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[AZA 0/2] 
5C.138/2001/ZBE/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
3. August 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer sowie 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
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In Sachen 
H.M.________ und S.M.________, Spanien, Beklagte und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecherin Sabine LerchBrechbühl, Breitenrainplatz 38, Postfach 449, 3000 Bern 22, 
 
gegen 
M.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc, bd de Pérolles 22, Postfach 47, 1705 Freiburg, 
 
betreffend 
Unterhaltsklage, hat sich ergeben: 
 
A.-H.M.________ und S.M.________ adoptierten am 30. Juli 1992 das Kind M.________ (geb. am 7. Juli 1981) nach brasilianischem Recht. Die Adoption wurde in der Schweiz nicht anerkannt; auf ein Gesuch von H.M.________ und S.M.________ um Adoption von M.________ in der Schweiz trat die Justizdirektion des Kantons Bern am 22. November 1991 nicht ein. 
 
 
M.________ wohnte in den Jahren 1989 bis 1996 in Spanien bei H.M.________ und S.M.________, die für die Kosten des Lebensunterhaltes und der Schule aufkamen. Im Sommer 1996 hielten sich H.M.________ und S.M.________ mit M.________ in Y.________ auf, wo es zu Auseinandersetzungen kam. 
H.M.________ und S.M.________ erklärten sich in der Folge damit einverstanden, das Kind während sechs Wochen im Notaufnahmeheim W._______ unterzubringen. Mit Entscheid vom 4. Dezember 1996 ordnete das Friedensgericht Y.________, für M.________ eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 392 ZGB an und ernannte das kantonale Jugendamt zum Beistand. Nach ihrem Aufenthalt in Y.________ begab sich M.________ nach X.________; seit dem 5. Dezember 1996 ist sie im Foyer in Z.________ untergebracht. 
 
 
B.-Mit Urteil vom 26. November 1999 hiess das Zivilgericht des Saanebezirks die Unterhaltsklage von M.________ gegen H.M.________ und S.M._________ teilweise gut; es verpflichtete die Beklagten, die Kosten für den Aufenthalt und die Ausbildung der Klägerin in der Höhe von Fr. 1'100.-- pro Monat bis zum Abschluss einer beruflichen Ausbildung zu übernehmen, dem Gemeinwesen die Kosten von Fr. 19'672. 65 nebst Zins seit dem 1. Juli 1997 zu ersetzen und der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu bezahlen, wobei die unentgeltliche Rechtspflege für den Fall der Uneinbringlichkeit des Kostenvorschusses vorbehalten wurde. 
 
Mit Urteil vom 13. Februar 2001 wies das Kantonsgericht Freiburg die Berufung der Beklagten ab, soweit es darauf eintrat, trat auf die Anschlussberufung der Klägerin nicht ein und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.-Die Beklagten haben beim Bundesgericht Berufung eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg aufzuheben. Es ist weder eine Berufungsantwort noch eine Stellungnahme des Kantonsgerichts eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Die Beklagten verlangen einzig, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Ob dieser Antrag mit Art. 55 Abs. 1 lit. b OG zu vereinbaren ist, kann offen bleiben, zumal sich die Berufung ohnehin als unzulässig erweist. 
 
2.-Die Beklagten rügen als offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG, das Kantonsgericht führe zu Unrecht aus, sie würden nebst der Klägerin noch mit zwei Adoptivkindern in Spanien leben. Zur Begründung verweisen sie auf eine konkrete Stelle der kantonalen Berufung, aus der sich ihrer Ansicht nach ergibt, dass sie nur mit einem Adoptivkind dort leben. Damit zeigen die Beklagten jedoch nicht auf, inwiefern sich die angeblich den Akten widersprechende Feststellung auf den Entscheid ausgewirkt hat, mithin entscheidrelevant ist; insoweit erweist sich die Begründung der Rüge als ungenügend; auf die Berufung ist daher nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 119 II 353 E. c/aa S. 357; vgl. dazu auch: Poudret, Commentaire de la loi d'organisation judiciaire, Bd. 1, 1990, N. 5.2 zu Art. 63 OG). 
 
3.-Die Beklagten erachten ferner Art. 8 ZGB als verletzt, weil das Kantonsgericht bezüglich des Existenzminimums der Klägerin lediglich auf eine Zusammenstellung des kantonalen Jugendamtes und in Bezug auf die Vermögensverhältnisse der Beklagten einzig auf eine längst überholte Steuerklärung (wohl eher: Steuerveranlagung) abgestellt habe. 
 
Das Kantonsgericht hat dazu ausgeführt, die Beklagten hätten nur in sehr allgemeiner Weise die Berechnung der Vermögensverhältnisse anhand der Steuerveranlagung aus den Jahren 1997/98 gerügt. Es hat demnach die Veranlagung als massgebend und stichhaltig für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages betrachtet. Mit ihren Ausführungen kritisieren die Beklagten im Ergebnis die Beweiswürdigung der Vorinstanz, was in der Berufung indes unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 486). 
 
4.-Die Beklagten bringen im Weiteren vor, das Kantonsgericht habe in Anwendung von Art. 277 Abs. 2 ZGB eine Unterhaltspflicht der Beklagten über das Mündigkeitsalter der Klägerin hinaus bejaht, ohne jedoch die entsprechenden Voraussetzungen wie Fähigkeiten, Neigungen und Eigenversorgungskapazität der Klägerin, wirtschaftliche Leistungskraft der Beklagten und Zumutbarkeit der persönlichen Beziehung abgeklärt zu haben. 
 
Diesen rechtlichen Gesichtspunkt haben die Beklagten vor Bundesgericht erstmals erhoben. In der Berufung sind neue tatsächliche Vorbringen, neue Einreden, Bestreitungen und neue Beweismittel unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Zulässig sind dagegen neue rechtliche Vorbringen, sofern sie nicht auf einer Ausweitung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts beruhen (BGE 116 II 695 E. 4 S. 699 mit Hinweisen). 
 
Der angefochtene Entscheid enthält keine tatsächlichen Feststellungen zur Frage des Unterhaltes der Klägerin nach Eintritt der Mündigkeit, da diese Frage von den Beklagten im Verfahren vor dem Kantonsgericht nicht aufgeworfen worden ist. Das rechtliche Vorbringen der Beklagten vor Bundesgericht sprengt damit den Rahmen der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, weshalb auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist. 
 
5.-Die Beklagten lassen schliesslich ausführen, der erstinstanzliche Richter sei davon ausgegangen, die Klägerin sei weder nach schweizerischem Recht adoptiert noch sei die brasilianische Adoption in der Schweiz anerkannt worden; demgegenüber gehe das Kantonsgericht zunächst davon aus, dass die Klägerin adoptiert worden sei und somit ein Kindesverhältnis bestehe; die Tatsache, dass die Adoption nach brasilianischem Recht erfolgt sei, ändere nichts an den privatrechtlichen Wirkungen dieser ausländischen Adoption. Diese Aussage relativiere das Kantonsgericht jedoch umgehend mit der Bemerkung: "zumindest aber wurde ihnen das Kind anvertraut". 
Der (vorfrageweise) Entscheid über die Statusfrage sei von Seiten der Beklagten mehrfach beantragt worden. Eine definitive Feststellung der Rechtsnatur des die Beklagten zum Unterhalt verpflichtenden Verhältnisses sei auch durch die Vorinstanz nicht erfolgt. Damit sei Art. 252 ZGB verletzt worden, wonach ein Kindesverhältnis für die Unterhaltspflicht relevant sei. 
Das Kantonsgericht stützt seinen Entscheid auf Art. 83 Abs. 1 IPRG und Art. 4 des Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten gegenüber Kindern anzuwendende Recht (SR 0.211. 213.01). Die Beklagten kritisieren die Anwendung der genannten Bestimmungen nicht als bundesrechtswidrig. 
 
Aus der Tatsache, dass das Kind den Beklagten anvertraut worden ist, schliesst das Kantonsgericht sinngemäss, bereits der Umstand, dass die Klägerin den Beklagten anvertraut worden sei, begründe eine Unterhaltspflicht. Mit dieser kantonsgerichtlichen Auffassung setzen sich die Beklagten nicht auseinander und legen damit auch nicht dar, inwiefern das kantonsgerichtliche Urteil insoweit Bundesrecht verletzt. 
 
Die Berufung vermag demnach den an die Begründung gestellten Anforderungen nicht zu genügen, weshalb auch in dieser Hinsicht nicht darauf einzutreten ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749 mit Hinweisen). 
 
6.-Damit ist auf die Berufung insgesamt nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beklagten kostenpflichtig, wobei die für den Betrag der Gerichtsgebühr solidarisch haften (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Sie schulden allerdings der Klägerin keine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
_________________________________ 
 
1.-Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beklagten auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 3. August 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: