeldung vor der ordentlichen Pensionierung zu erfolgen habe, trage dem Umstand Rechnung, dass die Todesfallleistungen vor der ordentlichen Pensionierung "risikoversichert" seien und folglich mit Risikoprämien finanziert würden, welche mit der ordentlichen Pensionierung dahin fielen. Die Beschwerdeführerin verkennt hierbei, dass auch nach der von ihr vertretenen Lesart von Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Abs. 5 Reglement 2011 eine Meldung des Konkubinats noch bis einen Tag vor der ordentlichen Pensionierung der versicherten Person gereicht hätte, um - bei Erfüllung der übrigen Leistungsvoraussetzungen - einen Anspruch auf Lebenspartnerrente zu begründen. Auch in einem derartigen Fall wären die entsprechenden Hinterlassenenleistungen aber nicht prämienfinanziert gewesen. Ebenso wenig sind die übrigen von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten versicherungstechnischen Überlegungen geeignet, das von ihr vertretene Auslegungsresultat als überzeugend (er) erscheinen zu lassen.  
 
7.2.2. Beschwerdeweise wird ferner auf Ziff. 4.2.5 Abs. 2 Reglement 11 verwiesen, worin Kürzungen für Hinterlassenenrenten vorgesehen sind, wenn die Eheschliessung respektive die Eintragung der Partnerschaft gemäss PartG - nicht aber das Eingehen einer Lebensgemeinschaft - erst nach der ordentlichen Pensionierung erfolgt ist. Auch daraus lässt sich indessen nichts zu Gunsten des Standpunkts der Beschwerdeführerin ableiten, können doch, wie hiervor ausgeführt, erst nach der ordentlichen Pensionierung der versicherten Person eingegangene Lebensgemeinschaften auch nach dem vorliegenden Ergebnis keinen Anspruch auf Lebenspartnerrente begründen. Eine Besserstellung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten oder eingetragenen Partnern in derartigen Konstellationen ist somit nicht erkennbar.  
 
7.2.3. Schliesslich muten auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die - ohne Konkubinatsmeldung vorhandene - Möglichkeit der Auszahlung eines Todesfallkapitals an den überlebenden Lebenspartner bei Tod der versicherten Person vor deren ordentlichen Pensionierung spekulativ an, vermögen jedenfalls aber keine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheids aufzuzeigen.  
 
7.3. In Anbetracht dieses Ergebnisses kann offen bleiben, ob die Bestimmung von Ziff. 4.2.4 Abs. 5 Reglement 2011 als unklar oder zumindest ungewöhnlich einzustufen ist. Ebenso wenig braucht abschliessend beurteilt zu werden, ob, indem die Beschwerdeführerin B.________ auf dessen Anfrage von Anfang Mai 2011 hin ohne Weiterungen das entsprechende Lebenspartnerformular zugestellt respektive nach Erhalt mit Bestätigungsschreiben vom 14. Juni 2011 keine ausdrücklichen Vorbehalte hinsichtlich eines Leistungsanspruchs angebracht hat, gegen das Vertrauensprinzip verstossen und/oder die in Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG verankerte Informationspflicht verletzt wurde.  
 
7.4. Was die übrigen in Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. a - e Reglement 2011 aufgeführten Voraussetzungen einer Lebenspartnerrente anbelangt, können diese vorliegend mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin als erfüllt angesehen werden. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich erstmals vor Bundesgericht Einwendungen unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz erhebt, kann darauf infolge Novencharakters nicht näher eingegangen werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die entsprechenden Hinweise hätten als Bestandteil des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses (Anspruch auf Lebenspartnerrente) bereits in den vorgängigen Verfahrensstadien jedenfalls im Sinne einer Eventualbegründung vorgebracht werden können und müssen. Die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente, weshalb erst der kantonalgerichtliche Entscheid dazu hätte Anlass geben sollen, vermögen allesamt nicht zu überzeugen (BGE 135 V 194 E. 2.2 S. 196; Urteil 9C_578/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. zudem zur Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen: BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97 mit Hinweisen).  
 
8.   
Beanstandet wird im Weiteren der Beginn und die Höhe des vom kantonalen Gericht auf 5 % festgelegten Verzugszinses ab Fälligkeit jeder monatlichen Rate. 
 
8.1. Gemäss Ziff. 4.8.3 Abs. 6 Reglement 2011 wie auch Ziff. 4.9.4 Abs. 8 Satz 4 Reglement 2017 entspricht der bei Verzug der Stiftung zu leistende Verzugszins dem BVG-Mindestzinssatz, höchstens 5 %, sofern keine spezielle Vereinbarung zur Anwendung gelangt oder das Vorsorgereglement keine andere Regelung festhält. Der BVG-Mindestzinssatz liegt seit 1. Januar 2017 bei 1 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. j BVV 2).  
 
8.2. Die Beschwerdeführerin hat daher für die bei Klageeinreichung vom 8. Februar 2019 bereits fälligen und für die später fällig gewordenen Rentenleistungen ab jeweiligem Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 1 % zu bezahlen (BGE 119 V 131 E. 4c S. 135; Urteil 9C_208/2010 vom 20. Mai 2010 E. 4).  
Der angefochtene Entscheid ist folglich in diesem Punkt, wie von der Vorinstanz im Übrigen selber beantragt, zu berichtigen. 
 
9.   
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe die der Beschwerdegegnerin für das kantonale Verfahren zustehende Parteientschädigung in willkürlicher Weise zu hoch festgesetzt. 
 
9.1. Der kantonale Prozess betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge untersteht nicht den Verfahrensregeln der Art. 56 bis 62 ATSG (vgl. Art. 2 ATSG). Auch enthalten die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 BVG keine zu Art. 61 lit. g ATSG analoge Regelung des Parteikostenersatzes. Daher sind sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einem obsiegenden Kläger zustehenden Parteientschädigung ausschliesslich dem kantonalen Recht überlassen. Damit hat sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zu befassen. Es darf die Zusprechung respektive Nichtzusprechung und die Höhe einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 95 lit. a BGG; E. 1). Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot von Art. 9 BV in Betracht (vgl. BGE 125 V 408 E. 3a S. 408 f. mit Hinweisen; Urteile 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 4.3.1 und 9C_115/2008 vom 23. Juli 2008 E. 9.1).  
Massgebend ist in casu Art. 20 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2) der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren des Kantonsrats des Kantons Obwalden vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14). Danach hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Versicherung Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt. 
 
9.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat für das vorinstanzliche Klageverfahren am 21. Oktober 2019 eine Kostennote über den Betrag von Fr. 11'809.30 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Aufwand) eingereicht. Im angefochtenen Entscheid wurde hierzu vermerkt, es treffe zwar zu, dass es jeweils den konkreten Streitfall mit den sich stellenden Rechtsfragen im Auge zu behalten gelte. Die hier zu prüfende Problemstellung erweise sich zwar nicht als einfach, jedoch überschaubar, da letztlich nur (aber immerhin) die Frage zu klären sei, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Lebenspartnerrente habe. Der Rechtsvertreter fakturiere - neben dem separat verrechneten Aktenstudium - mehr als elf Stunden zur Erstellung der verwaltungsgerichtlichen Klage und mehr als zehn Stunden für das Verfassen der Replikschrift. Während der Zeitaufwand für Ersteres an der obersten Grenze des Vertretbaren anzusiedeln sei, erscheine der Aufwand für die Replik deutlich zu hoch, zumal die Parteien in ihrer Stellungnahme bzw. Replik keine grundlegend neuen Argumente vorbrächten. Der Aufwand bei dieser Position sei entsprechend um sechs Stunden, ausmachend Fr. 1486.25 inklusive Mehrwertsteuer, zu kürzen. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin somit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 10'323.05 inklusive Mehrwertsteuer zu zahlen.  
 
9.2.1. Das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende Honorarnote eines Rechtsvertreters erscheint grundsätzlich als sachgerecht (Urteile 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 4.3.2 und 9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E. 3.4.3). Mit der Kürzung des für die Erstellung der Replik geltend gemachten Aufwands um sechs Stunden hat die Vorinstanz insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Klageantwort der Beschwerdeführerin keine grundlegend neuen Standpunkte und Argumente vorgetragen worden waren, die einen zehnstündigen Aufwand für das Verfassen der Replikschrift erforderlich machten bzw. einen solchen rechtfertigten. Dass sich die Vorinstanz nicht im Detail zu den restlichen vom Rechtsvertreter aufgelisteten Aufwandpositionen, namentlich denjenigen zum Aktenstudium, geäussert hat, lässt - entgegen der Betrachtungsweise in der Beschwerde - nicht darauf schliessen, diese seien "ungeprüft" geblieben. Vielmehr deutet dieses Vorgehen darauf hin, dass die übrigen Posten zwar geprüft, aber nicht als nicht ausgewiesen respektive überhöht qualifiziert wurden. Ebenso wenig fand, wie von der Beschwerdeführerin moniert, bei der Festsetzung des Parteikostenersatzes der Streitwert Beachtung. Das kantonale Gericht berücksichtigte einzig die zu beurteilende sachverhaltliche Problemstellung sowie die Schwierigkeit des Prozesses, welche es als nicht einfach, jedoch überschaubar einstufte.  
 
9.2.2. Unter den gegebenen Umständen erscheint die Höhe der Parteientschädigung zwar an der oberen Grenze. Angesichts des der Vorinstanz zustehenden weiten Ermessens kann indessen in ihrer Festsetzung der Parteientschädigung weder Willkür (vgl. BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen; Urteil 9C_331/2008 vom 4. September 2008 E. 3.1) noch rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen; Urteil 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3) oder eine andere Verletzung von Bundesrecht erblickt werden; die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.  
 
10.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 
 
11.   
Die Beschwerdeführerin obsiegt nur marginal (Verzugszins), unterliegt aber im Hauptpunkt (Lebenspartnerrente) sowie in Bezug auf die Höhe des der Beschwerdegegnerin vorinstanzlich zugesprochenen Parteikostenersatzes. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Gerichtskosten vollumfänglich zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ferner hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin auch für den bundesgerichtlichen Prozess eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 31. Oktober 2019 wird insoweit abgeändert, als sich der geschuldete Verzugszins auf 1 % für die bei Klageeinreichung vom 8. Februar 2019 bereits fälligen und für die später fällig gewordenen Rentenleistungen ab jeweiligem Fälligkeitsdatum beläuft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Mai 2020 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl