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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.2/2004 /sta 
 
Urteil vom 6. Februar 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Rumänien - B 140563 WUE, 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 9. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Strafgericht von Timis (Rumänien) verurteilte den rumänischen Staatsangehörigen X.________ mit rechtskräftigem Kontumazialurteil vom 12. März 2001 zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Betruges. Aufgrund einer internationalen Fahndungsausschreibung von Interpol Bukarest wurde der Verurteilte am 18. August 2003 beim Grenzwachtposten Bargen durch die Schaffhauser Kantonspolizei verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am 16. September 2003 ersuchte das rumänische Justizministerium die schweizerischen Behörden um Auslieferung von X.________ zum Vollzug der Freiheitsstrafe. Anlässlich seiner Befragung vom 2. Oktober 2003 widersetzte sich der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung nach Rumänien. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2003 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung. 
B. 
Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Januar 2004 an das Bundesgericht. Er beantragt die Verweigerung der Auslieferung. Das BJ schliesst mit Stellungnahme vom 21. Januar 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 29. Januar 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen Rumäniens richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie dem Ersten und Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 15. Oktober 1975 bzw. 17. März 1978 (1. ZP, SR 0.353.11, bzw. 2. ZP, SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 128 II 355 E. 1 S. 357, je mit Hinweisen). 
1.1 Der Auslieferungsentscheid des BJ kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97-114 OG sind erfüllt. 
1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht, inklusive Staatsvertragsrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG; vgl. BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 123 II 153 E. 2c S. 158 f.; 122 II 373 E. 1b S. 375). 
1.3 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). 
2. 
Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG und BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360). 
 
Die genannten Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Ersuchen stützt sich auf eine rechtskräftige Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsentziehung wegen mehrfachen Betruges. Im Ersuchen und dessen Beilagen wird - im Wesentlichen - dargelegt, dass der Beschwerdeführer (im Frühling des Jahres 2000, vor seiner Abreise aus Rumänien ins Ausland) unter Verwendung von ungedeckten Bank-Checks mehrmals Waren bestellt und anschliessend (unter dem Warenwert) weiterverkauft bzw. nicht bezahlt habe. Die Sachdarstellung des Ersuchens erfüllt die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Im Falle einer strafrechtlichen Beurteilung durch ein schweizerisches Gericht fiele der fragliche Anklagesachverhalt grundsätzlich unter die Strafdrohung von Art. 146 StGB (betrügerisches Vorspiegeln der Zahlungsabsicht bzw. so genannter "Stossbetrug", vgl. BGE 119 IV 284 E. 6b S. 288; 118 IV 359 E. 2 S. 360 f.; 111 IV 134 E. 5b-d S. 136 f., je mit Hinweisen; s. auch Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N. 11; Stefan Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 146 N. 9). Es braucht nicht geprüft zu werden, ob einzelne Sachverhaltselemente auch noch andere Straftatbestände des schweizerischen Rechts (etwa Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erfüllen könnten. 
 
Der Rechtshilferichter hat in diesem Zusammenhang weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422 E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). Dies gilt um so mehr, wenn - wie hier - bereits ein rechtskräftiges Strafurteil der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Erwägungen des rumänischen Strafurteils. Zusammen mit seiner Mutter habe er im Rahmen des Geschäftsbetriebes einer Gesellschaft, an der er beteiligt gewesen sei, einen Secondhand-Handel mit Kleidern betrieben. Zwar werde ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfen, er habe mehrmals persönlich ungedeckte Checks ausgestellt (bzw. in einem Fall Geld entgegengenommen und dafür keine Gegenleistung erbracht). Im Strafurteil werde jedoch die "Bedeutung" der fraglichen Gesellschaft nicht näher erwähnt. Ebenso wenig werde "unterschieden, ob der Beschwerdeführer die Checks persönlich begeben oder aber namens bzw. zu Lasten" der Gesellschaft "ausgestellt hat". Ausserdem sei er seit 4. April 2000 an der Gesellschaft "gar nicht mehr beteiligt gewesen". Es werde ihm unter anderem zur Last gelegt, er habe im März 2000 auch die eigene Gesellschaft, eine juristische Person, in strafrechtlich relevanter Weise geschädigt, indem er sich vom Firmenchef 1,9 Mio. rumänische Lei habe aushändigen lassen, ohne anschliessend die vereinbarten Geschäfte (Erwerb von Herbiziden) zu tätigen. Da er bis 4. April 2000 noch selbst Gesellschafter gewesen sei, ergebe der Vorwurf jedoch "absolut keinen Sinn". Zwar werde ihm weiter vorgeworfen, er habe am 28. bzw. 29. Mai 2000 in Lugoj bzw. Timisoara (Rumänien) zwei weitere Handelsfirmen mit ungedeckten Checks betrogen. Da er Rumänien jedoch bereits "am 6. April 2000 nachweislich und endgültig verlassen" habe, könne er diesbezüglich "ein hieb- und stichfestes Alibi" vorlegen. 
3.1 Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG bestimmt, dass das Bundesamt vom Erlass eines Auslieferungshaftbefehls absehen kann, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Gemäss Art. 53 Abs. 1 IRSG nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor, falls der Verfolgte behauptet, er könne ein Alibi nachweisen. In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der im EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Es würde den allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen auszuliefern. Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (vgl. BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281-83, je mit Hinweisen). 
3.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Auslieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter dient. Wie bereits dargelegt, ist der Rechtshilferichter an die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Dies gilt besonders, wenn die Sachdarstellung sich auf ein Strafurteil stützt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den Betrugsvorwurf nicht sofort zu entkräften. Noch viel weniger kann von einem unverzüglichen liquiden Alibibeweis die Rede sein. Sein Vorbringen, er habe seine Gesellschaftsanteile am 4. April 2000 an einen Dritten verkauft, schliesst eine Strafbarkeit keineswegs aus. Entscheidend sind aus strafrechtlicher Sicht nicht die (gesellschafts- bzw. privatrechtlichen) Beteiligungsverhältnisse an der fraglichen Firma, sondern die Frage, ob der Beschwerdeführer sich im Frühling 2000 an betrügerischen Geschäften beteiligt hat. Auch Vermögensdelikte zum Nachteil einer Gesellschaft, an deren Kapital er beteiligt war, wären durchaus strafbar. 
 
Seine appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des rechtskräftigen Urteils begründet kein Auslieferungshindernis. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Rumänien "am 6. April 2000 nachweislich und endgültig verlassen", weshalb er am 28. bzw. 29 Mai 2000 nicht in Lugoj bzw. Timisoara mit je einem ungedeckten Check bezahlt haben könne. Er legt jedoch selbst dar, dass die mutmasslich geschädigten Handelsgesellschaften (laut Strafurteil) den fraglichen Check Nr. ... "am 11.04.2000" bzw. den Check Nr. ... vor dem 7. April 2000 (Verfalldatum) bei der bezogenen Bank hätten einlösen wollen. Bei dieser Sachlage könnte die Übergabe der ungedeckten Checks nicht erst Ende Mai 2000 erfolgt sein. Wie es sich damit in zeitlicher Hinsicht genau verhält, ist nicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren beweisrechtlich zu klären. Ebenso kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer (wie er behauptet) Rumänien bereits am 6. April 2000 "endgültig verlassen" hat. Ein liquider Alibibeweis, der ein Auslieferungshindernis darstellen könnte, liegt jedenfalls nicht vor. Beim Verfolgten handelt es sich nicht um eine offensichtlich unschuldige Person. 
4. 
Der Beschwerdeführer erhebt sodann verfahrensrechtliche Rügen. Er sei im rumänischen Abwesenheitsverfahren ungenügend verteidigt gewesen. Das Strafgericht habe Prozessvorschriften des rumänischen Rechts verletzt, indem es auf drei Zeugen abgestellt habe, deren Aussageprotokolle anlässlich der Kontumazialverhandlung nicht verlesen worden seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung im August 2003 "nicht gewusst, dass in Rumänien in seiner Abwesenheit ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt worden war". Das Auslieferungsersuchen sei daher abzuweisen, zumal auch nicht erwartet werden könne, dass ein allfälliges Wiederaufnahmeverfahren "in einer der EMRK entsprechenden Weise durchgeführt würde". 
4.1 Art. 3 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolles zum EAUe (vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG) bestimmt Folgendes: "Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen". 
4.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolles zum EAUe (bzw. Art. 37 Abs. 2 IRSG) gewahrt wurden, geniessen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Frage ist nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; vgl. auch BGE 129 II 56 ff.). Zum vornherein unbehelflich ist hier hingegen das Vorbringen, die rumänischen Behörden hätten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens gegen rumänisches Verfahrensrecht verstossen. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides (vgl. oben, E. 1.2). 
4.3 Nach der Praxis des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsurteile grundsätzlich zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte (auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) die Aufhebung des Kontumazialurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Wiederaufnahme) verlangen kann (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a S. 215; 126 I 36 E. 1a S. 38 f.; 122 I 36 E. 2 S. 37 f.; 122 IV 344 E. 3c S. 349, E. 5c-d S. 352 f.; 117 Ib 337 E. 5a-b S. 343 f., je mit Hinweisen auf die Praxis der Strassburger Rechtsprechungsorgane; vgl. auch Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, § 91 Rz. 24; Franz Riklin, Die Regelung des Abwesenheitsverfahrens in der Schweiz aus der Sicht der EMRK, in: Beiträge zum europäischen Recht, Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1993, Freiburg/Ue. 1993, S. 331 ff.). Nach Ablauf der für die ordentlichen Rechtsmittel geltenden Fristen wird das Abwesenheitsurteil lediglich auflösend bedingt (nämlich unter Vorbehalt der Wiederaufnahme) rechtskräftig (BGE 122 IV 344 E. 3a S. 347). 
 
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten jedoch kein bedingungsloses Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner ist es mit den prozessualen Grundrechten vereinbar, wenn eine Wiederaufnahme deswegen abgelehnt wird, weil der in Abwesenheit Verurteilte sich geweigert hat, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle (objektiver) "höherer Gewalt" gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Versehens (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 f.; 127 I 213 E. 3a S. 216; 126 I 36 E. 1b S. 40, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Die selbst bestimmte Abwesenheit aus Furcht vor einer Verhaftung wird hingegen nicht als subjektive Unmöglichkeit gewertet, die ein Nichterscheinen vor Gericht zu entschuldigen vermöchte (BGE 127 I 213 E. 4 S. 217). Die Resolution DH (75) 11 des Ministerkomitees des Europarates vom 21. Mai 1975 über die Grundsätze bei der Durchführung von Strafverfahren in Abwesenheit des Angeklagten (VPB 1984 Nr. 107) empfiehlt ein Rechtsmittel zur Aufhebung des Kontumazialurteils für Fälle, bei denen der in Abwesenheit Verurteilte nicht ordnungsgemäss vorgeladen wurde (Ziff. I/8). Die Vorladung kann nötigenfalls durch öffentliche Publikation (Ediktalladung) erfolgen, sofern die Adresse des Angeklagten nicht ausfindig gemacht werden konnte (vgl. EGMR vom 12. Februar 1985 i.S. Colozza und Rubinat c. I, EuGRZ 1985, S. 634 f. Ziff. 28). Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist grundsätzlich zu gewährleisten, wenn der in Abwesenheit Verurteilte von der gerichtlichen Vorladung keine Kenntnis erhalten und auch nicht versucht hat, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Beweislast dafür darf nicht dem Verurteilten auferlegt werden (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60 mit Hinweisen). 
4.4 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen (ungenügende Verteidigung, fehlerhafte richterliche Beweiswürdigung usw.) wären primär im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens vorzubringen gewesen. Unbestrittenermassen wurde das rumänische Abwesenheitsurteil durch Verzicht auf den Berufungsweg rechtskräftig. Der Beschwerdeführer lastet es seinem "letzten amtlichen Verteidiger" an, dass dieser "keine Berufung" ergriffen habe. Er selbst habe im Zeitraum zwischen seiner Abreise aus Rumänien im April 2000 bis zu seiner Verhaftung im August 2003 weder gewusst, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, noch dass ein Abwesenheitsurteil erging. Zwar habe er "über seine Mutter erfahren", dass er in Rumänien "von jemandem gesucht" werde. Eine amtliche Mitteilung sei ihm oder seinen Angehörigen jedoch nicht zugegangen. Das rumänische Recht gewährleiste im übrigen keine Garantie für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Eine entsprechende Zusicherung durch die ersuchende Behörde sei denn auch nicht erfolgt. 
4.5 Gemäss den vorliegenden Akten kann die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe erst im August 2003 vom Strafverfahren und vom Abwesenheitsurteil erfahren, nicht widerlegt werden. Zwar drängen sich gewisse Zweifel an der vollständigen Ahnungslosigkeit des Verfolgten auf. Auch wäre es jedenfalls dem Beschwerdeführer anzulasten, wenn er den Behörden seines Heimatstaates seine jeweiligen Wohnadressen im Ausland nicht gemeldet hätte. Weder im rumänischen Strafvollzugsbefehl vom 26. März 2001 noch im Ersuchen wird jedoch dargelegt, dass der Beschwerdeführer von den Vorladungen Kenntnis erhalten habe. Ebenso wenig wird dort darauf hingewiesen, dass dem Verfolgten ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zustünde. Und schliesslich ist aus den vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit einem seiner Offizialverteidiger (oder auch nur Kenntnis vom Strafverfahren) gehabt hätte. Laut Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz sei gestützt auf den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 522 der rumänischen Strafprozessordnung eine "Wiederaufnahme auf einfaches Begehren des Verurteilten hin" zulässig. "Gemäss dem rumänischen Auslieferungsgesetz" könne "auch eine entsprechende Zusicherung an den ersuchten Staat abgegeben werden, wenn dies verlangt wird". 
4.6 Bei dieser Sachlage ist die Auslieferung im vorliegenden Fall von einer förmlichen Zusicherung der rumänischen Behörden abhängig zu machen, dass dem in Abwesenheit verurteilten Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren eingeräumt wird, in dem die von der EMRK (und dem rumänischen Strafverfahrensrecht) garantierten Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Art. 3 Ziff. 1 Zweites Zusatzprotokoll EAUe). Hingegen kann dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Auslieferung sei zu verweigern, nicht stattgegeben werden. Seine Unterstellung, die rumänischen Behörden würden sich an Zusicherungen gegenüber der Schweiz nicht halten, rechtfertigt keine Verweigerung der Rechtshilfe. Dies umso weniger, als im Rechtshilfeverkehr unter Vertragsstaaten des EAUe von einem völkerrechtskonformen Verhalten auszugehen ist. 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher ausdrücklich die Verweigerung der Auslieferung beantragt wird, als unbegründet abzuweisen. Die Auslieferung ist allerdings unter der Bedingung zu bewilligen, dass die rumänischen Behörden eine (als ausreichend erachtete) Zusicherung abgeben, dass dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren eingeräumt wird, in dem die von der EMRK garantierten Minimalrechte der Verteidigung gewahrt werden. Dem Haftentlassungsbegehren (das nur beiläufig mit dem Fehlen der materiellen Auslieferungsvoraussetzungen begründet wurde) ist keine Folge zu geben. 
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend glaubhaft gemacht erscheint), kann dem Ersuchen stattgegeben werden (Art. 152 Abs. 1-2 OG). Der amtliche Rechtsvertreter stellt für das Verfahren vor Bundesgericht einen Arbeitsaufwand von 16,75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 178.90 (zuzüglich 7,6% MwSt) in Rechnung und beantragt die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung. In Würdigung der Aktenlage und gestützt auf den anwendbaren Entschädigungstarif erweist sich im vorliegenden Fall eine pauschale Anwaltsentschädigung von Fr. 3'000.-- als angemessen (Art. 152 Abs. 2 i.V.m. Art. 160 OG sowie Art. 6 Abs. 2, Art. 8 und Art. 9 des Tarifes über Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.119.1]). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung wird unter der Bedingung bewilligt, dass die rumänischen Behörden zuvor eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgeben, dass dem in Abwesenheit verurteilten Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren eingeräumt wird, in dem die von der EMRK garantierten Minimalrechte der Verteidigung gewahrt werden. 
3. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
3.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
3.2 Rechtsanwalt Paul Brantschen wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 3'000.-- entschädigt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Februar 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: