Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_395/2009 
 
Urteil vom 8. März 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Rapp. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________ (Ehefrau), 
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela B. Vock, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. April 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________, geboren am xxxx 1963, (nachfolgend: Beschwerdeführer) und Z.________, geboren am xxxx 1961, (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) heirateten am xxxx 1992 in Zürich. Aus ihrer Ehe ging die Tochter Y.________, geboren am xxxx 1992, hervor. 
 
Mit Urteil vom 6. Juni 2008 des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf wurde die Ehe der Parteien geschieden. Der Beschwerdeführer wurde u.a. verpflichtet, der Beschwerdegegnerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: 
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 28. Februar 2009 Fr. 5'300.--; 
von da an bis zum 30. November 2012 Fr. 2'300.--; 
von da an bis zum 30. November 2018 Fr. 1'000.--; 
von da an bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Beschwerdegegnerin Fr. 200.--. 
 
B. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Dieses verpflichtete den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14. April 2009 u.a. zur Leistung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin persönlich (Dispositiv Ziff. 3): 
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 6'100.--; 
ab 1. Oktober 2009 Fr. 4'600.--; 
ab 1. Januar 2011 Fr. 2'900.--; 
ab 1. Januar 2013 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Beschwerdegegnerin Fr. 2'400.--. 
 
C. 
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2009 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, er sei in teilweiser Aufhebung von Ziff. 3 des obergerichtlichen Urteils zur Leistung folgender persönlicher monatlicher Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten: 
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 6'100.--; 
ab 1. Oktober 2009 Fr. 4'411.--; 
ab 1. Januar 2011 Fr. 2'424.--; 
ab 1. Dezember 2012 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Beschwerdegegnerin Fr. 1'924.--. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen zuerkannt. 
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter auf Festlegung folgender persönlicher monatlicher Unterhaltsbeiträge: 
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 6'708.--; 
ab 1. Oktober 2009 Fr. 4'919.--; 
ab 1. Januar 2011 Fr. 2'759.--; 
ab 1. Januar 2013 bis zum Erreichen ihres ordentlichen Pensionsalters Fr. 2'197.--. 
Das Obergericht hat in der Sache keine Vernehmlassung eingereicht. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Angefochten ist ein kantonaler Entscheid, welcher eine Scheidungssache, somit eine Zivilsache, betrifft (Art. 72 Abs. 1 BGG) und einen Endentscheid darstellt (Art. 90 BGG). Wie schon unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes gelten familienrechtliche Klagen mit den finanziellen Nebenfolgen als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn die Regelung dieser Folgen notwendiger Bestandteil des Entscheides über die nicht vermögensrechtliche Streitigkeit ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2 mit Hinweis). Waren allerdings - wie vorliegend - nur die finanziellen Nebenfolgen umstritten, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Vorliegend ist der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ohne weiteres gegeben. 
 
1.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). 
1.2.1 Nach § 281 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH; LS 271) kann gegen Vor-, Teil- und Endentscheide sowie gegen Rekursentscheide und Rückweisungen im Berufungsverfahren Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann, wobei sie stets zulässig ist, wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird (§ 285 Abs. 2 ZPO/ZH; Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1; vgl. auch BGE 133 III 585 E. 3.2 S. 587 mit Hinweis). 
1.2.2 Das angefochtene Urteil des Obergerichts stellt daher insoweit keinen kantonal letztinstanzlichen Entscheid dar, als geltend gemacht wird, das Obergericht habe darin willkürliche tatsächliche Feststellungen getroffen (BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 588; Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt wendet, kann auf die Beschwerde mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht eingetreten werden. Darauf ist bei den einzelnen Rügen zurückzukommen. 
1.2.3 Soweit der Beschwerdeführer dagegen die Verletzung von Bundeszivilrecht rügt, ist der Beschluss des Obergerichts ein letztinstanzlicher Entscheid, da das Bundesgericht die entsprechende Rechtsanwendung frei überprüfen kann (Urteile 5A_616/2009 vom 9. November 2009 E. 1.2; 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1; 5A_141/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2.4). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2. 
Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten. 
 
3. 
Nicht strittig ist das vom Obergericht festgelegte hypothetische Einkommen der Beschwerdegegnerin sowie die Berechnung ihres Bedarfs. 
 
3.1 So führte das Obergericht aus, der Beschwerdegegnerin sei ab 1. Oktober 2009 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zuzumuten, und ermittelte ein hypothetisches Einkommen von netto Fr. 1'500.-- pro Monat (inkl. 13. Monatslohn). Ab 1. Januar 2011 sei ihr eine Vollzeitstelle zu einem Lohn von netto Fr. 3'200.-- pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) anzurechnen. 
 
3.2 Sodann ging das Obergericht von einem Bedarf der Beschwerdegegnerin (inkl. Kosten für die Tochter Y.________) von Fr. 6'738.-- aus (Grundbetrag Beschwerdegegnerin Fr. 1'100.--, Grundbetrag Y.________ Fr. 500.--, Miete Fr. 2'178.--, Radio/ TV/Telefon Fr. 200.--, Krankenkasse Beschwerdegegnerin Fr. 331.--, Krankenkasse Y.________ Fr. 86.--, Selbstbehalt/Franchise Fr. 45.--, Haftpflicht/ Hausrat Fr. 38.--, Ausbildung Y.________ Fr. 240.--, Steuern Fr. 700.--, Fahrzeug Fr. 400.--, Ferien Fr. 400.--, Mehrbedarf Kleider/Coiffeur Fr. 200.--, Freizeit/Haustiere Fr. 320.--). Den darauf entfallenden persönlichen Bedarf der Beschwerdeführerin (ohne Vorsorgedefizit) bezifferte es mit Fr. 5'200.--. 
 
4. 
Strittig ist hingegen die Bemessung des sog. Vorsorgeunterhalts durch das Obergericht. Dieses sprach der Beschwerdegegnerin zusätzlich zum oben genannten Bedarf (s. oben, E. 3.2) Kosten für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge nach folgender Berechnungsmethode zu: 
 
4.1 Das Obergericht hielt fest, dass die Leistungen aus der 1. und 2. Säule zusammen ungefähr 60 % des Brutto- bzw. 70 % des Nettoeinkommens ausmachen sollten. Ausgehend vom gebührenden Unterhalt der Beschwerdegegnerin von derzeit Fr. 5'200.-- (ohne Vorsorgedefizit) und entsprechenden Einkünften aus Alimentenleistungen und Eigenverdienst ergebe dies somit ein Rentenziel von mindestens Fr. 3'640.--. 
In der Regel stünden den Rentnern, welche wie vorliegend in gehobenen Verhältnissen gelebt hätten, daneben noch weitere Ersparnisse und Vermögenswerte, wie Versicherungen, Säule 3a, Liegenschaften etc., zur Verfügung, sodass ein höherer Bedarf abgedeckt werden könne. Während sich gewisse Ausgabenpositionen im Alter reduzierten, nähmen dafür andere Ausgaben - etwa für Gesundheitskosten - zu. Daher erscheine der von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 4'500.-- bezifferte Betrag angemessen. 
 
4.2 Das Obergericht ging weiter davon aus, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Beitragslücken bei den AHV-Zahlungen von elf Jahren eine Altersrente der 1. Säule von Fr. 1'637.-- erhalten werde. 
 
Ausserdem erwog das Obergericht, dass die Beschwerdegegnerin nach der Teilung der Austrittsleistung des Beschwerdeführers ein Alterskapital von ca. Fr. 177'000.-- zugute haben werde, welches verzinst bis zu ihrem Eintritt in das Rentenalter auf rund Fr. 230'000.-- anwachsen dürfte. Aus dem güterrechtlichen Ausgleich zwischen den Parteien habe sie eine Zahlung von Fr. 25'000.-- auf ein gebundenes Konto der Säule 3a erhalten, welches bei der Berechnung ihrer Altersvorsorge ebenfalls zu berücksichtigen sei und unter Einbezug der Zinsen bis zum Eintritt in das Rentenalter ca. Fr. 35'000.-- ergeben dürfte. Damit sei von einem bis zum Rentenalter der Beschwerdegegnerin aufgezinsten Alterskapital von ca. Fr. 265'000.-- auszugehen. Ausserdem ergäben sich aus dem der Beschwerdegegnerin anzurechnenden hypothetischen Einkommen von Fr. 20'995.-- jährliche Altersgutschriften bis zum Alter von 54 Jahren von je Fr. 3'149.25 (insgesamt rund Fr. 15'750.--) und danach von je Fr. 3'779.10 (insgesamt rund Fr. 37'800.--), sodass die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Verzinsung ein Alterskapital von knapp Fr. 60'000.-- aus ihrer Erwerbstätigkeit ansparen könne. Letztlich resultiere aus der 2. Säule und Säule 3a ein Kapitalbetrag von etwas weniger als Fr. 325'000.--, was bei einem Umwandlungssatz von 6,8 % eine Jahresrente von ca. 22'100.-- bzw. eine Monatsrente von ca. Fr. 1'840.-- ergebe. 
 
4.3 Damit kam das Obergericht zum Schluss, die Beschwerdegegnerin könnte nach ihrem Eintritt ins Rentenalter zusammen mit der AHV-Rente mit Einkünften von Fr. 3'500.-- rechnen. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten ihr monatlich ca. Fr. 1'000.--. Um einen Betrag in dieser Höhe generieren zu können, müsste sie über ein Kapital von weiteren rund Fr. 177'000.-- verfügen können (Fr. 1'000.-- : 6,8 x 100 x 12). Da jedoch über den Zeitraum von 16 Jahren, in welchem dieses Kapital angespart werde, eine gewisse Aufzinsung einzurechnen wäre, rechtfertige es sich, von einem Fehlbetrag von rund Fr. 900.-- pro Monat auszugehen. Dieser Betrag sei zum für den laufenden Bedarf berechneten gebührenden Unterhalt zu zählen, weshalb sich dieser für die Beschwerdegegnerin persönlich bis zum Eintritt ins Rentenalter auf rund Fr. 6'100.-- erhöhe. 
 
Nach Erreichen des zwanzigsten Altersjahrs der Tochter Y.________ im November 2012 würden der Beschwerdeführerin tiefere Wohnkosten anfallen, weshalb sich ihr Bedarf ab diesem Zeitpunkt um Fr. 500.-- verringern und damit lediglich noch Fr. 5'600.-- (inkl. Vorsorgedefizit) betragen werde. 
 
Unter Berücksichtigung des der Beschwerdegegnerin anzurechnenden hypothetischen Einkommens (s. oben, E. 3.1) ergebe sich somit eine Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 6'100.-- bis Ende September 2009, von Fr. 4'600.-- bis Ende 2010, von Fr. 2'900.-- bis Ende 2012 und von Fr. 2'400.-- bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Beschwerdegegnerin. 
 
5. 
5.1 Nach geltendem Scheidungsrecht wird durch die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und mit dem Splitting und den Betreuungsgutschriften im Rahmen der AHV die Altersvorsorge für die Zeit bis zur Scheidung geregelt. Bezüglich der Vergangenheit sollte grundsätzlich keine Lücke in der Altersvorsorge mehr bestehen. Der sog. Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen hinsichtlich der Altersvorsorge, etwa wenn ein Ehegatte aufgrund der Kinderbetreuung, der Gesundheit oder seines Alters in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können (GLOOR/SPYCHER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 4 zu Art. 125 ZGB; BGE 135 III 158 E. 4.1 S. 159 mit Hinweisen). 
 
5.2 Ausgangspunkt des nachehelichen Unterhalts ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass die Versorgung der Ehegatten und der Kinder nicht mehr durch das einträchtige Zusammenwirken von Mann und Frau im gemeinsamen Haushalt gesichert ist (BGE 135 III 158 E. 4.3 S. 160; 115 II 6 E. 3 S. 8 f.). Der gebührende Unterhalt knüpft an die Lebensverhältnisse der Parteien an, und zwar bei sog. lebensprägenden Ehen an den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146), bei anderen Ehen (z.B. sog. Kurzehen) hingegen an die vorehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse (Urteil 5C.169/2006 vom 13. September 2006 E. 2.4, in: FamPra.ch 2007 S. 147). Unter diesem Blickwinkel erscheint es als folgerichtig, der Bemessung der Altersvorsorge die für die Ehegatten massgebende Lebenshaltung zugrunde zu legen. 
 
5.3 Anders als bei der Teilung der in der Vergangenheit während der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB) geht es bei der unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge nicht um eine rein rechnerische Aufgabe, sondern um die Beurteilung der künftigen, allenfalls nur beschränkt vorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse (BGE 135 III 158 E. 4.4 S. 161). Vereinfachungen sind notwendig und zulässig. Es bleibt eine Ermessensfrage, die das Sachgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat. 
 
6. 
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, das Obergericht habe den Vorsorgeunterhalt nicht nach der Berechnungsmethode gemäss BGE 135 III 158 E. 4.4 S. 160 f. festgelegt. 
 
6.1 Indes ergibt sich aus diesem Entscheid, dass die Anwendung anderer Berechnungsmethoden als der dort verwendeten für die Festlegung des Vorsorgeanteils nicht ausgeschlossen ist (Urteile 5A_615/2009 vom 20. Januar 2010 E. 6.3; 5A_749/2009 vom 15. Januar 2010 E. 5.2). Den Gerichten kommt weiterhin - auch im Bereich des Vorsorgeunterhalts - ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des Vorsorgebetrags - wie auch die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein - einer exakten mathematischen Berechnung entzieht (Urteil 5A_441/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 4.5 mit Hinweisen; s. oben, E. 5.3). So hat das Bundesgericht im - vor BGE 135 III 158 ergangenen - Urteil 5C.43/2006 vom 8. Juni 2006 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 132 III 593, auf welches das Obergericht ebenfalls hingewiesen hat, das Abstellen auf ein Rentenziel von 70 % des gebührenden Unterhalts als nicht unangemessen bezeichnet (vgl. dazu Myriam Grütter, Vorsorgeausgleich bei Scheidung, FamPra.ch 2006 S. 806 f.). 
 
6.2 Ausserdem hat das Obergericht der Bemessung der Altersvorsorge die für die Beschwerdegegnerin massgebende Lebenshaltung zugrunde gelegt (s. oben, E. 5.2 in fine), indem es auf ihren gebührenden Unterhalt von derzeit Fr. 5'200.-- (ohne Vorsorgedefizit) abgestellt, ein Rentenziel von 70 % dieses Betrags, somit von Fr. 3'640.--, ermittelt und dieses im Hinblick auf die zu erwartende Zunahme gewisser Ausgabenpositionen im Alter auf Fr. 4'500.-- erhöht hat (s. oben, E. 4.1). Insofern hat es den in BGE 135 III 158 E. 4.3 S. 160 festgehaltenen Grundsätzen Rechnung getragen. 
 
6.3 Soweit sich der Beschwerdeführer somit gegen die obergerichtliche Berechnungsmethode als solche wendet, ist die Beschwerde unbegründet. 
 
7. 
7.1 Was die einzelnen Positionen in der obergerichtlichen Berechnung betrifft, rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe das Rentenziel von Fr. 3'640.-- zu Unrecht auf Fr. 4'500.-- erhöht. Er wendet sich gegen das obergerichtliche Argument der üblicherweise vorhandenen Rückgriffsmöglichkeit auf weitere Ersparnisse und Vermögenswerte, wie Versicherungen, Säule 3a, Liegenschaften etc. zur Deckung eines erhöhten Bedarfs (s. oben, E. 4.1) und macht geltend, die Parteien hätten nach über 16-jähriger Ehe lediglich Fr. 150'000.-- gespart, sodass ihnen, auch wenn sie verheiratet geblieben wären, keine nennenswerten Vermögenswerte zur Verfügung gestanden hätten. Die zusätzliche Berücksichtigung einer Sparquote widerspreche dem Grundsatz, dass entsprechende Ersparnisse im Rahmen einer Scheidung unter dem Titel Güterrecht zu behandeln seien und die Sparquote unterhaltsrechtlich nicht mehr geteilt werden dürfe. 
 
7.2 Diesbezüglich richtet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts, insbesondere die Ermittlung eines erhöhten Bedarfs der Beschwerdegegnerin im Alter sowie deren Möglichkeit, ihn mit erspartem Vermögen zu decken. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten (s. oben, E. 1.2.2). 
 
8. 
8.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass der obergerichtliche Entscheid selbst bei Annahme eines anzusparenden Kapitals von Fr. 177'000.-- und einer Unterhaltspflicht von 16 Jahren (s. oben, E. 4.3) einen Rechnungsfehler aufweise: So seien bei einem durchschnittlichen Zinssatz gemäss BVG von 2,25 % vorschüssige Beträge von Fr. 9'108.-- pro Jahr bzw. Fr. 759.-- (und nicht Fr. 900.--) pro Monat zu leisten. 
 
8.2 Was die Frage der Verzinsung und deren Höhe betrifft, stützt sich der Beschwerdeführer auf Umstände, die sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergeben. Auf diese Rüge ist, soweit sie tatsächlicher Natur ist, mangels Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten (s. oben, E. 1.2.2). 
 
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Berechnungsmethode richtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Sachrichter über einen Ermessensspielraum verfügt sowie dass Vereinfachungen notwendig und zulässig sind, zumal eine künftige, nur beschränkt vorhersehbare Entwicklung der Lebensverhältnisse zur Beurteilung steht (s. oben, E. 5.3 und 6.1), sodass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, wenn sie den Fehlbetrag unter Berücksichtigung einer gewissen Aufzinsung auf Fr. 900.-- pro Monat beziffert und nicht wie der Beschwerdeführer auf den Zinssatz gemäss BVG abgestellt hat. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen. 
 
9. 
9.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei ihm lediglich ein Lohn von Fr. 114'200.-- BVG-versichert sei. Die Altersgutschriften zu seinen Gunsten betrügen jährlich Fr. 15'987.60. Wären die Parteien verheiratet geblieben, so wäre faktisch die Hälfte dieser Altersgutschriften, d.h. rund Fr. 8'000.-- pro Jahr bzw. Fr. 666.66 pro Monat, der Beschwerdegegnerin zugekommen. 
Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beschwerdegegnerin ab Oktober 2009 ein eigenes Einkommen erzielen werde. Bis Ende 2010 würden auf ein Einkommen von Fr. 727.-- BVG-Beiträge von 15 %, somit von Fr. 109.-- pro Monat entrichtet. Ab 2011 sei von einem BVG-relevanten Einkommen von Fr. 1'605.-- auszugehen, was bei einem durchschnittlichen Beitragssatz von 17 % zu Beiträgen in der Höhe von Fr. 273.-- pro Monat führe. 
Damit betrage der dem nachehelichen Unterhalt zugrunde liegende Schaden bzw. der entsprechende Vorsorgeunterhalt bis und mit September 2009 Fr. 666.66 pro Monat, von Oktober 2009 bis Ende 2010 Fr. 557.66 (Fr. 666.66 abzüglich Fr. 109.--) und ab 2011 Fr. 393.66 (Fr. 666.66 abzüglich Fr. 273.--). 
 
9.2 Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt wendet, ist auf diese Rüge ebenfalls mangels Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten (s. oben, E. 1.2.2). 
 
Zudem legt der Beschwerdeführer der Berechnung des Vorsorgeunterhalts eine Methode zugrunde, die nicht nur von der vorinstanzlichen, im richterlichem Ermessen liegenden (s. oben, E. 6.1 f.) Methode abweicht, sondern auch dem Grundgedanken des Vorsorgeunterhalts - dem Ausgleich nur beschränkt möglicher Beitragsleistungen an die Altersvorsorge (s. oben, E. 5.1) - zuwiderläuft. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
 
10. 
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. März 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Rapp