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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_495/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Juni 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, 
c/o AXA Leben AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1940 geborene A.________ bezog seit Februar 1993 eine Invalidenrente der damaligen "Winterthur" Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur; nachfolgend: Sammelstiftung). 
Am 14. Dezember 2004 gelangte B.________, Mitarbeiter des Patronato C.________, im Namen von A.________ an die Sammelstiftung und ersuchte um Zustellung der vorgesehenen Formulare für die Altersleistung (Rente oder Kapital). Dem Schreiben lag eine Vollmacht des A.________ zugunsten von "Patronato C.________" vom 14. Dezember 2004 bei. Die Sammelstiftung informierte A.________ daraufhin am 23. Dezember 2004 über die voraussichtliche Höhe ihrer Leistungen. 
Am 25. Januar 2005 ersuchte B.________ die Sammelstiftung im Namen von A.________ um Ausrichtung des Alterskapitals auf "Kto.Nr.: xxx, lautend auf Patronato C.________" bei der Bank D.________. Dem Schreiben lagen eine Vollmacht zugunsten des "Patronato C.________" vom 25. Januar 2005, das von der Sammelstiftung zugestellte Formular betreffend Altersleistungen sowie eine Wohnsitzbestätigung bei. Die Vollmacht und das Formular der Sammelstiftung trugen die Unterschrift von A.________, letzteres zudem diejenige der Ehefrau. A.________ bestreitet die Echtheit der Unterschriften. Das Formular und die Wohnsitzbestätigung waren zudem mit einem Stempel des italienischen Konsulats versehen. 
Mit Schreiben vom 25. April 2005 teilte die Sammelstiftung A.________ mit, dass sie sein Alterskapital per 1. Mai 2005 auf das genannte Konto bei der Bank D.________ überweise. A.________ hat diese Mitteilung nach eigenen, von B.________ bestätigten Angaben nie erhalten, weil B.________ mit einem Nachsendeauftrag veranlasst hatte, dass seine Post zwischen dem 18. April und dem 6. Mai 2005 an die Adresse des Patronato C.________ umgeleitet wurde. Die Sammelstiftung überwies das Alterskapital auf das genannte Konto bei der Bank D.________; dessen Inhaber war B.________. 
B.________ überwies A.________ von Mai 2005 bis Mai 2009 alle drei Monate je Fr. 4'866.- (Fr. 1'622.- pro Monat). Ab Juni 2009 erhielt A.________ keine Zahlungen mehr. 
Am 30. August 2012 ersuchte A.________ die Sammelstiftung um Ausrichtung der Altersleistung. Diese teilte ihm mit, dass sie sich zu keiner Leistung verpflichtet sehe. 
 
B.   
Klageweise liess A.________ beantragen, die Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihm das Alterskapital zuzüglich Verzugszins auszurichten. Replicando stellte er den Eventualantrag, es sei ihm rückwirkend ab 1. Mai 2005 eine Altersrente auszurichten. Mit Entscheid vom 26. Mai 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Die Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihm das Alterskapital zuzüglich Verzugszinsen auszurichten. Eventualiter sei ihm rückwirkend ab 1. Mai 2005 eine Altersrente auszurichten. 
Die Sammelstiftung beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist.  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten ebenso in Bezug auf die konkrete wie auch die antizipierte Beweiswürdigung (statt vieler: Urteile 8C_449/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3 und 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 2.1).  
 
2.  
 
2.1. Im Streit stehen Altersleistungen im Sinne von Art. 13 BVG. Dabei besteht Uneinigkeit in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Alterskapital des A.________ gestützt auf das Begehren vom 25. Januar 2005 mit befreiender Wirkung auf das angegebene Konto ausbezahlt hat oder ob sie A.________ gegenüber leistungspflichtig geblieben ist.  
 
2.2. Im angefochtenen Entscheid wird unter Hinweis auf das Urteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012 E. 4.3 (publ. in: SVR 2012 BVG Nr. 44 S. 164) zutreffend dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich gehalten ist, dem bei Eintritt des Vorsorgefalles Leistungsberechtigten die Geldleistungen gemäss den einschlägigen Gesetzesvorschriften und Vertrags- bzw. Reglementsbedingungen auszuzahlen. Die Schuldnerin hat dem Gläubiger zu leisten und hat grundsätzlich nicht erfüllt, wenn sie an einen unberechtigten Dritten leistet, auch wenn sie dabei gutgläubig ist (vgl. auch SVR 2012 BVG Nr. 40 S. 150, 9C_675/2011 E. 3.1).  
 
2.3. Für den Kapitalbezug der Altersleistungen ist bei verheirateten Versicherten die schriftliche Zustimmung des Ehegatten vorgesehen (Art. 37 Abs. 5 BVG; Ziff. 38.1 Abs. 3 des Vorsorgereglements für die BVG-Basisvorsorge der Winterthur-Columna). Gemäss dem beschwerdegegnerischen Formular "Antwortschreiben" mit dem Betreff "A.________ - Ankündigung der Altersleistung per 1.5.2005" sind bei verheirateten Versicherten die vom Notar oder der Gemeinde beglaubigte Unterschrift des Ehegatten sowie die Kopie des Passes oder der Identitätskarte des Ehegatten zwingend einzureichen.  
 
3.   
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von Mai 2005 bis Mai 2009 - während vier Jahren - von B.________ dreimonatliche Zahlungen in Höhe von je Fr. 4'866.- erhielt. Dabei war gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen aus den Gutschriftsanzeigen bzw. Kontoauszügen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine "Rentenzahlungen" von einem auf B.________ lautenden Konto erhielt. Dass sie nicht von der Beschwerdegegnerin kamen, ergab sich nach dem angefochtenen Entscheid für den Beschwerdeführer auch aus der Bescheinigung vom 13. Januar 2006 betreffend die im Jahr 2005 erbrachten Rentenleistungen, in welcher die Beschwerdegegnerin lediglich die bis und mit April 2005 bezogenen Invalidenleistungen aufführte, während sie die im Jahr 2005 bezogenen "Altersleistungen" weder darin auswies noch separat bescheinigte. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe damit zu erkennen gegeben, dass für ihn nicht relevant gewesen sei, wer das Alterskapital verwaltete und daraus die monatlichen Rentenbetreffnisse ausrichtete. Da der Beschwerdeführer erstmals am 30. August 2012 bei der Beschwerdegegnerin die Auszahlung an B.________ gerügt habe, sei durch ihn bis zu diesem Zeitpunkt eine in seinem Sinne korrekte Vertragserfüllung durch die Beklagte verhindert worden. Ab dem Zeitpunkt, in welchem er die tatsächliche Verfügungsmacht von B.________ über sein Alterskapital hätte erkennen und von ihm die Herausgabe hätte verlangen können, habe die Beschwerdegegnerin annehmen dürfen, die erfolgte Überweisung sei genehmigt. Sie habe weder Anlass noch rechtliche Handhabe, die erbrachte Leistung von B.________ zurückzufordern. 
Nach dem angefochtenen Entscheid lässt sich das Wissen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um die Auszahlung des Alterskapitals auf das erwähnte Bankkonto und ihr Einverständnis damit, dass B.________ darüber verfügte, auch daraus folgern, dass sie B.________ bzw. das Patronato C.________ eingestandenermassen mit der Besorgung ihrer Steuerangelegenheiten betraut hatten und dieser aus dem Alterskapital für sie rund Fr. 16'500.- Steuern beglich. 
Da die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer habe die durch B.________ veranlasste Kapitalauszahlung jedenfalls durch konkludentes Handeln im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR genehmigt, erübrigte sich für sie eine Beweiserhebung zu den weiter umstrittenen Sachverhalten: Sie liess offen, ob der Beschwerdeführer bereits mit der anerkanntermassen durch ihn unterzeichneten Vollmacht vom 14. Dezember 2004 die Möglichkeit eines Missbrauchs geschaffen hatte und sich dementsprechend gegenüber einem gutgläubigen Dritten so behandeln lassen müsste, als ob der erweckte Rechtsschein (die Ermächtigung zum Bezug des Altersguthabens) der wahren Sachlage entspreche. Des Weitern verzichtete sie auch auf eine Thematisierung der Mängel der Unterschriftenbeglaubigung. Ohnehin sehe weder das Gesetz noch das Reglement hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Legitimationsprüfung vor. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer erblickt eine "willkürliche Beurteilung" und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass die Vorinstanz "ohne weitere Aufklärung" davon ausgegangen sei, er habe Kenntnis von der Kapitalauszahlung gehabt bzw. haben müssen. Er beanstandet, dass sich das kantonale Gericht dabei vornehmlich auf die Bankauszüge gestützt habe, aus denen jedoch eine  Kapitalauszahlung nicht zu erkennen sei. Die Vorinstanz habe die steuerlichen Vorgänge, welche sie zur Untermauerung ihres Standpunktes angeführt habe, unzutreffend wiedergegeben. Ihr Vorgehen, insbesondere dass sie ohne weitere Beweisabnahme davon ausgegangen sei, er kenne den Inhalt der damaligen Steuererklärung, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
4.2. Dass die erfolgte Kapitalauszahlung aus den Bankauszügen ersichtlich sei, behauptete die Vorinstanz nicht. Sie stellte lediglich fest, es gehe daraus hervor, dass die "Rentenzahlungen" nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von einem auf B.________ lautenden Konto geflossen seien. Inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zu den steuerlichen Vorgängen, aus welchen sich das Wissen bzw. Wissenmüssen um die erfolgte Kapitalzahlung ergab, (offensichtlich) unzutreffend sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (vgl. dazu auch SVR 2016 BVG Nr. 6 S. 21, 9C_634/2014 E. 7.2). Gleichermassen vermag der vorinstanzliche Verzicht auf Weiterungen in diesem Punkt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzustellen (antizipierte Beweiswürdigung). Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung richtigerweise (implizit) dem Umstand Rechnung trug, dass das Wissen des Beschwerdeführers um den Inhalt der damaligen Steuererklärung als innere Tatsache einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern lediglich anhand von Indizien erkennbar war, und dass von einer Befragung des Beschwerdegegners zu diesem Thema keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.  
 
5.  
 
5.1. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, eine gefälschte Vollmacht begründe keine vollmachtlose Stellvertretung. Die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäftes setze voraus, dass der Genehmigende (der Beschwerdeführer) die Unwirksamkeit kenne, die zu genehmigende Vollmacht genehmigungsfähig sei und der Dritte (die Beschwerdegegnerin) sein Verhalten zur Kenntnis nehmen konnte. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, insbesondere habe er keine Kenntnis vom Rechtsgeschäft gehabt, dem die Genehmigung gelte.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Soweit der Beschwerdeführer grundsätzlich bestreitet, dass unter den gegebenen Umständen Genehmigung der Stellvertretung durch konkludentes Verhalten - bestehend in der stillschweigenden und damit widerspruchslosen Entgegennahme von "Rentenzahlungen" während vier Jahren, obwohl er um die erfolgte Kapitalauszahlung wusste oder zumindest hätte wissen müssen - angenommen werden kann, sei vorab auf das Urteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7 verwiesen, welchem ein sehr ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde lag.  
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass ohne Belang ist, ob die fehlende Vertretungsmacht auf einer ungültigen, erloschenen oder in ihrem Umfang überschrittenen Vollmacht beruht. Die nachträgliche Genehmigung (Art. 38 Abs. 1 OR) ersetzt die fehlende Vollmacht (CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, S. 319 Rz. 1089; vgl. auch ROLF WATTER, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 38 OR; ROGER ZÄCH, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 48 zu Art. 38 OR). Die Genehmigung besteht aus einer Willenserklärung, durch welche der Vertretene die Handlung des Vertreters nachträglich gutheisst und dadurch das in Schwebe befindliche Geschäft wirksam macht. Sie hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten Rechtswirkung entfaltet und zwischen den beiden in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es der Vertreter abgeschlossen hat (Urteile 2C_662/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.3 [publ. in: StR 69/2014 S. 231]; 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3; WATTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 38 OR).  
 
5.2.3. Der (BGE 128 III 324 [Urteil 4C.82/2002 vom 21. Juni 2002] kommentierende) Fachartikel, auf welchen sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bezieht (KATJA ROTH/HANS CASPAR VON DER CRONE, Zurechenbarkeit im Wertpapierrecht, SZW/RSDA 5/2002 S. 311 ff.), betrifft die wechselrechtliche Haftung und ist damit für den vorliegenden Fall nicht einschlägig (vgl. auch ZÄCH, a.a.O., N. 56 in fine zu Art. 38 OR).  
 
5.2.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine fehlende Kenntnis des Rechtsgeschäfts stehe einer Genehmigung entgegen, geht ins Leere. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz sein Wissen verbindlich festgestellt hat (vgl. E. 4.2 vorne), würde es für die Genehmigung auch genügen, dass er als Vertretener vom fraglichen Geschäft Kenntnis haben müsste (ZÄCH, a.a.O., N. 55 zu Art. 38 OR), welche Voraussetzung unter den gegebenen Umständen ohne weiteres zu bejahen wäre.  
 
5.2.5. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er sich der Rechtswirkung der Genehmigung mit dem Hinweis darauf zu entziehen versucht, dass er weder von der schwebenden Unwirksamkeit des Geschäfts noch von der Notwendigkeit seiner Zustimmung etwas gewusst habe und sich des "Erklärungsgehalts seines Verhaltens" nicht bewusst gewesen sei. Denn massgebend ist, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Agieren des B.________ hatte (bzw. haben musste) und  von diesem während Jahren widerspruchslos Leistungen entgegennahm. Dies kann nur so verstanden werden, dass er die Handlung des Vertreters nachträglich guthiess, andernfalls er die über vier Jahre hinweg überwiesenen Rentenleistungen nicht hätte annehmen dürfen. Sein Verhalten ist damit als Genehmigung durch konkludentes Verhalten zu betrachten (vgl. Urteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.3; vgl. auch WATTER, a.a.O., N. 6 zu Art. 38 OR; HUGUENIN, a.a.O., S. 319 Rz. 1090; BGE 138 III 137 E. 5.3.3 S. 143; 101 II 222 E. 6b/bb S. 230). Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich die Genehmigung nicht auf das schädigende Verhalten des B.________ bezieht, sondern auf die Auszahlung des Alterskapitals durch die Beschwerdegegnerin auf ein Drittkonto.  
 
5.2.6. Zu Unrecht bringt der Beschwerdeführer weiter vor, einer Genehmigung stehe entgegen, dass die  Beschwerdegegnerin sein Verhalten nicht habe zur Kenntnis nehmen können. Denn die Beschwerdegegnerin wusste gar nicht, dass (mutmasslich) keine gültige Vollmacht vorlag, und demzufolge auch nichts von der diesfalls schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts und seiner Genehmigungsbedürftigkeit. Die Genehmigung ist zwar eine empfangsbedürftige Willenserklärung; doch kann sie an den Vertreter  oder an den Dritten gerichtet sein (HUGUENIN, a.a.O., S. 319 Rz. 1090; ZÄCH, a.a.O., N. 60 zu Art. 38 OR [mit einer Differenzierung in N. 59 für den hier nicht gegebenen Fall der Genehmigung auf Verlangen des Dritten]). Im Übrigen nahm die Beschwerdegegnerin immerhin wahr, dass der Beschwerdeführer gegen die erfolgte Auszahlung nicht opponierte und schwieg, obwohl ihm ein Widerspruch möglich und zumutbar war; sie durfte in guten Treuen davon ausgehen, er werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen, und durfte sein Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen (Urteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 124 III 355 E. 5a S. 361; 93 II 302 E. 4 und 5 S. 307 ff.; Urteil 4A_485/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
5.2.7. Soweit der Beschwerdeführer - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend macht, er leide seit 1972 unter massiven psychischen Problemen, ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer deswegen dauernd in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt war.  
 
5.2.8. Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus seinem Vorbringen, er sei mit den Bedingungen, die eine Genehmigung beinhaltet hätte, keineswegs einverstanden und zu keinem Zeitpunkt einverstanden gewesen, weder mit der Auszahlungsart (Rente oder Kapital) noch mit dem Subjekt (Patronato C.________/ B.________); er habe sich bei der Entgegennahme der Rentenzahlungen in einem wesentlichen Irrtum im Sinne des Art. 23 ff. OR befunden. Wenn es auch nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer  heute angesichts des Geschehenen die Kapitalauszahlung an eine Drittperson nicht mehr dulden würde, ändert dies nichts daran, dass er während vier Jahren von B.________ widerspruchslos "Rentenzahlungen" entgegennahm, obwohl er um die Kapitalauszahlung an denselben wusste (oder hätte wissen müssen), und dass er damit, da es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, zu intervenieren, den Rechtsschein erweckt hat, er sei damit einverstanden (vgl. auch Urteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.3). Die einmal erklärte Genehmigung ist (wie jede andere Ausübung eines Gestaltungsrechts) unwiderruflich (Urteil K 19/01 vom 3. Juni 2002 E. 5a; ZÄCH, a.a.O., N. 50 zu Art. 38 OR; WATTER, a.a.O., N. 6 zu Art. 38 OR; BGE 101 II 222 E. 6b/bb S. 230). Inwiefern sich der Beschwerdeführer bei der Entgegennahme der Zahlungen in einem Irrtum befunden haben soll, legt er nicht substanziiert dar. Soweit er geltend zu machen versucht, er habe sich hinsichtlich Inhalt (Auszahlungsart) und Subjekt geirrt, stehen dem Vorbringen wiederum verbindliche vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen entgegen.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe nicht die gebotene Sorgfalt zur Abklärung des Sachverhalts aufgewendet. Die Überweisung des ganzen Altersguthabens auf ein Drittkonto sei "an sich ausnehmend unüblich" gewesen und hätte weiterer Abklärungen bedurft; sodann seien weitere Verdachtsmomente hinzugekommen. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin die "absolut unglaubwürdigen" Beglaubigungen nicht überprüft und gegen eigene Sicherheitsvorschriften resp. Leitlinien verstossen.  
 
6.2. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 6.3 (mit weiteren Hinweisen), das dieselbe Beschwerdegegnerin betrifft, festgehalten hat, schliessen weder das Gesetz noch das beschwerdegegnerische Reglement es aus, die Beschwerdegegnerin als Schuldnerin mittels Zahlungsauftrags anzuweisen, die Leistung an einen Dritten zu erbringen. Allein der Umstand, dass die Überweisung an einen Dritten beabsichtigt war, hätte die Beschwerdegegnerin nicht bereits zu Abklärungen veranlassen müssen, ist diese doch nicht derart ungewöhnlich. Es kann auf die dortige Erwägung verwiesen werden.  
 
6.3. Angesichts der nachträglichen Genehmigung durch konkludentes Verhalten vermöchte der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten aus allfälligen Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin oder aus Mängeln der - gemäss dem beschwerdegegnerischen Formular "Antwortschreiben" lediglich für die Unterschrift der Ehefrau erforderlichen (vgl. E. 2.3) - Beglaubigung (vgl. dazu auch Urteil 9C_464/2014 vom 24. Februar 2015 E. 3.4.4). Das Verhalten des Beschwerdeführers, gegen die erfolgte Auszahlung des Alterskapitals an eine Drittperson nicht zu intervenieren, von der Drittperson während vier Jahren daraus Leistungen zu beziehen und die Drittauszahlung Jahre später, unter Berufung auf den Formmangel der mutmasslich nicht rechtmässig zustande gekommenen Beglaubigung der Unterschrift der Ehefrau rückgängig machen zu wollen, verfolgt im Übrigen ein vom Formerfordernis nicht gedecktes Ziel, verstösst gegen Treu und Glauben und ist damit rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB (vgl. auch BGE 140 III 583 E. 3.2.4 S. 589 mit Hinweisen).  
 
7.  
 
7.1. Wie im vorinstanzlichen Verfahren lässt der Beschwerdeführer eventualiter die Ausrichtung einer Altersrente (rückwirkend ab 1. Mai 2005) beantragen. Die Vorinstanz sei auf dieses Begehren nicht eingegangen und habe somit nicht geprüft, ob eine Umwandlung der Invalidenrente in einen Kapitalbezug überhaupt zulässig gewesen sei bzw. ob sich die BVG-Invalidenrente nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG als Leistung auf Lebenszeit überhaupt mit einer Kapitalauszahlung vereinbaren lasse. Die Frage sei zu verneinen. Diese Sichtweise belege auch Ziff. 38 des beschwerdegegnerischen Reglements, wonach die versicherte Person für einen Kapitalbezug  vor der ersten Rentenzahlungeine entsprechende Erklärung abgeben müsse. Da der Beschwerdeführer dies vor der ersten Rentenzahlung im Jahr 1993 unterlassen habe, hätte auch aus diesem Grund keine Kapitalauszahlung erfolgen dürfen.  
 
7.2. Soweit der Beschwerdeführer damit einen weiteren, seiner Auffassung nach einer Genehmigung (im Sinne von E. 5 hiervor) entgegenstehenden Mangel des Rechtsgeschäfts aufzuzeigen versucht, kann ihm nicht gefolgt werden:  
 
7.2.1. Zum Ende des Invalidenrentenanspruchs hält Ziff. 21.2 des Reglements der Beschwerdegegnerin fest, dass der Rentenanspruch unter anderem dann wegfällt, wenn die versicherte Person das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Vorsorgeplan definierte Pensionsalter erreicht. Gemäss Ziff. 18.1 des Reglements entsteht der Anspruch auf die Altersrente, wenn die versicherte Person das Pensionsalter erreicht. Löst die Altersrente eine laufende Invalidenrente ab, ist sie nach Ziff. 18.3 mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente.  
Das beschwerdegegnerische Reglement sieht in Ziff. 38.1 vor, dass die versicherte Person die Möglichkeit hat, die Altersrente ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen. Sie hat vor der ersten Rentenzahlung eine entsprechende Erklärung abzugeben (Abs. 1). Im Ausmass des Kapitalbezugs entfallen die Ansprüche auf Altersrenten, Pensionierten-Kinderrenten und Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrenten (Abs. 2). Ist die versicherte Person verheiratet, so ist der ganze oder teilweise Kapitalbezug der Altersrente nur zulässig, wenn der Ehegatte seine schriftliche Zustimmung gibt. Kann die versicherte Person diese nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Gericht anrufen (Abs. 3). 
 
7.2.2. Im BVG-Obligatorium wird die Invalidenrente (grundsätzlich) lebenslang entrichtet (Art. 26 Abs. 3 BVG) und es besteht kein Anspruch auf Altersleistungen - auch im Falle von Invalidität - vor Erreichen des (gesetzlichen oder reglementarischen; vgl. Art. 13 BVG) Rücktrittsalters (BGE 141 V 355 E. 3.4.2 S. 360; 135 V 33 E. 4.3 S. 35; 118 V 100 E. 4b S. 106). Da nun aber das Vorsorgereglement der Beschwerdegegnerin (vgl. Ziff. 18.3 und 21.2) bei Erreichen des Pensionsalters die Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente vorsieht, tritt zum Zeitpunkt der Umwandlung der neue Vorsorgefall "Alter" ein; dabei werden entsprechende Leistungen auf der Grundlage des Reglements erbracht und es müssen damit mindestens die gesetzlichen Ansprüche gewahrt werden (Anrechnungsprinzip; BGE 141 V 355 E. 3.4.2 S. 360; 140 V 348 E. 4.1 S. 351 und 169 E. 8.3 S. 184).  
 
7.2.3. Mit Blick darauf, dass Ziff. 38.1 Abs. 1 Satz 1 des beschwerdegegnerischen Reglements der versicherten Person die Möglichkeit einräumt, die Altersrente ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen, war das Begehren um Kapitalauszahlung, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, ohne weiteres zulässig. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, das entsprechende Gesuch (Kapitaloption) hätte vor der ersten Rentenzahlung im Jahr 1993 gestellt werden müssen: Als Frist für die Geltendmachung der Kapitaloption verlangt Ziff. 38.1 Abs. 1 Satz 2 des Reglements eine entsprechende Erklärung vor der ersten Rentenzahlung. Dabei nimmt die Bestimmung unmissverständlich auf den vorangehenden Satz 1 Bezug, in welchem es um die Kapitaloption betreffend die  Alters rente geht. Zeitliche Schranke bildet damit nicht die erste Zahlung der  Invaliden rente im Jahr 1993, sondern diejenige der  Alters rente, die im Mai 2005 erfolgt wäre.  
 
8.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die in der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen nichts daran zu ändern vermögen, dass die dem Begehren vom 25. Januar 2005 entsprechende Leistung für die Beschwerdegegnerin befreiende Wirkung hatte. 
 
9.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Juni 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann