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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.199/2002 /dxc 
 
Urteil vom 17. Dezember 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
T.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
 
gegen 
 
V.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechts-anwalt Stefan Hischier, Arsenalstrasse 43, 6010 Kriens. 
 
Wegrecht 
 
(Berufung gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 14. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Entlang ihrer nordwestlichen Grenze führt über die Parzelle Nr. 1886 ein Weg zur Parzelle Nr. 1887. Er dient als Zufahrt zur Bahnhofstrasse und ist im Grundbuch X.________ mit dem Stichwort "Wegrecht zL 1886" eingetragen. Im Begründungsakt vom 8. Februar 1946 wurde das Wegrecht als "ein 3 Meter breiter Geh- und Fahrweg errichtet" und dem Eigentümer der Nr. 1887 das Recht eingeräumt, "diesen Weg bis zu seinem Grundstück uneingeschränkt zu benützen". T.________ erwarb das wegrechtsbelastete Grundstück im Jahre 1954. Das dienstbarkeitsberechtigte Grundstück steht seit 1992 im Eigentum von V.________. Zwischen den Nachbarn kam es zu Streit über die Ausübung des Wegrechts (Erlass eines gerichtlichen Verbots gegen Besitzesstörung, insbesondere Parkieren und Befahren durch Unbefugte, Strafanzeige wegen Verbotsübertretung u.a.m.). Als V.________ am 5. Juni 1999 auf seinem Grundstück ein Schiebetor anbringen liess, verschärften sich die Auseinandersetzungen, weil alle Fahrzeuge auf dem Grundstück der Ehegatten T.________ anhalten mussten, um das Tor zu öffnen. 
B. 
T.________ erhoben gegen V.________ Klage mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass Inhalt des Wegrechts ausschliesslich ein Begehen und Befahren und nicht ein Anhalten oder eine anderweitige Nutzung sei. Der Beklagte sei zu verurteilen, seine Parzelle freizuhalten, damit Besucher ungehindert und ohne anzuhalten auf diese Parzelle fahren könnten. Er sei weiter zu verurteilen, das angebrachte Tor zu entfernen. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. Eventuell, d.h. für den Gutheissungsfall, verlangte er die Feststellung, dass er ein Recht auf uneingeschränkte Nutzung am Zufahrtsweg habe, soweit diese Nutzung die Zufahrt zum Grundstück der Kläger nicht beeinträchtige. Der Gerichtspräsident 2 im Kreis IV Aarwangen-Wangen stellte fest, dass Inhalt des Wegrechts ein Begehen und Befahren ist, welches das Anhalten in sich schliesst. Weitergehend wurden die Begehren abgewiesen (Urteil vom 29. April 2002). Die Kläger legten dagegen Appellation ein und verlangten neu den Entzug des Wegrechts. Der Appellationshof (I. Zivilkammer) des Kantons Bern fällte in der Sache dasselbe Urteil wie der Gerichtspräsident und wies damit die Appellation ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Er hiess die Anschlussappellation des Beklagten im Kostenpunkt teilweise gut und legte die erstinstanzlichen Parteikosten neu fest (Entscheid vom 14. August 2002). 
C. 
Mit eidgenössischer Berufung erneuern die Kläger vor Bundesgericht ihre Begehren und verlangen insbesondere den Entzug des Wegrechts. Der Appellationshof hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Eine Berufungsantwort ist beim Beklagten nicht eingeholt worden. Die Kläger haben sich zur Anordnung des Präsidenten, die Gerichtskosten vorzuschiessen, vernehmen lassen und dabei ihre Vorbringen nochmals zusammengefasst. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Kläger sind nicht verpflichtet, sich vor Bundesgericht anwaltlich vertreten zu lassen. Das Bundesgericht kann den Umstand zudem berücksichtigen, dass sie ihre Eingabe persönlich verfasst haben. Denn von rechtskundigen Parteivertretern kann eher erwartet werden, dass sie von den Rechtsmitteln in der vom Gesetz vorgeschriebenen Art Gebrauch machen. Aus der Berufungsschrift der Kläger wird hinreichend deutlich, was sie fordern und worin sie eine Bundesrechtsverletzung erblicken (Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG; BGE 116 II 745 E. 2b und 3 S. 748 ff.). Das Bundesgericht kann allerdings nur Rechtsfragen beantworten, und dabei auch nur diejenigen, die sich im Rahmen des vor den kantonalen Gerichten Strittigen stellen. Streitgegenstand bildete die Ausübung des Wegrechts durch den Beklagten. Nicht eingegangen werden kann deshalb auf das Fehlverhalten anderer Personen (z.B. Polizisten, Briefträger, Parteianwälte), auf weitere Verletzungen der Eigentumsrechte der Kläger (z.B. Kaninchenjagd auf ihrem Grundstück, Zerstörung des Gartenzauns) und sonstige Beanstandungen (z.B. Bauen ohne Bewilligung). Entsprechende Behauptungen der Kläger sind nicht zu hören (vorab S. 14 ff. der Berufungsschrift). Dasselbe gilt für die Vorwürfe, die die Kläger gegen die kantonalen Gerichte erheben (vorab S. 6 ff. der Berufungsschrift). Dazu kann lediglich bemerkt werden, dass eine gütliche Einigung dem Rechtsfrieden dient und durch die Gerichte zu fördern ist und dass ein Gericht nicht schon deshalb seine Unabhängigkeit verliert, weil es die Parteien auszusöhnen versucht und den Abschluss eines Vergleiches empfiehlt. 
2. 
Das Wegrecht, über dessen Inhalt und Ausübung die Parteien streiten, ist im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragen, d.h. es belastet den jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 1886 und berechtigt den jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 1887. Das Wegrecht hat bereits bestanden (seit 1946), als die Kläger das Grundstück im Jahre 1954 gekauft haben. Sie sind deshalb in ihrem Vertrauen zu schützen, dass die mit dem Wegrecht verbundene Belastung nur in dem Umfang besteht, wie er sich aus dem Grundbucheintrag und den damit verbundenen Belegen ergibt. Denselben Vertrauensschutz geniesst aber auch der Beklagte in seine Berechtigung, der seine Liegenschaft im Jahre 1992 erworben hat. Er ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung des Wegrechts nötig ist. Das Gesetz verpflichtet ihn jedoch, sein Wegrecht in möglichst schonender Weise auszuüben (Art. 737 ZGB). Missbraucht er seine Befugnisse, wie sie durch den Grundbucheintrag und die damit verbundenen Belege umschrieben werden, und macht er von seinem Wegrecht einen exzessiven Gebrauch, können die Kläger das Gericht anrufen und den Erlass von Massnahmen verlangen, die die unberechtigten Einwirkungen beseitigen oder verhindern (allgemein: Liver, Zürcher Kommentar, 1980, N. 42 ff. zu Art. 739 ZGB; Steinauer, Les droits réels, t. II, 3. A. Bern 2002, N. 2281b S. 389 f. und N. 2287 und 2287a S. 392 f.). 
 
Die Kläger verlangen den "Wegrechtsentzug". Sie legen dar, dass das Wegrecht bis 1992 während achtunddreissig Jahren anstandslos ausgeübt worden sei. Damit übereinstimmend haben die kantonalen Gerichte festgestellt, dass das Wegrecht korrekt und schonend ausgeübt werden kann und dass es für den jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 1887 wie bis anhin nützlich ist. Unter diesen Umständen bietet das Zivilgesetzbuch keine Handhabe, das Wegrecht zu "entziehen" oder dessen Ausübung auf Dauer zu verbieten. Eine gerichtlich angeordnete Expropriation in privatem Interesse fällt ausser Betracht. Nur wenn der berechtigte Eigentümer das Interesse am Wegrecht ganz oder doch überwiegend verloren hätte oder wenn die Ausübung des Wegrechts überhaupt unmöglich geworden wäre, könnte dessen Aufhebung gerichtlich angeordnet werden (vgl. Art. 736 ZGB; Liver, N. 43-52 und N. 115 zu Art. 736 sowie N. 54-56 zu Art. 739 ZGB; Steinauer, II, N. 2263-2265 S. 383 f. und N. 2300d S. 398). 
 
Das Gericht hat auf Klage gegen "jede ungerechtfertigte Einwirkung" (Art. 641 Abs. 2 ZGB) einzuschreiten; es kann "auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz" (Art. 679 ZGB) erkennen. Die Möglichkeiten des Gerichts sind damit auf Massnahmen beschränkt, Störungen des Eigentums zu beheben. Die "Einziehung und Vernichtung" von Eigentumsrechten des Beklagten, um dadurch weitere Verletzungen der Eigentumsrechte der Kläger zu verunmöglichen, sieht der Eigentumsschutz des Zivilgesetzbuches - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nicht vor im Gegensatz zu den meisten immaterialgüterrechtlichen Gesetzen (vgl. zu diesen Sonderbestimmungen: David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR, I/2, 2. A. Basel 1998, S. 86 f.). Das Verbot, die Dienstbarkeit in einer bestimmten Art auszuüben, kann nicht unmittelbar vollstreckt, sondern nur indirekt erzwungen werden, namentlich durch Androhung und - im Falle der Renitenz - durch Verhängung von Strafen (allgemein: Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979, S. 626 Ziffer V/1). Ein gerichtliches Verbot haben die Kläger bereits im Jahre 1993 erwirkt, so dass es im erneuten Verfahren vorab darum gegangen ist, den genauen Inhalt des Wegrechts festzustellen. Insoweit haben die Kläger in erster Instanz auch zweckmässige Begehren gestellt. Den weitergehenden und in zweiter Instanz erstmals gestellten Antrag, das Wegrecht zu entziehen, hat der Appellationshof aus den dargelegten Gründen zu Recht verworfen. Die Berufung muss diesbezüglich abgewiesen werden. 
3. 
Der Umfang des Wegrechts wird nach Art. 738 ZGB wie folgt bestimmt: Massgebend für den Inhalt der Dienstbarkeit ist der Eintrag, soweit sich die Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Abs. 1). Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Abs. 2). 
3.1 Die Benennung der Dienstbarkeit im Grundbuch lautet "Wegrecht". Es lässt sich daraus der Umfang der Dienstbarkeitsberechtigung nicht erschliessen, so dass auf den Erwerbsgrund abgestellt werden muss. Im Vertrag vom 8. Februar 1946 wird "ein 3 Meter breiter Geh- und Fahrweg errichtet" und dem Eigentümer des Grundstücks Nr. 1887 das Recht eingeräumt, "diesen Weg bis zu seinem Grundstück uneingeschränkt zu benützen". 
 
Mit der Wendung "uneingeschränkt" wird nur zum Ausdruck gebracht, dass ein Recht nicht auf bestimmte einzelne Zwecke beschränkt (z.B. Fahrweg für landwirtschaftliche Maschinen) oder mit einer besonderen Leistungspflicht (z.B. Benutzungsgebühr) verbunden ist. Die Bezeichnung "uneingeschränkt" oder "ungehindert" bzw. "unbedingt" für einen "Geh- und Fahrweg" bedeutet nicht, dass das Wegrecht ein nach allen Richtungen und auch gegenüber allfälligen zukünftigen Mehrbelastungen geschütztes, absolut unbeschränktes Recht wäre; es lässt sich aus der Formulierung nichts Besonderes zu Gunsten des Berechtigten ableiten (BGE 87 II 85 E. 3b S. 87; Liver, N. 86 zu Art. 737 ZGB). Der Gerichtspräsident ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, der "Geh- und Fahrweg" gebe dem Beklagten nicht das Recht, Fahrzeuge auf der Dienstbarkeitsfläche abzustellen bzw. zu parkieren (E. 4 S. 8). Der Erwerbsgrund ist nur im Rahmen des Eintrags massgebend (BGE 128 III 169 E. 3a S. 172 und 265 E. 3a S. 267). Ein Fahrwegrecht schliesst kein Parkierungsrecht in sich (Liver, N. 168 zu Art. 730 ZGB). 
 
Zu den Befugnissen des Berechtigen lässt sich dem Erwerbsgrund nichts Weitergehendes entnehmen. Es liegt daher eine "ungemessene" Dienstbarkeit vor, d.h. Inhalt und Umfang des Wegrechts werden durch die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks bestimmt (Liver, N. 19-21 zu Art. 737 ZGB). 
3.2 Die Bedürfnisse der Parzelle Nr. 1887 bestehen darin, deren Erschliessung zu Fuss und mit Fahrzeugen zu gewährleisten und zu diesem Zweck das Grundstück Nr. 1886 zu überqueren. Es liegt ein Durchgangs- und Zufahrtsrecht vor. Dabei versteht sich von selbst, dass das Fahrrecht die Befugnis umfasst, vor dem Einspuren in die Bahnhofstrasse anzuhalten. Strittig ist, ob der Beklagte vor der Einfahrt auf seinem Grundstück anhalten darf, um das Schiebetor zu öffnen, oder ob er ab der Bahnhofstrasse in einem Zug und ohne Anhalten auf sein Grundstück fahren muss, so dass das Schiebetor zu entfernen oder im entscheidenden Augenblick offen zu halten wäre. 
 
Die Kläger verneinen die Streitfrage und berufen sich auf die vor 1992 während achtunddreissig Jahren erfolgte Nutzung. Zur Bestimmung des Inhalts eines ungemessenen und uneingeschränkten Geh- und Fahrwegrechts taugt die Art der Ausübung während längerer Zeit nur bedingt. Sie kann ein Beleg dafür sein, dass die Dienstbarkeit nicht einen enger begrenzten Inhalt und einen geringeren Umfang hat. Dagegen kann die Dienstbarkeit sehr wohl einen umfassenderen Inhalt und einen grösseren Umfang haben (Liver, N. 117 zu Art. 738 ZGB). Dass nämlich ein Rechtsvorgänger des Beklagten die Dienstbarkeitsberechtigung nur teilweise ausgeschöpft haben sollte, bedeutete kein teilweises Erlöschen im Umfang des Nichtgebrauchs; die sog. Eigentumsfreiheitsersitzung ist nach schweizerischem Recht ausgeschlossen (BGE 95 II 605 E. 2a S. 610; 123 III 461 E. 3a, in: ZBGR 80/1999 S. 125; Steinauer, II, N. 2246 S. 376). Die Ausführungen der Kläger zur bisherigen Benutzung des Wegrechts sind insoweit unbehelflich. Massgebend sind die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks. 
 
Für die Beantwortung der Frage, was auf der Wegrechtsfläche und damit auf der Verkehrsfläche ausser Gehen und Fahren gestattet ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichtspräsidenten verwiesen werden (E. 5 S. 8 f.). Es sprengt den Rahmen zulässiger Ausübung des Wegrechts nicht, wenn der Beklagte auf dem dienstbarkeitsbelasteten Grundstück kurz anhält, das Tor öffnet, wieder einsteigt und auf sein Grundstück weiterfährt. Es kann deshalb der Beklagte auch nicht dazu verhalten werden, das auf seinem Grundstück angebrachte Schiebetor zu beseitigen, und es erübrigt sich damit, auf die Ausführungen der Kläger einzugehen, aus welchen Gründen der Beklagte das Tor angebracht hat (vorab S. 8 ff. der Berufungsschrift). Im gezeigten Umfang gehört freiwilliges Anhalten zur rechtmässigen Ausübung des Wegrechts und stellt keine Mehrbelastung im Sinne von Art. 739 ZGB dar. Unzulässig ist es hingegen, die Wegrechtsfläche als Wende- oder Park- bzw. Standplatz zu belegen (E. 3.1 Abs. 2 hiervor). 
3.3 Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung im Hauptpunkt abgewiesen werden. Der Appellationshof hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass im gleichen Umfang wie der Beklagte selbst auch Dritte das Wegrecht ausüben dürfen, um auf das berechtigte Grundstück zu gelangen (z.B. Leemann, Berner Kommentar, 1925, N. 12 zu Art. 738 ZGB). Er hat den Beklagten zudem angewiesen, Besucher darauf aufmerksam zu machen, dass Fahrzeuge nicht für längere Zeit auf dem Weg abgestellt werden dürfen (E. 3 Abs. 1 S. 5). 
4. 
Die Kläger verlangen schliesslich, der Beklagte solle sich auf dem benachbarten Grundstück seiner Tante eine Dienstbarkeit verschaffen, die ihm all das gestatte, was er unerlaubterweise auf der Wegrechtsfläche tue. Eine Verlegung des Wegrechts auf das Grundstück eines Dritten kommt ohne dessen Zustimmung selbstredend nicht in Frage (Leemann, N. 10 Abs. 2, und Liver, N. 44, je zu Art. 742 ZGB). Von einer solchen Zustimmung ist bisher offenbar nie die Rede gewesen. Auch insoweit muss der Berufung der Erfolg versagt bleiben. 
5. 
Die unterliegenden Kläger werden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 14. August 2002 wird bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Dezember 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: