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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_266/2017  
 
 
Urteil vom 17. Januar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Kanton Bern, 
2. Einwohnergemeinde U.________, 
beide vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 17. November 2017 (ZK 17 488). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 11. September 2017 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau den Beschwerdegegnern gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'009.90 (Kantons- und Gemeindesteuern 2005) nebst Zins und Gebühren (CIV 17 1126). 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. September 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 17. November 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 abgewiesen. Am 12. Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). 
 
3.   
Das Obergericht ist zunächst festgehalten, das Regionalgericht sei auf verschiedene Anträge mangels Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten (Staatshaftung, Schadenersatz, Genugtuung, Löschung der Betreibung). 
Die Beschwerdeführerin habe sodann vorgebracht, das Regionalgericht habe mit Entscheid vom 4. Januar 2017 bereits rechtskräftig über die gleiche Steuerforderung entschieden (CIV 16 2758). Das Obergericht hat dem entgegnet, Rechtsöffnungsentscheide entfalteten nur innerhalb der gleichen Betreibung materielle Rechtskraft. Der abgewiesene Rechtsöffnungskläger könne den Schuldner jederzeit neu betreiben und ein neues Rechtsöffnungsverfahren einleiten, ohne dass er sich den früheren Rechtsöffnungsentscheid entgegenhalten lassen müsse. Obwohl den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. yyy die Rechtsöffnung nicht erteilt worden sei, hätten sie eine neue Betreibung einleiten und erneut um Rechtsöffnung ersuchen dürfen. 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liege ausserdem ein (kombinierter) Rechtsöffnungstitel vor, und zwar der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 11. August 2009 (gegen den ohne Erfolg Rechtsmittel bis ans Verwaltungsgericht ergriffen worden seien) sowie die Entscheide der Steuerverwaltung vom 20. November 2013 und der Steuerrekurskommission vom 23. September 2014, mit denen ein Erlassgesuch abgewiesen worden sei. Alle diese Entscheide seien rechtskräftig. 
Das Obergericht hat schliesslich die Einrede der Verjährung verworfen. Die Veranlagung sei nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im August 2012 rechtskräftig geworden. Ab diesem Zeitpunkt habe die fünfjährige relative und die zehnjährige absolute Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Die relative Verjährungsfrist habe 2013 neu zu laufen begonnen, als die Beschwerdeführerin um Erlass ersucht habe, wobei sie während des Verfahrens stillgestanden habe. Sodann sei die Verjährung durch die Betreibung Nr. yyy unterbrochen worden. Somit sei die relative Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung Nr. xxx nicht abgelaufen gewesen. 
 
4.   
Vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, Beweisanträge seien übergangen worden. Sie legt aber weder dar, um was für Anträge es sich handeln soll, noch belegt sie, solche gestellt zu haben. Ebenso wenig belegt sie, einen Antrag auf Parteiverhandlung gestellt zu haben, der übergangen worden sei. Die Beschwerdeführerin kommt wiederholt darauf zurück, dass das Regionalgericht ein Rechtsöffnungsgesuch hinsichtlich derselben Forderung abgewiesen habe und dieser Entscheid sei rechtskräftig und "in Stein gemeisselt". Sie setzt sich aber nicht ansatzweise mit der obergerichtlichen Begründung auseinander, weshalb dennoch ein weiteres Mal um Rechtsöffnung ersucht (und abweichend vom ersten Rechtsöffnungsentscheid) auch erteilt werden kann. Ihr Beharren auf ihrer eigenen Auffassung und der Vorwurf des Prozessbetrugs etc. stellen keine rechtsgenügliche Rüge dar. Ebenso wenig befasst sie sich mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Verjährung. Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann sodann nicht mehr überprüft werden, ob die in Betreibung gesetzte Forderung zu Recht besteht. Entsprechende Einwände wären im Steuerveranlagungs- bzw. -rechtsmittelverfahren geltend zu machen gewesen. Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren in Abrede, dass die Abrechnung rechtskräftig und vollstreckbar sei. Das Obergericht hat aber weder auf eine Abrechnung abgestellt, noch legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb darauf hätte abgestellt werden müssen. Schliesslich setzt sich die Beschwerdeführerin nicht damit auseinander, dass die Rechtsöffnungsgerichte für ihre weiteren Anträge nicht zuständig sind. Ebenso wenig sind diese Anträge (Staatshaftung, Genugtuung, Schadenersatz, Löschung der Betreibung und der betriebenen Forderung) im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulässig. 
Die Beschwerdeführerin zeigt demnach nicht ansatzweise auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten. 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war ihre Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Ihr sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg