Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_100/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. November 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Schuler, 
 
gegen  
 
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, 
 
Gemeinde Affoltern am Albis, 
Marktplatz, 8910 Affoltern am Albis, 
handelnd durch den Gemeinderat Affoltern am Albis, 
Marktplatz 1, Postfach 330, 8910 Affoltern am Albis, 
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Schwendener, 
 
Gegenstand 
Baulinien, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Dezember 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich setzte am 1. Dezember 2010 an der geplanten Entlastungsstrasse (Route 654) in der Gemeinde Affoltern a. A., Abschnitt A4 bis, Bau- und Niveaulinien neu fest. Diese dienen der Raumsicherung für die im regionalen Richtplan Knonaueramt eingetragene Umfahrungsstrasse "Spange Nord". Der Baulinienabstand beträgt 12 m ab projektierter Achse der neuen Werkstrasse bzw. 6 m ab bestehenden bzw. neuen Grundstückgrenzen, insgesamt also 24 m. 
 
B.   
Hiergegen erhoben A.________, Eigentümerin der von der nördlichen Baulinie betroffenen Liegenschaft Nr. 2354, und weitere Grundeigentümer am 21. März 2011 Rekurs und beantragten die Aufhebung dieser planungsrechtlichen Festlegung, eventuell eine geänderte Linienziehung. Der Regierungsrat vereinigte die Verfahren und wies die Rekurse am 16. April 2014 ab, soweit er darauf eintrat und sie zwischenzeitlich nicht gegenstandslos geworden waren. 
 
C.   
Gegen den Rekursentscheid erhoben die Rekurrenten Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. A.________ beantragte, der Baulinienverlauf sei um 13 m, eventuell um 5 m, in südwestliche Richtung zu verschieben. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerden am 18. Dezember 2014 ab. 
 
D.   
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat A.________ am 13. Februar 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, Disp.-Ziff. 1 des verwaltungsgerichtlichen Urteils sei aufzuheben, soweit damit ihr Eventualantrag abgewiesen wurde. Das Verfahren sei an die Volkswirtschaftsdirektion zurückzuweisen mit der Anweisung, die Baulinie um 5 m in südwestliche Richtung zu verschieben. 
 
E.   
Die Volkswirtschaftsdirektion schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Affoltern a.A. hat sich nicht vernehmen lassen. 
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, das angefochtene Urteil sei mit der Lärmschutzgesetzgebung des Bundes konform. 
 
F.   
In ihrer Replik vom 15. September 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Standpunkten fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin eines von den Baulinien tangierten Grundstücks zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten. 
 
2.   
Das Verwaltungsgericht hielt fest, das Grundstück Nr. 2364 der Beschwerdeführerin mit dem Wohnhaus Vers.-Nr. 1709 (Chalchofenstrasse 1) werde nur verhältnismässig leicht im südwestlichen Gartenbereich tangiert. Die fortdauernde Nutzung des Wohnhauses stehe ausser Frage und selbst eine bauliche Erweiterung scheine realisierbar. Für eine Verschiebung der Baulinien und damit der künftigen Strasse seien keine triftigen planerischen Gründe ersichtlich; im Gegenteil wäre eine solche Projektänderung mit Mehrkosten und einer unerwünschten Verzögerung verbunden. Der Minderlärm, den die beantragte Verschiebung für die Beschwerdeführerin brächte, würde zu einer entsprechend stärkeren Belastung des gegenüberliegenden Grundstücks Nr. 2921 führen; dass letzteres noch unüberbaut sei, spiele keine Rolle. Das - durchaus berechtigte - Anliegen der Beschwerdeführerin, durch die künftige Werkstrasse möglichst wenig Verkehrslärm hinnehmen zu müssen, könne anlässlich der heute zu beurteilenden Landsicherung noch nicht abschliessend geprüft werden. Eingehendere Lärmabklärungen sowie die Ausgestaltung eines allfälligen Lärmschutzes für die betroffenen Liegenschaften seien Bestandteil des Detailprojekts und angesichts der noch nicht endgültig festgelegten Linienführung der vorgesehenen Strasse noch zu früh. Dementsprechend sei auch von der Einholung eines Lärmgutachtens abzusehen. 
 
2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die beantragte Verschiebung zu Mehrkosten oder zu einer unerwünschten Verzögerung führen würde. Aus Sicht des Lärmschutzes sei die Lösung vorzugswürdig: Gemäss der von Kanton und Gemeinde in Auftrag gegebenen Lärmabklärung der ewp AG Effretikon vom 9. September 2011 führe die Verschiebung in südwestliche Richtung zu einer Halbierung der Planungswertüberschreitung und einer akustisch wahrnehmbaren Lärmreduktion von 1 dB (A) an ihrem Wohnhaus, ohne dass der Planungswert bei den Häusern Alte Obfelderstrasse 44 (Bauten Vers.-Nrn. 1693 und 1695) überschritten würde. Die Lärmbelastung des gegenüberliegenden unüberbauten Grundstücks Nr. 2921 bleibe gleich: Da künftig an die Baulinie gebaut werden müsse, käme die Baute - mit oder ohne Verschiebung - in einem Abstand von 6 m zur Strasse zu stehen. Ohnehin werde es sich aufgrund der Zonierung (Gewerbezone) um eine weniger lärmempfindliche Gewerbebaute handeln; zudem bestehe bei einem Neubau ein Gestaltungsspielraum für die Anordnung der lärmempfindlichen Räume.  
 
2.2. Die Volkswirtschaftsdirektion weist darauf hin, dass die Detailabklärungen zum Lärmschutz bei der Ausarbeitung des Strassenprojekts erfolgten. Nach heutiger Beurteilungsgrundlage führe eine Verschiebung der Baulinien um 5 m Richtung Südwesten nicht ohne Weiteres zur Einhaltung des Planungswerts bei der Beschwerdeführerin; dagegen entstehe eine zusätzliche Lärmbelastung für das gegenüberliegende Grundstück Nr. 2921, die grösser wäre als die Lärmentlastung für die Beschwerdeführerin, da die Parzelle Nr. 2921 auf der Innenseite der an dieser Stelle geplanten Strassenkurve liege und deshalb auf zwei Seiten dem Strassenverkehrslärm ausgesetzt wäre.  
 
2.3. Das BAFU kommt aufgrund eigener Berechnungen zum Ergebnis, dass eine Verschiebung der Strasse um 5 m in südwestliche Richtung den Lärmpegel bei der Beschwerdeführerin um weniger als 1 dB (A) und damit in akustisch nicht wahrnehmbarer Weise senken würde. Es geht überdies davon aus, dass noch nicht alle zur Verfügung stehenden Emissionsbegrenzungen geprüft worden seien.  
 
3.   
Streitig ist vorliegend noch kein konkretes Strassenprojekt, sondern die Festsetzung von Baulinien zur Sicherung des Raumbedarfs einer künftigen Strasse. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Baulinien nicht erst zu ziehen, wenn die Strasse erstellt werden muss; verlangt wird jedoch, dass konkrete Vorstellungen für den künftigen Strassenbau jedenfalls im Sinn eines generellen Projekts vorliegen (BGE 129 II 276 E. 3.4 S. 280 f.; 118 Ia 372 E. 4a S. 375 mit Hinweis). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung muss untersucht werden, ob es Varianten gibt, die zu weniger schwerwiegenden Eingriffen führen würden (BGE 118 Ia 372 E. 4c S. 376). Anders als im Strassenplanverfahren kann keine detaillierte Prüfung sämtlicher Ausführungsvarianten verlangt werden; es genügt, wenn prima facie keine wesentlich vorteilhafteren Varianten ersichtlich sind (BGE 129 II 276 E. 3.4 und 3.5 S. 281; Urteil 1C_789/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4). Ähnliches gilt für die Umweltauswirkungen der zu sichernden Strasse: Ob ein künftiges Ausführungsprojekt den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung Rechnung tragen kann, ist im Baulinienverfahren zu prüfen, soweit dies aufgrund der in diesem Projektstadium vorliegenden Unterlagen möglich ist (BGE 129 II 276 E. 3.4 S. 280, 118 Ia 372 E. 4d und 5 S. 377 ff.; Urteil 1A.194/2003 vom 4. Mai 2004 E. 2.3 in fine). 
 
4.   
In den Akten liegt eine Lärmabklärung der ewp AG Effretikon vom 9. September 2011. Die Beschwerdeführerin hatte vor Vorinstanz eigene Berechnungen vorgelegt, die zu einer höheren Lärmbelastung gelangten. Vor Bundesgericht stützt sie sich jedoch ausdrücklich auf die Lärmabklärung der ewp, die im Folgenden zugrundezulegen ist. 
Die Lärmbelastungen wurden mit dem Berechnungsprogramm Cadna A, V.4.0.135 ermittelt (mit Ausbreitungsmodell STL-86 und Reflexionen 1. Ordnung), ausgehend von einer Verkehrsprognose bis 2030, den Abständen zur Strasse und der Steigung. Die Lärmabklärung kommt zum Ergebnis, dass die nach Art. 25 Abs. 1 USG massgeblichen Planungswerte für Strassenverkehrslärm (Anh. 3 LSV) der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III bei 7 Gebäuden und einer unüberbauten Liegenschaft überschritten werden. Im 1. Obergeschoss der Wohnbaute der Beschwerdeführerin wären die Planungswerte mit prognostizierten 62 dB (A) tagsüber und 52 dB (A) nachts um jeweils 2 dB (A) überschritten. Bei zwei Gebäuden (Alte Obfelderstrasse 36, Parzelle Nr. 2355, und Werkstrasse 19, Parzelle Nr. 5137) werde auch der Immissionsgrenzwert überschritten. Eine Lärmschutzwand sei aus Platzgründen nur für die Liegenschaft Chalchofenstrasse 1 der Beschwerdeführerin möglich. Damit könnte der Planungswert auf deren Grundstück eingehalten werden; das Kosten-Nutzen-Verhältnis wäre aber ungünstig, weil nur ein Einzelobjekt geschützt würde. 
Mit einer Verschiebung der Strassenachse in Richtung Südwesten könnten die Planungswerte auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin voraussichtlich ebenfalls nicht eingehalten werden. Allerdings würde die Lärmbelastung bei einer Verschiebung um 5 m um rund 1 dB (A) reduziert und bei 10 m um rund 1.5 dB (A). Bei einer Verschiebung um mehr als 5 m würde allerdings die Lärmbelastung bei der Liegenschaft Alte Obfelderstrasse 44 über dem Planungswert zu liegen kommen. Gegen eine Verlegung spreche zudem, dass die Parzelle Nr. 2921 im Sinne des haushälterischen Umgangs mit Boden bebaubar bleiben solle. 
Die Lärmabklärung kommt zum Ergebnis, dass das Werk mit Erleichterungen realisiert werden könnte (Art. 25 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 2 LSV). An den zwei Bauten, an denen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden könnten, müssten auf Kosten des Kantons Schallschutzfenster eingebaut werden (Art. 25 Abs. 3 USG; Art. 10 f. LSV). 
 
5.   
Wie die Volkswirtschaftsdirektion und das BAFU in ihren Vernehmlassungen hervorheben, wird es Sache des Ausführungsprojekts sein, emissionsmindernde Massnahmen (z.B. leise Strassenbeläge) zu prüfen, um die Strassenverkehrsimmissionen so weit wie möglich zu reduzieren. Falls es nicht gelingt, die Planungswerte mit wirtschaftlich tragbaren und verhältnismässigen Massnahmen einzuhalten, könnten Erleichterungen gewährt werden (Art. 25 Abs. 2 und 3 USG; Art. 7 Abs. 2 und 10 f. LSV). Insofern steht das Umweltschutzrecht der Realisierung dem Vorhaben nicht von vornherein entgegen. 
Zu prüfen ist jedoch, ob die beantragte Verschiebung der Strasse um 5 m nach Südwesten unter Berücksichtigung des Lärmschutzes eine wesentlich günstigere Variante darstellt. 
 
5.1. Bei dieser Variante verliefe die Strasse in grösserem Abstand zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin und würde dessen Belastung mit Strassenverkehrslärm vermindern, auch wenn die Planungswerte vermutlich nicht eingehalten werden könnten. Die Lärmreduktion wäre akustisch wahrnehmbar, wenn auf die Berechnung der Lärmabklärung ewp abgestellt wird (die vom BAFU in diesem Punkt bestritten wird).  
 
5.2. Die Verschiebung hätte aber eine Lärmzunahme für die weiter südwestlich liegenden Parzellen zur Folge. Während die Planungswerte an den Bauten Obfelderstrasse 44 vermutlich eingehalten werden könnten, ist dies für die unüberbaute Liegenschaft Nr. 2921 fraglich: Dort prognostiziert die Lärmabklärung ewp (ohne Verschiebung der Strasse) eine Lärmbelastung von tagsüber 65 dB (A) und nachts 54 dB (A). Würde dort ein Gewerbebau mit Betriebsräumen erstellt, gälten dafür um 5 dB (A) höhere Grenzwerte (Art. 42 Abs. 1 LSV), so dass die Planungswerte möglicherweise knapp eingehalten werden könnten.  
Die Lärmzunahme infolge einer Verschiebung der Strasse wurden in der Lärmabklärung ewp nicht berechnet. Immerhin ist davon auszugehen, dass sie mindestens so hoch - vermutlich aber wegen der Lage an einer Innenkurve höher - ausfallen würde als die Lärmreduktion bei der Beschwerdeführerin (vgl. dazu bereits die Stellungnahme der kantonalen Fachstelle Lärm vom 1. Juli 2013 S. 2 oben. 
Ob die Fassade einer künftigen Baute auf die - im fraglichen Bereich gebogene - Baulinie gestellt werden muss, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, steht noch nicht fest. Wäre dies der Fall, so bliebe der Abstand zur Strasse gleich, weshalb auch die Lärmbelastung an der Fassade in etwa gleich hoch wäre wie ohne die Verschiebung. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben: 
Entscheidend ist, dass die Baulinien bei dieser Variante um bis zu 5 m tiefer auf das Grundstück 2921 zu liegen kämen, d.h. ein noch grösserer Teil der Parzelle vom Bauverbot nach § 99 Abs. 1 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erfasst würde. Dies ist als Nachteil zu werten, unabhängig davon, ob die Eigentümerin in einem späteren Strassenprojektierungsverfahren für den Landverlust entschädigt wird. Das Grundstück der Beschwerdeführerin würde bei dieser Variante weitgehend verschont und die bei der Baulinienfestsetzung angestrebte ausgeglichene Belastung der betroffenen Grundeigentümer gestört. 
 
5.3. Unter diesen Umständen waren die Vorinstanzen bundesrechtlich nicht verpflichtet, der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Variante den Vorzug zu geben.  
 
6.   
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 BGG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, der Gemeinde Affoltern am Albis, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber