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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_476/2022  
 
 
Urteil vom 1. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
4. D.A.________, 
diese handelnd durch A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), 
Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022 (100.2020.433). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1975) stammt aus dem Kosovo. Er heiratete am 10. Mai 2001 eine Schweizerbürgerin. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 11. Mai 2007 geschieden. Seit dem 5. April 2006 verfügt A.A.________ über eine Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. Am 8. Juni 2011 heiratete A.A.________ im Kosovo seine Landsfrau B.A.________ (geb. 1985). Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder: C.A.________ (geb. 2006), welcher während der ersten Ehe von A.A.________ geboren wurde, und D.A.________ (geb. 2009), der vorehelich zur Welt kam.  
 
B.  
Am 12. Februar 2019 ersuchten B.A.________ und die beiden Kinder C.A.________ und D.A.________ um Erteilung von Visa bzw. um Familiennachzug zu ihrem Ehemann bzw. Vater. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV], Migrationsdienst [MIDI]) wies die Gesuche am 4. Dezember 2019 ab. Die Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022). Die kantonalen Behörden gingen davon aus, dass die Familie keine wichtigen Gründe für den Familiennachzug ausserhalb der Nachzugsfristen habe dartun können. 
 
C.  
Die Familie A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022 aufzuheben und die Einreise und den Familiennachzug zu bewilligen. Allenfalls sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen, die Beschwerde abzuweisen bzw. abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ist keine Stellungnahme eingegangen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführer berufen sich in vertretbarer Weise auf den Anspruch auf Familiennachzug für niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer (Art. 43 und Art. 47 Abs. 4 AIG [SR 142.20]). Da grundsätzlich auch alle übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42; Art. 82 lit. a; Art. 86 Abs. 1 lit. d; Art. 89 Abs. 1; Art. 90; Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde unter nachstehenden Präzisierungen (E. 2 [Begründungspflicht] u. E. 3 [Unzulässige Nova]) einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Parteien - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern andere rechtliche Mängel nicht auf den ersten Blick ersichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. er sei in Verletzung von Rechten im Sinne von Art. 95 BGG festgestellt worden (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung oder die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2; vgl. auch BGE 139 I 72 E. 2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführenden übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzutragen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht weiter ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).  
 
2.3. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch bzw. in offensichtlich unhaltbarer Weise festgestellt, ihre Einwände stützen sich indessen im Wesentlichen auf unzulässige, nachgereichte Beweismittel (vgl. hierzu E. 3) bzw. erschöpfen sich in appellatorischen Hinweisen auf ihre Ausführungen in den kantonalen Verfahren. Es genügt vor Bundesgericht nicht, hinsichtlich des Sachverhalts und der Beweiswürdigung - wie die Beschwerdeführer dies tun - lediglich darauf hinzuweisen, dass man sich bemüht habe, "frühere Ungereimtheiten" auszuräumen, die Beschaffung der Personalien von einigen Geschwistern "sehr zeitaufwendig und lästig" gewesen sei, zu diesen ein "zerrüttetes Verhältnis" bestehe und die Söhne im Übrigen "gute Schüler und Sportler" seien ("sind talentierte Fussballspieler und träumen davon, einmal Nachfolger von 'Shaqiri' und 'Xhaka' zu werden"). Die Ausführungen der Beschwerdeführer beschränken sich im Wesentlichen darauf, der Auffassung der Vorinstanz die eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen; die Beschwerdeführer legen damit - entgegen ihrer Begründungspflicht - über weite Strecken nicht rechtsgenügend dar, inwiefern deren Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung Art. 9 BV (Willkür) verletzen würden.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer reichen ein ärztliches Zeugnis vom 19. Januar 2000 ein, das sie im Nachlass der Mutter bzw. Schwiegermutter gefunden haben wollen. Zudem legen sie ihrer Beschwerde eine Liste über den Verbleib der Geschwister und Brüder des Beschwerdeführers 1 bei und präzisieren, um wen es sich bei den angegebenen Zeugen aus dem Dorf U.________ handeln soll (Verwandter mit gleichem Nachnamen bzw. im Dorf lebende Drittperson). Schliesslich legen sie neu auch Fotoaufnahmen des Wohnhauses im Kosovo ins Recht.  
 
3.2. Die entsprechenden Unterlagen können hier ebensowenig berücksichtigt werden wie die eingereichten Mitgliederausweise des FC E.________ (Bezirk Prizren) der heute 16- und 13-jährigen Söhne: Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich soweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt. Die Beschwerdeführer hätten die genannten Beweismittel rechtzeitig in das kantonale Verfahren einbringen können und müssen (vgl. das Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4 mit Hinweisen), wessen sie sich offenbar bewusst sind, wenn sie selber ausführen, "Versäumtes" nachholen und nun "die gesamten Angaben und Personalien der Geschwister" einreichen zu wollen. Nachdem die Mutter bzw. Schwiegermutter bereits am 16. Oktober 2017 verstorben ist und sich die Beschwerdeführerin 2 zu diesem Zeitpunkt in der Heimat aufgehalten hat, wäre es den Beschwerdeführern auch möglich gewesen, das zusätzliche - angeblich erst "kürzlich" im Nachlass gefundene - ärztliche Zeugnis vom 19. Januar 2000 rechtzeitig in das Nachzugsverfahren einzubringen.  
 
3.3. Es ist im Folgenden somit vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Diese durfte - ohne Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) - in antizipierter Beweiswürdigung (hierzu BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Urteil 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.1) davon ausgehen, dass weitere Abklärungen ihrerseits nicht erforderlich waren, nachdem in den eingereichten Unterlagen bezüglich der Pflegebedürftigkeit der Mutter mehrere Widersprüche bestanden, welche die Beschwerdeführer auf "Übersetzungsfehler" bzw. "Versehen" ihres früheren Rechtsanwalts zurückführen, was wegen der entsprechenden Häufung der Mängel von der Vorinstanz aber willkürfrei als wenig glaubhaft erachtet werden durfte.  
 
3.4. Es war an den Beschwerdeführern, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1) erst die anspruchsbegründenden Elemente darzutun und zu belegen, bevor die kantonalen Behörden ihrerseits Beweis zu führen und die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zur Anwendung zu bringen hatten. Da die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht in dem Sinn nicht nachgekommen sind, dass sie in den kantonalen Verfahren die von ihnen in zumutbarer Weise einzureichenden Unterlagen nicht oder wiederholt nur ungenügend bzw. unvollständig produziert haben, können sie aus dem Urteil 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten (dort E. 2.9). Sie waren im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion anwaltlich vertreten und mussten somit wissen, was den Behörden einzureichen war, weshalb ihr Einwand, man hätte ihnen nicht gesagt, was erforderlich gewesen wäre, nicht überzeugt.  
 
4.  
 
4.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer die Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten haben. Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG kann in diesem Fall ein "nachträglicher Familiennachzug" nur bewilligt werden, "wenn wichtige familiäre Gründe" bestehen. Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AuG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 mit Hinweisen).  
 
4.2. Ein wichtiger familiärer Grund für den verspäteten Nachzug eines Ehegatten kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn ein naher Verwandter verstirbt, um dessen Pflege sich der im Ausland wohnhafte Ehepartner kümmern musste, vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hat (Urteile 2C_259/2018 vom 9. November 2018 E. 4.1 u. 2C_153/2018 vom 25. Juni 2018 E. 5.2, je mit Hinweisen). Existieren während der Nachzugsfrist solche Pflegealternativen und zieht es ein Ehegatte vor, dennoch im Herkunftsland zu bleiben, liegt später grundsätzlich kein wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vor (Urteile 2C_259/2018 vom 9. November 2018 E. 4.1 u. 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.4.2).  
 
4.3. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass weder die Pflegebedürftigkeit der Mutter bzw. Schwiegermutter als erstellt noch - mangels rechtsgenüglicher Mitwirkung der Beschwerdeführer - eine familieninterne oder familienexterne Pflegealternative als ausgeschlossen gelten könne. Der Pflegebeitrag der Beschwerdeführerin 2 sei nicht im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung notwendig bzw. alternativlos gewesen. Selbst wenn in der angeblichen Pflegebedürftigkeit der Mutter bzw. Schwiegermutter ein wichtiger Grund gesehen werden könnte, hätten die Beschwerdeführer nach deren Tod mit der Einreichung ihrer Gesuche grundlos noch um rund 16 Monate zugewartet. Die Gattin und die Kinder seien sodann mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut. Ihre Integration sei - insbesondere für die Kinder - mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, was dem öffentlichen Interesse an der Einwanderungsbeschränkung zusätzliches Gewicht verleihe. Die Kinder würden durch die Umsiedlung in die Schweiz entwurzelt, was dem Kindeswohl abträglich wäre. Es sei den Beschwerdeführern deshalb zumutbar, ihre Beziehungen weiterhin besuchsweise und über die heutigen Kommunikationsmittel zu pflegen.  
 
5.  
Die entsprechende Einschätzung ist gestützt auf den von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. vorstehende E. 3.3) nicht zu beanstanden: 
 
5.1. Die Mutter bzw. Schwiegermutter wurde am 15. Oktober 1939 geboren und verstarb am 16. Oktober 2017. Bis zu seinem Tod im November 2008 hat der Vater des Beschwerdeführers 1 sich seiner Gattin angenommen. Gestützt auf die verschiedenen ärztlichen Berichte und den diesbezüglichen Widersprüchen durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter als Teil der anspruchsbegründenden Tatsachen hinreichend zu erhärten.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Selbst wenn aber die Pflegebedürftigkeit gestützt auf den ärztlichen Bericht vom 27. Dezember 2019 - wonach die Mutter bzw. Schwiegermutter nach einer rechtsseitigen Lähmung Schwierigkeiten beim Aufstehen sowie starke Schmerzen am ganzen Körper gehabt habe, sich nicht mehr selber habe ernähren können und auf Hilfe angewiesen gewesen sei ("ständiger Bedarf auf Hilfeunterstützung") - als erstellt zu gelten hätte, wäre die fehlende Pflegealternative nicht dargetan.  
 
5.2.2. Im Jahr 2009 lebten unbestrittenermassen noch drei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers 1 in der Heimat, anfangs 2019 immer noch eine Schwester. Zwar soll diese ihrerseits gesundheitlich beeinträchtigt sein; dies wurde durch die Beschwerdeführer indessen nicht weiter konkretisiert bzw. belegt. Der Beschwerdeführer 1 will sich mit seinen Geschwistern zerstritten haben, weshalb bzw. weil sie die Betreuung der Mutter nicht hätten übernehmen wollen; die Vorinstanz durfte aber im Rahmen ihrer Beweiswürdigung willkürfrei davon ausgehen, dass er dies nicht hinreichend glaubhaft gemacht und belegt hat.  
 
5.2.3. Auch wenn im Kosovo aufgrund der Tradition und Sitten die Eltern bis zum Tode mit dem jüngsten Kind der Familie leben, wie die Beschwerdeführer geltend machen, setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG doch voraus, dass auch keine " ausserfamiliären " Pflegealternativen bestehen. Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es in V.________ kein Altersheim gebe. Sie haben indessen - wie die Vorinstanz zu Recht feststellt - keine weiteren Pflegealternativen geprüft, etwa Altersheime in einer anderen Stadt im Bezirk Prizren oder die Pflege durch eine Drittperson ihres Vertrauens und ausgedehnten Besuchsaufenthalten der Beschwerdeführerin 2 bei der Schwiegermutter (zur Pflege zu Hause durch Dritte im Kosovo: Urteil 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.8.4). Inwiefern Pflegealternativen - wie die Beschwerdeführer einwenden - ein "Todesurteil" für die Mutter/Schwiegermutter bzw. Grossmutter bedeutet hätten, ist nicht ersichtlich, auch wenn diese in "traditionellen ruralen Strukturen" aufgewachsen ist.  
 
5.3. Die Beschwerdeführer haben schliesslich nach dem Tod der Schwiegermutter fast 16 Monate verstreichen lassen, bis sie um den Familiennachzug ersucht haben. Spätestens mit dem Tod der Schwiegermutter war der Grund für einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 mit den Kindern im Kosovo entfallen. Soweit sie - wie in den kantonalen Verfahren - darauf hinweisen, das emotionell und materiell verschiedene Vorbereitungsmassnahmen erforderlich gewesen seien, rechtfertigten diese doch nicht eine Dauer von deutlich über einem Jahr bis zum Stellen des Nachzugsgesuchs. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen angenommen hat, dass die Familie gestützt auf dieses Verhalten "vielmehr ein beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht" habe, ist dies nicht willkürlich.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Auch das Kindesinteresse spricht schliesslich nicht für das Vorliegen eines wichtigen Grunds für den verzögerten Familiennachzug: Die Kinder sind im Kosovo aufgewachsen und eingeschult worden und mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Sie haben ein eigenes soziales Leben aufgebaut und spielen in der örtlichen Fussballmannschaft. Nach der Rechtsprechung stellt eine Übersiedlung in ein anderes Land für Jugendliche über 13 Jahre einen bedeutenden Eingriff dar, weil diese zu einer empfindlichen Entwurzelung und zu erheblichen Integrationsschwierigkeiten führen kann (vgl. die Urteile 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.4.3; 2C_624/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.4 u. 2C_781/2015 vom 1. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis); sie liegt deshalb nicht notwendigerweise im wohlverstandenen Kindesinteresse (vgl. das Urteil 2C_865/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.5).  
 
5.4.2. Dies gilt hier umso mehr, als die beiden Söhne ihren Vater in der Schweiz nie besucht haben. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, dass die Kinder "Deutsch einigermassen gelernt" hätten (Kursbesuche, Onlinekurse, Fernsehen), sie haben dies indessen wiederum nicht belegt. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, dass für die Söhne absehbar erhebliche Integrationsschwierigkeiten bestünden, ist dies nicht offensichtlich unhaltbar.  
 
5.5. Die Annahme, dass nicht äussere Umstände die Trennung der Familie erzwungen haben, sondern diese vielmehr freiwillig auf eine (fristgerechte) Familienzusammenführung verzichtet hat, ist vertretbar; dasselbe gilt für die Annahme, dass das öffentliche Interesse im Hinblick auf die von der Schweiz praktizierte beschränkende Einwanderungspolitik angesichts der über Jahre hinweg freiwillig hingenommenen Trennung des Ehepaars bzw. der Familie im vorliegenden Fall das private Interesse überwiegt. Es besteht kein wichtiger familiärer Grund für einen Familiennachzug ausserhalb der Fristvorgaben von Art. 47 AIG. Den Beschwerdeführern ist es zumutbar, ihre familiären Beziehungen wie bisher zu leben; auch ist es dem Beschwerdeführer 1 nicht verwehrt, zur dauernden Pflege seines Familienlebens zu seiner Kernfamilie in die gemeinsame Heimat, mit der er nach wie vor vertieft verbunden ist, zurückzukehren.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
6.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer 1 und 2 die Kosten für sich und ihre Kinder unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 u. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Staatssekretariat für Migration mitge-teilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar