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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 304/02 /Gi 
 
Urteil vom 19. August 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
D.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hugo Feuz, Justingerweg 18, 3005 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 25. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit zwei Verfügungen vom 21. Dezember 2001 sprach die IV-Stelle Bern dem 1951 geborenen D.________ für die Zeit ab 1. August 2000 eine halbe Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu. 
B. 
Dagegen liess der Versicherte am 4. Februar 2002 Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein (Einzelrichterentscheid vom 25. März 2002). 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 
Da nicht Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.2 
1.2.1 
Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die so genannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis). 
1.2.2 
Tatsachen, welche hinsichtlich der Zustellung von Kassenverfügungen oder mit Bezug auf den entsprechenden Zustellungszeitpunkt erheblich sind, müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BGE 124 V 402 Erw. 2b, 121 V 6 Erw. 3b). Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen; erforderlich ist daher in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief (BGE 121 V 6 Erw. 3b mit Hinweis). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b mit Hinweisen). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 4. Februar 2002 eingetreten ist. 
3. 
3.1 
Das kantonale Gericht erwog, die mit gewöhnlicher Post versandten Verfügungen vom 21. Dezember 2001 seien während des vom 18. Dezember bis 1. Januar dauernden Fristenstillstands (vgl. Art. 22a lit. c VwVG) in das Postfach des Vertreters des Beschwerdeführers gelegt worden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (gemäss Art. 84 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG) habe somit am 2. Januar 2002 zu laufen begonnen und am Donnerstag, 31. Januar 2002 geendet. Die Ausführungen zum Fristenlauf sind korrekt (vgl. AHI 1998 S. 211 ff.). Die Beschwerde vom 4. Februar 2002 (Montag) ist daher verspätet, falls die Verfügungen vom 21. Dezember 2001 spätestens am 2. Januar 2002 in das Postfach des Vertreters des Beschwerdeführers gelegt wurden. Demgegenüber wurde das Rechtsmittel rechtzeitig eingereicht, falls die Zustellung erst am 3. Januar 2002 erfolgte. 
3.2 
3.2.1 
Nach Auffassung der Vorinstanz kann die in der Beschwerdeschrift vom 4. Februar 2002 enthaltene Bemerkung, die Rechtsmittelfrist sei "unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis 1. Januar" gewahrt, nur so verstanden werden, dass die uneingeschrieben verschickten Verfügungen vom 21. Dezember 2001, wie bereits das Verfügungsdatum vermuten lasse, während des Fristenstillstandes im Postfach des Vertreters des Beschwerdeführers eingelangt seien. Dies gelte deshalb als erstellt. Daran ändere nichts, dass die Anwaltskanzlei - wohl weil das Postfach erst an diesem Tag geleert worden sei - den Stempel "Eingegangen - 3. Januar 2002" angebracht habe. 
3.2.2 
Wurde das Postfach, wie das kantonale Gericht annimmt, erst am 3. Januar 2002 geleert, war dem Vertreter des Beschwerdeführers ein allfälliges früheres Eingangsdatum nicht bekannt. Der zitierten Bemerkung in der Beschwerde vom 4. Februar 2002 kann daher weder eine Stellungnahme zu dieser Frage noch ein Eingeständnis entnommen werden. Sie ist in dem Sinne zu interpretieren, dass eine Zustellung vor dem 3. Januar 2002 weder bestätigt noch ausgeschlossen und für den Fall einer allfälligen früheren Eröffnung auf den Fristenstillstand hingewiesen wird, verbunden mit der - unzutreffenden - Aussage, die Beschwerde sei auch in diesem Fall rechtzeitig erhoben worden. Ist demnach eine vor dem 3. Januar 2002 erfolgte Zustellung zwar nicht durch eine gegenteilige Tatsachenbehauptung, aber doch "mit Nichtwissen" bestritten, stellt es im Lichte der durch die Rechtsprechung formulierten Grundsätze (Erw. 1.2 hievor) eine - im Ergebnis der Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG gleichkommende - Umkehr der Beweislast dar, diesen Sachverhalt ohne weiteres als mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt anzusehen. Vielmehr ist auch in diesem Fall zu prüfen, ob der Wahrscheinlichkeitsbeweis angesichts der gesamten Umstände als erbracht zu gelten hat. Vorliegend bestehen auf Grund der Aktenlage (Verfügungsdatum 21. Dezember 2001; kein Vermerk eines Versanddatums; kurz darauf Feiertage mit der Möglichkeit von Verzögerungen sowohl bei der IV-Stelle als auch bei den Postbetrieben; nicht allzu langer Zeitraum bis zum 3. Januar 2002) bei Anwendung des von der Rechtsprechung entwickelten Massstabes (Erw. 1.2.2 hievor) auch unter Berücksichtigung der erwähnten Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 4. Februar 2002 keine hinreichenden Anhaltspunkte, um eine vor dem 3. Januar 2002 erfolgte Zustellung als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen erscheinen zu lassen. Da auch von zusätzlichen Beweisvorkehren keine schlüssigen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde bei der Vorinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht wurde. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich eine prozessrechtliche Frage zum Gegenstand hat (Umkehrschluss aus Art. 134 OG; Art. 156 in Ver bindung mit Art. 135 OG). Die Kosten sind von der IV-Stelle als unterliegender Partei zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Be schwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 21. Dezember 2001 neu entscheide. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. August 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: