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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1408/2017  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz; Verjährung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. Oktober 2017 (4M 16 54). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 19. Januar 2012 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern (PBG/LU), begangen vom 8. April bis 19. Juli 2011 und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 3'000.--. Auf seine Einsprache hin sprach ihn das Bezirksgericht Willisau am 10. April 2013 der einfachen Widerhandlung gegen das PBG/LU schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'800.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 25. Januar 2012. Auf Berufung von X.________ hin hob das Kantonsgericht Luzern am 2. Juni 2014 das bezirksgerichtliche Urteil auf, da der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 keine Sachverhaltsumschreibung enthält. Es wies die Sache an das Bezirksgericht zurück, damit dieses den Strafbefehl aufhebt und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Diesem kantonsgerichtlichen Beschluss kam das Bezirksgericht mit Verfügung vom 10. Juni 2014 nach. 
 
B.  
Am 18. Juli 2014 erliess die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl. Sie verurteilte X.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das PBG/LU, begangen vom 8. April 2011 bis 2. September 2011 und bestrafte ihn wiederum mit einer Busse von Fr. 3'000.--. X.________ erhob erneut Einsprache, worauf das Bezirksgericht das Strafverfahren mit Verfügung vom 11. September 2014 infolge Verjährung einstellte. Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern Beschwerde. Das Kantonsgericht hiess diese am 9. Dezember 2014 gut, hob die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichts auf und wies die Sache an dieses zurück. Auf die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. August 2015 (Verfahren 6B_109/2015) mangels Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht ein. 
 
C.  
Am 10. Juni 2016 sprach das Bezirksgericht X.________ der einfachen Widerhandlung gegen das PBG/LU, begangen vom 8. April 2011 bis 19. Juli 2011 schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2012. Das Strafverfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das PBG/LU umfassend die Zeit von 20. Juli bis 2. September 2011 stellte es infolge Verjährung ein. Dagegen erhoben X.________ und die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde. Das Kantonsgericht stellte am 25. Oktober 2017 den Eintritt der Rechtskraft der Verfahrenseinstellung betreffend die mehrfache Widerhandlung gegen das PBG/LU umfassend die Zeit 20. Juli bis 2. September 2011 fest und sprach X.________ der einfachen Widerhandlung gegen das PBG/LU, begangen vom 8. April bis 19. Juli 2011, schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 2'800.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2012. 
 
D.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Oktober 2017 sei aufzuheben und das Strafverfahren infolge Verjährung einzustellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Strafverfolgung für die ihm vorgeworfene Tat sei verjährt. Indem ihn die Vorinstanz dennoch schuldig gesprochen habe, verletze sie Bundesrecht, konkret Art. 97 Abs. 3 und Art. 109 StGB sowie infolgedessen Art. 329, Art. 356 und Art. 409 StPO. Der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 enthalte keine Sachverhaltsumschreibung und verletze nicht lediglich den Anklagegrundsatz, sondern sei nichtig. Das Urteil der ersten Instanz vom 10. April 2013 sei ebenso nichtig. Die Anklage sei sodann nach dem Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts vom 2. Juni 2014 nicht ergänzt, sondern es sei das Vorverfahren wieder aufgenommen worden, welches zu einem neuen Strafbefehl vom 18. Juli 2014 geführt habe. Erst dieser neue Strafbefehl sei zur Anklageschrift geworden und das einzige erstinstanzliche Urteil sei die Verfügung vom 11. September 2014.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die dem Strafbefehl vom 19. Januar 2012 zugrunde liegenden und dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 18. Juni 2014 erneut vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das PBG/LU betreffend den Zeitraum vom 8. April 2011 bis 19. Juli 2011 seien nicht verjährt. Weder der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 noch das Urteil der ersten Instanz vom 10. April 2013 seien nichtig. Letzteres sei vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ergangen. Die Verfolgungsverjährung könne selbst dann nicht mehr eintreten, wenn das Berufungsgericht sowohl das erstinstanzliche Urteil in der Sache als auch den als Anklageschrift geltenden Strafbefehl aufhebe und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweise. Im vergleichbaren bundesgerichtlichen Urteil 6B_321/2014 vom 7. Juli 2014 sei die Sache zwar zur Ergänzung des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, es aber deren Ermessen überlassen worden, in welchem Mass diese weitere Beweiserhebungen vornehmen und die Anklage verbessern oder eine neue Anklage erheben wolle. Trotz dieser Ungewissheit und der erneuten Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft habe das Bundesgericht einen möglichen Verjährungseintritt verneint. Auch vorliegend könne gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten, soweit der verbesserte bzw. neue Strafbefehl vom 18. Juli 2014 den Verfahrensgegenstand betreffe, welcher schon mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 10. April 2013 materiell beurteilt worden sei (angefochtenes Urteil, E. 3. S. 5 und 7 ff.).  
 
1.3. Der vorliegende Fall betrifft Widerhandlungen gegen das kantonale PBG/LU. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308, 317 E. 5.4; 140 III 382 E. 2.3 S. 387). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 167 E. 2.1; 138 IV 13 E. 5.1). Die Rüge der Willkür muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Übertretungen verjähren hinsichtlich Strafverfolgung und Strafe in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Verfolgungsverjährung tritt jedoch nicht mehr ein, wenn vor Ablauf dieser Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (vgl. Art. 97 Abs. 3 und Art. 104 StGB; BGE 135 IV 196 E. 2). Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in jenen Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht oder an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird (Urteil 6B_692/2017 vom 13. April 2018 E. 1; 6B_321/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3; 6B_450/2012 vom 21. Januar 2013 E. 3).  
 
1.4.2. Nichtige Urteile begründen demgegenüber keinerlei Rechtswirkungen (BGE 129 I 361 E. 2.3 S. 364; 122 I 97 E. 3a). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; 137 I 273 E. 3.1 S. 275; je mit Hinweisen). Nichtigkeit eines Entscheids fällt nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (Urteil 6B_692/2017 vom 13. April 2018 E. 1 mit Hinweisen). Die Ungültigkeit wegen Verletzung von Inhaltsvorschriften des Strafbefehls gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO führt nicht zur Nichtigkeit (Urteil 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4).  
 
1.5. Die Widerhandlung gegen § 213 Abs. 1 i.V.m. § 184 Abs. 1 PBG/LU mit Strafandrohung einer Busse bis Fr. 20'000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis Fr. 40'000.--, ist ein Übertretungstatbestand des kantonalen Strafrechts. Der Allgemeine Teil des StGB findet über den Verweis von § 1 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Luzern (UeStG/LU) Anwendung. Für die Frage der Verfolgungsverjährung für die Widerhandlung gegen das PBG/LU sind damit die Art. 97, 104 und 109 StGB als kantonales Ersatzrecht massgebend. Laut § 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren des Kantons Luzern (OGB/LU) ist für Verfahren in Anwendung kantonalen (und kommunalen) Strafrechts die Strafprozessordnung anwendbar. Folglich kommen vorliegend auch die einschlägigen Bestimmungen der StPO als kantonales Ersatzrecht zur Anwendung.  
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz nicht von ihm als verletzt geltend gemachtes Bundesrecht, sondern kantonales Ersatzrecht anwendet. Dabei lässt er eine substanziiert begründete Willkürrüge vermissen, weshalb er insofern nicht gehört werden kann. Der Beschwerdeführer macht ferner grösstenteils wortwörtlich dieselben Ausführungen wie bereits in seiner Beschwerde gegen das frühere Urteil der Vorinstanz vom 9. Dezember 2014 (Verfahren 6B_109/2015). Seine Ausführungen sind jedoch auch nur insoweit zu hören, als sie das vorliegend angefochtene Urteil betreffen. 
 
1.6. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Anwendung des kantonalen Ersatzrechts durch die Vorinstanz rechtsgenüglich gerügt hätte, wäre durch das Bundesgericht aufgrund seiner beschränkten Prüfungsbefugnis gegenüber kantonalen Rechts vorliegend nur zu prüfen gewesen, ob die Vorinstanz die gerügten Bestimmungen des StGB und der StPO i.V.m. § 1 UeStG/LU bzw. § 2 OGB/LU willkürlich anwandte und mit anderen Worten die Berufung in schlechterdings unhaltbarer Weise abwies. Solches kann der Vorinstanz aus den folgenden Gründen aber ohnedem nicht vorgeworfen werden.  
Die Strafverfolgung für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung verjährt in drei Jahren (vgl. Art. 109 StGB i.V.m. § 1 UeStG/LU). Die erste Instanz beurteilte die entsprechenden Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer betreffend den Zeitraum 8. April 2011 bis 19. Juli 2011 am 10. April 2013 (kant. Akten, Urk. A/1.2, E. 2.1 S. 9 und E. 2.8.4 S. 15). Mithin erging vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ein erstinstanzliches Urteil nach Art. 97 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 StGB und § 1 UeStG/LU und die Verfolgungsverjährung kann nach diesen Bestimmungen nicht mehr eintreten, sofern das genannte Urteil nicht nichtig war. 
Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung, wonach weder der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 noch das Urteil der ersten Instanz vom 10. April 2013 nichtig seien und in der Folge die Verjährung nicht eingetreten sei, wie schon in ihrem Beschluss vom 9. Dezember 2014, ausführlich (angefochtenes Urteil, E. 3. S. 5 ff.). Zutreffend erwägt sie, dass der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 eine zulässige Strafe sowie eine korrekte Rechtsmittelbelehrung beinhaltete, durch die zuständige Behörde erlassen und dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eröffnet wurde. Dieser erste Strafbefehl war alsdann mit den Angaben zum Tatort und der Tatzeit sowie den einschlägigen Gesetzesbestimmungen für die Widerhandlungen, derer sich der Beschwerdeführer schuldig gemacht habe, versehen. Mit Bezug auf das erstinstanzliche Urteil vom 10. April 2013 weist die Vorinstanz auf die gegebene Zuständigkeit, die Zulässigkeit der Strafe, die korrekte Rechtsmittelbelehrung und die ordnungsgemässe Urteilseröffnung hin. Dass die Vorinstanz u.a. gestützt auf diese Feststellungen sowohl hinsichtlich des Strafbefehls vom 19. Januar 2012 als auch des erstinstanzlichen Urteils vom 10. April 2013 die vom Beschwerdeführer jeweils geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist nicht zu beanstanden. Der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 enthält, wie die Vorinstanz bereits in ihren beiden Beschlüssen vom 2. Juni und 9. Dezember 2014 berücksichtigte (kant. Akten, Urk. A/1.3, E. 3.1 S. 6; A/1.10, E. 5.3.1 S. 5), keine genügende Sachverhaltsumschreibung und beschränkte sich, der damals üblichen Praxis im Kanton Luzern entsprechend (vgl. etwa Urteil 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.4), auf die Nennung des vorgeworfenen Delikts unter Angabe des Tatorts sowie -zeitraums. Damit weist der Strafbefehl nicht den gesetzlich vorgesehenen Inhalt nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO auf und entspricht nicht den Anforderungen an eine Anklageschrift im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. Die Ungültigkeit wegen Verletzung dieser Inhaltsvorschriften des Strafbefehls führt jedoch nicht zur Nichtigkeit (E. 1.4.2 hiervor). 
Da die erste Instanz von einer rechtsgenüglichen Anklage ausging, verletzte deren Urteil vom 10. April 2013 zwar Bundesrecht. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aber etwa aufgrund des zusätzlichen Überweisungsschreibens der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2012 (kant. Akten, Urk. A/1.1) vollumfänglich über den Tatvorwurf informiert und konnte sich umfassend verteidigen. Hätte er gegen das unter Verletzung des Anklagegrundsatzes ergangene erstinstanzliche Urteil keine Berufung erhoben, wäre auch dieses in Rechtskraft erwachsen und nicht etwa als inexistent betrachtet worden. Damit überzeugt die Argumentation des Beschwerdeführers mit Nichtigkeit auch in Bezug auf das für die Frage des Verjährungseintritts nach Art. 97 Abs. 3 StGB § 1 UeStG/LU massgebenden erstinstanzliche Urteil vom 10. April 2013 nicht. Dies gilt umso mehr, weil der Vorwurf für den betreffenden erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das PGB/LU bezüglich des Grundstücks Nr. yyy in A.________ in der Zeit zwischen dem 8. April 2011 und 19. Juli 2011 nicht lediglich im ersten Strafbefehl vom 19. Januar 2012, sondern im zweiten Strafbefehl vom 18. Juli 2014 wiederum Verfahrensgegenstand war (vgl. kant. Akten, Urk. A/1 S. 1, A/1.2 E. 2.1 S. 9 und A/1.6 S. 1). 
Daran ändert auch die Aufhebung des Strafbefehls vom 19. Januar 2012 und die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft durch die Verfügung der ersten Instanz vom 10. Juni 2014 nichts. Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich nicht dar, inwiefern die Staatsanwaltschaft nach Aufhebung ihres ersten Strafbefehls durch die erstinstanzliche Verfügung vom 10. Juni 2014 die Untersuchung fortgeführt habe und nicht lediglich den neuen Strafbefehl vom 18. Juli 2014 erliess. Demzufolge ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es sei vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ergangen, nicht zu beanstanden und die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Weber