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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_505/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Februar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Anton Arnold, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 4. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wird vorgeworfen, im September 2010 auf der Hochjagd blindlings zwei Schüsse in die Richtung von A.________ abgefeuert zu haben. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis auferlegte X.________ mit Strafbefehl vom 16. Juli 2014 wegen Gefährdung des Lebens eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 535.-- und eine Busse von Fr. 4'000.--. Das Bezirksgericht Brig-Östlich Raron-Goms sprach ihn am 23. April 2015 frei. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie von X.________ verurteilte das Kantonsgericht des Kantons Wallis diesen am 4. April 2016 wegen Gefährdung des Lebens zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 485.-- und einer Busse von Fr. 4'850.--. 
 
D.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts. 
 
1.1. Die Vorinstanz führt aus, die Anklage werfe dem Beschwerdeführer im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen des Beschwerdegegners vor, von der Wiese vor der Hütte seiner Jagdgruppe innert weniger Sekunden zweimal in den Wald auf der anderen Hangseite geschossen zu haben, wobei seine Schüsse nicht mehr als zwei Meter unter dem Beschwerdegegner im Waldboden eingeschlagen seien, wodurch Steine und Erdreich auf dessen Jacke und Hose gespritzt seien. Der Beschwerdeführer habe die doppelte Schussabgabe eingestanden, jedoch behauptet, auf einen Fuchs im freien Gelände rund 150 Meter vom Wald entfernt gefeuert zu haben.  
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner habe im Wald Wildtiere aufgescheucht, indem er mindestens einen Schuss abgab, während seine Jagdkollegen B.________ und C.________ auf den darüber liegenden Hochsitzen lauerten. Nach seinen Aussagen seien plötzlich zwei Schüsse in seiner unmittelbaren Nähe eingeschlagen. Er habe sich hinter einem Baum verborgen, ohne den Schützen zu sehen, bevor er sich zu seinen Jagdkollegen begeben und ihnen den Vorfall geschildert habe. B.________ habe den Beschwerdegegner als bleich und aufgewühlt beschrieben, C.________ habe ihn als sehr erschrocken, aufgewühlt und «nicht mehr wohl» bezeichnet. C.________ wolle überdies von seinem Hochsitz aus beobachtet haben, wie ein Mann in rotem Pullover aus der gegenüberliegenden Jagdgruppe im Stehen und ohne richtig zu zielen in den Wald geschossen habe, wobei der Schuss aufgrund der Richtung des Gewehrlaufs in den Wald gegangen sein müsse. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe sich mit D.________ und E.________ vor der Jagdhütte aufgehalten, als er auf der gegenüberliegenden Hangseite mehrere Treibschüsse vernommen habe. Er habe sofort sein Gewehr genommen, nach fliehendem Wild Ausschau gehalten, einige Meter zurückgelegt und schliesslich aus dem Stand zwei Schüsse auf einen Fuchs abgegeben, den er in sicherer Entfernung zum Wald auf einem Geröllfeld erspäht habe. 
B.________ habe in der Folge D.________ angerufen und ihm vorgeworfen, jemand aus dessen Jagdgruppe habe auf den Beschwerdegegner geschossen. Schliesslich habe D.________ den Beschwerdeführer als Schützen bezeichnet. Dieser habe später den Beschwerdegegner angerufen. B.________ habe das Gespräch per Lautsprecher mitverfolgt. Laut dem Beschwerdegegner und B.________ habe der Beschwerdeführer am Telefon gesagt, er habe den Beschwerdegegner mit dem Zielfernrohr anvisiert und danach rund 20 Meter tiefer in den Boden geschossen. Er sei ein guter Schütze, was er dem Beschwerdegegner im Schiessstand beweisen könne. Der Beschwerdeführer habe dazu ausgesagt, er habe den Beschwerdegegner auf seine Schiesskünste hingewiesen und in den Schiesstand eingeladen. Hingegen bestreite er die übrigen Aussagen am Telefon. 
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner hätten als Parteien des Strafverfahrens ein Interesse an dessen Ausgang. Bei den Zeugen handle es sich um ihre jeweiligen Jagdkollegen, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Entscheidend sei allerdings weder die prozessuale Stellung der Parteien noch die Nähe der Zeugen zu ihnen, sondern der Wahrheitsgehalt jeder einzelnen Aussage. Kleinere Ungenauigkeiten wie etwa die Farbe des Pullovers des Schützen seien dabei ohne Belang, solange die Aussage in sich stimmig bleibe. Die Beschreibung des Beschwerdegegners als «bleich», «aufgewühlt» und «sehr erschrocken» passe zum behaupteten Erlebnis. 
 
1.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen), oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf verschiedene Zeugen- und Parteiaussagen geltend, es sei unklar, wie viele Schüsse abgegeben worden seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass von Unbekannten abgegebene Treibschüsse in der Nähe des Beschwerdegegners eingeschlagen seien. Die diesbezüglichen Ermittlungen seien «eindeutig ungenügend und oberflächlich».  
Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass es für die Annahme von Willkür nicht genügt, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 StPO ist nicht ersichtlich. 
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer zweifelt die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners an und macht geltend, es mute seltsam an, dass dieser bis zur Strafanzeige mehr als ein Jahr gewartet habe, wenn er tatsächlich an Leib und Leben gefährdet worden sei. Der Beschwerdegegner habe nach dem Vorfall F.________ kennengelernt, der dem Beschwerdeführer aufgrund eines anderen Jagdvorfalls nicht wohlgesinnt sei. Der Beschwerdegegner habe vor der Staatsanwaltschaft ausgesagt, er verzichte auf die Jagd, solange Leute wie der Beschwerdeführer Waffen hätten und auf der Jagd seien. Trotzdem gehe er nach wie vor als Mitglied der Jagdgruppe auf die Jagd. Er habe sich also nicht gescheut, vor der Staatsanwaltschaft die Unwahrheit zu sagen.  
Der Beschwerdeführer verkennt, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Wichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts auf ihre Richtigkeit überprüft wird (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweisen). Abgesehen davon begründet die Vorinstanz überzeugend, dass die späte Strafanzeige die Darstellung des Beschwerdegegners nicht zum vornherein als unglaubhaft erscheinen lasse, weil unbestritten sei, dass B.________ und der Beschwerdegegner das später zur Anklage gebrachte Verhalten dem Beschwerdeführer schon am fraglichen Tag vorgeworfen hätten. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Wenn er weiter vorträgt, die Bekanntschaft mit F.________ «könnte allenfalls das Motiv sein» für die Strafanzeige des Beschwerdegegners, dann ergeht er sich in Mutmassungen, welche die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung von vornherein nicht als willkürlich erscheinen lassen können. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners beeinträchtigt sein sollte, nur weil er seinen Worten, auf die Jagd zu verzichten, solange dort der Beschwerdeführer anzutreffen sei, keine Taten folgen liess. 
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einschlagstelle der Schüsse habe sich im Verlauf des Verfahrens immer wieder geändert, wobei die Distanz zum Beschwerdegegner immer kürzer geworden sei. Dieser habe in der Strafanzeige geltend gemacht, er habe ein paar Meter unter sich einen Einschlag gehört und gespürt, dass Steine wegspritzten. Im Strafbefehl werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe 20 bis 30 Meter unterhalb des Beschwerdegegners in den Boden geschossen. In der polizeilichen Einvernahme habe der Beschwerdegegner erstmals geltend gemacht, seine Hose und Jacke seien durch Steine und Erdreich verschmutzt worden. Vor der Staatsanwaltschaft habe er erklärt, er schätze, die Schüsse hätten nicht mehr als zwei Meter unter ihm eingeschlagen, es könnte aber auch noch weniger gewesen sein, er wisse es nicht genau. Der Beschwerdegegner gebe zu, dass er die Einschussstelle nicht gesehen habe. Somit sei zweifelhaft, wo die Schüsse landeten, weshalb eine konkrete Gefährdung nicht nachgewiesen werden könne.  
Diese Vorbringen erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Aussagen des Beschwerdegegners nach seiner Vorstellung zu würdigen und seine eigene Sicht der Dinge darzustellen. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und legt nicht dar, weshalb und inwiefern diese willkürlich sein soll. Insbesondere setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdegegner umgehend in Deckung begeben und nicht um die Einschussstellen gekümmert habe. Ebenso übergeht er die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach seine Angaben, dass die Schüsse in sicherer Entfernung vom Beschwerdegegner landeten, unglaubhaft seien. Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer den Standort des Beschwerdegegners bei der Schussabgabe nicht habe einsehen können. Überdies habe C.________ angegeben, der Beschwerdeführer habe nicht lange gezielt, was eher dagegen spreche, dass er den Beschwerdegegner anvisiert und rund 20 bis 30 Meter tiefer gezielt habe. 
 
1.3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Beweiswürdigung der ersten Instanz und der Vorinstanz hätten die Aussagen des Zeugen C.________ auch so verstanden werden können, dass sie nicht in Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers stünden, schräg nach unten geschossen zu haben. Zudem beanstandet er, dass der Zeuge C.________ angegeben habe, drei Personen hätten sich von der gegenüberliegenden Jagdhütte her bewegt, während die beiden Jagdkollegen des Beschwerdeführers übereinstimmend ausgesagt hätten, sie seien in der Hütte geblieben. Das Verhalten des Beschwerdeführers, so wie es der Zeuge C.________ beschrieben habe, lasse den Schluss zu, dass er auf ein lebendiges Zielobjekt geschossen habe. Hätte er blindlings in Richtung des Beschwerdegegners geschossen, hätte er dies mit Sicherheit nicht derart überhastet getan.  
Die Vorinstanz erwägt, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei widersprüchlich. Er habe dem Beschwerdegegner am Telefon gesagt, er habe ihn anvisiert, den gezielten Schuss aber 20 bis 30 Meter tiefer abgegeben. Später im Verfahren wolle er auf einen Fuchs ausserhalb des Waldes geschossen haben. Wäre dem so gewesen, dann hätte er dies, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bereits am Telefon klargestellt und es wäre nicht verständlich, weshalb er auf seine Schiesskünste hingewiesen und eine Demonstration davon im Schiessstand angeboten hätte. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Jagdkollegen des Beschwerdeführers übereinstimmend aussagten, dieser habe ihnen nach der Schussabgabe erklärt, auf einen Fuchs geschossen zu haben. Daraus zieht sie den vertretbaren Schluss, dass D.________ den Fuchs erwähnt hätte, nachdem ihm B.________ am Telefon Vorwürfe machte. Mit diesen überzeugenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er trägt lediglich vor, die Erwägungen der Vorinstanz seien «rein spekulativ». Auch sein Vorbringen, wonach die Aussagen des Zeugen C.________ auch einen anderen Schluss zugelassen hätten, sind nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). 
 
1.3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die erste polizeiliche Einvernahme zum Telefongespräch habe über ein Jahr später stattgefunden, weshalb die Aussagen «naturgemäss nicht mehr präzise» seien. Mit dieser pauschalen Aussage begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, indem sie auf die Aussagen des Beschwerdegegners und von B.________ abstellte, um den Inhalt des Telefongesprächs zu bestimmen. Der Beschwerdeführer übt in unzulässiger Weise appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wenn er beispielsweise vorträgt, es sei nicht ersichtlich, weshalb er unsinnige Aussagen gemacht haben solle. Unklar ist auch, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein sollte, nur weil der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer tatsächlich für den Täter hielt, nachdem D.________ ihm mitteilen liess, der Beschwerdeführer habe geschossen.  
 
1.3.6. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb er in Richtung des Beschwerdegegners geschossen haben sollte. Er habe kein Motiv. Die Vorinstanz erwägt, auch der Beschwerdegegner habe keinerlei Motiv, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten. Er habe diesen zuvor nicht gekannt und ohnehin nicht um die Person des Schützen gewusst, als er den Vorfall seinen beiden Jagdkollegen schilderte. Dass die drei Jagdkollegen in der kurzen Zeit zwischen dem Schuss und dem Telefongespräch etwas erfunden hätten, sei unwahrscheinlich. Der alleinige Umstand, dass in der Tat nur schwer verständlich ist, weshalb der Beschwerdeführer in die Richtung des Beschwerdeführers schoss, lässt die sorgfältige vorinstanzliche Beweiswürdigung jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen.  
 
2.  
Seinen Ausführungen zur Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens legt der Beschwerdeführer einen Sachverhalt zugrunde, der von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Entschädigung, da er im bundesgerichtlichen Verfahren keine Aufwendungen hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt