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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_310/2010 
5A_327/2010 
 
Urteil vom 19. November 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, 
Gerichtsschreiber Bettler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ (Ehefrau), 
vertreten durch Fürsprecherin Dr. Annette Spycher, 
Beschwerdeführerin (5A_310/2010) und Beschwerdegegnerin (5A_327/2010), 
 
gegen 
 
Z.________ (Ehemann), 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Vincenzo Amberg, 
Beschwerdeführer (5A_327/2010) und Beschwerdegegner (5A_310/2010). 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 16. Februar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (Ehefrau) (Jahrgang 1952) und Z.________ (Ehemann) (Jahrgang 1961) heirateten am xxxx 1992. Die Ehe blieb kinderlos. Die Ehefrau war bis zum Jahr 1994 als kaufmännische Angestellte tätig, seit dem Jahr 1990 aus gesundheitlichen Gründen in einem hälftigen Pensum. Danach war sie nicht mehr erwerbstätig und kümmerte sich um den Haushalt sowie um Arbeiten am ehelichen Haus. Der Ehemann arbeitet als ausgebildeter Wirtschaftswissenschaftler in leitender Funktion. Seit Mitte 2003 leben die Ehegatten getrennt. Die Folgen des Getrenntlebens mussten im Kanton Zürich gerichtlich geregelt werden (vgl. Urteil 5P.519/2006 vom 13. Februar 2007). 
 
B. 
B.a Am 6. Juni 2005 klagte X.________ beim Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises XIII Obersimmental-Saanen auf Scheidung, der sich Z.________ nicht widersetzte. 
 
B.b Auf Gesuche von X.________ hin verpflichtete der Gerichtspräsident Z.________ als vorsorgliche Massnahmen zu monatlichen Unterhaltszahlungen an X.________ während des Scheidungsverfahrens von Fr. 8'020.-- (Massnahmeentscheid vom 26. Juli 2006) beziehungsweise von Fr. 8'500.-- (Massnahmeentscheid vom 12. Januar 2009). Diese Entscheide blieben unangefochten. 
B.c Mit Urteil vom 23. Januar 2009 schied der Gerichtspräsident die Ehe und urteilte über die Nebenfolgen der Scheidung. Was den nachehelichen Unterhalt betrifft, verurteilte er Z._________ zu monatlichen und indexierten Beiträgen von Fr. 8'950.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt von X.________ in das Pensionsalter. 
 
C. 
Dagegen appellierten beide Parteien an das Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer. Dieses stellte am 17. November 2009 anlässlich der Hauptverhandlung vorfrageweise fest, dass das Urteil des Gerichtspräsidenten im Scheidungspunkt per 6. Februar 2009 in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls anlässlich der Hauptverhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung ab: Demnach hat X.________ gegenüber Z.________ Anspruch auf Fr. 513'000.-- als Vorsorgeausgleich und auf Fr. 1'000'000.-- aus Güterrecht, wobei sich X.________ verpflichtet, den Miteigentumsanteil am ehelichen Wohnhaus an Z.________ zu übertragen. 
Streitig blieb jedoch der nacheheliche Unterhalt. Mit Urteil vom 16. Februar 2010 verpflichtete das Obergericht Z.________ zu monatlichen und indexierten Unterhaltszahlungen an X.________ von Fr. 10'465.-- ab 1. Januar 2010 bis zu ihrem Eintritt in das AHV-Alter sowie anschliessend von Fr. 2'000.-- bis zum Erreichen seines AHV-Alters (Ziff. 3 des Dispositivs). Es ging dabei von einem Einkommen von Z.________ von mindestens Fr. 300'000.-- und für X.________ von Fr. 1'875.-- bis zum Eintritt in ihr AHV-Alter und anschliessend von Fr. 6'575.-- aus (Ziff. 4 des Dispositivs). 
Die Kosten des kantonalen Verfahrens auferlegte das Obergericht den Parteien hälftig und schlug die Parteikosten wett (Ziff. 7 - 10 des Dispositivs). 
 
D. 
D.a Dagegen hat X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. April 2010 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Sie beantragt die Aufhebung der Ziff. 3 des obergerichtlichen Urteils und Zusprechung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 15'822.-- ab formeller Rechtskraft der Scheidung bis zum Erreichen ihres AHV-Alters und anschliessend von monatlich Fr. 6'078.-- bis zum Erreichen des AHV-Alters von Z.________. Diese seien, kapitalisiert Fr. 1'640'400.-- ausmachend, als Abfindung innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides zu bezahlen; eventualiter sei nur der Unterhaltsbeitrag bis zum Erreichen ihres AHV-Alters von monatlich Fr. 15'822.--, kapitalisiert Fr. 967'383.-- ausmachend, als Abfindung zu bezahlen. 
 
Eventuell sei die Ziff. 3 des Dispositivs des obergerichtlichen Urteils insoweit aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen, als die Unterhaltsbeiträge in Renten- und nicht in Kapitalform festgelegt worden seien. 
Zudem verlangt sie für das kantonale Verfahren die Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. 
D.b Z.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) hat gegen das obergerichtliche Urteil am 26. April 2010 ebenfalls Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Er beantragt die Aufhebung der Ziff. 3 und 4 des obergerichtlichen Urteils und seine Verurteilung zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 8'403.-- ab 1. Januar 2010 bis zum Eintritt der Beschwerdeführerin in das AHV-Alter und anschliessend von Fr. 92.-- bis zu seinem Eintritt in das AHV-Alter. Für die Festlegung des Unterhaltsbeitrages sei beim Beschwerdeführer von einem Einkommen von monatlich mindestens Fr. 25'000.-- und der Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 2'083.-- bis zu ihrem Eintritt in das AHV-Alter und danach von Fr. 7'737.-- auszugehen. 
Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführerin schliesst auf Abweisung dieses Gesuchs. Das Obergericht hat sich dazu nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 hat die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
D.c Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung zu den Beschwerden verzichtet. Die Parteien verlangen in ihren Vernehmlassungen jeweils Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei, soweit auf diese einzutreten sei. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die beiden Beschwerden betreffen die gleichen Parteien, den gleichen Sachverhalt sowie die gleichen Rechtsfragen und richten sich gegen dasselbe kantonale Urteil. Es rechtfertigt sich deshalb, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP). 
 
1.2 Strittig ist vorliegend die Höhe, der Beginn sowie die Art der Ausrichtung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge. Die Beschwerden in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG sind grundsätzlich zulässig. 
 
1.3 Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Urteile der Zivilkammern des Appellationshofes des Obergerichts können mit kantonaler Nichtigkeitsklage beim Plenum des Appellationshofs angefochten werden (Art. 359 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung [ZPO/BE; BSG 271.1]). Das vorliegende Urteil ist daher insoweit nicht kantonal letztinstanzlich, als es vom Plenum des Appellationshofs überprüft werden kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn einer Partei das vollständige rechtliche Gehör verweigert wurde (Art. 359 Ziff. 3 ZPO/BE), wobei sich dessen Mindestumfang nach Art. 29 Abs. 2 BV richtet (Leuch und andere, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 6a zu Art. 359 ZPO/BE; Berger/Güngerich, Zivilprozessrecht, 2008, N. 1125 f.). Soweit deshalb die Parteien in ihren Beschwerden eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, stellt das angefochtene Urteil der 1. Zivilkammer des Appellationshofes keinen kantonal letztinstanzlichen Entscheid dar. Entsprechende Rügen hätten im Rahmen einer kantonalen Nichtigkeitsklage vorgetragen werden müssen. Insoweit kann auf die Beschwerden nicht eingetreten werden. 
 
1.4 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Parteien bringen im bundesgerichtlichen Verfahren verschiedentlich Beweismittel und Tatsachen vor, die bereits anlässlich des obergerichtlichen Verfahrens Bestand hatten, aber nicht vorgebracht wurden (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.), oder die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229). Diese sind unzulässig und unbeachtlich. Soweit nötig, wird darauf im Sachzusammenhang hingewiesen. 
 
1.5 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und gehörig begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). 
Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401) oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (beispielsweise Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 135 II 313 E. 5.2.2 S. 322; 135 V 39 E. 2.2 S. 41). 
Genügen die Beschwerdeschriften diesen Begründungsanforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68). 
 
2. 
2.1 Die 1992 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung (2003) knapp elf Jahre und bis zur rechtskräftigen Scheidung (2009) gut sechzehn Jahre gedauert. Es ist unbestrittenermassen von einer lebensprägenden Ehe mit einem grundsätzlichen Anspruch beider Ehegatten auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung auszugehen. Das Vertrauen auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung ist objektiv schutzwürdig (vgl. BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61). Der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB knüpft an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) an, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (vgl. BGE 135 III 158 E. 4.3 S. 160). 
 
2.2 Für die Unterhaltsfestsetzung ist zu beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB) und das Bundesgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung übt: Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat; aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). 
Die Parteien sind zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts einer exakten mathematischen Berechnung entzieht. Das liegt daran, dass schon die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge ihrerseits gerundete oder geschätzte Teilbeträge enthalten und die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis von letztlich ungenauen Zahlen kein genaues Ergebnis liefern kann (vgl. Urteil 5A_615/2009 vom 20. Januar 2010 E. 6.3 und 6.5). 
 
2.3 
2.3.1 Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ging das Obergericht auf Seiten des Beschwerdeführers - unbestrittenermassen - von einem Einkommen von mindestens Fr. 25'000.-- pro Monat aus. 
 
2.3.2 Die Parteien pflegten während der Ehe einen gehobenen Lebensstandard mit regelmässigen Ferien, hatten aber keine teuren Freizeitaktivitäten, sondern investierten den grössten Teil der finanziellen Mittel in ihr Haus und in ihren Garten. Aufgrund dieser guten wirtschaftlichen Verhältnisse hat das Obergericht die Berechnung des nachehelichen Unterhalts nach der sog. einstufig-konkreten Methode vorgenommen. Dabei geht es darum, zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards des unterhaltsberechtigten Ehegatten den tatsächlichen Bedarf direkt - durch Addition einzelner Budgetposten - zu ermitteln. 
2.3.3 Gestützt auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard ging das Obergericht von einem monatlichen Bedarf der Beschwerdeführerin (zuzüglich eines Vorsorgeunterhalts von Fr. 2'011.--) bis zu ihrem Eintritt in das AHV-Alter von insgesamt Fr. 12'340.-- aus. Für den anschliessenden Zeitraum reduzierte es diesen Betrag auf Fr. 8'629.-- pro Monat. 
2.3.4 Im Rahmen der Eigenversorgungskapazität erachtete das Obergericht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführerin als nicht zumutbar, weshalb es ihr kein hypothetisches Einkommen anrechnete. Hingegen berücksichtigte es als Einkommen der Beschwerdeführerin den Vermögensertrag in Höhe von monatlich Fr. 1'875.--. Für den Zeitraum nach dem Erreichen ihres AHV-Alters erhöhte es diesen Betrag um die Vorsorgerenten auf insgesamt Fr. 6'575.-- pro Monat. 
2.3.5 Aus der Gegenüberstellung des Einkommens und Bedarfs (zuzüglich Vorsorgeunterhalt) der Beschwerdeführerin schloss das Obergericht für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zur Erreichung ihres AHV-Alters auf einen ihr zustehenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'465.-- pro Monat. Für die anschliessende Zeit bis zur Erreichung des AHV-Alters des Beschwerdeführers sprach es ihr einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- pro Monat zu. Es lehnte die Ausrichtung der Unterhaltsbeiträge in Form einer einmaligen Kapitalabfindung ab. 
 
3. 
Die nachfolgend zu behandelnden Rügen der Parteien betreffen neben der im Dispositiv festgehaltenen Angabe des Einkommens des Beschwerdeführers (E. 4) das Bestehen und die Höhe eines Vermögensertrages im Rahmen der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin (E. 5), die Höhe ihres Bedarfs aufgrund des zuletzt gelebten Lebensstandards (E. 6) und den Vorsorgeunterhalt (E. 7). Weiter wenden sich die Parteien auch gegen die Berechnung des Unterhaltsbeitrages für den Zeitraum nach dem Eintritt der Beschwerdeführerin in ihr AHV-Alter (E. 9). Strittig sind schliesslich der Beginn der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers (E. 10) sowie die Art der Ausrichtung (E. 11). Zudem beanstandet die Beschwerdeführerin die kantonale Kostenverlegung (E. 12). 
 
4. 
4.1 Werden Unterhaltsbeiträge festgelegt, ist gemäss Art. 143 Ziff. 1 ZGB im Scheidungsurteil anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird. 
 
4.2 Das Einkommen des Beschwerdeführers wird in Ziff. 4 des obergerichtlichen Dispositivs auf mindestens Fr. 300'000.-- beziffert und dasjenige der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'875.-- und Fr. 6'575.--. Das Obergericht stellt nicht klar, ob es sich um Monats- oder Jahreseinkommen handelt. Der Beschwerdeführer verlangt deshalb eine "Korrektur - Feststellung, dass sein Monats-Nettoeinkommen mindestens Fr. 25'000.--" betrage. Aus dem Dispositiv könne sonst der Eindruck entstehen, er verdiene monatlich mindestens Fr. 300'000.--. 
 
4.3 Die Bestimmung von Art. 105 Abs. 2 BGG schliesst nicht aus, dass ein unvollständig festgestellter Sachverhalt in eindeutigen Fällen von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt wird. Das Bundesgericht führt insoweit die Praxis zur eidgenössischen Berufung fort, offensichtliche Versehen wie Redaktions- und Rechnungsfehler im kantonalen Urteilsdispositiv von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. Urteil 5A_111/2007 vom 8. Januar 2008 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
4.4 Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass es sich bei der Einkommensangabe des Beschwerdeführers um das Jahreseinkommen und der Beschwerdeführerin um das Monatseinkommen handelt. Diese Angaben sind somit von Amtes wegen dahingehend zu berichtigen beziehungsweise zu ergänzen, als das Einkommen des Beschwerdeführers monatlich mindestens Fr. 25'000.-- beträgt und dasjenige der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 1'875.-- und später monatlich Fr. 6'575.--. 
 
5. 
5.1 Bei der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Hingegen berücksichtigte das Obergericht gestützt auf Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB einen Vermögensertrag auf der güterrechtlichen Zahlung von Fr. 1'000'000.--, die ihr der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2009 überwies. Diese Zahlung reduzierte es um Schulden der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 100'000.-- und ging damit von einem Vermögen von Fr. 900'000.-- aus. Den vom Gerichtspräsidenten für die Berechnung des Ertrages angenommenen Kapitalzins von 2.5% erachtete das Obergericht als angemessen, zumal von einem längeren Anlagehorizont auszugehen sei. Wie dieses Vermögen von der Beschwerdeführerin zukünftig investiert werde (insbesondere Erwerb von Wohneigentum), sei nicht massgebend, da auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen sei. Damit berücksichtigte das Obergericht monatlich Fr. 1'875.-- als Einkommen der Beschwerdeführerin aus Vermögen. 
 
5.2 Die Parteien wenden sich in einem ersten Schritt gegen die Höhe der vom Vermögen abgezogenen Schulden und rügen eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG
5.2.1 Das Obergericht hat von den in der Steuererklärung 2008 aufgeführten Schulden der Beschwerdeführerin (insbesondere Anwaltskosten) in der Höhe von Fr. 76'036.-- nur rund Fr. 20'000.-- berücksichtigt, da die übrigen Schulden nicht belegt seien. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die übrigen Schulden seien sehr wohl aus der fraglichen Steuererklärung ersichtlich und dieser komme erhöhte Beweiskraft zu. 
Die Steuererklärung ist keine Beweisurkunde. Vielmehr stellt sie als Selbstdeklaration eine blosse Parteibehauptung dar. Damit erweist sich die obergerichtliche Beweiswürdigung nicht als unhaltbar. 
5.2.2 Weiter hat das Obergericht das Bestehen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Steuerraten aus den Jahren 2007 und 2008 in der Höhe von Fr. 24'702.-- nicht in Frage gestellt, sondern dargelegt, dass in den Unterhaltsbeiträgen gemäss dem vorsorglichen Massnahmeentscheid des Gerichtspräsidenten vom 26. Juli 2006 bereits ein monatlicher Betrag von Fr. 1'600.-- für laufende Steuern vorgesehen war (ebenso wurde im vorangehenden Eheschutzverfahren ein Betrag für laufende Steuern einberechnet). 
Die obergerichtliche Feststellung, die geltend gemachten offenen Steuerraten von Fr. 24'702.-- seien durch die Unterhaltsbeiträge der Jahre 2007 und 2008 (insgesamt somit Fr. 38'400.-- für laufende Steuern) abgedeckt, erweist sich damit nicht als unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aufgrund Unterhaltsnachzahlungen des Beschwerdeführers habe ihr Steuerbetrag für das Jahr 2007 insgesamt rund Fr. 31'000.-- betragen und hätten somit die Fr. 1'600.-- pro Monat nicht ausgereicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass damit zugleich in früheren Jahren (aufgrund der geltend gemachten ausgebliebenen Unterhaltszahlungen) entsprechend weniger Steuern anfielen. Inwiefern deshalb aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung über mehrere Jahre die Unterhaltsbeiträge für die Begleichung der laufenden Steuern nicht ausgereicht hätten und sich damit die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig erweisen sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. 
 
5.3 Der Beschwerdeführer bringt in tatsächlicher Hinsicht betreffend die berücksichtigten Schulden von Fr. 100'000.-- vor, die Beschwerdeführerin hätte sich aufgrund seiner Zahlungen aus Unterhalt und Güterrecht gar nie verschulden müssen. Habe sie sich trotzdem verschuldet, könne dies nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden und müsse folglich auf ein Vermögen ohne Schulden in der Höhe von Fr. 1'000'000.-- abgestellt werden. 
Der Beschwerdeführer legt in seiner Rüge der Verletzung von Art. 97 Abs. 1 BGG nicht dar, inwiefern die obergerichtliche Tatsachenfeststellung willkürlich sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll (vgl. E. 1.5 oben). Das Bestehen der geltend gemachten Schulden der Beschwerdeführerin rügt er gerade nicht. Sofern er gerade und insbesondere einzig die unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, kann darauf nicht eingetreten werden. 
5.4 
5.4.1 Aus materieller Sicht macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, bereits im kantonalen Verfahren mehrmals ihre "Absicht geäussert" zu haben, das fragliche Vermögen von Fr. 1'000'000.-- für den Kauf einer Wohnung verwenden zu wollen. Der Kauf einer Wohnung sei denn zwischenzeitlich auch erfolgt (Kaufvertrag vom 30. März 2010). Erst mit dieser Wohnung erreiche sie den bisherigen (ehelichen) Wohnstandard, der auch demjenigen des Beschwerdeführers entspreche. Zudem sei bei sehr guten finanziellen Verhältnissen nicht jeder Vermögenswert zwingend ertragsbringend anzulegen. 
 
5.4.2 Der Ende März 2010 abgeschlossene Kauf einer Wohnung und die dazu eingereichten Belege stellen neue Tatsachen und Beweismittel dar, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.4 oben). Diese sind unzulässig und bleiben unberücksichtigt. Das Obergericht hat den Vermögensertrag aufgrund der Verhältnisse im Urteilszeitpunkt beurteilt. Allein gestützt auf die allgemeinen und - insbesondere bezüglich Erwerbszeitpunkt und Kaufpreis - in keiner Weise konkretisierten Kaufabsichten der Beschwerdeführerin (N. 39 des schriftlichen Parteivortrages an das Obergericht) musste das Obergericht nicht bereits davon ausgehen, dass die güterrechtliche Zahlung des Beschwerdeführers in Wohneigentum investiert würde. Auf die Frage, ob vorliegend bei einer Investition in eine Liegenschaft gegebenenfalls ein Vermögensertrag zu berücksichtigen wäre, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Die Berücksichtigung eines Vermögensertrages aus der güterrechtlichen Ausgleichszahlung ist damit nicht zu beanstanden. 
5.5 
5.5.1 Für die Berechnung des Vermögensertrages ging das Obergericht von einem längeren Anlagehorizont aus und berücksichtigte einen Kapitalzins von 2,5%. 
 
5.5.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, es bestehe - sofern die Unterhaltsbeiträge in Rentenform zugesprochen würden - stets ein gewisses Risiko, dass die Unterhaltsbeiträge vom Beschwerdeführer nicht oder nicht mehr im vollen Umfang bezahlt würden. Zudem sei das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers nicht gesichert, zumal er bereits einmal arbeitslos gewesen sei. Deshalb müsse es ihr möglich bleiben, gegebenenfalls auf ihr Vermögen zurückzugreifen. Es sei folglich von einem kurzen Anlagehorizont und damit einem tieferen Kapitalzins als 2.5%, nämlich von höchstens 1.8%, auszugehen. 
5.5.3 Die Beschwerdeführerin liefert keine konkreten Anhaltspunkte, die ihre Befürchtungen stützen würden. Die alleinige Möglichkeit einer allfälligen zukünftigen Arbeitslosigkeit rechtfertigt zudem nicht die Annahme eines kürzeren Anlagehorizonts. 
Ist damit von einem längeren Anlagehorizont auszugehen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der Annahme eines Kapitalzinses von 2.5% ihr Ermessen überschritten haben soll. Dies umso mehr, als es sich bei der Bemessung eines künftigen Vermögensertrages naturgemäss um eine blosse Schätzung handeln kann und die Beschwerdeführerin in ihrer Vermögensanlage frei ist. 
 
5.6 Hat damit das Obergericht bei der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt in ihr AHV-Alter Fr. 1'875.-- berücksichtigt, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. 
 
6. 
6.1 Das Obergericht bestimmte den ehelichen Lebensstandard im Sinne einer Bedarfsberechnung der Beschwerdeführerin auf monatlich Fr. 9'426.--. Die Parteien rügen in Bezug auf die einzelnen Bedarfspositionen eine Verletzung von Art. 125 ZGB. Umstritten sind der Grundbetrag (E. 6.3), der Freibetrag (E. 6.4), der Beitrag für Ferien (E. 6.5), die Krankheitskosten (E. 6.6) sowie der Betrag für laufende Steuern (E. 6.7). 
 
6.2 Soweit die konkrete Höhe einer Bedarfsposition in Frage steht, handelt es sich um eine Tatfrage. Ob (festgestellte) Aufwendungen im Rahmen der Bedarfsberechnung hingegen zu berücksichtigen sind, stellt eine Rechtsfrage dar. 
 
6.3 Aufgrund des während der Ehe gelebten gehobenen Lebensstandards berücksichtigte das Obergericht einen doppelten Grundbetrag von Fr. 2'200.-- pro Monat. 
6.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt eine dreifache Berücksichtigung des Grundbetrages (damit Fr. 3'300.--). Sie begründet dies damit, dass sowohl kantonale Gerichte wie auch das Bundesgericht bei guten finanziellen Verhältnissen eine Verdoppelung des Grundbetrages geschützt hätten. Damit dränge sich vorliegend bei sehr günstigen Verhältnissen eine weitere Erhöhung auf. 
6.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, das tatsächliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers betrage Fr. 600'000.-- bis 900'000.--, setzt sie sich ohne Begründung in Widerspruch zu den obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen, wo die Vorinstanz (unter anderem) für die Bestimmung des ehelichen Lebensstandards von einem Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von mindestens Fr. 300'000.-- ausging. 
6.3.3 Wenn sie sich zudem auf ein kantonales Urteil abstützt (dem das bundesgerichtliche Urteil 5A_392/2007 vom 27. August 2007 entspricht), ist festzuhalten, dass diesem ein Sachverhalt zugrunde lag, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist: In jenem Urteil ging das Gericht von einem Jahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen Fr. 450'000.-- bis Fr. 1'700'000.-- und einem Vermögen von bis zu Fr. 57'000'000.-- aus. 
6.3.4 Die Beschwerdeführerin vermag damit - soweit auf ihre Rüge eingetreten werden kann - nicht darzutun, inwiefern das Obergericht mit der Verdoppelung des Grundbetrages anstelle der verlangten Verdreifachung sein Ermessen überschritten haben soll. Einzig aufgrund eines weiteren bernischen Urteils (vgl. dazu das bundesgerichtliche Urteil 5A_154/2008 vom 23. Juni 2008), wo bei guten Verhältnissen eine Verdoppelung des Grundbetrages vorgenommen wurde, zu schliessen, dass wie vorliegend bei einem gehobenen Lebensstandard eine Verdreifachung nötig sei, reicht für die Begründung einer Ermessensüberschreitung nicht aus. 
6.4 
6.4.1 Anders als der Gerichtspräsident hat das Obergericht unter dem Titel "Unvorhergesehenes und Freibetrag" der Beschwerdeführerin nichts angerechnet, da dieser Betrag im nunmehr verdoppelten Grundbetrag (der Gerichtspräsident ging noch von einem einfachen Grundbetrag aus) enthalten sei. 
 
6.4.2 Die Beschwerdeführerin rügt einerseits eine Verletzung der Dispositionsmaxime, habe ihr doch der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Fr. 500.-- für "Unvorhergesehenes und Freibetrag" zugestanden. 
Das Verfahren betreffend Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags wird von der Dispositionsmaxime beherrscht (BGE 129 III 417 E. 2.1.2 S. 420). Demnach darf einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden, als sie selbst verlangt. 
6.4.3 Die Beschwerdeführerin verkennt die Bedeutung der Dispositionsmaxime. Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt hat, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren. Gebunden ist das Gericht nur an die formellen Parteianträge, nicht hingegen an die einzelnen Einnahmen- und Aufwandpositionen (vgl. BGE 119 II 396 E. 2 S. 397). Der Beschwerdeführer hat im obergerichtlichen Verfahren seine Unterhaltsverpflichtung (bis zur Erreichung des AHV-Alters der Beschwerdeführerin) im Umfang von Fr. 6'456.-- anerkannt. Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 10'465.-- zugesprochen. Die Dispositionsmaxime ist damit nicht verletzt. 
6.4.4 Andererseits verstösst das Vorgehen des Obergerichts nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegen Art. 125 ZGB, da zusätzliche Ausgabenposten, wie eben beispielsweise ein Freibetrag, im Grundbetrag gerade nicht enthalten seien. Es gehe deshalb nicht an, die Streichung des Freibetrages mit der Erhöhung des Grundbetrages zu begründen, da dieser einen anderen Inhalt habe als jener. 
Die Bedarfsermittlung aufgrund der konkreten Methode, die vorliegend dazu dient, den ehelichen Lebensstandard zu beziffern, kommt nicht ohne gewisse Pauschalisierungen aus. So ist es beispielsweise zulässig, den von der Unterhaltsberechtigten geltend gemachten Bedarf als ganzes zu reduzieren, ohne einzelne Positionen zu kürzen und andere zu belassen. Damit ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht einerseits den Grundbetrag verdoppelt, andererseits aber gekoppelt an diese Erhöhung auf den Posten "Unvorhergesehenes/Freibetrag" verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin vermag unter diesen Umständen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht mit diesem Vorgehen sein Ermessen verletzt haben soll. 
Zudem handelt sie auch widersprüchlich: Hat sie vor Obergericht geltend gemacht, bei einem allfälligen dreifachen Grundbetrag seien die Positionen "Lebensversicherung" sowie "Freibetrag und Unvorhergesehenes" nicht noch zusätzlich und "Krankheitskosten" nur in einem reduzierten Umfang zu berücksichtigen, wirft sie nun dem Obergericht genau eine solche "Verkoppelung" des Grundbetrages mit anderen Positionen vor. 
6.5 
6.5.1 Das Obergericht hat für Ferien einen Betrag von Fr. 500.-- pro Monat berücksichtigt. Es führte aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fr. 1'000.-- pro Monat seien angesichts des ehelichen Lebensstandards zu hoch. 
 
6.5.2 Die Beschwerdeführerin verweist auf die Ferienaufenthalte in den Jahren 2000 - 2002 und verlangt die Berücksichtigung eines monatlichen Betrages von Fr. 1'000.--. 
6.5.3 Damit wendet sie sich gegen die obergerichtliche Tatsachenfeststellung. Sie unterlässt es jedoch, anhand einer konkreten Berechnung der Ferienausgaben während der Ehe aufzuzeigen, inwiefern sich die Berücksichtigung von Fr. 500.-- pro Monat als unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erweisen soll. Sofern sie hierzu auf frühere Eingaben verweist (aus denen im Übrigen auch keine konkrete Bezifferung der Ausgaben hervorgeht), ist dies nicht zulässig (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). 
6.5.4 Der Beschwerdeführer seinerseits fordert die Streichung der Position Ferien, da Ferien bereits im doppelten Grundbetrag enthalten seien. 
6.5.5 Mit dieser schlichten Behauptung und ohne auf den konkreten ehelichen Lebensstandard einzugehen, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht sein Ermessen verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.5 oben). 
Soweit er sich zudem gegen die konkrete Höhe des Betrages wendet und vor Bundesgericht erstmals ausführlich zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ferienaufenthalten während des ehelichen Zusammenlebens Stellung nimmt und seine (tatsächliche) Sicht der Dinge darlegt, handelt es sich um neue Tatsachen. Diese neuen Tatsachen haben unberücksichtigt zu bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
6.6 
6.6.1 Weiter hat das Obergericht der Beschwerdeführerin jeweils pro Monat Krankenversicherungsprämien von Fr. 702.-- und einen Betrag von Fr. 600.-- für übrige Krankheitskosten angerechnet. Letzteres begründete es einerseits mit dem gehobenen Lebensstandard der Parteien. Andererseits anerkannte es die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückenbeschwerden. Hingegen lehnte es die Berücksichtigung eines höheren Betrages ab, da von der Beschwerdeführerin nur Belege aus dem Jahr 2006, hingegen keine aktuellen Belege vorgebracht worden seien. 
 
6.6.2 Gegen den Einbezug von Fr. 600.-- für übrige Krankheitskosten bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdeführerin habe ihre geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und die dadurch ausgelösten Kosten nicht nachgewiesen, sondern lediglich behauptet, obwohl sie dafür gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast trage. Das Obergericht sei deshalb von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. 
6.6.3 Der Beschwerdeführer rügt damit eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, die auf einer Verletzung von Art. 8 ZGB beruht (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 BGG). 
Das Obergericht hat das Bestehen eines Rückenleidens der Beschwerdeführerin anerkannt. Ist dieser Sachverhalt erwiesen, wird die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 132 III 626 E. 3.4 S. 634 mit Hinweis). Die Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB erweist sich damit als unbegründet. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Beweiswürdigung richtet, fällt dies hingegen nicht unter Art. 8 ZGB (BGE 131 III 222 E. 4.3 S. 226 mit Hinweisen). Eine anderweitige Rüge (insbesondere einer offensichtlich unrichtigen und damit willkürlichen Sachverhaltsfeststellung) bringt der Beschwerdeführer aber nicht vor. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.5 oben). 
6.7 
6.7.1 Das Obergericht hat auf dem so errechneten monatlichen Bedarf der Beschwerdeführerin von Fr. 7'329.-- bis zur Erreichung ihres AHV-Alters zusätzlich Fr. 2'097.-- pro Monat für laufende Steuern berücksichtigt. 
 
6.7.2 Dieser Betrag wird von beiden Parteien beanstandet. In der jeweiligen Begründung legen sie aber zur Berechnung der laufenden Steuern ihren eigenen aufgrund der in den vorstehenden E. 6.3 - 6.6 erhobenen Rügen geltend gemachten erhöhten (so die Beschwerdeführerin) beziehungsweise verminderten (so der Beschwerdeführer) Bedarf zugrunde. Hingegen begründen sie nicht, inwiefern sich der monatliche Steuerbetrag von Fr. 2'097.-- für den vom Bundesgericht nicht beanstandeten Bedarf von Fr. 7'329.-- als falsch erweisen soll. Gehen damit die Parteien auf die obergerichtliche Berechnung gar nicht ein, kann auf diese Rügen von vornherein nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 1.5 oben). 
 
6.8 Im Ergebnis ist damit die obergerichtliche Bezifferung des ehelichen Lebensstandards der Beschwerdeführerin im Sinne einer Bedarfsberechnung von Fr. 9'426.-- pro Monat bis zum Erreichen ihres AHV-Alters nicht zu beanstanden. 
 
7. 
7.1 Der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB schliesst eine angemessene Altersvorsorge ein. Dies betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung einer lebensprägenden Ehe keiner oder vorübergehend nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb auch keine oder nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge einzahlen kann (BGE 135 III 158 E. 4.1 S. 159). 
 
7.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin ein Vorsorgeunterhalt zusteht. 
Das Obergericht hat diesen gestützt auf die in BGE 135 III 158 dargelegte Methode berechnet. Ausgehend davon, dass der Verbrauchsunterhalt (Fr. 9'426.-- pro Monat; E. 6.8 oben) als Nettoeinkommen 87% des Bruttoeinkommens entspricht, hat es ein fiktives Bruttoeinkommen von Fr. 10'835.-- errechnet. Nach Abzug des Eigenverdienstes der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'875.-- (E. 5.6 oben) hat es im Bereich der AHV (10% des Bruttoeinkommens) einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 896.-- pro Monat berücksichtigt. Im Bereich des BVG berechnete es den Vorsorgeunterhalt auf dem koordinierten Lohn, das heisst auf dem jährlichen Bruttoeinkommen abzüglich des Koordinationsbetrages von Fr. 23'940 (Art. 8 BVG) geteilt durch zwölf Monate (damit Fr. 8'840.-- pro Monat). Ausgehend von einem Beitragssatz von 16% resultierte damit nach Abzug des Eigenverdienstes von Fr. 1'875.-- pro Monat ein monatlicher BVG-Vorsorgeunterhalt von Fr. 1'115.-- pro Monat. 
7.3 
7.3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich in einem ersten Schritt gegen die Höhe des Verbrauchsunterhalts, den das Obergericht als Grundlage für die Berechnung des AHV- und BVG-Vorsorgeunterhalts verwendete. 
 
Diese Rüge erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, auf die verwiesen wird (E. 6.1 ff.), als unbegründet. 
7.3.2 Sodann macht er im Rahmen der Berechnung des AHV-Vorsorgeunterhalts geltend, die Beschwerdeführerin werde bekanntlich keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen. Sei sie damit nicht erwerbstätig, ergebe sich ihr AHV-Beitrag zwingend aus Art. 10 AHVG ("Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten") und sei gar keine abstrakte Berechnung, wie sie vom Obergericht vorgenommen worden sei, nötig. 
Das Obergericht hat sich für die Berechnung auf die konkrete Methode abgestützt, die - anders als vom Beschwerdeführer gerügt - gerade von einem fiktiven Einkommen ausgeht, unabhängig davon, ob der fragliche Ehegatte wieder (unter Umständen teilweise) arbeiten wird oder nicht (BGE 135 III 158 E. 4.1 S. 159). Es hat bei der Berechnung den in BGE 135 III 158 E. 4.3 S. 160 festgehaltenen Grundsätzen Rechnung getragen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als die Anwendung anderer Berechnungsmethoden nicht ausgeschlossen ist. Welcher Methode (vgl. dazu die Übersicht in BGE 135 III 158 E. 4.2 S. 159 f.) jedoch die von ihm geltend gemachte Berechnungsart entsprechen soll, ist nicht ersichtlich. Dieser Rüge ist damit ebenfalls kein Erfolg beschieden. 
7.4 
7.4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber die Höhe des vom Obergericht angewendeten BVG-Beitragssatzes. Das Obergericht hielt dazu fest, die Höhe der Beiträge werde gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BVG durch die jeweilige Vorsorgeeinrichtung festgelegt. Wie sich aus den aktuellsten Kennzahlen zur beruflichen Vorsorge und dritten Säule des Bundesamtes für Sozialversicherungen ergebe, würden die Beitragssätze auf Seiten der Arbeitnehmer zwischen 4% - 13% und diese der Arbeitgeber zwischen 4% - 14% und mehr betragen. Damit sei die erstinstanzliche Annahme eines BVG-Beitragssatzes von insgesamt (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) 16% nicht zu beanstanden. 
 
7.4.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 125 Abs. 1 ZGB und Art. 16 BVG, da das Obergericht für den BVG-Vorsorgeunterhalt einen zu tiefen Beitragssatz verwende. 
Auf dem koordinierten Lohn gemäss Art. 8 BVG seien die "Altersgutschriften" zu berechnen. Deren Höhe ergebe sich aus Art. 16 BVG. Für den Beitragssatz erscheine die Anlehnung an die dem Alter entsprechende Prozentzahl der Altersgutschrift als beste Lösung. Damit müsse vorliegend von einem Beitragssatz von 18% ausgegangen werden. Sofern im Übrigen das Obergericht auf die Kennzahlen des Bundesamtes für Sozialversicherungen abstelle, wende es diese falsch an. Zwar gebe das Obergericht die durchschnittlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen von 4% - 13% beziehungsweise 4% - 14% und mehr richtig wieder. Die Kennzahlen enthielten aber auch einen Durchschnittsbeitragswert aus dem Total der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen von zirka 17.40%. Wenn schon auf die Kennzahlen abgestellt werde, hätte das Obergericht diesen Durchschnittswert, der näher an 18% als an 16% liege, beiziehen müssen. 
 
7.4.3 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass auf einem fiktiven Bruttoeinkommen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen sind, was - erweitert um eine allfällige Steuerbelastung - den Vorsorgeunterhalt ergibt (BGE 135 III 158 E. 4.4 S. 160 f.). In jenem Entscheid ist das Bundesgericht für den BVG-Vorsorgeunterhalt von einem (nicht angefochtenen) Beitragssatz von 16% ausgegangen (Urteil 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 7.4, nicht publ. in: BGE 135 III 158). In einem unpublizierten Urteil hat das Bundesgericht für die Berechnung des BVG-Beitrags auf die Prozentsätze für Altersgutschriften gemäss Art. 16 BVG abgestellt und mit einem durchschnittlichen Satz von 15% gerechnet (Urteil 5A_615/2009 vom 20. Januar 2010 E. 6.4). 
7.4.4 Die Altersgutschriften nach Art. 16 BVG dürfen nicht verwechselt werden mit den Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG, die im Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung festgesetzt werden. Diese Gutschriften und Beiträge stehen aber in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis: Je höher die Altersgutschriften und Zinsen (Altersguthaben), desto höher die Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen und desto höher dann auch die notwendigen Beiträge; je niedriger andererseits die Altersgutschriften und Zinsen, desto niedriger sind die auszurichtenden Leistungen und die zu ihrer Finanzierung nötigen Beiträge (BRÜHWILER, Grundelemente und Grundstrukturen der beruflichen Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2001 N. 18). 
7.4.5 Vorliegend kann offen bleiben, ob für die Berechnung der Beiträge auf die Sätze der Altersgutschriften abgestellt werden kann oder muss. Wie bei der Berechnung der AHV-Beiträge, wo das Bundesgericht von "rund 10%" ausgeht (Urteil 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 135 III 158), obwohl der konkrete Satz bei unselbständiger Erwerbstätigkeit tiefer wäre (8,4% gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 AHVG), sind bei der unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge Vereinfachungen notwendig und zulässig, geht es doch dabei nicht um eine rein rechnerische Aufgabe, sondern um die Beurteilung der künftigen, allenfalls nur beschränkt vorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse. Es bleibt eine Ermessensfrage, die das Sachgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat (BGE 135 III 158 E. 4.4 S. 161). 
Die Beschwerdeführerin führt denn zum soeben erwähnten AHV-Beitragssatz selbst aus, bei den 10% handle es sich um eine "Pauschale", welche den Verhältnissen in aller Regel angemessen sei. Einerseits ist sie deshalb mit der Berücksichtigung einer für sie eher günstigen Pauschale bei der Berechnung des AHV-Beitrages einverstanden, andererseits verlangt sie bei den BVG-Beiträgen eine genaue (und zu ihren Gunsten verlaufende) Berechnung. 
7.4.6 Mit der Berücksichtigung eines Beitragssatzes von 16% (anstelle des von der Beschwerdeführerin um 2% erhöhten Satzes) kann damit aufgrund der vorstehenden Ausführungen von vornherein nicht von einer Ermessensverletzung gesprochen werden. 
7.5 
7.5.1 Das Obergericht hat aufgrund des zum Verbrauchsunterhalt (Fr. 9'426.--) hinzuzurechnenden Vorsorgeunterhalts in der Höhe von Fr. 2'011.-- pro Monat den Betrag für laufende Steuern um monatlich Fr. 903.-- erhöht (somit insgesamt Fr. 3'000.-- pro Monat für laufende Steuern). 
 
7.5.2 Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer. Zur Begründung legt er eine Berechnung vor, die sich auf den von ihm behaupteten Verbrauchsunterhalt und AHV-Vorsorgeunterhalt stützt. Diese Rügen haben sich bereits als unbegründet erwiesen (vgl. E. 7.3.1 f. oben). Inwiefern aber die vom Obergericht aufgrund der vom Bundesgericht nicht beanstandeten Beträge vorgenommene Berechnung der laufenden Steuern, die auf den Vorsorgeunterhalt entfallenden, rechtswidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels ausreichender Substantiierung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.5 oben). 
 
8. 
Die obergerichtliche Berechnung des Unterhaltsbeitrags der Beschwerdeführerin bis zur Erreichung ihres AHV-Alters ist damit nicht zu beanstanden. Ausgehend von ihrem Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung von monatlich insgesamt Fr. 12'340.-- (inkl. Vorsorgeunterhalt von Fr. 2'011.--) und unter Berücksichtigung ihrer Eigenversorgungskapazität in Form eines Vermögensertrages von Fr. 1'875.-- pro Monat beträgt dieser Unterhaltsanspruch monatlich Fr. 10'465.--. 
 
9. 
9.1 
9.1.1 Das Obergericht sprach der Beschwerdeführerin auch für die Zeit nach Erreichen ihres AHV-Alters bis zum AHV-Alter des Beschwerdeführers einen Unterhaltsbeitrag zu. 
 
9.1.2 Es ging beim Beschwerdeführer von einem gleichbleibenden Einkommen aus und legte der Unterhaltsberechnung für die Beschwerdeführerin den in E. 6 und 7 oben behandelten Betrag für die Fortführung des ehelichen Lebensstandards in der Höhe von monatlich Fr. 12'340.-- zugrunde. Das Obergericht zog von diesem Betrag einerseits den Vorsorgeunterhalt (Fr. 2'011.-- pro Monat) ab und reduzierte andererseits die laufenden Steuern angesichts der reduzierten Steuerbelastung (aufgrund der Leibrentenbesteuerung) auf Fr. 1'300.-- pro Monat. 
9.1.3 Im Rahmen der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin berücksichtigte das Obergericht wiederum einen Vermögensertrag von Fr. 1'875.-- pro Monat. Weiter rechnete es der Beschwerdeführerin jeweils monatlich eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 2'000.-- (nachfolgend E. 9.2), eine Rente von Fr. 2'200.-- für die aus dem Vorsorgeausgleich in der dritten Säule angelegten Gelder (nachfolgend E. 9.3) sowie eine aus dem BVG-Vorsorgeunterhalt resultierende Rente der Säule 3b von Fr. 500.-- an. 
9.1.4 Soweit die Parteien ihre Rügen gegen die Bedarfsberechnung und die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin wiederholen, kann auf das Vorstehende (E. 5 und 6) verwiesen werden. 
9.2 
9.2.1 Das Obergericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus der AHV eine Vollrente zustehen wird, die zwischen Fr. 1'140.-- und Fr. 2'280.-- pro Monat liege. Für die Berechnung erachtete es ein durchschnittliches Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin während ihrer Beitragsjahre von Fr. 60'000.-- als angemessen, insbesondere weil die Angaben über das voreheliche Einkommen der Beschwerdeführerin unvollständig seien und die damals geleisteten AHV-Beiträge nur geschätzt werden könnten. In Anwendung der "Skala 44" des Bundesamtes für Sozialversicherungen resultiere damit eine AHV-Rente von monatlich Fr. 2'000.--. 
 
9.2.2 Der Beschwerdeführer rügt insofern eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, als für die Festlegung der Rentenhöhe von einem falschen durchschnittlichen Jahreseinkommen während der Beitragsjahre ausgegangen worden sei. Das voreheliche Einkommen habe schätzungsweise Fr. 40'000.-- pro Jahr betragen. Während der Ehe (Splitting) sei von einem Einkommen von jährlich Fr. 150'000.-- auszugehen. Nach der Scheidung werde das Einkommen der Beschwerdeführerin aus Alimenten und Vermögensertrag auch jährlich Fr. 100'000.-- betragen. Damit sei während den 44 Beitragsjahren von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von rund Fr. 92'000.-- auszugehen. Die Beschwerdeführerin werde demnach Anspruch auf eine Maximalrente in der Höhe von Fr. 2'280.-- pro Monat haben. 
9.2.3 Das Obergericht hat festgehalten, die Angaben zum vorehelichen Einkommen der Beschwerdeführerin seien unvollständig. Vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum ein Jahreseinkommen von Fr. 100'000.--, jedoch lägen dazu weder Belege noch verlässliche Angaben vor, weshalb eine Schätzung vorgenommen werden müsse und durchschnittlich Fr. 40'000.-- pro Jahr als noch bescheiden angesehen werden müssten. 
Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals ein Jahreseinkommen von Fr. 100'000.-- beziehungsweise schätzungsweise Fr. 40'000.-- behauptet, handelt es sich um neue Tatsachen (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.4 oben). Diese sind unzulässig und unbeachtlich. Damit geht aus der Begründung der Rüge des Beschwerdeführers nicht hervor, inwiefern das Obergericht - soweit Tatsachenfeststellungen betroffen sind - den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unrichtig festgestellt haben soll. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten. 
9.3 
9.3.1 In Bezug auf die der Beschwerdeführerin aus dem Vorsorgeausgleich zustehenden Fr. 513'000.-- hielt das Obergericht fest, die Beschwerdeführerin gehöre keiner BVG-Einrichtung an, weshalb ihr keine Leistungen nach BVG angerechnet werden könnten. Diese Leistung könne lediglich auf ein Konto der Säule 3b einbezahlt werden. Für die Berechnung der Rente stellte es auf eine Offerte für eine Lebensversicherung der Rentenanstalt ab (Beilage 154 des Beschwerdeführers). Daraus geht bei einem Kapital von Fr. 500'000.-- und einer Finanzierungsphase von sieben Jahren eine Monatsrente von Fr. 2'101.30 hervor. Das Obergericht erhöhte diese auf Fr. 2'200.--, da vorliegend ein höheres Kapital investiert werde und deshalb "die Rente (unter Berücksichtigung des Anlagehorizonts von nunmehr sechs Jahren) ein wenig höher ausfallen" werde. 
 
9.3.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht Willkür (Art. 9 BV) vor: Werde die Finanzierungsphase von sieben auf sechs Jahre reduziert, führe dies (auch wenn das Kapital um Fr. 13'000.-- höher sei) nicht zu einer höheren, sondern zu einer tieferen Rente. Da das Obergericht den Unterhaltsbeitrag nicht ermessensweise festgelegt, sondern genau berechnet habe, bedeute dieser Rechenfehler eine Verletzung des Willkürverbots. 
9.3.3 Der Beschwerdeführer hält fest, dass die Voraussetzung für eine Überweisung auf ein Konto der dritten Säule nicht gegeben sei. 
Sodann rügt er eine "falsche" Sachverhaltsfeststellung. Einerseits gehe aus der Offerte der Rentenanstalt eine Rente von monatlich Fr. 2'785.-- hervor - neben der garantierten Rente (Fr. 2'200.-- pro Monat) sei darin auch die Überschussrente (Fr. 585.-- pro Monat) enthalten. Würde man andererseits die Berechnung anhand der Barwerttafeln vornehmen, resultiere eine noch höhere Rente von monatlich Fr. 3'253.--. Im Rahmen der Ermessensausübung rechtfertige es sich, auf den Durchschnitt aus der Rente gemäss Lebensversicherung und Barwerttafeln abzustellen, monatlich folglich Fr. 3'019.--. 
9.3.4 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört. Das Obergericht hat in seinem Urteil (gestützt auf die Vereinbarung der Parteien) die Beschwerdeführerin verpflichtet, für die Auszahlung der Fr. 513'000.-- aus dem Vorsorgeausgleich ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice bekannt zu geben. 
9.3.5 Ist aufgrund des Vorsorgeausgleichs ein Betrag zu übertragen, gehört aber der ausgleichsberechtigte Ehegatte keiner Vorsorgeeinrichtung an, ist Art. 4 Abs. 1 FZG sinngemäss anwendbar. Danach hat die ausgleichsberechtigte Person der Vorsorgeeinrichtung, welche ihr einen Teil der Austrittsleistung zu überweisen hat, mitzuteilen, in welcher Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will - durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto (Art. 10 Abs. 1 FZV). Bleibt eine solche Mitteilung aus, hat die Vorsorgeeinrichtung spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) zu überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG; vgl. zum Ganzen BGE 129 V 245 E. 5.1 S. 249 f.). 
9.3.6 Vorliegend kann die Frage offen gelassen werden, nach welcher Methode (und insbesondere mit welchem Zinssatz) die Rente aus der Austrittsleistung zu berechnen wäre. Der Beschwerdeführer hält zwar fest, dass vorliegend eine Einzahlung auf ein Konto der dritten Säule gar nicht möglich wäre. Weder erhebt er dazu aber eine Rüge, noch rechnet er vor, von welcher Rente bei einer Einzahlung auf ein Freizügigkeitskonto beziehungsweise in eine Freizügigkeitspolice oder bei der Überweisung an die Auffangeinrichtung auszugehen wäre. 
9.3.7 Die Berechnung der erzielbaren Rente gestützt auf die Offerte der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt stellt eine Tatfrage dar. Das Obergericht hat einzig auf die garantierte Rente abgestellt, hingegen die Überschussrente in die Berechnung nicht einbezogen. Wie aus der Offerte selbst hervorgeht, unterliegt die Überschussrente erheblichen Schwankungen. Verbindliche Angaben und Schätzungen über deren Höhe sind nicht möglich. Inwiefern es unter diesen Umständen als willkürlich erscheinen oder eine andere Rechtsverletzung darstellen soll (Art. 97 Abs. 1 BGG), dass das Obergericht einzig auf die garantierte Rente abgestellt hat, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. 
Daran ändert auch der Hinweis und die Berechnung des Beschwerdeführers anhand der Barwerttafeln nichts. Er legt nicht dar, weshalb nun nicht mehr auf (die von ihm selbst eingeholte und zu den Akten gegebene) Offerte der Rentenanstalt, sondern auf eine Berechnung anhand der Barwerttafeln abzustellen sei. Einzig aufgrund einer damit errechneten höheren Rente vermag er auch damit nicht aufzuzeigen, dass sich die Beweiswürdigung des Obergerichts in Bezug auf die Offerte der Rentenanstalt als unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erweisen soll. 
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, das Obergericht habe fälschlicherweise auf eine Austrittsleistung von Fr. 500'000.-- statt Fr. 513'000.-- abgestellt, ergibt sich aus der Lektüre des angefochtenen Entscheides (S. 22), dass diese Rüge unbegründet ist, weil das Obergericht Fr. 513'000.-- berücksichtigte. 
9.3.8 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als ebenso unbegründet. Die Offerte der Rentenanstalt geht nämlich von einer Einmalprämie von Fr. 487'805.-- aus. Der restliche Betrag (Fr. 12'195.--) entfällt auf die Stempelsteuer und hat für die Höhe der Rente keinen Einfluss. Ist nun aber von einer Einmalprämie von Fr. 513'000.-- auszugehen, erweist sich die Annahme einer um Fr. 100.-- höheren Monatsrente - selbst bei einer Finanzierungsphase von sechs statt sieben Jahren - nicht als unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
 
9.4 Ausgehend von einem reduzierten Bedarf von Fr. 8'629.-- pro Monat und der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin von Fr. 6'575.-- pro Monat ist damit im Ergebnis der vom Obergericht für den Zeitraum ab Erreichen des AHV-Alters der Beschwerdeführerin bis zum AHV-Alter des Beschwerdeführers auf monatlich Fr. 2'000.-- festgelegte Unterhaltsbeitrag nicht zu beanstanden. 
 
10. 
 
10.1 Das Obergericht hat den Beginn der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZGB auf den 1. Januar 2010 bestimmt. 
 
10.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 125 und Art. 126 Abs. 1 ZGB. Werde der Vorsorgeausgleich wie auch das Splitting der AHV-Beiträge auf den rechtskräftigen Scheidungszeitpunkt (6. Februar 2009) vorgenommen, dränge sich ab jenem Zeitpunkt auch die Zusprechung eines (Vorsorge-) Unterhaltsbeitrages auf. Wenn das Obergericht den Aufschub der Unterhaltszahlungen mit der güterrechtlichen Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 1'000'000.-- begründe, sei dies nicht stichhaltig, da diese Zahlung erst im Dezember 2009 erfolgt sei und sie deshalb während eines grossen Teils des Jahres 2009 gar nicht davon habe profitieren können. 
 
10.3 Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der Beitragspflicht. Indem das Gesetz keinen bestimmten Zeitpunkt nennt, überlässt es dem Sachgericht einen breiten Spielraum. Wie es bereits unter dem alten Scheidungsrecht der Fall war (vgl. BGE 109 II 87 E. 4b S. 92), entspricht der Beginn der Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Rentenurteils nach wie vor der Regel. Dem Sachgericht steht es aber auch heute frei, den Rentenbeginn rückwirkend auf die Rechtskraft des Scheidungspunktes festzusetzen (zum Ganzen BGE 128 III 121 E. 3b S. 122 f.). 
 
10.4 Sofern die Beschwerdeführerin deshalb verlangt, die Unterhaltszahlungen seien auf den "ordentlichen" Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes festzusetzen, setzt sie sich in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Vorgehensweise entspricht gerade nicht der Regel. 
Das Obergericht hat den Beginn der Unterhaltspflicht weder auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Rentenurteils noch auf das rechtskräftige Scheidungsurteil (6. Februar 2009) bestimmt, sondern auf den 1. Januar 2010. Es ist damit von der Regel gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugunsten der Beschwerdeführerin abgewichen. Aus welchen Gründen sich eine weitergehende Abweichung von der genannten Regel aufdrängt, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Ihre Rüge erweist sich damit als unbegründet. 
 
11. 
11.1 
11.1.1 Unter der Herrschaft des Scheidungsrechts von 1907/12 konnte Unterhalt statt als Rente in Kapitalform zuerkannt und dadurch vermieden werden, "dass die beiden einander verhasst gewordenen Menschen zeitlebens durch Rechtsbeziehungen aneinander gekettet bleiben" (BGE 60 II 391 E. 3 S. 396). Die Entscheidung sollte sich nach den Umständen des konkreten Falles richten und den Interessen beider Parteien Rechnung tragen (BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1980, N. 43 zu [a]Art. 151 ZGB). Die Kapitalabfindung blieb in der Praxis insofern die Ausnahme, als die meisten Parteien im Zeitpunkt der Scheidung wirtschaftlich nicht in der Lage waren, den kapitalisierten Betrag der Rente zu leisten. Im Übrigen bestand aber kein Grund, die Rente gegenüber der Kapitalabfindung zu bevorzugen (LÜCHINGER/GEISER, Basler Kommentar, 1. Aufl. 1996, N. 7 zu [a]Art. 151 ZGB). Seit der ZGB-Revision von 1998/2000 ist in Art. 126 ZGB vorgesehen, dass das Gericht als Unterhaltsbeitrag eine Rente festsetzt und den Beginn der Beitragspflicht bestimmt (Abs. 1) und dass anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Abs. 2). Eine solche Abfindung habe den Vorteil, dass die Ehegatten endgültig auseinandergesetzt seien. Oft seien aber die nötigen Mittel für einen solchen "Clean-Break" nicht vorhanden. Die Abfindung sei indessen nur tatsächlich und nicht auch rechtlich die Ausnahme. Sei die unterhaltsverpflichtete Person in der Lage, eine Abfindung zu bezahlen, so könne ihr das auf entsprechenden Antrag grundsätzlich nicht verweigert werden (Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des ZGB, BBl 1996 I 117 Ziff. 233.53). 
 
11.1.2 In der Lehre wird teilweise die Gleichwertigkeit der beiden "Modalitäten des Unterhaltsbeitrages" (Marginalie zu Art. 126 ZGB) bejaht (z.B. KLOPFER, Nachehelicher Unterhalt, Wohnungszuteilung, in: Das neue Scheidungsrecht, 1999, S. 86 f.). 
Überwiegend wird aber angenommen, die Kapitalabfindung sei bei einseitigem Antrag entgegen den Erläuterungen in der Botschaft - offenbar auch rechtlich - die Ausnahme. Es seien besondere Umstände auf Seiten der berechtigten und/oder der verpflichteten Person vorausgesetzt. Letzteres sei etwa bei ständigem Zahlungsverzug, risikoreichen Geschäften, geplanter Auswanderung oder einer anstehenden Wiederverheiratung der Fall. Jedoch sei dabei zu differenzieren, wer den Antrag auf Abfindung stelle. Komme der Antrag vom Unterhaltsverpflichteten, sei diesem in der Regel zu entsprechen. Stelle hingegen die unterhaltsberechtigte Partei den Antrag, sei einer der soeben erwähnten besonderen Umstände erforderlich (PICHONNAZ, Commentaire Romand, 2010, N. 22 ff. zu Art. 126 ZGB; BULLETTI, L'entretien après divorce: Méthodes de calcul, montant, durée et limites, SJ 2007 II S. 116; GLOOR/SPYCHER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2006, N. 10 zu Art. 126 ZGB; GLOOR/VETTERLI, Kapitalisierung im Familienrecht, FamPra.ch 2006 S. 641; SCHWENZER, FamKommentar Scheidung, 2005, N. 4 zu Art. 126 ZGB; SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 22 zu Art. 126 ZGB; WERRO, L'obligation d'entretien après le divorce dans le nouveau Code civil, ZSR 1999 I S. 124). 
11.1.3 Eine Abfindung "kann" anstelle einer Rente festgesetzt werden, wenn "besondere Umstände" es rechtfertigen (Art. 126 Abs. 2 ZGB). Darüber hat das Sachgericht - wie bei der Unterhaltsfestsetzung allgemein - nach Recht und Billigkeit im Sinne von Art. 4 ZGB zu entscheiden (vgl. E. 2.2 oben). 
 
11.2 Das Obergericht hat es abgelehnt, der Beschwerdeführerin die nachehelichen Unterhaltszahlungen in Form einer Abfindung zuzusprechen. Erfolge der Antrag auf eine solche Abfindung vom Unterhaltsberechtigten bilde die Rente die Regel und könne eine Abfindung nur gesprochen werden, wenn neben der (vorliegend bejahten) Leistungsfähigkeit des Pflichtigen weitere besondere Umstände hinzukämen. An solchen fehle es, da insbesondere weder ein Zahlungsverzug noch eine Vorsorgelücke vorlägen. 
 
11.3 Die Beschwerdeführerin rügt allgemein eine Verletzung von Art. 126 Abs. 2 ZGB. Einerseits sei das Vorliegen von ausreichendem Vermögen und damit der Leistungsfähigkeit auf Seiten des Unterhaltsschuldners für sich allein bereits ausreichend für die Zusprechung einer Abfindung (E. 11.4). Andererseits seien zusätzlich auch besondere Umstände erfüllt: Der Beschwerdeführer habe sich schon mehrmals im Zahlungsverzug befunden (E. 11.5), es bestünden zwischen den Parteien erhebliche Spannungen (E. 11.6), der Beschwerdeführer wolle auswandern (E. 11.7) und es bestehe eine Vorsorgelücke (11.8). 
11.4 
11.4.1 Das Obergericht hat festgehalten, aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, über seine Vermögensverhältnisse die Auskunft zu verweigern, sei zu schliessen, dass er eine Abfindung leisten könnte. Gehe aber wie vorliegend der Antrag vom Unterhaltsberechtigten aus, müssten zur Leistungsfähigkeit weitere besondere Umstände hinzutreten. 
 
11.4.2 Die Beschwerdeführerin nennt in ihrer Beschwerde in diesem Zusammenhang Elemente (Verweigerung der Auskunft über das Vermögen, rascher Vermögens- und Geldabfluss), aufgrund derer davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer insgesamt "in den vergangenen Jahren sein ganzes, auch nach Unterhaltsbeiträgen und Steuern noch sehr hohes Einkommen jeweils verbraucht" habe, was "ihn nicht als sicheren Schuldner erscheinen liesse". 
Die Beschwerdeführerin setzt sich damit im Ergebnis in appellatorischer Weise in Widerspruch zur erwähnten obergerichtlichen Tatsachenfeststellung, dass der Beschwerdeführer eine Abfindung leisten kann, was die Beschwerdeführerin an anderer Stelle ihrer Beschwerde auch gar nicht bestreitet, sondern voraussetzt. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 BGG; E. 1.5 oben). 
11.4.3 Weiter hält die Beschwerdeführerin fest, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei für sich allein bereits ausreichender Grund für die Zusprechung einer Abfindung. 
11.4.4 Das Bundesgericht hat diese Frage bisher offen gelassen (Urteile 5C.38/2007 vom 28. Juni 2007 E. 2.8, in: FamPra.ch 2007 S. 931 f. und 5C.52/2006 vom 30. Mai 2006 E. 1.2, in: FamPra.ch 2006 S. 942). Ein beachtlicher Teil der Lehre verneint dies (in der Konstellation, dass der Antrag auf Abfindung vom Unterhaltsberechtigten stammt), verlangt also zusätzlich zur Leistungsfähigkeit besondere Umstände (PICHONNAZ, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 126 ZGB; SCHWENZER, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 ZGB; RUMO-JUNGO UND ANDERE, Kapitalisieren im Zivilrecht, ZBJV 2004 S. 550 f., insbesondere Fn. 21; SUTTER/ FREIBURGHAUS, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 126 ZGB). Andere erachten dies zumindest als fraglich, da ausreichende Mittel stets Voraussetzung zur Leistung einer Abfindung bildeten (GLOOR/SPYCHER, a.a.O., N. 10 zu Art. 126 ZGB; GLOOR/VETTERLI, a.a.O., S. 642). 
11.4.5 Die Zusprechung einer Abfindung setzt grundsätzlich immer voraus, dass eine solche überhaupt möglich ist. Ausreichendes Vermögen ist für sich allein noch kein besonderer Umstand (wobei das Gesetz auch die Pluralform ["besondere Umstände"] verwendet), sondern ermöglicht erst die Prüfung, ob eine Kapitalabfindung in Frage kommt. Zwar nennt die Botschaft ausreichendes Vermögen als besonderen Umstand, jedoch nur um dies sogleich zu relativieren, als bloss bei einem Antrag des Unterhaltsverpflichteten die Zahlung einer Abfindung in der Regel nicht verweigert werden dürfe. Vorliegend geht aber der Antrag von der Unterhaltsberechtigten aus. Das Obergericht hält sich im Rahmen des ihm gestützt auf Art. 126 Abs. 2 ZGB zukommenden Ermessens, wenn es die Leistungsfähigkeit allein für die Zusprechung einer Abfindung nicht genügen lässt. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor. 
11.5 
11.5.1 Die Beschwerdeführerin erachtet zusätzlich zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als besonderen Umstand, dass dieser sich während mehreren Jahren mit Unterhaltszahlungen in beträchtlicher Höhe im Verzug befunden habe. 
 
11.5.2 Das Obergericht hat ausgeführt, für die Beurteilung der Zahlungsmoral sei die aktuelle Situation massgebend, weshalb nicht auf Unterhaltszahlungen aus den Jahren 2003 und 2004 abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass die seit September 2006 geschuldeten Unterhaltsbeiträge verspätet bezahlt worden seien. Zudem sei festzuhalten, dass aufgrund der hängigen Rechtsmittel im zürcherischen Eheschutzverfahren eine Unklarheit über die Höhe der Unterhaltsbeiträge bestanden habe und aufgrund der rechtskrafthemmenden Wirkung des Rekurses ein Zahlungsverzug vor Oktober 2007 ohnehin nicht habe vorliegen können. Daran ändere auch die Anerkennung von unterhaltsrechtlichen Nachzahlungen durch den Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 nichts. Diese seien - nach der Gutheissung durch das Kassationsgericht - durch das Obergericht am 23. Oktober 2007 neu festgelegt worden. Zudem sei unklar beziehungsweise nicht belegt, ob Zahlungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2003 und 2004 als Güterrecht oder Unterhalt zu qualifizieren seien. 
Das Obergericht gelangte deshalb zum Schluss, der behauptete Zahlungsverzug des Beschwerdeführers sei nicht belegt und es bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen werde, wie auch das Beispiel der im Dezember 2009 vorzeitig geleisteten Zahlung aus Güterrecht in der Höhe von Fr. 1'000'000.-- zeige. 
11.5.3 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die obergerichtliche Feststellung, wonach ein Zahlungsverzug vor Oktober 2007 aufgrund der hängigen Rechtsmittelverfahren und insbesondere der rechtskrafthemmenden Wirkung des Rekurses nicht vorgelegen habe, beruhe auf einer willkürlichen Interpretation von kantonalem Recht (Art. 9 BV i.V.m. § 281 und 286 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 [ZPO/ZH; LS 271]). Der Beschwerdeführer habe eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht eingereicht. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von einem Rekurs aus, was "auf einer offensichtlichen Verwechslung der Rechtsmittel" beruhe. Da die zürcherische Nichtigkeitsbeschwerde die Rechtskraft nicht hemme (§ 281 ff. ZPO/ZH), seien die Unterhaltszahlungen für den Zeitraum unmittelbar nach Ausfällung des Entscheides des zürcherischen Obergerichts am 10. Januar 2006 in Rechtskraft erwachsen. 
Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass aus dem obergerichtlichen Entscheid nicht hervor geht, dass sich die Bemerkung zur Hinderung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit überhaupt auf das Verfahren vor dem Kassationsgericht bezieht. Da die Vorinstanz an den Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 23. Oktober 2007 anknüpft, wäre genauso möglich, dass sich die Bemerkung zum Rekurs auf das Verfahren vor dem Zürcher Obergericht bezieht und damit zutreffend wäre (§ 275 ZPO/ZH). Von Willkür kann deshalb von vornherein nicht gesprochen werden. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht allgemein davon ausgeht, dass während des Rechtsmittelverfahrens eine Unklarheit über die Höhe des geschuldeten Unterhalts bestanden habe. Diese Rüge erweist sich damit als unbegründet. 
11.5.4 Die Tatsachenfeststellung des Obergerichts, wonach die Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht habe, die seit September 2006 geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien verspätet bezahlt worden, wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Damit ist für das Bundesgericht verbindlich erstellt, dass die Unterhaltszahlungen ab September 2006 jeweils rechtzeitig erfolgt sind. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht für den Zeitraum ab September 2006 verspätete Unterhaltszahlungen geltend macht, handelt es sich um appellatorische Kritik. Insoweit fehlt es an einer den Anforderungen von Art. 97 Abs. 1 BGG genügenden Rüge. 
11.5.5 Im Ergebnis ist das obergerichtliche Vorgehen nicht zu beanstanden: Selbst wenn (was vorliegend offen gelassen werden kann) ein Teil der Unterhaltsbeiträge ab dem 10. Januar 2006 beziehungsweise 25. August 2006 vollstreckbar gewesen wäre und sich der Beschwerdeführer wie von der Beschwerdeführerin gerügt insoweit in Verzug befunden hätte (Art. 102 OR), stellte das Obergericht für die Beurteilung der Zahlungsmoral massgebend auf die aktuellen Verhältnisse ab und kam zum Schluss, es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer zukünftig seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen werde. 
Das Bundesgericht hat zwar im unpublizierten Urteil 5C.52/2006 vom 30. Mai 2006 E. 1.2, in: FamPra.ch 2006 S. 943, zum konkreten Fall festgehalten, am früheren Zahlungsverzug vermöge der Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge nunmehr regelmässig bezahlt würden, nichts zu ändern. Dem erwähnten Urteil lagen aber andere Tatsachen zugrunde, als dies vorliegend der Fall ist. Wurden in jenem Fall die Unterhaltszahlungen vollkommen eingestellt, bestreitet die Beschwerdeführerin vorliegend nicht, dass der Beschwerdeführer zwar Unterhaltsbeiträge bezahlt habe, jedoch nicht in der erforderlichen Höhe. Zudem hat das Obergericht wie erwähnt festgehalten, dass die seit September 2006 geschuldeten Unterhaltsbeiträge rechtzeitig bezahlt worden sind. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Schuldnerverzug bezieht sich damit auf Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von August 2004 bis August 2006. Denn soweit die Unterhaltsbeiträge von August 2003 bis Juli 2004 betroffen sind, hiess das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde gut. Die Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde hat rückwirkende Kraft, womit auch eine zwischenzeitlich bestehende Vollstreckbarkeit rückwirkend entfällt (Frank und andere, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 3 f. zu § 291 ZPO/ZH). Die Unterhaltsbeiträge für den genannten Zeitraum sind damit erst mit dem (nach der Rückweisung erneut durch das Obergericht beurteilten) Entscheid vom 23. Oktober 2007 in Rechtskraft erwachsen. 
11.5.6 Aufgrund dieser tatsächlichen Ausgangslage und unter Berücksichtigung der zuletzt erfolgten regelmässigen Unterhaltszahlungen sowie der güterrechtlichen Ausgleichszahlung in beträchtlicher Höhe hat das Obergericht das ihm zukommende grosse Ermessen (vgl. E. 11.1.3) nicht verletzt, wenn es den besonderen Umstand eines "ständigen Zahlungsverzuges" (Gloor/Spycher, a.a.O., N. 10 zu Art. 126 ZGB; Schwenzer, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 ZGB) beim Beschwerdeführer als nicht gegeben erachtete. Eine Verletzung von Art. 126 Abs. 2 ZGB (sowie Art. 102 OR) liegt damit nicht vor. 
11.5.7 Das Obergericht durfte deshalb auch offen lassen, ob Zahlungen des Beschwerdeführers vom August 2003, Januar 2004 und Februar 2004 in der Höhe von insgesamt Fr. 69'500.-- als Unterhaltszahlungen (Unterhalt für 2003/2004) zu qualifizieren sind oder die güterrechtliche Auseinandersetzung betrafen, da dies im Ergebnis an seiner Würdigung der Zahlungsmoral nichts mehr geändert hätte. 
Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf diese Zahlungen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da die von ihr angebotenen Beweise (für die Qualifikation als Zahlung aus Güterrecht) vom Obergericht nicht gewürdigt worden seien. Sei sodann keine Qualifikation der Zahlungen vorgenommen worden, verletze dies zudem Art. 86 OR
Auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die vorliegend die antizipierte Beweiswürdigung betrifft (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen), kann wie erwähnt nicht eingetreten werden (vgl. E. 1.3 oben). Ist damit die (antizipierte) Beweiswürdigung des Obergerichts mangels zulässiger Rügen für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und hat das Obergericht demnach die Frage der Qualifikation der Zahlungen in tatsächlicher Hinsicht offen gelassen, entfällt von vornherein auch eine Verletzung von Art. 86 OR
11.6 
11.6.1 Das Obergericht berücksichtigte bei der Beurteilung der besonderen Umstände nach Art. 126 Abs. 2 ZGB weiter, ob zwischen den Parteien erhebliche Spannungen bestehen, weshalb sich eine Kapitalabfindung und damit eine endgültige Regelung der Verhältnisse im Sinne eines "clean breaks" aufdrängen würde. Es hielt dazu fest, es bestünden zwar Spannungen, eventuell sogar Hassgefühle, jedoch sei dies bei einer Scheidung nicht aussergewöhnlich und rechtfertige für sich allein nicht die Zusprechung einer Abfindung. Weiter sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer psychischen Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt habe. 
 
11.6.2 Die Beschwerdeführerin rügt einerseits eine Verletzung von Art. 126 Abs. 2 ZGB, da es das Obergericht unterlassen habe, die erheblichen Spannungen im Verbund mit anderen Umständen im Lichte des Art. 126 Abs. 2 ZGB zu würdigen. Sodann wendet sie ein, der psychische Druck sei vom Beschwerdeführer ausgegangen, was das Obergericht nicht hätte offen lassen dürfen. 
11.6.3 Sofern sich die Beschwerdeführerin gegen die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung wendet, legt sie nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Vielmehr legt sie einzig ihre Sicht der Dinge dar und hält - ohne aussagekräftige Belege - fest, es komme nur der Beschwerdeführer als Urheber dieses psychischen Drucks in Frage. Auf solche appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (E. 1.5 oben). 
11.6.4 Das Obergericht hat in seiner Gesamtbeurteilung durchaus die einzelnen besonderen Umstände abgewogen und gesamtheitlich betrachtet. Es stellte aber fest, dass die zwischen den Parteien bestehenden Spannungen sich im üblichen Bereich halten und keinen besonderen Umstand darstellen. Darin liegt keine Verletzung von Art. 126 Abs. 2 ZGB
 
11.7 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschwerdeführer wolle auswandern, was als besonderer Umstand für die Zusprechung einer Abfindung ausreichend sei. 
Sie nennt jedoch keine stichhaltigen und konkreten Anhaltspunkte, die ihre Behauptung stützen würden. Darauf ist mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 1.5 oben). 
11.8 
11.8.1 Schliesslich wird in der Lehre teilweise als besonderer Umstand im Sinne von Art. 126 Abs. 2 ZGB der Fall erwähnt, dass der Unterhalt Vorsorgelücken füllen soll, weil weder ein Vorsorgeausgleich noch ein güterrechtlicher Ausgleich stattfindet. 
 
Nach geltendem Recht wird durch die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ff. ZGB) und mit dem Splitting und den Betreuungsgutschriften im Rahmen der AHV die Altersvorsorge für die Zeit bis zur Scheidung geregelt. Bezüglich der Vergangenheit sollte daher keine Vorsorgelücke in der Altersvorsorge mehr bestehen (vgl. zum Ganzen BGE 135 III 158 E. 4.1 S. 159). Ist dies jedoch ausnahmsweise der Fall - wie wenn beispielsweise kein oder nur wenig Guthaben aus der zweiten Säule zu teilen ist und die als dritte Säule geäufnete private Vorsorge wegen vereinbarter Gütertrennung nicht aufgeteilt werden kann - kann der Unterhaltsbeitrag für diese Lücke unter Umständen als Abfindung zugesprochen werden (BGE 129 III 257 E. 3.5 S. 263 f.). 
11.8.2 Das Obergericht hat vorliegend das Bestehen einer Vorsorgelücke in der ersten (aufgrund des Splittings) und der zweiten Säule (Vorsorgeausgleich in der Höhe von Fr. 513'000.--) verneint. 
11.8.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine "krass tatsachenwidrige" Sachverhaltsfeststellung durch das Obergericht. Ihr werde ein Vorsorgeunterhalt für den zukünftigen Vorsorgeverlust zugesprochen, weshalb die Feststellung, es bestünden "keine ehebedingten BVG-Vorsorgelücken" bezogen auf den Zeitraum nach der Scheidung offensichtlich unrichtig sei. 
11.8.4 Eine Vorsorgelücke, die als besonderer Umstand im Sinne von Art. 126 Abs. 2 ZGB erwähnt wird, betrifft einzig den Ausgleich von während der Ehe entstandenen Vorsorgelücken (BGE 129 III 257 E. 3.5 S. 163 f.). Die obergerichtliche Feststellung, es bestünden "keine ehebedingten BVG-Vorsorgelücken, da die Ehefrau aufgrund der Ehe eine Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 513'000.-- erhält", bezieht sich denn auch nur auf diesen Zeitraum, wie dem Hinweis auf die Fr. 513'000.-- klar entnommen werden kann. Fand damit ein vollumfänglicher Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ZGB statt, ist die Tatsachenfeststellung des Obergerichts, es bestehe keine BVG-Vorsorgelücke, nicht zu beanstanden. 
11.8.5 Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur güterrechtlichen Auseinandersetzung betrifft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Parteien dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen. Auch aus Sicht der dritten Säule ist damit das Bestehen einer Vorsorgelücke von vornherein zu verneinen. 
 
11.9 Ist damit der Beschwerdeführer zwar leistungsfähig, sind aber neben dieser grundsätzlichen Voraussetzung für eine Abfindung keine weiteren besonderen Umstände gegeben, ist die obergerichtliche Zusprechung der Unterhaltszahlungen in Rentenform nicht zu beanstanden. 
 
12. 
 
12.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich und unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens die kantonale Kostenverlegung. 
 
12.2 Die obergerichtliche Kostenverlegung beruht auf kantonalem Recht (Art. 57 ff. ZPO/BE). 
Von den in Art. 95 lit. c - e BGG genannten Ausnahmen abgesehen, kann die Verletzung kantonalen Rechts als solches vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Hingegen ist es immer möglich, die unrichtige Anwendung kantonalen Rechts als Verletzung von Bundesrecht nach Art. 95 lit. a BGG - insbesondere des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV oder anderer verfassungsmässiger Rechte - zu rügen (BGE 135 V 124 E. 3.1 S. 127; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). 
 
12.3 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Obergericht durch die behauptete unrichtige Anwendung des kantonalen Rechts verfassungsmässige Rechte verletzen haben soll. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten (vgl. E. 1.5 oben). 
 
13. 
Aus den dargelegten Gründen müssen die Beschwerden abgewiesen werden, soweit auf diese einzutreten ist. Die Parteien werden damit je hälftig kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerdeverfahren 5A_310/2010 und 5A_327/2010 werden vereinigt. 
 
2. 
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (5A_310/2010) wie auch diejenige des Beschwerdeführers (5A_327/2010) werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 
 
3. 
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, wird in Ziff. 4 von Amtes wegen wie folgt berichtigt beziehungsweise ergänzt: 
"Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags wurde von folgenden Werten ausgegangen: 
- Z.________: 
Einkommen von mindestens Fr. 25'000.-- pro Monat. 
- X.________: 
Einkommen bis zum Eintritt ins AHV-Alter: Fr. 1'875.-- pro Monat; 
Einkommen nach Eintritt in ihr AHV-Alter: Fr. 6'575.-- pro Monat." 
 
4. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 18'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
5. 
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 
 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. November 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Bettler