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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_242/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. August 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bank A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harold Frey und/oder Rechtsanwalt Dr. Martin Aebi und/oder 
Rechtsanwalt Dominique Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), (vormals Treuhandanstalt Berlin), 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Niedermann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
sachliche Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a.  
 
A.a.a. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (vormals Treuhandanstalt Berlin; Klägerin, Beschwerdegegnerin) war mit der Privatisierung der praktisch vollständig verstaatlichten Wirtschaft der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) betraut.  
 
 Ihre Entstehung geht auf die Zeit zwischen dem Fall der Berliner Mauer und den ersten freien Wahlen zurück. Am 1. März 1990 fasste der Ministerrat der DDR den "Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums". Damals stand noch nicht fest, was mit den staatlichen Betrieben geschehen sollte. Nach den Wahlen zeichnete sich der Übergang zur Marktwirtschaft nach westeuropäischem Vorbild ab. Am 17. Juni 1990 erliess die Volkskammer der DDR das "Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) ". Bis zur Deutschen Wiedervereinigung vom 3. Oktober 1990 war die Treuhandanstalt Berlin eine Anstalt des öffentlichen Rechts der DDR. Mit dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag) wurde sie in die BRD überführt und ist heute eine bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Anstalt der BRD. 
 
 Ihre umfangreichsten Aufgaben erfüllte die Klägerin zu Beginn der Neunzigerjahre. Heute beschränkt sich ihre Tätigkeit auf die wenigen verbliebenen Geschäfte im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands. 
 
A.a.b. Die B.________ Handelsgesellschaft m.b.H. (nachfolgend B.________) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin. Sie wurde in den Fünfzigerjahren des 20. Jahrhunderts nach dem Recht der DDR gegründet und war im Aussenhandel tätig, insbesondere im Handel mit Österreich. Als Gründer von B.________ waren Prof. Dr. C.________ und D.________ aufgetreten. Beide waren österreichische Staatsangehörige und gehörten der Kommunistischen Partei Österreichs an. Auch die späteren Gesellschafter, namentlich E.________, waren österreichische Staatsangehörige, die der KPÖ nahe standen. Von ihrer Gründung bis zur Wiedervereinigung Deutschlands war B.________ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der DDR mit Sitz in Ost-Berlin.  
 
A.a.c. Die Bank A.________ AG ist eine Bank mit Sitz in Zürich (Beklagte und Beschwerdeführerin).  
 
A.b. Am 18. März 1990 erfolgte erstmals eine freie Wahl der Volkskammer der DDR. Daraus resultierte, den klaren Mehrheitsverhältnissen entsprechend, eine grosse Regierungskoalition von ideologisch nach Westdeutschland (Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin) ausgerichteten und demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Parteien.  
 
 Das sehr grosse Vermögen der SED bzw. in der Folge der SED-PDS (Partei des Demokratischen Sozialismus) und in weit geringerem Ausmass das Vermögen der weiteren staatsnahen Parteien und Massenorganisationen beeinträchtigte die Chancengleichheit der Parteien. Namentlich bei der SED stellte sich wegen der engen Verflechtung mit dem Staat zudem die Frage, inwiefern deren Vermögen dem Staat zusteht und inwiefern es als privates Vermögen den verbliebenen Mitgliedern der SED-PDS zu überlassen war. Sodann war Vermögen aus entschädigungslosen Enteignungen den früher Berechtigten zurückzuerstatten. Das Beanspruchen des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen war auch mit einem praktischen Problem verbunden. Die leitenden Personen innerhalb der SED hatten gegenüber Regierung und Parlament einen Informationsvorsprung, indem sie wussten, wo sich welche Vermögenswerte der Partei befanden. Sie konnten es deshalb beiseiteschaffen, um es dem Zugriff des Staates zu entziehen. Das geschah teils zur persönlichen Bereicherung, teils mit dem Ziel, das Vermögen der Partei zu erhalten. 
 
 Vor diesem Hintergrund beschloss die Volkskammer der DDR am 31. Mai 1990 eine Ergänzung des Parteiengesetzes (PartG DDR) und damit eine Unterstellung des Vermögens der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen unter treuhänderische Verwaltung. Die beiden neuen Bestimmungen wurden durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 Bestandteil des Rechts des vereinigten Deutschlands. Die Bestimmungen von § 20a und § 20b PartG DDR lauten in der heute gültigen Fassung wie folgt: 
 
"§ 20a 
 
(1) Die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen haben vollständig Rechenschaft zu legen, 
 
a) welche Vermögenswerte seit dem 8. Mai 1945 in ihr Vermögen oder das einer Vorgänger- oder Nachfolgeorganisation durch Erwerb, Enteignung oder auf sonstige Weise gelangt sind oder veräussert, verschenkt oder auf sonstige Weise abgegeben wurde; 
 
b) insbesondere ist eine Vermögensübersicht nach dem Stand vom 7. Oktober 1989 sowie über die seitdem erfolgten Veränderungen zu erstellen. 
 
(2) Die Rechenschaftspflicht erstreckt sich auf sämtliche Vorgänge und Unterlagen, die für die Beurteilung der Vermögenssituation von Bedeutung sein können, insbesondere auch auf rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Beteiligungen an Unternehmen und geschäftliche Verbindungen, auch wenn sie über andere natürliche oder juristische Personen abgewickelt wurden, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist." 
 
"§ 20b 
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen Vermögensveränderungen wirksam nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger vornehmen. 
 
(2) Zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen wird das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung gestellt. 
 
(3) Die treuhänderische Verwaltung wird von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger wahrgenommen. Diese führt das Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurück. Soweit dies nicht möglich ist, ist das Vermögen zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden. Nur soweit Vermögen nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist, wird es den Parteien und den in § 20a Abs. 1 genannten Institutionen wieder zur Verfügung gestellt. 
 
(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die treuhänderische Verwaltung nach den Absätzen 2 und 3 auf eine Stelle des Bundes oder eine juristische Person des Privatrechts übertragen. Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Bundesministerium der Finanzen, das die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt." 
 
 Es liegen rechtskräftige Entscheide der deutschen Verwaltungsrechtspflege vor, wonach die B.________ der treuhänderischen Verwaltung durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach Massgabe des Parteiengesetzes untersteht. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 18. August 2014 stellte die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben dem Bezirksgericht Zürich folgende Begehren gegen die Bank A.________ AG:  
 
"Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: 
 
- Fr. 3'989'695.75 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf Fr. 6'006'177.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; 
- USD 62'020'001.15 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschrankt jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; 
- EUR 30'510'565.33 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf die Summe von (i) EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Beträge (i und ii; der Betrag von EUR 33'608'293.80 aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner sind; 
- GBP 512.32 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009; 
 
2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 
 
 Zur Begründung dieser Begehren führte die Klägerin aus, die sich heute in Liquidation befindliche B.________ habe bei der Beklagten Guthaben gehabt, über welche die Beklagte Anweisungen einer dazu nicht berechtigten Drittperson ausgeführt habe. Da sich die Bank bezüglich der Legitimation dieser Drittperson nicht auf einen guten Glauben berufen könne, sei der Erfüllungsanspruch durch die Verfügung der Unberechtigten nicht untergegangen. Dieser werde nunmehr mit vorliegender Klage eingeklagt. 
 
 Zu den Prozessvoraussetzungen bzw. zur Aktivlegitimation führte die Klägerin aus, sie trete in "Prozessstandschaft" auf. Sie handle selber als Partei, wie sie es etwa auch wäre, wenn sie sich die Forderung hätte abtreten lassen. Zwar sei die B.________ im deutschen Handelsregister eingetragen und gehe es um eine Handelssache im Sinne von Art. 6 ZPO (nämlich um ein Geschäft aus dem Bereich der Geschäftstätigkeit der Beklagten) mit einem hohen Streitwert. Gleichwohl fehle es für die obligatorische Zuständigkeit des Handelsgerichts im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO an der Voraussetzung des Registereintrags auf Seiten der Klägerin. 
 
 Dagegen wendete die Beklagte in einer uneinlässlichen Klageantwort ein, das Handelsgericht sei für den Streit zwingend zuständig. Massgebend sei nämlich der Handelsregistereintrag der B.________, für welche die Klägerin nur als treuhänderische Verwalterin kraft Amtes auftrete. Das sei ein Analogon zum deutschen Insolvenzverwalter, bei welchem es nach dem zu dieser Frage massgebenden deutschen Recht ebenfalls auf den Handelsregistereintrag des Insolventen ankomme. Auch nach schweizerischem Recht komme es auf den Registereintrag der B.________ an, weil der (schweizerische) Konkursverwalter behandelt werde wie ein deutscher Insolvenzverwalter: Die Prozessstandschaft des Konkursverwalters ändere nichts daran, dass sich die sachliche Zuständigkeit eines von ihm geführten Verfahrens nach dem Handelsregistereintrag der Konkursiten bestimme. 
 
 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 wies das Bezirksgericht die Einrede der fehlenden sachlichen Zuständigkeit ab. 
 
B.b. Dagegen reichte die Beklagte Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein mit dem Antrag, der Zwischenentscheid sei aufzuheben und es sei auf die Klage nicht einzutreten.  
 
 Mit Urteil vom 20. März 2015 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Zwischenentscheid. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. 
 
 Die Klägerin beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 Die Parteien reichten Replik und Duplik ein. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit seinem Beschluss vom 3. Dezember 2014 hat das Bezirksgericht die Einrede der fehlenden sachlichen Zuständigkeit abgewiesen. Dabei handelt es sich um einen (positiven) Prozesszwischenentscheid betreffend die Zuständigkeit in einer Zivilsache (Art. 72 BGG). Die Beschwerde gegen den diesen bestätigenden Rechtsmittelentscheid einer oberen kantonalen Letztinstanz ist zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin ist sodann mit ihren Berufungsbegehren unterlegen (Art. 76 BGG) und hat die Beschwerde innert der Beschwerdefrist eingereicht (Art. 100 BGG). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach die vorliegende Streitigkeit nicht in die zwingende sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts falle, sei unzutreffend. Vorliegend sei nämlich die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO erfüllt, da auf Seiten der Klägerin auf den Eintrag der B.________ im deutschen Handelsregister abzustellen sei. 
 
2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 ZPO können die Kantone ein Fachgericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und für handelsrechtliche Streitigkeiten ein Handelsgericht eingesetzt (§ 44 lit. b des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG/ZH]; LS 211.1; BGE 140 III 355 E. 2.1 S. 357; 138 III 471 E. 1.1 S. 476). Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (lit. c).  
 
 Vorliegend ist unbestritten, dass zwar die B.________, nicht aber die hier als Klägerin auftretende Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im deutschen Handelsregister eingetragen ist. Streitig ist, ob hinsichtlich des Kriteriums von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO auf den Handelsregistereintrag der B.________ abzustellen ist. 
 
2.2. Die Vorinstanz untersuchte, ob das Verhältnis der Beschwerdegegnerin zur B.________ der Stellung der Konkursverwaltung und der Abtretungsgläubiger zur Konkursmasse entspreche.  
 
 Dabei erwog sie, eine schweizerische Konkursverwaltung habe alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen und vertrete die Masse vor Gericht. Unbefangen betrachtet sei die Konkursverwaltung also gesetzliche Vertreterin, ähnlich wie die Organe der juristischen Person oder die Eltern des minderjährigen Kindes. Die Masse werde vertreten, sei demnach Partei. In einem Aktivprozess der Masse sei diese sicherstellungspflichtig (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO). In ständiger Praxis betrachte sich das Zürcher Handelsgericht sodann im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO zuständig für Anfechtungsklagen im Sinne von Art. 285 ff. SchKG, die eine Konkursverwaltung gegen einen im Handelsregister eingetragenen Beklagten führe. 
 
 Die Klägerin habe nun aber eine andere Stellung als ein schweizerischer Konkurs- und auch als ein deutscher Insolvenzverwalter. Nach § 20b PartG DDR werde ihre Aufgabe als "treuhänderische Verwaltung" umschrieben. Ein Treuhänder handle anders als ein gewillkürter Vertreter und anders auch als ein gesetzlicher Vertreter nicht aus fremdem, sondern aus eigenem Recht. Die Figur werde in Deutschland wie in der Schweiz gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und gleich verstanden: Die Abtretung einer Forderung (§§ 398 ff. des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) könne ebenso wie die Übereignung einer Sache (§ 456 BGB) sicherungshalber erfolgen, und das Treuhandverhältnis unterstehe im AlIgemeinen den Vorschriften über den Auftrag (§§ 662 ff. BGB). Dem entspreche, dass die Klägerin in Deutschland als selbständige Partei auftreten könne. 
 
 Abschliessend wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Klägerin vorliegend die ihr spezialgesetzlich übertragenen Aufgaben als Treuhänderin wahrnehme, also in eigenem Namen auftrete und als solche selber Partei sei. Damit sei das Bezirksgericht zu Recht zum Schluss gelangt, es liege kein Fall der zwingenden Zuständigkeit des Handelsgerichts vor. 
 
2.3. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht versucht die Beschwerdeführerin zu belegen, dass die Rechtsstellung der Klägerin nach deutschem Recht derjenigen eines Insolvenzverwalters entspreche, und will daraus ableiten, dass es nur auf den Handelsregistereintrag der B.________ ankomme, deren Vermögen die Klägerin treuhänderisch verwalte. Sie macht dabei geltend, dass die gesetzliche Treuhandverwaltung der Klägerin ähnlich einer Zwangsverwaltung sei, wie sie auch das schweizerische Konkursrecht kenne. Der Vergleich mit der schweizerischen konkursrechtlichen Zwangsverwaltung dränge sich auf, weil eine Konkurseröffnung nach schweizerischem Recht den Schuldner in ähnlichem Ausmass in seiner Verfügungsfähigkeit beschränke wie einen der Treuhandschaft der Klägerin unterstellten Rechtsträger. Mit der Konkurseröffnung gingen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das schuldnerische Vermögen auf die Konkursmasse über. Diese übe ihre Befugnisse durch die Konkursverwaltung aus, der von Gesetzes wegen das Prozessführungsrecht für die Masse zustehe. Sowohl im FalI der Zwangsverwaltung nach § 20b PartG DDR wie auch bei einer Konkurseröffnung nach schweizerischem Recht werde dem betroffenen Rechtsträger die Verfügungsmacht über eine bestimmte Vermögensmasse entzogen - im Fall des § 20b PartG DDR über das Altvermögen und im Fall des Art. 197 ff. SchKG über die Konkursmasse. Die von der Klägerin gestützt auf § 20b PartG DDR geltend gemachte Amtstreuhänderschaft sei in einem Prozess in der Schweiz deshalb gleich zu beurteilen wie die Zwangsverwaltung des schweizerischen Konkursrechts.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Diese Einwände verfangen nicht bzw. gehen an der Sache vorbei. Vorliegend ist nicht entscheidend, ob die Stellung der Klägerin derjenigen einer  deutschen Insolvenzverwalterin entspricht, sondern vielmehr, ob sie mit der Stellung einer  schweizerischen Konkursverwalterin vergleichbar ist, die für eine (im Handelsregister eingetragene) Konkursitin eine Klage vor Handelsgericht anstrengt.  
 
2.4.2. Nach schweizerischem Recht wird mit der Eröffnung des Konkurses dem Schuldner die Befugnis entzogen, über sein dem Konkursbeschlag unterliegendes Vermögen zu verfügen. So ist nach der Konkurseröffnung einzig noch die Konkursmasse befugt, Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu machen (BGE 117 II 432; 122 III 166 E. 3a). Die Konkurseröffnung bewirkt eine Beschränkung des Verfügungsrechts des Schuldners. Frei verfügen kann er nur noch über das, was nicht zur Konkursmasse gehört. Der Schuldner bleibt indes Rechtsträger aller seiner Vermögensbestandteile, insbesondere Eigentümer seiner Sachen und Gläubiger seiner Forderungen, bis zu deren Verwertung (BGE 132 III 432 E. 2.4; 121 III 28 E. 3). Die Verfügungsmacht wird dem Schuldner nur in dem Umfang entzogen, als sie Rechtshandlungen betrifft, welche die Aktiven der Masse vermindern. Der Konkurs bewirkt keinen Eintritt der Masse in die Rechtsstellung des Schuldners (BGE 132 III 432 E. 2.3). Hingegen gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das schuldnerische Vermögen mit der Eröffnung des Konkurses auf die Konkursmasse über, welche sie durch die Konkursverwaltung ausübt (Urteil 6B_557/2010 vom 9. März 2011 mit Hinweisen auf die Literatur). Partei im Prozess ist nicht der Gemeinschuldner, dem die Verfügungsbefugnis über die Konkursmasse entzogen ist, sondern die Konkursmasse selbst. Dabei ist die Konkursverwaltung das ausführende Organ im Konkursverfahren, das den Konkurs materiell durchzuführen hat. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Konkursverwaltung in Bezug auf die Konkursmasse einerseits als gesetzliche Vertreterin des Gemeinschuldners bezeichnet (BGE 97 II 403 E. 2), andererseits auch als gesetzliches Organ der Konkursmasse umschrieben ("organe officiel de la masse des créanciers"; Urteil 5P.376/2002 vom 21. November 2002 E. 2.2).  
 
2.4.3. Zur rechtlichen Stellung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben hat sich der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) wie folgt geäussert (Urteil vom 18. März 1998, VIII ZR 327/96, E. II.1.c) :  
 
"Bei der durch § 20 b Abs. 2 PartG DDR angeordneten treuhänderischen Verwaltung handelt es sich um eine echte Verwaltungstreuhand mit der Folge, dass die Prozessführungsbefugnis hinsichtlich des unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Vermögens seit dem 3. Oktober 1990 bei der Treuhandanstalt bzw. der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben liegt. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...) sowie der ganz herrschenden Meinung in der übrigen Rechtsprechung und im Schrifttum (...). Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 20 b Abs. 2 PartG DDR. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, die Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb herzustellen und zu verhindern, dass die Altparteien der DDR am demokratischen WiIlensbildungsprozess mit Vermögenswerten teilnehmen, die sie in einem demokratischen Rechtsstaat nie hätten erwerben können. Vermögen, das sich diese Parteien vor dem 7. Oktober 1989 rechtsstaatswidrig verschafft hatten, sollte an die früher Berechtigten zurückgeführt oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden (Restitutionszweck). Um in der Zeit bis zur Klärung der Erwerbsvorgänge Vermögensverschiebungen und Vermögensverschleierungen durch die Altparteien zu verhindern, wurde deren gesamtes Altvermögen der treuhänderischen Verwaltung unterstellt (Sicherungszweck). Diese Gesetzesziele lassen sich nur dann umfassend verwirklichen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Altvermögen dessen Inhaber genommen und der Treuhänderin übertragen wird (...)." 
 
 Bei der treuhänderischen Verwaltung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben handelt es sich also um eine echte Verwaltungstreuhand, unter welcher der deutsche BGH ein Rechtsverhältnis versteht, in dessen Rahmen "Treugut unmittelbar vom Treugeber auf den Treuhänder übertragen worden war" (Urteil vom 19. September 1995, VI ZR 377/94, E. II.2.c). Das Treugut gehört mithin "rechtlich zum Vermögen des Treuhänders" (Urteil vom 19. November 1992, IX ZR 45/92, E. II). Dieses Verständnis deckt sich mit der schweizerischen Auffassung, wonach ein Treuhänder das volle Eigentum am Treugut erlangt (BGE 117 II 429 E. 3b S. 430; Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2012, N. 143 zu Art. 18 OR).  
 
2.4.4. Damit liegen die Unterschiede zwischen der Rechtsstellung einer schweizerischen Konkursverwaltung und der Klägerin auf der Hand.  
 
 Letztere ist echte Verwaltungstreuhänderin und damit Trägerin des ihr gesetzlich zu treuen Händen übertragenen Vermögens der dem PartG DDR unterstellten Parteien und ihnen verbundenen Organisationen, vorliegend also auch der B.________ (in der deutschen Literatur ist auch von "Rechtsträgerschaft für fremde Rechnung" die Rede: so Georg Bitter, Rechtsträgerschaft für fremde Rechnung: Aussenrecht der Verwaltungstreuhand, Habil. Bonn, Tübingen 2006,  passim ). Die Klägerin tritt insoweit als Rechtsnachfolgerin der B.________ in Aktivprozessen betreffend das Treuhandvermögen  selbst als Partei auf und macht eigene Ansprüche (für fremde Rechnung) geltend (was die Klägerin in Rz. 16 der Beschwerdevernehmlassung denn auch zutreffend ausführt, wenn sie sagt, sie klage "aus eigenem Recht").  
 
 Demgegenüber bleibt in Aktivprozessen einer konkursiten Gesellschaft die Konkursmasse als vermögensrechtliches Abbild der Gesellschaft Partei, nicht die Konkursverwaltung als Einheit der kantonalen Verwaltung. Diese fungiert lediglich als gesetzliche Vertreterin bzw. Organ der Konkursmasse, ist selbst  gerade nicht Partei und unterscheidet sich damit von der Klägerin. Diese übt keine Vertretungs- oder Organfunktion für die dem PartG DDR unterstellten Rechtseinheiten aus, sondern nimmt bei ihrer Tätigkeit als Verwaltungstreuhänderin die ihr spezialgesetzlich übertragenen Aufgaben wahr. Sie tritt damit nach aussen in eigenem Namen und folglich auch selbst als Partei in einem Aktivprozess auf (wenn auch - wie erwähnt - "für fremde Rechnung"). Anders als die Beschwerdeführerin zu suggerieren versucht, ist gerade nicht irrelevant, ob die Klägerin in eigenem Namen auftritt oder die B.________: Aufgrund der echten Verwaltungstreuhandschaft ist eine Parteistellung der B.________ mangels Aktivlegitimation gar nicht denkbar.  
 
2.4.5. Damit misslingt der Beschwerdeführerin, eine Analogie zur Situation aufzuzeigen, in der eine schweizerische Konkursverwaltung für eine im Handelsregister eingetragene Konkursitin eine Klage vor Handelsgericht anstrengt. Mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO ist vielmehr auf die persönliche Situation der hier als Klägerin auftretenden Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, die als deutsche Verwaltungseinheit gerade nicht im deutschen Handelsregister eingetragen ist. Die Vorinstanz ist damit im Einklang mit der ersten Instanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass für die vorliegende Streitigkeit keine zwingende sachliche Zuständigkeit des Zürcher Handelsgerichts besteht.  
 
3.  
Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni