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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1E.3/2003 /err 
 
Urteil vom 12. August 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Reeb, Catenazzi, Gerichtsschreiberin Schilling. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Werner Schmid, Strublen, Postfach 243, 
8864 Reichenburg, 
 
gegen 
 
Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ), 
Fürsprecher Balthasar Brandner, Rechtsdienst EWZ, Tramstrasse 35, 8050 Zürich, 
Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB), 3000 Bern, 
vertreten durch Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ), Fürsprecher Balthasar Brandner, Rechtsdienst EWZ, Tramstrasse 35, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9, 
Vizepräsident Dr. Thomas Willi, Sonnenplatz 1, 
6020 Emmenbrücke 2. 
 
Gegenstand 
Festsetzung der Entschädigung für den Erwerb von Rechten für den Bau der 132 kV-Leitung Mels-Niederurnen, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Vizepräsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, vom 16. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Zusammenhang mit dem Projekt "Bahn 2000" sehen die Schweizerischen Bundesbahnen SBB den Ausbau ihres Stromnetzes in der Ostschweiz und insbesondere die Ersetzung der 66 kV-Leitung Ziegelbrücke - Sargans durch eine 132 kV-Leitung vor. Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) erklärte sich bereit, die neue 132 kV-Bahnstromleitung auf dem Abschnitt Mels-Niederurnen auf seine bereits bestehende 380 kV-Leitung Sils - Benken zu legen. Dazu mussten an der bestehenden Leitung die Eckstiele der Masten verstärkt, die Mastspitzen durch eine Konstruktion mit zusätzlichen Auslegern ausgetauscht und die zwei zusätzlichen Leiterseile mit den entsprechenden Isolatorenketten montiert werden. 
 
Die fragliche Leitung überquert in Mollis unter anderem die im Eigentum von X.________ stehenden Parzellen Nrn. 1737 und 1744, die landwirtschaftlich bewirtschaftet werden und über welche vier weitere Leitungen der Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) führen. Nördlich des Leitungskorridors liegt auf dem Grundstück Nr. 1737 der Hof von X.________. Die für den Bau der EWZ-Leitung benötigten Rechte waren seinerzeit im Jahre 1988 von der Rechtsvorgängerin X.________s durch Dienstbarkeitsvertrag erworben worden. Da über den Ausbau der Hochspannungsleitung zur Gemeinschaftsleitung keine Einigung zustande kam, leitete das EWZ im Namen der SBB bei der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, ein (abgekürztes) Enteignungsverfahren ein. Gegen dieses erhob X.________ Einsprache. 
 
Am 22. Dezember 1999 bewilligte der Vizepräsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, den SBB die vorzeitige Inbesitznahme der für den Leitungsausbau notwendigen Rechte. X.________ focht die Verfügung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Diese wurde vom Bundesgericht am 30. März 2000 gutgeheissen, weil auch das EWZ als (Mit-)Eigentümer der Gemeinschaftsleitung für die vorzeitige Besitzergreifung mit dem Enteignungsrecht ausgestattet sein müsse und ihm dieses nach dem noch anwendbaren alten Recht ausdrücklich zu übertragen sei (1E. 2/2000). 
 
Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil stellte das EWZ bei der Eidgenössischen Schätzungskommission im eigenen und im Namen der SBB ein neues Gesuch um Eröffnung des Enteignungsverfahrens. Die persönliche Anzeige wurde am 7. Juni 2000 ebenfalls erneuert. Für die Gemeinschaftsleitung, die die beiden Grundstücke von X.________ auf einer Länge von 456 m überquert, sollen die üblichen, mit einer Pflanzbeschränkung und einer Niederhaltungsservitut verbundenen Durchleitungsrechte eingeräumt werden; ausserdem wird ein Baurecht für den Leitungsmast Nr. 263 bzw. für die Verstärkung des Mastfundamentes auf der Parzelle Nr. 1737 beansprucht. Diese Rechte sollen den Enteignerinnen bis zum Ablauf des bestehenden Dienstbarkeitsvertrages im Jahre 2027 eingeräumt werden. 
 
In diesem zweiten Enteignungsverfahren erhob X.________ wiederum Einsprache mit dem Antrag, auf die Enteignungsbegehren sei nicht einzutreten, eventuell seien diese vollumfänglich abzuweisen; subeventuell sei dem Enteigneten eine Entschädigung von zwischen Fr. 212'500.-- und Fr. 106'250.-- nebst Zins zuzusprechen. Die Einigungsverhandlung vom 5. Dezember 2000 blieb erneut ohne Erfolg. 
 
Mit Entscheid vom 9. April 2001 wies das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Einsprache von X.________ gegen die Enteignung ab und erteilte dem EWZ das Enteignungsrecht für den Leitungsausbau auf den Parzellen Nrn. 1737 und 1744; das Departement stellte zudem fest, dass die SBB über das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen verfügten. Die von X.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 16. Oktober 2001 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (1E.5/2001). 
B. 
Nach Durchführung der Schätzungsverhandlung sprach die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9, dem Eigentümer der Parzellen Nrn. 1737 und 1744 für deren Belastung mit dem zusätzlichen Durchleitungsrecht und dem Mastbaurecht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'346.-- zuzüglich Zins ab 21. Juni 1999 nach den vom Bundesgericht festgelegten Ansätzen zu. Die Verfahrenskosten wurden den Enteignerinnen auferlegt, welche verpflichtet wurden, dem Enteigneten eine Parteientschädigung von Fr. 11'100.-- auszurichten. 
Auf die Begründung des Entscheides wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 
 
X.________ hat den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten und verlangt, dass ihm für die Enteignung eine Entschädigung zwischen Fr. 212'500.-- und Fr. 106'250.-- zuzüglich 5% Zins ab 21. Juni 1999 zugesprochen werde. Weiter sei ihm für das vom 30. Mai 1996 bis 18. April 2002 dauernde Enteignungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 50'000.-- nebst 5% Zins seit dem 18. April 2002 auszurichten. 
 
Die Enteignerinnen beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9, ersucht um Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In der Beschwerde wird Antrag auf Durchführung eines Augenscheins gestellt. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann jedoch aufgrund der Akten über die vorliegende Sache befunden werden. 
2. 
Der Beschwerdeführer beklagt sich zunächst darüber, dass ihm bzw. seinem Rechtsvertreter an der Schätzungsverhandlung das Wort abgeschnitten worden sei, und er sich nicht zur Entschädigungsbemessung nach der Differenzmethode habe äussern können. Falls damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden soll, wäre diese Rüge abzuweisen. Der Beschwerdeführer hatte etliche Male Gelegenheit - sei es an Verhandlungen oder in schriftlichen Eingaben -, seine Meinung zur anwendbaren Methode der Entschädigungsbestimmung zu erläutern. Ein Anspruch darauf, seine der Schätzungskommission bereits bekannte Auffassung an der Schätzungsverhandlung nochmals im Einzelnen darzulegen, bestand nicht. Die Frage der Methodenwahl wird im Entscheid der Schätzungskommission denn auch behandelt und eingehend erklärt, weshalb die Differenzmethode nicht zur Anwendung gelange. Das prozessuale Vorgehen der Schätzungskommission ist daher nicht zu beanstanden. 
3. 
3.1 Im angefochtenen Entscheid wird zur Festsetzung der Entschädigung für das erweiterte Leitungsservitut ausgeführt, Dienstbarkeiten seien keine Marktgüter oder Handelsware und wiesen daher keinen Verkehrswert im Sinne von Art. 19 lit. a des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) auf. Würden Dienstbarkeiten auf dem Enteignungsweg errichtet, so gelangten für die Bemessung der Entschädigung die Regeln über die Teilenteignung nach Art. 19 lit. b EntG zur Anwendung. Gemäss der sog. Differenzmethode habe der Enteignete nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Anspruch auf Ersatz der Wertdifferenz, die sich zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten und jenem des servitutsbelasteten Grundstücks ergebe. Würden allerdings bloss landwirtschaftliche Grundstücke überquert, so fiele eine Schätzung des Minderwertes ausser Betracht und dürfe die Entschädigung praxisgemäss (BGE 111 Ib 287, s. auch BGE 114 Ib 321 E. 6) anhand der vom Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) und vom Schweizerischen Bauernverband (SBV) gemeinsam herausgegebenen Empfehlungen "Entschädigungsansätze für elektrische Freileitungen" bemessen werden. Auch im vorliegenden Fall sei auf diese Weise vorzugehen. Der Boden, über den die Leitung führe, werde als Grasland genutzt und seine Bewirtschaftung durch den Leitungsausbau nicht beeinträchtigt. Das Wohnhaus des Enteigneten liege vom EWZ/SBB-Strang, der in der Mitte der fünf Leitungen verlaufe, rund 120 m entfernt. Die Aussicht auf den Leitungskorridor werde durch den alten Stall weitgehend abgedeckt. Sollte dieser abgebrochen werden, seien die Leitungen vom Wohnhaus aus einsehbar. Beurteilt werden müssten hier indes nicht die Auswirkungen des ganzen Leitungskorridors, sondern allein die Frage, ob die mit einem höheren Ausleger versehene EWZ/SBB-Leitung den Wert des Bauernhauses beeinträchtige. Dies sei - sowohl hinsichtlich der ästhetischen Belange als auch unter dem Aspekt der nichtionisierenden Strahlung - zu verneinen; die Zusatzbelastung durch die zwei Drähte (zusätzlich zu den bisherigen 59 Drähten) sei äusserst gering. Es bestehe daher kein Anlass für die Festsetzung einer nach der Differenzmethode zu ermittelnden Minderwertsentschädigung. Die Vergütung für die Durchleitungsrechte und das verstärkte Mastfundament sei vielmehr nach den genannten VSE/SBV-Empfehlungen zu ermitteln und belaufe sich auf insgesamt Fr. 2'346.--. 
3.2 Mit diesen - zusammengefasst wiedergegebenen - Erwägungen hat die Schätzungskommission die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze befolgt und ihren Entscheid auf die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen gestützt. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, den Rechtsspruch als bundesrechtswidrig oder unangemessen erscheinen zu lassen: 
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Massierung von Leitungen auf seinen Grundstücken werde sein Heimwesen um 70% entwertet und hätten die Enteignerinnen diesen Minderwert anteilsmässig zu ersetzen, ist mit der Schätzungskommission darauf hinzuweisen, dass es hier nur um den Ausbau der EWZ/SBB-Leitung gehen kann. Der Beschwerdeführer (bzw. seine Rechtsvorgängerin) ist für den Bau und den Betrieb der vier NOK-Leitungen sowie der ursprünglichen EWZ-Leitung bereits entschädigt worden und kann das vorliegende Verfahren nicht zum Anlass nehmen, die damals zuerkannten Vergütungen aufzubessern. Bei Anwendung der Differenzmethode wäre denn auch die heutige Situation nicht mit "leitungsfreien" Grundstücken sondern mit dem bisherigen Zustand der bereits überspannten Parzellen zu vergleichen. Dass sich der Leitungskorridor infolge der Erhöhung des mittleren Stranges merklich anders auf das Heimwesen des Beschwerdeführers auswirke, legt dieser aber selbst nicht dar. 
3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren betont, dass auch Gebäude im Landwirtschaftsgebiet durch Hochspannungsleitungen entwertet werden können, ist ihm insofern zuzustimmen, als es bei den betroffenen Bauten um Wohnhäuser geht. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 109 Ib 298 E. 4a S. 301 dargelegt hat, muss bei Freileitungen über 100 kV gelegentlich mit Immissionen gerechnet werden. Auch wenn nach den bisherigen Erfahrungen keine gesundheitlichen Schädigungen zu befürchten sind (was unlängst im zu veröffentlichenden Urteil 1E.14/2002 vom 22. Juli 2003 bestätigt worden ist), so können doch das zeitweise auftretende Knistern und Brummen der Leitungen sowie die Störungen elektronischer Geräte für die Betroffenen sehr lästig sein. Weiterhin gilt auch, dass Wohnbauten, die sich in unmittelbarer Nähe einer Hochspannungsleitung befinden, zusammen mit ihrem Umschwung selbst dann einen Wertverlust erleiden können, wenn die Überbaubarkeit nicht behindert wird und keine Immissionen zu befürchten sind, da sich viele Käufer aus rein psychologischen Gründen für solche Liegenschaften nicht interessieren (vgl. auch BGE 102 Ib 348 E. 3). Dies trifft ebenfalls für Bauernhäuser zu. Dagegen treten bei Ökonomiegebäuden wie bei anderen Gewerbebauten kaum je solche Entwertungen ein, da sich deren Wert im Wesentlichen nach betrieblichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hätten daher keinesfalls sämtliche Bauten und die ganze Bodenfläche des Heimwesens in die Minderwertsberechnung einbezogen werden dürfen. 
3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die Baubehinderung durch die Leitungen hinweist, ist festzustellen, dass durch den Ausbau der EWZ/SBB-Leitung die Baumöglichkeiten auf den Grundstücken des Enteigneten nicht vermindert werden. Im Übrigen sind für die hier einzig fragliche Leitung nur Durchleitungsrechte sowie Baurechte für die Leitungsmasten eingeräumt worden; Bauverbots- oder Baubeschränkungsservitute wurden nicht begründet. Die Dienstbarkeiten schränken daher die Baufreiheit des Enteigneten nicht ein. Hätte dieser die konkrete Absicht, unter der Leitung zu bauen, so könnte er von den Leitungseigentümerinnen verlangen, entweder die Leitung zu verlegen oder - freihändig oder durch Enteignung - ein Bauverbotsservitut zu erwerben (vgl. BGE 103 Ib 91 E. 2a und 2f mit Hinweisen, 109 Ib 298 E. 4a, S. 300, 124 II 511 E. 3b S. 515). 
3.3 Nach dem Gesagten muss es hier bei einer Entschädigung bleiben, die sich nach den genannten VSE/SBV-Empfehlungen richtet. Dass diese Richtlinien von der Schätzungskommission nicht richtig angewendet worden wären, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Höhe der Enteignungsentschädigung richtet. 
4. 
Dem Begehren des Enteigneten um 5%ige Verzinsung der Enteignungsentschädigung kann ebenfalls nicht stattgegeben werden. Der gemäss Art. 76 Abs. 5 Satz 3 EntG nach vorzeitiger Besitzergreifung geschuldete Zins ist im Gegensatz zum Zins, der nach Ablauf von zwanzig Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung zu bezahlen ist (Art. 88 Abs. 1 EntG), kein Verzugszins. Er dient vielmehr dazu, dem Enteigneten den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er das enteignete Grundstück nicht mehr nutzen kann, als Eigentümer aber weiterhin die Lasten (Hypotheken, Steuern usw.) trägt (BGE 100 Ib 418 E. 1b, vgl. auch BGE 111 Ib 97 E. 2d S. 100). Der in diesem Sinne "übliche Zinsfuss" nach Art. 76 Abs. 5 Satz 3 EntG (und nach Art. 19bis Abs. 4 EntG) wird jeweils vom Bundesgericht entsprechend den Verhältnissen auf dem Zins- und Kapitalmarkt festgesetzt, wobei danach getrachtet wird, extreme und allzu häufige Schwankungen zu vermeiden. Im angefochtenen Entscheid ist die Verzinsung der Enteignungsentschädigung nach den vom Bundesgericht bestimmten Sätzen angeordnet worden. Da vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wird, es sei ihm ein weiter gehender Schaden entstanden (vgl. Art. 76 Abs. 5 Satz 3 EntG in fine), besteht kein Anlass, diese Zinssätze zu erhöhen. 
 
5. 
Angefochten wird schliesslich auch die dem Enteigneten zugesprochene Parteientschädigung und verlangt, dass diesem die in der Zeit vom 30. Mai 1996 bis 18. April 2002 aufgelaufenen Anwaltskosten von Fr. 50'000.-- vergütet würden. Die Beschwerde erweist sich jedoch auch in dieser Hinsicht als unbegründet: 
5.1 Seit der Revision der Kostenbestimmungen des Enteignungsgesetzes im Jahre 1971 ist die Eidgenössische Schätzungskommission oder deren Präsident nur noch befugt, die Prozesskosten zu vergüten, die für das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren sowie das allfällige Besitzeinweisungsverfahren entstanden sind. Mit dem Einspracheverfahren hat sich die Kommission dagegen - ob es sich um Einsprachen im Plangenehmigungsverfahren und/oder im enteignungsrechtlichen Verfahren handle - nach Art. 114 Abs. 4 und Art. 115 Abs. 4 EntG nicht mehr zu befassen (vgl. BGE 121 II 291, 123 II 456 E. 2 S. 460, 129 II 106 E. 4 S. 112). Ebenso wenig ist es Sache der Schätzungskommission, für die Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9, hatte daher dem Enteigneten im vorliegenden Verfahren nur jene Kosten zu ersetzen, die seit der Zustellung der ersten persönlichen Anzeige am 21. Juni 1999 im Verfahren vor der Schätzungskommission selbst aufgelaufen sind. 
5.2 Art. 115 Abs. 1 EntG verpflichtet den Enteigner, eine angemessene Parteientschädigung für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten zu entrichten. Das heisst, dass dem Enteigneten nicht in jedem Fall sämtliche Anwaltskosten zu vergüten sind, sondern nur jene Aufwendungen, die unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen (BGE 111 Ib 97 E. 3 S. 101). 
 
Bei der Überprüfung der für das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren festgesetzten Parteientschädigung übt das Bundesgericht nach ständiger Praxis eine gewisse Zurückhaltung, weil die Schätzungskommission oder deren Präsident besser in der Lage ist, die Bemühungen und Leistungen des Anwaltes zu beurteilen und den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Das Gericht ändert deshalb den zugesprochenen Betrag nur dann, wenn dieser als offensichtlich ungenügend oder unverhältnismässig hoch erscheint (BGE 129 II 106 E. 5 S. 113 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Schätzungskommission für das Aktenstudium des Anwalts, dessen Beratungen mit dem Mandanten, die Erarbeitung der Eingaben sowie die Teilnahme an drei halbtägigen Verhandlungen einen zeitlichen Aufwand von 50 Stunden als angemessen erklärt und den vom Anwalt in Rechnung gestellten Stundenansatz von Fr. 222.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) übernommen. Zur Erhöhung der sich hieraus ergebenden Parteientschädigung von Fr. 11'100.-- besteht kein Grund. 
6. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vollständig abzuweisen. 
 
An der Regel der Kostentragung durch die Enteignerinnen ist trotz deren Obsiegens festzuhalten (Art. 114 Abs. 1 und Art. 116 Abs. 1 EntG). Dagegen ist im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens die dem Enteigneten zuzusprechende Parteientschädigung herabzusetzen (Art. 116 Abs. 1 EntG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) und der Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB) je zur Hälfte auferlegt. 
3. 
Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) und die Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB) haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9 (Vizepräsident Dr. Thomas Willi), schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. August 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: