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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_526/2019  
 
 
Urteil vom 26. Februar 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Société B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Mathis Berger und Simon Bisegger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Schenker, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Lugano-Übereinkommen; zusammenhängende Klagen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2019 
(HG190133-O [vormals HG180013]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Handelsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 auf die von der A.________ GmbH, U.________ (ZH), (Klägerin, Beschwerdegegnerin) gegen die Société B.________, V.________, Frankreich (Beklagte, Beschwerdeführerin) anhängig gemachte Klage nicht ein. 
Das Bundesgericht hiess die von der Klägerin gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde in Zivilsachen mit Entscheid vom 26. Juli 2019 gut; es hob den Beschluss vom 5. Dezember 2018 auf und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurück. Es stellte fest, dieses sei örtlich zuständig und führte aus, vor dem Handelsgericht Zürich habe sich die Beklagte auf Art. 28 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ; SR 0.275.12) berufen und geltend gemacht, die vorliegende Streitigkeit stehe mit einer andern vor dem Handelsgericht in Paris in Zusammenhang, weshalb das vorliegende Verfahren zu sistieren sei. Aufgrund seiner Verneinung der örtlichen Zuständigkeit habe sich das Handelsgericht Zürich nicht mit diesem Einwand auseinandergesetzt; dies werde nun zu prüfen sein (Urteil 4A_42/2019 vom 26. Juli 2019). 
 
B.  
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 wies das Handelsgericht Zürich den auf Art. 28 Abs. 2 LugÜ gestützten Antrag der Beklagten, es sei auf die Klage nicht einzutreten, ab (Disp.-Ziff. 1). Ebenso wies es den auf Art. 28 Abs. 1 LugÜ gestützten Antrag auf Sistierung ab (Disp.-Ziff. 2) und setzte der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort an. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. Oktober 2019 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, der Beschluss des Handelsgerichts vom 1. Oktober 2019 sei kostenfällig aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit ihrem Antrag verlangt die Beschwerdeführerin zwar - ohne zu differenzieren - die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das würde auch Disp.-Ziffer 2, die Abweisung des Eventualbegehrens auf Sistierung, erfassen. Gemäss Beschwerdeantrag (Ziff. 1) verlangt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht aber nur, auf die Klage sei nicht einzutreten. Entsprechend rügt sie in der Begründung auch nur eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 LugÜ und nicht eine solche von Art. 28 Abs. 1 LugÜ, der die Sistierung regelt. Der vorinstanzlich abgewiesene Sistierungsantrag ist demnach nicht zu beurteilen. 
Der angefochtene Beschluss enthält keine Rechtsmittelbelehrung (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). Wie die Beschwerdeführerin aber zu Recht geltend macht, handelt es sich unabhängig davon um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Dieser betrifft die Zuständigkeit (Art. 92 Abs. 1 BGG), da das Handelsgericht Zürich auf ein Nichteintreten auf die Klage in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 LugÜ verzichtet und damit seine auf Art. 23 des LugÜ beruhende Zuständigkeit (vgl. zit. Urteil 4A_42/2019 E. 3.2) bestätigt hat. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt einer genügenden Begründung - einzutreten. 
 
2.  
Sind bei Gerichten verschiedener durch das Lugano-Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen (Art. 28 Abs. 1 LugÜ). Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist (Art. 28 Abs. 2 LugÜ). Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Art. 28 Abs. 3 LugÜ). 
Die Vorinstanz erwog, angesichts der unter Art. 27 LugÜ geltenden Kernpunkttheorie, die mit einer weiten Auslegung des Identitätsbegriffs einhergehe, sei die Abgrenzung zu Art. 28 LugÜ, der lediglich einen Zusammenhang zwischen den Klagen voraussetze, mit einigen Schwierigkeiten verbunden. Einigkeit bestehe darin, dass Art. 28 LugÜ lediglich bezwecke, sich gegenseitig beeinflussende, inkohärente Entscheidungen, deren Begründungen einander widersprechen, zu vermeiden. Widersprüchlichkeit liege auch dann vor, wenn die Entscheidungen getrennt vollstreckt werden könnten und sich die Rechtsfolgen nicht gegenseitig ausschliessen würden. Einen genügenden Zusammenhang bilde die Verrechnung in einem Verfahren mit einer Forderung, die vor einem anderen Gericht eingeklagt sei, es sei denn, die Verrechnung im Zweitverfahren sei wegen eines Verrechnungsverbots nicht zulässig. Auch zwischen der Klage des Käufers auf Minderung des Kaufpreises einerseits und der Klage des Verkäufers auf Zahlung des Restkaufpreises andererseits liege Konnexität vor. Die Beschwerdeführerin setze der im vorliegenden Verfahren eingeklagten Kaufpreisforderung aber weder ein Zurückbehaltungsrecht noch eine Kaufpreisminderung aufgrund mangelhafter Kaufsache entgegen. Die Kaufpreisforderungen würden aus dem Jahre 2016 stammen. Demgegenüber würden sich die Prozesse vor dem Handelsgericht Paris auf Lieferungen aus den Vorjahren beziehen, die auf einem früheren Rahmenvertrag beruhen würden, der jeweils erneuert worden sei, wie die Beschwerdeführerin selber einräume (unter Hinweis auf act. 12 Rz. 46 und act. 36 Rz. 4). Die Beschwerdeführerin habe bislang auch keine Verrechnung erklärt. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungen der zwei Entscheide widersprüchlich ausfallen könnten. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine aktenwidrige Tatsachenfeststellung, die für den Verfahrensausgang entscheidend sei. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die Kaufpreisforderungen würden alle aus dem Jahr 2016 stammen und damit unter den Rahmenvertrag 2015 fallen, während sich der Prozess vor dem Handelsgericht Paris auf Lieferungen der Vorjahre beziehe, die auf einem früheren Rahmenvertrag beruhen würden. Es lägen somit keine Lieferungen gestützt auf denselben Vertrag vor. Tatsächlich - so die Beschwerdeführerin - würden die Bestellungen vom 23. Februar 2015, 29. Januar 2016, und 10. Februar 2016 datieren. Sämtliche dieser Lieferungen seien in die Laufzeit des Rahmenvertrages von 2015 gefallen, der bis zum 28. Februar 2016 gültig gewesen sei. Sie habe andererseits entgegen der Vorinstanz an den von dieser referenzierten Stellen nicht behauptet, die im französischen Verfahren geltend gemachten Gewährleistungsansprüche würden Produktlieferungen betreffen, die sich auf frühere Rahmenverträge gestützt hätten. Vielmehr habe sie dort behauptet, die Gewährleistungsansprüche würden Produktlieferungen in den Jahren 2011 bis 2015 betreffen, wobei sie auf die jährlich erneuerten Rahmenverträge verwiesen habe, also auch auf den Rahmenvertrag 2015. Zumindest teilweise würden somit sowohl die vor Handelsgericht Paris geltend gemachten Ansprüche wie die hier eingeklagten auf dem Rahmenvertrag 2015 beruhen.  
Gestützt auf den von ihr als korrekt angenommenen Sachverhalt macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 LugÜ geltend. Der Begriff "Zusammenhang" sei weit auszulegen. Die Praxis bejahe einen solchen, wenn verschiedene Ansprüche gestützt auf den gleichen Vertrag geltend gemacht würden (unter Hinweis auf: RAMON MABILLARD, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 28 zu Art. 28 LugÜ). Die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 2 LugÜ seien ebenfalls erfüllt: Beide Verfahren seien vor erster Instanz anhängig; die Beschwerdeführerin habe vorliegend einen Nichteintretensantrag gestellt; nach französischem Recht sei eine Verfahrensvereinigung möglich und schliesslich habe das Handelsgericht Paris in seinem der Vorinstanz eingereichten Entscheid vom 16. Mai 2019 seine Zuständigkeit auch für den Rahmenvertrag 2015 bejaht. Selbst wenn aber nicht von der gleichen Vertragsgrundlage für beide Verfahren ausgegangen würde, so wäre zu berücksichtigen, dass alle (seit 2012) abgeschlossenen Rahmenverträge im Wesentlichen den gleichen Inhalt aufweisen würden. Deshalb wäre es möglich, dass das Handelsgericht Zürich eine Bestimmung im Rahmenvertrag 2015 vollkommen anders interpretieren könnte als das Handelsgericht Paris, was mit Art. 28 Abs. 2 LugÜ gerade verhindert werden solle. 
 
4.  
Es kann offengelassen werden, ob die gerügte Aktenwidrigkeit besteht, denn auch wenn auf die vor Handelsgericht Paris eingeklagten Ansprüche ebenfalls teilweise der Rahmenvertrag 2015 anwendbar wäre, verletzt der angefochtene Entscheid Art. 28 Abs. 2 LugÜ nicht. 
 
4.1. Anders als bei der hier nicht zu prüfenden Sistierung gemäss Art. 28 Abs. 1 LugÜ (vgl. E. 1), ist Voraussetzung für ein Nichteintreten gemäss dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 LugÜ, wie die Beschwerdeführerin zutreffend anmerkt, dass das zuerst angerufene Gericht für  beide Klagen zuständig ist. Damit soll ein negativer Kompetenzkonflikt vermieden werden. Das zweitangerufene Gericht muss deshalb vor einem Nichteintretensentscheid prüfen, ob das Erstgericht für beide Klagen international und örtlich zuständig ist. Insbesondere darf sich das Erstgericht nicht bereits als unzuständig erklärt haben (statt vieler: FELIX DASSER, in: Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Dasser/ Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 31 zu Art. 28 LugÜ; LIATOWITSCH/ MEIER, in: Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Anton K. Schnyder [Hrsg.], 2011, N. 39 zu Art. 28 LugÜ). Mit dem zit. Urteil 4A_42/2019 wurde für die vorliegend geltend gemachten Ansprüche gestützt auf den Rahmenvertrag vom 20. Januar 2015 rechtskräftig entschieden (vgl. BGE 134 III 467 E. 3.2 S. 469), dass das Handelsgericht Zürich zuständig ist. Es trifft zu, dass sich das Handelsgericht Paris zur Begründung seiner Zuständigkeit - jedenfalls implizit - ebenfalls auf den Rahmenvertrag 2015 berief, indem es davon ausging, die Streitsache betreffe Rechnungen über Lieferungen zwischen Juni 2012 und November 2015 (vgl. Urteil des Handelsgerichts Paris vom 16. Mai 2019 S. 6). Seine Auslegung stützte es aber auf den Rahmenvertrag vom 24. Januar 2012 und ergänzte, die Rahmenverträge der folgenden Jahre (vom 27. Februar 2013, 5. Februar 2014 und 20. Januar 2015) seien gleich formuliert (vgl. zit. Urteil des Handelsgerichts Paris S. 8). Der Rahmenvertrag 2012 enthielt grundsätzlich die gleiche Formulierung wie die im zit. Urteil 4A_42/2019 E. 3 zitierte und beurteilte, und diese wird denn auch vom Handelsgericht Paris in seinem Entscheid explizit angeführt (vgl. zit. Urteil des Handelsgerichts Paris S. 7 unten). Jedoch fehlte dort die handschriftliche Streichung von "dérogation ou", auf welche sich das zit. Urteil 4A_42/2019 stützte. Ob dem Handelsgericht Paris ein anderes Exemplar des Rahmenvertrages 2015 eingereicht worden ist oder ob es einfach ohne weitere detaillierte Prüfung davon ausging, die Rahmenverträge nach 2012 würden diesem entsprechen, ist nicht klar. Damit kann nicht gesagt werden, es stehe fest, dass das Handelsgericht Paris seine Zuständigkeit auch für die vorliegend eingeklagten Ansprüche tatsächlich bejahen würde. Auch wenn wohl nicht gesagt werden kann, im vorliegenden Verfahren sei vom Handelsgericht Zürich bereits deshalb davon abzusehen, sich gemäss Art. 28 Abs. 2 LugÜ für unzuständig zu erklären, weil die Voraussetzung der Zuständigkeit des Handelsgerichts Paris nicht gegeben sei, ist die dargelegte Unsicherheit eines negativen Kompetenzkonflikts jedenfalls bei der nachfolgenden Prüfung zu berücksichtigen.  
 
5.  
 
5.1. Die Artikel 27-30 des Lugano-Übereinkommens regeln die Wirkungen paralleler ausländischer Verfahren. Art. 27 LugÜ enthält dabei eine eigentliche Rechtshängigkeitssperre, die eine ähnliche Funktion wie die (materielle) Rechtskraft erfüllt. Die Bestimmung verhindert sich widersprechende Entscheide. Demgegenüber besteht bei bloss im Zusammenhang stehenden, aber nicht identischen Klagen, formell keine Gefahr sich widersprechender Urteile. Eine Regelung ist von daher nicht zwingend. Hier sprechen vor allem Effizienz- und Konsistenzerwägungen für eine Koordination. Entsprechend enthält Art. 28 LugÜ eine blosse Kann-Vorschrift, die das später angerufene Gericht ausdrücklich ermächtigt, nach seinem Ermessen das Verfahren weiterzuführen, zu sistieren, oder dem zuerst angerufenen Gericht zu überlassen. Es ist also nicht so, dass das angerufene Gericht lediglich darüber zu entscheiden hat, ob Konnexität der Klagen vorliegt; vielmehr hat es bei Vorliegen einer solchen über die dieser angemessene Rechtsfolge zu entscheiden (DASSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 27 und N. 19 zu Art. 28 LugÜ; MABILLARD, a.a.O., N. 36 und N. 47 zu Art. 28 LugÜ; je mit Hinweisen; RICHARD FENTIMAN, in: Brussels I Regulation, Magnus/ Mankowski (Hrsg.), 2. Aufl. 2012, N. 33 zu Art. 28 EuGVVO).  
Das Bundesgericht überprüft einen solchen Ermessensentscheid nur mit Zurückhaltung (BGE 132 III 178 E. 5.1 S. 183. In Bezug auf Art. 28 LugÜ: DASSER, a.a.O., N. 19 zu Art. 28 LugÜ und dort Fn. 59; MABILLARD, a.a.O., N. 37 zu Art. 28 LugÜ). Es greift nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2 S. 345; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.). 
Als Kriterien für die Ermessensausübung werden namentlich genannt: die Interessen der Parteien, der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren, Stand und Dauer beider Verfahren, die Zuständigkeit des Erstgerichts und - jedenfalls nach mehrheitlicher Auffassung - die staatlichen Interessen an der Prozessökonomie, (Arbeits- und Kostenaufwand, Beweisnähe) (DASSER, a.a.O., N. 19 zu Art. 28 LugÜ; KROPHOLLER/VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, N. 7 und N. 10 zu Art. 28 EuGVVO; MABILLARD, a.a.O., N. 38 zu Art. 28 LugÜ; FENTIMAN, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 28 EuGVVO). Angesichts der einschneidenden Folgen des Nichteintretens ist im Zweifel gegen ein Nichteintreten gemäss Art. 28 Abs. 2 LugÜ zu entscheiden (MABILLARD, a.a.O., N. 71 zu Art. 28 LugÜ; DASSER, a.a.O., N. 38 zu Art. 28 LugÜ; LIATOWITSCH/MEIER, a.a.O., N. 32 zu Art. 28 LugÜ). 
 
5.2. Die Vorinstanz hat massgeblich auf den Grad des Zusammenhangs abgestellt und dabei zutreffend berücksichtigt, dass im vorliegenden Verfahren die Rechnungen für Lieferungen im Jahre 2016 zu beurteilen seien, denen die Beschwerdeführerin keine Kaufpreisminderung entgegenhalte, während es im Pariser Verfahren um andere Lieferungen gehe, die als mangelhaft gerügt würden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie damit den ihr zustehenden Ermessensspielraum verletzt hätte, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass beide Streitigkeiten zum Teil aufgrund des gleichen Rahmenvertrags 2015 zu beurteilen sind, zumal auch die bestehende Unsicherheit hinsichtlich der Zuständigkeit des Handelsgerichts Paris für die vorliegende Streitigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. hiervor E. 4.1).  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Februar 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross