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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_540/2022  
 
 
Urteil vom 17. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 14. Oktober 2022 (SB.2020.112). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2020 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und für 12 Jahre des Landes verwiesen. Die durch ihn dagegen erhobene Berufung ist noch am Appellationsgericht Basel-Stadt hängig. 
 
B.  
A.________ befindet sich seit dem 25. Februar 2019 in Untersuchungshaft respektive seit dem 5. Juli 2019 im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2022 hat das Appellationsgericht Basel-Stadt ein durch A.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Mangels einer genügenden Begründung der Verfügung wurde die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 1B_474/2022 vom 29. September 2022 gutgeheissen und die Sache zum neuen (bundesrechtskonformen) Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2022 wies das Appellationsgericht die Beschwerde wiederum ab und ordnete Sicherheitshaft bis zum 11. Februar 2023 über A.________ an. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2022 erhebt A.________ erneut beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Ziff. 1 der Verfügung des Appellationsgerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. 
Die Staatsanwaltschaft und das Appellationsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt. A.________ hat mit Schreiben vom 7. November 2022 auf eine Replik verzichtet und an seinen Anträgen festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 233 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, welche der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, bestimmten Anforderungen genügen, was vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen ist (BGE 138 IV 81 E. 2; zum Ganzen: Urteil 1B_474/2022 vom 29. September 2022 E. 3 mit Hinweisen). Nachdem die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 11. August 2022 infolge Verletzung von Art. 112 Abs. 1 BGG mit Urteil 1B_474/2022 vom 29. September 2022 aufgehoben wurde, hat die Vorinstanz am 14. Oktober 2022 eine neue, ausführlich (er) begründete Verfügung im Stil eines "Dass-Entscheids" erlassen. 
Das Bundesgericht hat bereits wiederholt auf die Bedenklichkeit mehrseitiger sogenannter "Dass-Entscheide" hingewiesen und festgehalten, diese würden die Les- und Nachvollziehbarkeit erheblich erschweren (statt vieler Urteile 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 2; 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.3; 8C_516/2019 vom 12. März 2020 E. 1). Im vorliegenden Fall kann jedoch, auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO), von einer (erneuten) Rückweisung im Sinne von Art. 112 Abs. 3 BGG abgesehen werden, da der angefochtene Entscheid trotz "Dass-Form" gerade noch hinreichend verständlich ist (vgl. Urteil 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 2). 
 
3.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 
Die Vorinstanz hat (gestützt auf die erstinstanzliche Verurteilung) sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch der besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr bejaht; den von der Staatsanwaltschaft ebenfalls geltend gemachten besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr hat sie dagegen nicht geprüft. Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestritten. Er wendet sich aber sowohl gegen die vorinstanzliche Annahme der Fluchtgefahr wie auch der Wiederholungsgefahr und rügt diesbezüglich namentlich eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a und c StPO. Zudem bestreitet er die Verhältnismässigkeit der Haft und rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 212 Abs. 3 StPO (Überhaft). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Die Voraussetzungen für die Annahme von Fluchtgefahr seien vorliegend nicht erfüllt. 
 
4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren auch allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass bzw. weitere Sanktionen Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1; zum Ganzen: Urteil 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 5.3).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat bezüglich des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr festgehalten, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger von Sri Lanka ohne gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz. Seine Ehefrau sowie seine 3-jährige Tochter würden in Malaysia leben und er würde in der Schweiz weder über berufliche noch private Beziehungen verfügen. Mit Blick auf diese Gesamtumstände sowie die mutmasslich noch drohende Reststrafe von über drei Jahren sowie der drohenden Landesverweisung erscheine eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland daher als wahrscheinlich.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich und aktenwidrig. Es sei zwar zutreffend, dass er in der Schweiz nicht arbeitstätig gewesen sei und seine engsten Familienangehörigen in Malaysia lebten. Doch verfüge er entgegen der Darstellung der Vorinstanz durchaus über private Beziehungen mit Menschen in der Schweiz, die er nach wie vor (und trotz seiner Inhaftierung) pflege.  
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, mit ihm gemeinsam seien fünf weitere (Mit-) Beschuldigte angeklagt und erstinstanzlich verurteilt worden, davon zwei ebenfalls wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und drei wegen Angriffs. Sie alle seien nach kurzer Untersuchungshaft bereits im März 2019 wieder entlassen worden, obwohl ihren Taten jeweils ein fast gleicher Unrechtsgehalt zugrunde liege. Wenn aber bei ihnen keine Fluchtgefahr vorliege, so müsse das auch bei ihm gelten, andernfalls eine unzulässige Ungleichbehandlung zu seinen Lasten vorliege. 
Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er Berufung eingelegt habe und der Ausgang dieses Verfahrens noch völlig offen sei. Es sei deshalb vorverurteilend, wenn die Vorinstanz für die Beurteilung der Fluchtgefahr davon ausgehe, er habe einen "noch immer erheblichen Strafrest" zu verbüssen. Von Fluchtgefahr könne deshalb nicht (mehr) gesprochen werden, zumal ihm aufgrund seines dokumentierten, jederzeit kooperativen Verhaltens keine Fluchtneigung attestiert werden könne. 
 
4.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen:  
 
4.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Art. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3).  
Selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in der Schweiz durchaus private Beziehungen pflege und die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich willkürlich respektive unvollständig festgestellt habe, zuträfen, würde dies nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhalte, weder arbeitstätig gewesen sei noch über sonstige berufliche Beziehungen verfüge und seine engsten Familienangehörigen, insbesondere seine Ehefrau und Tochter, nicht in der Schweiz leben würden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers vermögen deshalb auch allfällige private Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen nichts am Umstand ändern, dass vorliegend die allenfalls bloss geringfügige soziale und völlig fehlende berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie sein ungeregelter Aufenthaltsstatus und seine prekäre finanzielle Situation für die Annahme von Fluchtgefahr sprechen. 
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich jederzeit kooperativ verhalten, weshalb ihm keine Fluchtneigung attestiert werden könne, beschönigt er sodann sein Verhalten. Aus dem erstinstanzlichen Urteil ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zu der ihm vorgeworfenen Tat und vor seiner kurz darauf erfolgten Verhaftung zwar nicht die Flucht ergriff, zunächst aber jegliche Beteiligung an den Vorfällen abstritt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt - als eine Flucht noch möglich gewesen wäre - kaum damit gerechnet haben wird, tatsächlich verurteilt zu werden, geschweige denn zu einer (in der Zwischenzeit erstinstanzlich bestätigten) Freiheitsstrafe von sieben Jahren und der Landesverweisung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Das Verhalten des Beschwerdeführers vor seiner Verhaftung respektive im Strafverfahren kann deshalb nur schwerlich zu seinen Gunsten ausgelegt werden. 
 
4.4.2. Unbehelflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, es stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar, wenn für ihn als einziger der insgesamt sechs Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet werde. Er verkennt, dass die Schwere der (auch den weiteren Beschuldigten) drohenden Strafe zwar als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden darf, letztlich aber immer die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensumstände der beschuldigten Person, ausschlaggebend sind (dazu siehe E. 4.1 hiervor). Ob (auch) für die Mitbeschuldigten Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft angeordnet wurde oder (allenfalls ungerechtfertigterweise) nicht, ist daher für die Prüfung des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr von vornherein ohne Bedeutung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
4.4.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben und der diesbezügliche Verfahrensausgang sei noch völlig offen, kann auf die nachfolgenden Erwägungen zur zu erwartenden Strafhöhe im Zusammenhang mit dem Vorwurf der drohenden Überhaft verwiesen werden (E. 5 hiernach).  
Ohnehin ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der ersten Instanz nicht bloss zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt, sondern auch des Landes verwiesen wurde. Entsprechend besteht auch diesbezüglich ein erheblicher Fluchtanreiz für den Beschwerdeführer, namentlich im Hinblick auf ein Untertauchen im Inland (vgl. Urteil 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 5.4), zumal er selbst darauf hinweist, bereits aufgrund eines (mutmasslich) weiteren Delikts mittlerweile rechtskräftig für fünf Jahre des Landes verwiesen worden zu sein. 
 
4.5. Zusammenfassend bestehen mit Blick auf die noch konkret zu erwartende (Rest-) Dauer der Freiheitsstrafe (dazu siehe E. 5 hiernach), die mangelnde soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers sowie den drohenden Landesverweis eine erhebliche Fluchtgefahr. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) bejaht hat. Damit kann offen bleiben, ob auch der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) gegeben ist.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit der Haft und rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 212 Abs. 3 StPO (Überhaft). 
 
5.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar, weshalb nach Art. 212 Abs. 3 StPO Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern dürfen als die mutmasslich zu erwartende Freiheitsstrafe. Das Gericht darf die Haft somit nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; Urteile 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2; 1B_666/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.2; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.1).  
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen ist. Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; Urteil 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2). Dabei ist der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug (nach rechtskräftiger Verurteilung) gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, namentlich wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass (nach einer Verurteilung mit Strafvollzug) eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteile 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2; 1B_463/2022 vom 30. September 2022 E. 5.2; 1B_666/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.2; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.1) 
 
5.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, aufgrund einer summarischen "prima facie"-Einschätzung der Erfolgsaussichten der Berufung erscheine eine Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren als durchaus in Betracht zu ziehender Verfahrensausgang. Zur Prüfung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft sowie des Vorwurfs der drohenden Überhaft sei deshalb auf die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren abzustellen, und nicht auf die gemäss der Verteidigung als angemessen erachtete tiefere Sanktion.  
Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers sei aufgrund einer summarischen Würdigung der Umstände sodann höchst ungewiss, ob ihm die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der zu erwartenden Freiheitsstrafe von 7 Jahren gewährt werden könne, da er inzwischen rechtskräftig aufgrund eines (mutmasslich weiteren) Gewaltdelikts zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden sei. Besondere Umstände, die eine ausnahmsweise Berücksichtigung der bedingten Entlassung im Rahmen der Prüfung der Sicherheitshaft erlauben würden, lägen damit gerade nicht vor. Ohnehin aber habe der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zwei Drittel seiner mutmasslich zu erwartenden Freiheitsstrafe verbüsst, dies sei erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2023 der Fall. 
 
5.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Ausgang des Berufungsverfahrens sei noch völlig offen, wobei mangels einer Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft lediglich eine Reduktion der Strafe, nicht aber eine Erhöhung in Frage komme. Er habe das Urteil sowohl im Schuld- wie auch im Strafpunkt angefochten und beantrage insbesondere eine Verurteilung aufgrund einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand statt der Verurteilung aufgrund versuchter vorsätzlicher Tötung. Diesbezüglich habe er sodann einen Beweisantrag gestellt, der noch nicht behandelt worden sei. Entsprechend könne nicht auf die von der ersten Instanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 7 Jahren abgestellt werden, zumal dadurch sein Recht auf eine effektive Neubeurteilung des Falles durch das Berufungsgericht vereitelt würde, da die Dauer der bereits verbüssten Sicherheitshaft mit Blick auf eine allfällige Entschädigungspflicht aufgrund von Überhaft auf das Berufungsurteil eine präjudizierende Wirkung habe.  
 
5.4. Dem kann nicht gefolgt werden:  
 
5.4.1. Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat die beschuldigte Person, welche die Strafbarkeit bestreitet oder das Strafmass als überhöht kritisiert, darzulegen, inwiefern das Strafurteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Urteile 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, haben sich die Parteien des Haftprüfungsverfahrens auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachrichters auseinanderzusetzen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3; Urteile 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Feststellung, das Berufungsverfahren sei "noch völlig offen" und über den gestellten Beweisantrag sei noch nicht entschieden. Dies genügt den Anforderungen gemäss der vorzitierten Rechtsprechung, wonach darzulegen ist, weshalb das erstinstanzliche Strafurteil "klarerweise fehlerhaft" sei, nicht. Ohnehin ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass bei summarischer Prüfung des erstinstanzlichen Strafurteils eine Korrektur im Berufungsverfahren gerade nicht "mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist". Eine eingehendere Prüfung des erstinstanzlichen Strafurteils obliegt nicht dem Haftgericht, sondern einzig der Berufungsinstanz (vgl. Urteile 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.6; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.5). 
 
5.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht (zu Recht) nicht mehr vor, dass aufgrund einer allfälligen bedingten Entlassung die Gefahr von Überhaft drohe und er bereits deshalb zu entlassen sei (zu den restriktiven Voraussetzungen hierfür siehe Urteil 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2). Entsprechend ist darauf nicht näher einzugehen und kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 5.2).  
 
5.5. Nach dem Gesagten ist die bisherige Haftdauer von knapp drei Jahren und neun Monaten noch nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) vorliegend konkret zu erwartenden Dauer der Freiheitsstrafe von 7 Jahren gerückt. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer erachtet es schliesslich als bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die Sicherheitshaft um 6 Monate bis zum 11. Februar 2023 verlängert habe. Dies verletze einerseits Art. 229 Abs. 3 lit. a i.V.m Art. 227 Abs. 7 StPO, wonach Sicherheitshaft grundsätzlich für längstens drei Monate verlängert werden dürfe. Das Vorgehen der Vorinstanz sei aber auch nicht mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinbaren, habe er doch bereits am 7. Juli 2021 seine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht und sei das Verfahren in der Zwischenzeit nicht vorangetrieben worden und insbesondere weder über seinen Beweisantrag entschieden noch eine Berufungsverhandlung angesetzt worden. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass vorliegend nicht ein Anwendungsfall der Art. 229 f. StPO (Sicherheitshaft während dem erstinstanzlichen Verfahren), sondern der Art. 231 ff. StPO (Sicherheitshaft während dem Berufungsverfahren) vorliegt. Nach konstanter Rechtsprechung erfolgt mangels Verweises in den Art. 231 f. StPO auf Art. 227 Abs. 7 StPO keine periodische Überprüfung der Sicherheitshaft, sobald das Berufungsgericht mit der Sache befasst ist. Die beschuldigte Person kann gestützt auf Art. 233 StPO aber - wie es der Beschwerdeführer getan hat - jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen (BGE 139 IV 186 E. 2.2.3; Urteile 1B_478/2021 vom 28. September 2021 E. 4.4; 1B_353/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.4.5). Der Entscheid der Vorinstanz, die Anordnung der Untersuchungshaft nicht auf drei Monate zu beschränken, verletzt demnach kein Bundesrecht.  
 
6.2. Die angeordnete Sicherheitshaft kann die bundesrechtskonforme Dauer allerdings auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich darin zuzustimmen, dass die Dauer des Berufungsverfahrens - seit Ergehen des erstinstanzlichen Urteils sind bereits mehr als zwei Jahre vergangen und die begründete Berufungserklärung wurde vor mehr als 16 Monaten eingereicht - als problematisch erscheint, zumal nicht ersichtlich ist, dass das Berufungsverfahren von besonderer Komplexität wäre. Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.1; Urteile 1B_666/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5; 1B_354/2019 vom 12. August 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dass vorliegend eine derart ungebührliche Verschleppung des Verfahrens vorliege, die eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen würde, wird indessen selbst vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Gesamtverfahrensdauer erscheint zum jetzigen Zeitpunkt gerade noch als vertretbar. Die Vorinstanz ist indessen gehalten, unverzüglich über die noch ausstehenden Beweisanträge zu entscheiden und rasch eine Berufungsverhandlung anzusetzen und durchzuführen (vgl. Urteil 1B_666/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5).  
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 64 BGG), ist diesem stattzugeben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Amr Abdelaziz als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Amr Abdelaziz wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger