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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2}] 
4P.152/2004 /bie 
 
Urteil vom 28. Februar 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
1. A.________ Tunnelbau AG, 
2. A.________ SA, 
3. B.________ SA, 
4. Konkursmasse C.________, vertreten durch Konkursverwalter Rechtsanwalt Cédric Schweingruber, 
5. Konkursmasse D.________ SA in Liquidation, vertreten durch das Konkursamt E.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Denis Esseiva, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli, 
Handelsgericht des Kantons Bern, 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV 
(Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Handelsgerichts des Kantons Bern 
vom 22./23. Januar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (heute: SBB AG; Beschwerdegegnerin) schrieben am 21. Januar 1994 im Rahmen eines Submissionsverfahrens u.a. die Arbeiten für den Tunnel St-Aubin-Sauges aus. Im Hinblick auf den Abschluss des entsprechenden Werkvertrages bildeten fünf Gesellschaften bzw. Unternehmer am 18. Oktober 1994 ein Konsortium in der Rechtsform einer einfachen Gesellschaft (Groupement Tunnel de St-Aubin, GTS, heute bestehend aus: A.________ Tunnelbau AG, A.________ SA, B.________ SA, Konkursmasse C.________ sowie Konkursmasse D.________ SA in Liquidation, [Beschwerdeführerinnen]). Die Beschwerdeführerinnen reichten eine Offerte für insgesamt Fr. 59'452'051.-- ein. Mit Schreiben vom 29. November 1994 teilte ihnen die Beschwerdegegnerin mit, dass sie den Zuschlag sowohl für das Los 1 (Fels) als auch für das Los 2 (lockere Erde) des Tunnels erhalten hätten. Am 20. Februar/ 30. März 1995 unterzeichneten die Parteien einen Werkvertrag, in dem ein Werklohn von Fr. 55'888'911.10 (Fr. 54'918'070.85 + MWST) vorgesehen wurde. 
Die Arbeiten wurden am 10. Januar 1995 aufgenommen und endigten am 30. Juni 1998. Am 13. Oktober 1999 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Schlussrechnung "hors revendications" (unter Vorbehalt von Nachforderungen) ein. Die Beschwerdegegnerin zahlte insgesamt einen Betrag von Fr. 51'425'890.--. Die Beschwerdeführerinnen erhoben nachträglich verschiedene Mehrforderungen: 
A.a Die Aushubarbeiten für den Tunnel St-Aubin-Sauges waren teilweise mit Sprengstoff vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerinnen machten insoweit geltend, die Geschwindigkeit, mit der solche Arbeiten vorangetrieben werden könnten, hänge unter anderem von der Beschaffenheit des Gesteins ab, die durch den so genannten K-Faktor (oder K-Wert) beschrieben werde. Der K-Faktor des Gesteins sei ungünstiger gewesen als in den Offertunterlagen angenommen. Zur Einhaltung der geforderten Erschütterungsgrenzwerte hätten deshalb die Aushublängen verringert, mithin eine Änderung des Sprengplanes vorgenommen werden müssen. Daraus hätten Mehrkosten von Fr. 611'278.-- resultiert, die zu Lasten der Beschwerdegegnerin gingen, da sie das Risiko einer Abweichung vom angenommenen K-Wert zu tragen habe. 
A.b Um die vertraglichen Fristen trotz der auf die Abweichung des K-Werts zurückzuführenden Verzögerung einhalten zu können, sei es erforderlich gewesen, den Betonierrhythmus zu erhöhen. Dazu sei ein zweites Schalungsset verwendet worden, für das die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin Mehrkosten von Fr. 60'000.-- in Rechnung stellten. 
A.c Zur Erhöhung des Betonierrhythmus habe sodann Beton bei einem anderen Lieferanten zugekauft werden müssen. Dies habe auch dazu gedient, zusätzliche witterungsbedingte Verzögerungen wettzumachen. Der Bezug von Beton bei Dritten habe Mehrkosten von Fr. 1'009'742.-- verursacht, für die ebenfalls die Beschwerdegegnerin das Risiko trage. 
A.d Die auf die Abweichung des K-Werts und auf ungünstige Witterung zurückzuführende Verzögerung der Aushubarbeiten habe zu einer grossen Verlängerung der Dauer geführt, während der Produktionsmittel der Beschwerdeführerinnen hätten eingesetzt werden müssen. Dafür seien sie mit Fr. 6'528'162.-- zu entschädigen. 
A.e Die Parteien hatten vereinbart, dass der im Tunnel verbaute Beton nach Einheitspreis und grundsätzlich für die effektiv verwendete Menge abgerechnet werden soll. Davon ist unbestrittenermassen ein Abzug für die Betonmenge vorzunehmen, die benötigt wird, um ein beim Aushub entstandenes Überprofil auszugleichen, das resultiert, wenn bei den Aushubarbeiten mehr Gestein entfernt wird, als für die Realisierung des Tunnels eigentlich nötig wäre (Strafzahlung für sog. Überprofilbeton). Die Beschwerdeführerinnen machten insoweit geltend, bei richtiger Berechnung des Überprofilbeton-Volumens sei bloss eine Preisreduktion von Fr. 61'047.65 berechtigt. In der Schlussabrechnung habe sie Fr. 686'125.-- zu viel abgezogen. 
A.f Die Bauleitung habe die Beschwerdeführerinnen sodann während der Ausbrucharbeiten angewiesen, das Aushubprofil von 5.60 m auf 5.55 m zu reduzieren. Nach Beendigung der Ausbrucharbeiten habe sich ergeben, dass eine Neuprofilierung des Tunnels erforderlich sei, um den Innenradius einhalten zu können. Dies habe Mehrkosten von Fr. 212'761.-- zur Folge gehabt, für welche die Beschwerdegegnerin einzustehen habe. 
A.g Schliesslich machten die Beschwerdeführerinnen geltend, die Beschwerdegegnerin habe nach Vertragsschluss zahlreiche Positionen aus dem Leistungsverzeichnis gestrichen, obwohl dieses unveränderlicher Natur sei. Dies habe ihre auf dem Leistungsverzeichnis basierende Preiskalkulation derart erschüttert, dass eine zusätzliche Entschädigung für nicht gedeckte Fix- und allgemeine Geschäftsunkosten sowie für Risiko und Gewinn in der Höhe von Fr. 5 Mio. geboten sei. 
B. 
Mit Klage vom 20. Februar 2002 beantragten die Beschwerdeführerinnen dem Handelsgericht des Kantons Bern, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihnen Fr. 14'505'762.-- (Fr. 14'108'068.-- + MWST) nebst Zins zu 7,06 % seit dem 30. September 1996 zu bezahlen. Das Handelsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 22./23. Januar 2004 lediglich im Zusammenhang mit der Neuprofilierung des Tunnels im Umfang von Fr. 40'000.-- nebst Zins gut und wies sie im Mehrumfang ab. 
C. 
Die Beschwerdeführerinnen gelangten gegen dieses Urteil mit kantonalrechtlicher Nichtigkeitsklage wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an das Plenum des Appellationshofs des Kantons Bern. Dieses wies das Rechtsmittel am 25. August 2004 ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerinnen hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 4P.234/2004). 
D. 
Die Beschwerdeführerinnen beantragen dem Bundesgericht zudem mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Juni 2004, das Urteil des Handelsgerichts vom 22./23. Januar 2004 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Handelsgericht zurückzuweisen. Sie rügen, dieses habe bei seinen Sachverhaltsfeststellungen und bei der Anwendung von kantonalem Zivilprozessrecht gegen das Willkürverbot verstossen. 
 
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 26. November 2004, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht hat sich mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2004 zur Beschwerde geäussert, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen. 
E. 
Parallel zur vorliegenden Beschwerde haben die Beschwerdeführerinnen in gleicher Sache eidgenössische Berufung erhoben (Verfahren 4C.256/2004). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Das setzt voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (BGE 126 III 485 E. 1a). 
Gegen Urteile des bernischen Handelsgerichts kann beim Plenum des Appellationshofs des Kantons Bern Nichtigkeitsklage erhoben werden (Art. 7 Abs. 1 ZPO/BE [nachfolgend ZPO]; Leuch/Marbach/ Kellerhals/ Sterchi, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 2 zu Art. 7 ZPO). Mit dieser Klage kann die Beweiswürdigung des Handelsgerichts nicht in Frage gestellt werden (Art. 360 Ziff. 2 ZPO; BGE 109 Ia 88 E. 2; Leuch/Marbach/Kellerhals/ Sterchi, a.a.O., N. 6c zu Art. 359 ZPO). Das Urteil des Handelsgerichts ist insoweit letztinstanzlich, und die Rügen gegen seine Beweiswürdigung sind im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zulässig. 
Die Verletzung von kantonalem Zivilprozessrecht kann mit der kantonalen Nichtigkeitsklage nur insoweit gerügt werden, als dies auf den Vorwurf hinausläuft, das Handelsgericht habe einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 359 ZPO gesetzt (vgl. BGE 118 Ia 110 E. 3 S. 112; Leuch/ Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N. 3a zu Art. 359 ZPO). Entsprechende Rügen erheben die Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht, weshalb auf ihre Beschwerde auch soweit grundsätzlich einzutreten ist, als sie eine willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts geltend machen. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4 S. 332 ff. mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerinnen mehr verlangen als die Aufhebung des angefochtenen Urteils, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. 
1.3 Wegen des im Verfahren der Willkürbeschwerde geltenden grundsätzlichen Verbots neuer tatsächlicher und rechtlicher Vorbringen (BGE 129 I 74 E. 4.6 und insbesondere 6.6; 119 II 6 E. 4a; 118 III 37 E. 2a; 94 I 144) sind die Beschwerdeführerinnen sodann mit tatsächlichen Vorbringen nicht zu hören, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, ohne dass deren Nichtberücksichtigung gleichzeitig als Verfassungsverletzung ausgegeben und begründet wird (vgl. BGE 118 Ia 20 E. 5a). 
2. 
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art.90 Abs.1 lit.b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 129 I 113 E.2.1 und 185 E.1.6; 125 I 71 E.1c, 492 E.1b, je mit Hinweisen). Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer mit der von der letzten kantonalen Instanz angeführten Begründung auseinandersetzen und darf sich nicht auf eine reine Wiederholung der im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumente beschränken (BGE 117 Ia 412 E.1d S.415) 
Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde eine Verletzung des Willkürverbots vor, ist zu beachten, dass Willkür nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 60 E. 5a). Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100 Ia 119 E. 4 und 5 S. 127 f.). Die Beweiswürdigung ist insbesondere nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift selber im Einzelnen aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). 
Wie in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist, genügt die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen über weite Strecken nicht. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich vielfach nur ungenügend mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander und beschränken sich weitgehend darauf, dieses in appellatorischer Weise zu kritisieren. 
3. 
3.1 Im Zusammenhang mit ihren Forderungen wegen Abweichung des K-Werts von den Annahmen in den Offertunterlagen machten die Beschwerdeführerinnen im Verfahren vor dem Handelsgericht geltend, Ziff. 2.2.2.4 des technischen Berichts, einem Anhang zur Offerte, bezeichne Abweichungen vom angenommenen K-Wert als geologisches Risiko, das die Bauherrschaft zu tragen habe. Dies habe die Beschwerdegegnerin mit der Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerinnen vorbehaltlos akzeptiert. Vorliegend rügen die Beschwerdeführerinnen, das Handelsgericht sei in Willkür verfallen, indem es einen tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen hinsichtlich der Risikotragung im Zusammenhang mit dem K-Wert verneint habe. 
3.2 Das Handelsgericht hielt insoweit dafür, es könne aufgrund der Beweislage nicht von einem tatsächlichen Konsens über die Risikoverteilung ausgegangen werden. Die besonderen Vertragsbedingungen der Beschwerdegegnerin verneinten in Ziff. 9.3.2 ausdrücklich einen Anspruch auf jegliche Entschädigung im Falle einer Änderung des Sprengplanes seitens des Unternehmers zwecks Einhaltung der Erschütterungsgrenzwerte. Dabei befänden sich die besonderen Vertragsbedingungen in der Dokumentenhierarchie gemäss Ziffer 3 des Werkvertrages vom 20. Februar/30. März 1995 ranghöher (unter Ziff. 2.1) als der technische Bericht, der als Anhang zur Offerte an letzter Stelle in Ziff. 2.7 rangiere. Wesentlich sei aber in erster Linie, dass sich die Ziffer 2.2.2.4 des technischen Berichts ihrem Wortlaut nach darauf beschränke, Abweichungen vom angenommenen K-Wert als geologisches Risiko zu definieren, ohne indessen den Träger dieses Risikos zu nennen. Entsprechend wolle die Beschwerdegegnerin diese Bestimmung nicht als Haftungsgrundlage verstanden haben. Der Exponent des Ingenieurbüros F.________, G.________, habe ausgesagt, als fachlicher Vertreter der Bauherrschaft festgestellt zu haben, dass die Beschwerdeführerinnen den Faktor K im technischen Bericht erwähnt hatten. Er sei davon ausgegangen, dass der K-Faktor von den Beschwerdeführerinnen als Element ihrer Kalkulation erwähnt worden sei, um anzuzeigen, dass sie etwas von ihrem Fach verstünden. Diese Angabe sei ihm plausibel erschienen. Nach seiner Auffassung sei der K-Faktor damit nicht zum Vertragselement geworden. 
Des weiteren berücksichtigte das Handelsgericht in diesem Zusammenhang, dass der technische Bericht als Anhang zur Offerte der Unternehmer im Vertragsentwurf der Submissionsunterlagen rangmässig höher eingeteilt gewesen war als die besonderen Vertragsbedingungen und dass dies im Vertragsdokument vom 20. Februar/30. März 1995 geändert worden war. Es erwog, die beinahe umgehende Änderung der Dokumentenhierarchie könnte zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass die Beschwerdegegnerin die Bestimmung der Beschwerdeführerinnen im technischen Bericht ebenfalls als Haftungsgrundlage zu Lasten des Bauherrn verstanden hatte. Doch spreche die Aussage von M.________, wonach bezüglich der Reihenfolge eine Praxisänderung eingetreten sei, die auf Direktionsebene für sämtliche Bereiche der SBB beschlossen worden sei, gegen die Annahme einer fallspezifischen Vorgehensweise. 
3.3 Die Beschwerdeführerinnen gehen in ihren Rügen zunächst davon aus, sie hätten in Ziff. 2.2.2.4 des technischen Berichts ihren Willen geäussert, den Bauherrn das Risiko für Abweichungen des K-Faktors des Gesteins vom angenommenen Wert von 130 tragen zu lassen. 
3.3.1 Ziff. 2.2.2.4 des technischen Berichts hat folgenden Wortlaut: 
"2.2.2.4 Évaluation des ébranlements 
 
La fréquence de vibrations de la roche étant inconnue le calcul des ébranlements est basé sur une fréquence de 30 Hz à 60 Hz. Un facteur de K de 130 pour cette même roche forme la base du calcul. Ces facteurs n'étant pas donnée par le maître d'ouvrage il est admis que ces deux paramètres seront traités comme risque géologique. 
 
Basé sur ces hypothèses une distance minimale d'approche en excavation normal est évalué. Puis sur ces tronçons une volée réduite est calculée." 
3.3.2 Wie das Handelsgericht willkürfrei festgehalten hat, beschränkt sich die Bestimmung diesem Wortlaut nach darauf, Abweichungen vom angenommenen K-Wert als geologisches Risiko zu definieren, ohne dessen Träger zu nennen. Es darf daher auch ohne Willkür angenommen werden, die Beschwerdegegnerin habe sie tatsächlich in diesem Sinne verstanden. Es geht daraus jedenfalls nicht ausdrücklich hervor, dass dieses Risiko in die Sphäre der Bauherrschaft fallen solle, so dass der Schluss des Handelsgerichts, die Beschwerdegegnerin sei nicht davon ausgegangen, dass diese Bestimmung die Tragung des Risikos zu ihren Lasten regle, willkürlich erscheinen würde. Die Beschwerdeführerinnen räumen denn auch ein, dass ihr Wille, wonach bei einer Abweichung des K-Faktors von 130 eine zusätzliche Vergütung zum Werkpreis geschuldet sei, aus der Bestimmung lediglich implizit hervorgehe. Hinzu kommt, dass Ziff. 9.3.2 der besonderen Vertragsbedingungen eine Entschädigung wegen einer Änderung des Sprengplans, die namentlich aus einer Abweichung des angenommenen K-Wertes resultieren kann, ausdrücklich ausschliesst. Ziff. 2.2.2.4 des von den Beschwerdeführerinnen verfassten technischen Berichts, so wie die Beschwerdeführerinnen deren Gehalt verstehen, würde damit in Widerspruch geraten. Auch aus diesem Grunde ist es klarerweise nicht willkürlich, wenn das Handelsgericht angenommen hat, diese Bestimmung sei von der Beschwerdegegnerin nicht so verstanden worden, dass sie die Tragung des Risikos für Abweichungen vom angenommenen K-Wert regle. 
3.4 Die Beschwerdeführerinnen legen im Übrigen kaum rechtsgenüglich dar, inwiefern der Schluss, es sei kein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille hinsichtlich der Risikotragung im Zusammenhang mit dem K-Faktor nachgewiesen, geradezu willkürlich sein soll, und üben insoweit rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des Handelsgerichts (vgl. E. 2 vorne). So stellen sie in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ihre Sicht der Dinge derjenigen des Handelsgerichts gegenüber und bringen frei Argumente für erstere vor, ohne darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung des Handelsgerichts geradezu willkürlich sein soll. Dabei stützen sie sich vielfach auf tatsächliche Elemente, die im angefochtenen Urteil keine Grundlage finden, ohne deren Nichtberücksichtigung als Verfassungsverletzung zu rügen. So beispielsweise, wenn sie vorbringen, die Beschwerdegegnerin sei sich der vertraglichen Bedeutung des technischen Berichts bewusst gewesen und es sei nicht vorstellbar, dass sie die Bestimmung von Ziff. 2.2.2.4 des technischen Berichts anders verstanden habe als die Beschwerdeführerinnen, zumal die Beschwerdeführerinnen, hätten sie selber für eine Abweichung des angenommenen K-Werts einzustehen, ein hinsichtlich Eintretenswahrscheinlichkeit und Umfang nicht abschätzbares Risiko übernommen hätten. Das selbe gilt auch, wenn die Beschwerdeführerinnen die Glaubwürdigkeit des Zeugen G.________ als diskutabel hinstellen, weil er sich vor seiner Einvernahme scheinbar mit der Beschwerdegegnerin unterhalten habe und weil er, nachdem er sämtliche Vertragsdokumente vorbereitet habe, gegenüber der Beschwerdegegnerin haftbar werden könnte. 
3.5 Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
4. 
Die Beschwerdeführerinnen erheben im Zusammenhang mit ihren Forderungen auf Mehrvergütung wegen Mehrkosten aus der Änderung des Sprengplanes und der damit verbundenen Verlängerung der Aushubarbeiten infolge Abweichung des K-Faktors von der Annahme in den Offertunterlagen verschiedene weitere Rügen. 
- Zunächst machen sie geltend, das Handelsgericht sei in Willkür verfallen, indem es angenommen habe, es bestehe zwischen den Parteien ein tatsächlicher Konsens über die Änderung der Rangfolge der vertraglichen Dokumente im Vertrag vom 20. Februar/ 30. März 1995 gegenüber dem ursprünglichen, dem Zuschlag vom 29. November 1994 zugrunde liegenden Vertragsentwurf A der Submissionsunterlagen. 
- Ferner habe das Handelsgericht in diesem Zusammenhang willkürlicherweise keine Feststellungen darüber getroffen, dass die Beschwerdeführerinnen sich über die Konsequenzen der Änderung der Dokumentenhierarchie hinsichtlich der Tragung des geologischen Risikos in einem Irrtum befunden hätten. 
- Das Handelsgericht habe sodann willkürlich bejaht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Informationspflicht über die geologischen Gegebenheiten im Sinne von Art. 58 Abs. 2 SIA-Norm 118 erfüllt habe. 
- Ferner sei das Handelsgericht in Willkür verfallen, indem es einen Kausalzusammenhang zwischen der Abweichung des K-Werts und der Notwendigkeit des Einsatzes eines zweiten Schalungssets ohne Anordnung einer Expertise verneint habe. Das Handelsgericht habe auch willkürlich keine Feststellungen darüber getroffen, dass die Beschwerdeführerinnen beim Abschluss einer behaupteten Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Verwendung des zweiten Schalungssets einem Irrtum unterlegen seien und dass sie die Vereinbarung nicht wegen Irrtums angefochten hätten. 
Wie im Urteil über die parallel zur vorliegenden Beschwerde erhobene Berufung aufzuzeigen ist, sind die mit diesen Rügen als verfassungswidrig beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen bzw. unterlassenen Feststellungen für den Verfahrensausgang unerheblich. So hat das Handelsgericht zu Recht verneint, dass die Beschwerdegegnerin Ziff. 2.2.2.4 des technischen Berichts nach dem Vertrauensprinzip so verstehen musste, dass sie für Mehrkosten aufzukommen hat, die infolge der Abweichung des K-Werts von der seitens der Beschwerdeführerinnen getroffenen Annahme entstanden sind. Den Beschwerdeführerinnen fehlt damit ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der genannten Rügen, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. 
5. 
Die Forderungen wegen Mehrkosten aus dem Bezug von Beton bei Dritten (lit. A.c vorne) und aus der Verlängerung der Aushubarbeiten (lit. A.d vorne) begründen die Beschwerdeführerinnen ausser mit der Abweichung des K-Faktors von den getroffenen Annahmen auch mit wetterbedingten Verzögerungen. 
5.1 Das Handelsgericht hielt den so begründeten Forderungen entgegen, es sei weder im Vertragsentwurf A der Submissionsunterlagen noch in der unterzeichneten Vertragsurkunde vom 20. Februar/ 30. März 1995 eine Entschädigung für Mehraufwendungen bei ungünstigen Witterungsverhältnissen vereinbart worden. Zudem wären diese Forderungen wegen mangelnder Substanziierung abzuweisen, gingen doch die Beschwerdeführerinnen weder auf Natur und Dauer der ungünstigen Witterungsverhältnisse ein noch legten sie die daraus resultierenden Mehrkosten dar. 
5.2 Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Handelsgericht vor, eine Vereinbarung über eine Entschädigung der Unternehmer im Fall von ungünstiger Witterung willkürlich verneint zu haben. Als Beweis für eine solche Vereinbarung berufen sie sich auf einen Bericht vom 25. Januar 1994 (recte 25. Januar 1999) des von der Bauherrschaft mandatierten Ingenieurbüros, der von der Bauherrschaft ausdrücklich genehmigt worden sei. Darin werde akzeptiert, für witterungsbedingte und durch Reduktion der Aushublängen verursachte Verzögerungen eine Entschädigung von Fr. 130'951.95 zu leisten. Ein entsprechender Vorschlag wäre, so die Beschwerdeführerinnen, nie gemacht worden, wenn keine Entschädigung für schlechtwetterbedingte Verzögerungen vereinbart gewesen wäre. 
Damit berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf Sachverhaltselemente, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, ohne dass sie deren Nichtberücksichtigung als Verfassungsverletzung rügen würden. Sie können damit aufgrund des Novenverbots im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden (vgl. vorstehende E. 1.3). 
Überdies erscheint ihre Argumentationsweise als weitgehend appellatorischer Natur und nicht geeignet, den Schluss des Handelsgerichts, es fehle an einer Vereinbarung, nach der die Beschwerdeführerinnen Anspruch auf Entschädigung wegen witterungsbedingten Verzögerungen hätten, als willkürlich erscheinen zu lassen. So könnte dem Handelsgericht kaum Willkür vorgeworfen werden, wenn es aus dem im Rahmen eines umfassenden, eine Gesamtlösung anstrebenden Vergleichsvorschlags gemachten Angebot der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführerinnen für witterungsbedingte Verzögerungen gewisse Zahlungen zu leisten, nicht abgeleitet hätte, dass die Parteien vorgängig eine rechtsverbindliche entsprechende Vereinbarung getroffen haben mussten. 
5.3 Die Beschwerdeführerinnen stellen den - nach dem Ausgeführten verfassungskonformen - Schluss des Handelsgerichts, es sei von den Parteien keine Vereinbarung getroffen worden, nach der die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen für witterungsbedingte Verzögerungen zu entschädigen hätte, im Rahmen ihrer parallel zur Beschwerde erhobenen Berufung nicht in Frage, indem sie einen entsprechenden normativen Konsens geltend machen würden. Es braucht damit mangels Entscheiderheblichkeit nicht geprüft zu werden, ob das Handelsgericht verfassungsmässige Rechte verletzte, indem es die diesbezüglichen Forderungen zusätzlich wegen fehlender Substanziierung abwies, wie die Beschwerdeführerinnen rügen. 
6. 
Zwischen den Parteien ist sodann die Berechnungsweise des Überprofilbeton-Volumens umstritten, das der Menge Beton entspricht, die benötigt wird, um ein beim Aushub entstandenes Überprofil auszugleichen (vgl. dazu E. A.e vorne). 
6.1 Nach den Feststellungen des Handelsgerichts, hatten die Parteien die Berechnungsmethode für die Ermittlung des Abzugs wegen Überprofilbeton unbestrittenermassen in Ziff. 9.5.4 der besonderen Bedingungen festgehalten. Diese Bestimmung nehme Bezug auf Anhang 7 zur SIA-Norm 198 und erläuterte die anwendbare Berechnungsformel anhand eines Beispiels. Das Überprofil bestehe demnach in der Differenz zwischen dem tatsächlich eingebrachten, effektiven Betonvolumen und dem theoretischen Volumen nach Plan. Es sei ferner unbestritten, dass die Schlussabrechnung von den Beschwerdeführerinnen erstellt und dass darin ein Abzug wegen Überprofils von Fr. 747'172.60 aufgenommen worden sei. Dennoch habe H.________ (Vertreter der Beschwerdeführerinnen) anlässlich der Hauptverhandlung erklärt, die Beschwerdeführerinnen seien mit dieser Strafzahlung nicht einverstanden. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen habe bei richtiger Auslegung von Ziff. 9.5.4 der besonderen Bedingungen i.V.m. Anhang 7 zur SIA-Norm 198 nicht das theoretische Volumen nach Plan, sondern ein "technisches" Überprofil als Kalkulationsbasis für die Berechnung des Betonvolumens zu dienen, das aus der Summe des theoretischen mit dem von den Beschwerdeführerinnen zum Voraus geschätzten Überprofil von 12 cm resultiere. Nach der Beschwerdegegnerin könne das Überprofil nach SIA-Norm 198 dagegen nur als Mehrprofil im Vergleich zu den Planwerten verstanden werden; eine Art Toleranz, wie sie von den Beschwerdeführerinnen mit der Einführung des Begriffs "technisches Überprofil" postuliert werde, sei ihrer Ansicht nach in Anhang 7 zur SIA-Norm 198 nicht vorgesehen. 
Das Handelsgericht erwog dazu im Wesentlichen, die in der Schlussabrechnung der Beschwerdeführerinnen vorgenommene und von ihnen nunmehr bestrittene Strafzahlung sei nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen I.________ und K.________ nach Massgabe des Anhangs 7 zur SIA-Norm 198 berechnet worden, ohne dass dabei Divergenzen aufgetreten wären. Die bestrittene Berechnungsformel sei bereits Bestandteil des Leistungsverzeichnisses gewesen und von den Beschwerdeführerinnen anstandslos ausgefüllt worden. So hätten sie diese bereits in ihrer Offerte angewendet und damit auch anerkannt. Entsprechend habe ihre erste Aufstellung der Mehrforderungen vom 6. November 1998 diese Position gar nicht vorgesehen und sei diese Mehrforderung erst später erhoben worden. Damit stehe fest, dass die Berechnungsmethode, die der Strafzahlung in der Schlussabrechnung der Beschwerdeführerinnen zu Grunde lag, im Abschlusszeitpunkt vom Willen beider Parteien gedeckt gewesen sei. Die Parteien hätten diese auch nicht mit nachträglicher Vereinbarung geändert. Im Sinne einer zusätzlichen Begründung hielt das Handelsgericht fest, der übereinstimmende Parteiwille über die Berechnungsmethode werde dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführerinnen von einer Strafzahlung von Fr. 24.-- bis Fr. 26.-- pro m3 gemessen am gesamten Betonvolumen ausgegangen seien und schon die tatsächlich geschuldete Strafzahlung tiefer liege. Die geschätzte Strafzahlung gestützt auf den neu behaupteten Berechnungsmodus hätte (noch) wesentlich tiefer ausfallen müssen. 
6.2 Entgegen dem Hauptstandpunkt der Beschwerdeführerinnen hat das Handelsgericht damit beweismässig, insbesondere aufgrund des nachträglichen Parteiverhaltens (vgl. dazu BGE 129 III 675 E.2.3 S.680; 118 II 365 E.1 S.366; 107 II 417 E.6), auf einen tatsächlichen Konsens hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin befürworteten Berechnungsmethode geschlossen und den Vertragsinhalt nicht nach dem Vertrauensprinzip ermittelt. 
6.3 Für diesen Fall rügen die Beschwedeführerinnen, das Handelsgericht sei in Willkür verfallen, indem es einen tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen bejaht habe. Sie machen dazu im Wesentlichen geltend, die in Ziff. 9.5.4 der besonderen Bedingungen enthaltene Berechnungsformel enthalte keine Hinweise für die Bestimmung des Überprofils. In ihrer Offerte hätten sie keine andere Möglichkeit gehabt, als den Abzug für den Überprofilbeton nach den Vorgaben im Leistungsverzeichnis zu berechnen, weshalb daraus nicht auf ein Einverständnis mit der angewendeten Berechnungsweise geschlossen werden könne. Ein gewisses Überprofilbeton-Volumen sei beim Tunnelbau unvermeidlich, weshalb eine Strafzahlung für das gesamte (theoretische und technische) Überprofilbeton-Volumen als ungerecht erschiene. Dies zumal die Beschwerdegegnerin die Strafzahlung auf Fr. 200.-- pro m3 Überprofilbeton festgelegt habe, während für den gelieferten Beton ein Preis von Fr. 189.-- pro m3 vereinbart worden sei, mit der Folge, dass die Beschwerdeführerinnen pro m3 Überprofilbeton einen zusätzlichen Verlust von Fr. 11.-- hinnehmen müssten. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihrer Offerte ein unvermeidliches (technisches) Überprofil von 12 cm prognostiziert. Eine Strafzahlung sei bei richtiger Auslegung des Anhanges 7 zur SIA-Norm 198 erst für die jenseits dieses Profils verbaute Betonmenge geschuldet. 
Diese gegen die Hauptbegründung des Handelsgerichts zu diesem Entscheidpunkt gerichteten Vorbringen sind rein appellatorischer Natur und verfehlen damit die Begründungsanforderungen im Rahmen einer Willkürbeschwerde (Erwägung 2 vorne). Die Beschwerdeführerinnen unterbreiten dem Bundesgericht darin in freier Argumentation ihre Auslegungsweise der vertraglichen Bestimmungen bzw. der SIA-Norm 198, ohne sich rechtsgenügend mit den Erwägungen des Handelsgerichts auseinanderzusetzen, aufgrund derer es einen tatsächlichen Konsens hinsichtlich der Berechnungsmethode des Überprofilbeton-Volumens bejahte, und ohne aufzuzeigen, weshalb sein Entscheid insoweit offensichtlich unhaltbar sein soll. Sie legen namentlich nicht rechtsgenüglich dar, weshalb das Handelsgericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es feststellte, das Überprofil nach Ziff. 9.5.4 der besonderen Bedingungen bestehe in der Differenz zwischen dem tatsächlich eingebrachten Betonvolumen und dem theoretischen Volumen nach Plan. Zudem legen sie ihren Ausführungen auch in diesem Punkt vielfach Sachverhaltselemente zu Grunde, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden, ohne deren Nichtberücksichtigung als Verfassungsverletzung zu rügen (Erwägung 1.3 vorne). So beispielsweise, wenn sie hinsichtlich ihres Parteiverhaltens nach Vertragsabschluss geltend machen, dass sie die Mehrforderung in diesem Zusammenhang bereits vor der Schlussabrechnung in verschiedenen Schreiben an die Beschwerdegegnerin erhoben hätten und dass die Parteien somit bereits vor der Schlussabrechnung über die Frage der Berechnung des Überprofilbeton-Volumens uneinig gewesen seien. Dem Handelsgericht kann im Übrigen namentlich nicht schon Willkür vorgeworfen werden, weil es berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerinnen in der Schlussabrechnung eine Strafzahlung für das gesamte, das theoretische Profil überschreitende Betonvolumen aufgenommen hatten, obwohl die Abrechnung unter dem Vorbehalt "hors revendications" erfolgte. Es ist jedenfalls nicht geradezu willkürlich anzunehmen, dass die Beschwerdeführerinnen die Schlussabrechnung nicht so erstellt hätten, wenn ursprünglich kein tatsächlicher Konsens über die Berechnungsweise des Überprofilbeton-Volumens bestanden hätte. Die Beschwerde erweist sich somit auch insoweit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
Ist die Hauptbegründung des Handelsgerichts zu diesem Entscheidpunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ist auf die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen die vom Handelsgericht dazu angeführte Zusatzbegründung (vorstehende Erwägung 6.1 a.E.) mangels Entscheidrelevanz nicht einzugehen. 
7. 
Hinsichtlich der Forderung von Fr. 212'761.-- aus der nach Abschluss der Ausbrucharbeiten notwendigen Neuprofilierung des Tunnels (Erwägung A.f vorne) führte das Handelsgericht aus, es sei unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Baustellensitzung vom 25. Juli 1995 eine Reduktion des Aushubabschnitts von 5.60 m auf 5.55 m angeordnet habe. Am selben Tag habe sie die Beschwerdeführerinnen ermächtigt, die Dicke der Verschalung auf 40 cm zu reduzieren. Dies habe indessen das Problem (hinsichtlich der Einhaltung des Innenradius des Tunnels) nicht zu lösen vermocht, da die vorgegebenen Verschalungselemente von Anfang an eine Dicke von 50 cm nahe gelegt hätten, wie aus den einleuchtenden Erklärungen von H.________ anlässlich der Fortsetzungsverhandlung hervorgehe. Die angeordnete Reduktion habe folglich ein von Beginn der Bauphase bestehendes, in einem Konzeptionsfehler gründendes Problem verschärft. Da die Beschwerdeführerinnen ihre Forderung wegen Mehrkosten der Neuprofilierung in der Klageschrift nur mit der angeordneten Reduktion des Aushubprofils und nicht mit einem Planungsfehler der Beschwerdegegnerin begründet hätten, könne die geltend gemachte Forderung allerdings nur unter diesem Blickwinkel behandelt werden. - Soweit der Parteivertreter H.________ die Mehrforderung anlässlich der Fortsetzungsverhandlung mit dem ursprünglichen Konzeptionsfehler begründe, sei er nicht zu hören, da nach Art. 92 Abs. 1 ZPO alle Angriffs- und Verteidigungsmittel spätestens im Rahmen des ersten Parteivortrages anlässlich der Hauptverhandlung vorzubringen seien und spätere Behauptungen und Erklärungen tatsächlicher Natur nur beachtet würden, wenn es sich um echte Noven handle. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht geltend gemacht, der Konzeptionsfehler sei als echtes Novum zu hören und hätten insoweit auch keine Klageänderung beantragt. Gestützt auf diese Erwägungen hiess das Handelsgericht den Mehrvergütungsanspruch der Beschwerdeführerinnen soweit (und nur soweit) gut, als die geltend gemachten Mehrkosten auf die angeordnete Reduktion des Ausbruchprofils zurückzuführen seien. Die entsprechende, gemäss Art. 374 OR nach dem effektiven Aufwand festzulegende Mehrvergütung sei nach den Aussagen von H.________ und der plausibel erscheinenden Auflistung der Gesamtkosten auf Fr. 40'000.-- zu beziffern. 
7.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, das Handelsgericht habe willkürlich angenommen, sie hätten es unterlassen, prozessrechtskonform einen Planungsfehler (Konzeptionsfehler) geltend zu machen. Diesbezügliche Behauptungen seien in der Klageschrift entsprechend der Vorschrift von Art. 92 ZPO erhoben worden, da dem darin Vorgebrachten der entsprechende Sinn habe entnommen werden können. Indem das Handelsgericht dies verneint habe, habe es das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt. 
7.1.1 Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt (vgl. dazu BGE 127 I 31 E. 2a/bb S. 34; 125 I 166 E. 3a S. 170, je mit Hinweisen). Prozessuale Parteihandlungen, die in Erklärungen bestehen, sind, soweit das massgebende Prozessrecht nicht eine andere verfassungskonforme Methode vorschreibt, nach den für rechtsgeschäftliche Erklärungen geltenden Grundsätzen auszulegen (Kramer, Berner Kommentar, N. 114 zu Art. 1 und N. 65 zu Art. 18 OR). Abzustellen ist auf den Sinn der Erklärung, der nach Treu und Glauben aus dem Verständnishorizont des Gerichts zu ermitteln ist (BGE 115 Ia 107 E. 2b; 105 II 149 E. 2a; 101 Ia 39 E. 3; 82 II 173 E. 1 S. 178). 
Die Vorschrift von Art. 92 ZPO statuiert im Sinne einer rationellen und raschen Prozesserledigung, dass die Parteien alle Angriffs- und Verteidigungsmittel auf einmal vorzubringen haben, wobei es ihnen gestattet ist, sie bis und mit den Parteivorträgen in der Hauptverhandlung zu ergänzen oder zu berichtigen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N. 1b zu Art. 92 ZPO). Im Lichte dieser Vorschrift ist massgeblich, ob das Handelsgericht (und die Beschwerdegegnerin) am Ende der Hauptverhandlung nach Treu und Glauben erkennen musste, dass sich die Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihrer Mehrforderung aus der Nachprofilierung des Tunnels auch auf einen Planungsfehler berufen wollten. Hingegen hat das Handelsgericht die erst anlässlich der Fortsetzungsverhandlung, und damit verspätet, vorgebrachten Erklärungen von H.________, auf die sich die Beschwerdeführerinnen mitunter berufen, willkürfrei ausser Acht lassen dürfen, um die Tragweite der prozesskonform erhobenen Parteivorbringen zu ermitteln. 
Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerinnen in den tatsächlichen Ausführungen ihrer Klageschrift geltend gemacht hatten, dass die Tunnel-Innenverkleidung nach dem in den Submissionsunterlagen enthaltenen Baubeschrieb eine Dicke von 50 cm hätte aufweisen sollen und dass in den Submissionsplänen ein Aushubabschnitt von 5.60 m und ein Innengewölbe von 5.15 m vorgesehen gewesen sei. Aus der blossen Angabe dieser Zahlen war für das Gericht indessen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen einen Planungsfehler geltend machen wollten. So wiesen sie mit keinem Wort darauf hin, dass im Umstand, wonach gemäss den Submissionsplänen nur eine Verkleidung von 45 cm Dicke möglich, im Baubeschrieb dagegen eine Verkleidung mit einem Durchmesser von 50 cm vorgesehen gewesen sei, ein Widerspruch und damit ein Planungsfehler liege, für den sie die Beschwerdegegnerin haftbar machen wollten. 
Weiter brachten die Beschwerdeführerinnen im Sachverhaltsteil ihrer Klageschrift vor, die Bauherrschaft habe am 25. Juli 1995 angeordnet, den Aushubabschnitt auf 5.55 m zu reduzieren, unter gleichentags erteilter Ermächtigung, den Durchmesser der Tunnelverkleidung auf 40 cm zu reduzieren. Obwohl sich daraus der Schluss ziehen liesse, die Masse von Aushubabschnitt, Verkleidung und Tunnelwölbung seien in Einklang gebracht worden (5.55 m - 0.40 m = 5.15 m), machten die Beschwerdeführerinnen in der Folge ohne weitere Erläuterung geltend, sie hätten den Tunnel auf Anweisung der Bauherrschaft neu profilieren müssen, um den Innenradius des Tunnels zu gewährleisten. Sie erklärten die Notwendigkeit der Neuprofilierung insbesondere nicht damit, dass der Durchmesser der Verkleidung aufgrund der vorgegebenen Verschalungselemente unveränderlich sei und zwingend 50 cm betragen müsste. 
Auch in ihren rechtlichen Ausführungen zur Mehrforderung brachten die Beschwerdeführerinnen bloss in allgemeiner Weise vor, dass in ungenauen oder lückenhaften Submissionsunterlagen ein Fehler des Bauherrn liegen könne, der zu einer Mehrforderung berechtige. Sie machten aber nicht geltend, die Submissionsunterlagen seien im vorliegenden Fall fehlerhaft gewesen, sondern folgerten aus dem Vorgebrachten lediglich a fortiori, dass der Bauherr für Mehrkosten einzustehen habe, die aus falschen Anweisungen resultierten, und dass er das Risiko einer Kostenüberschreitung aus Weisungen zu tragen habe, die eine qualitative oder quantitative Änderung des Werkes mit sich brächten. Bezogen auf den vorliegenden Fall ("en l'espèce") argumentierten sie einzig, dass die Bauherrschaft eine zusätzliche Vergütung zu leisten hätte, weil sie, offensichtlich ohne dem Verkleidungsdurchmesser Rechnung zu tragen, die Weisung erteilt habe, den Aushubabschnitt um 5 cm zu reduzieren, was die Nachprofilierung erforderlich gemacht habe. Von einem Planungsfehler seitens der Beschwerdegegnerin ist in der Klageschrift somit nirgends die Rede. 
Dem Handelsgericht lässt sich kein Vorwurf machen, wenn es nach Treu und Glauben nicht erkannte, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Mehrforderung wegen der Neuprofilierung nach den dargestellten Vorbringen ausser mit der Weisung vom 25. Juli 1995 auch mit einem Planungsfehler begründen wollten. So ging aus deren Ausführungen namentlich nicht hervor, dass die Verkleidungsdicke von 50 cm wegen den vorgegebenen Verschalungselementen zwingend war und damit die Ermächtigung der Bauherrschaft, diese auf 40 cm zu reduzieren, nicht weiter helfen konnte, woraus das Handelsgericht hätte ersehen können, dass ein Planungsfehler zur Diskussion stand. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 
7.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen sodann sinngemäss, das Handelsgericht habe die Erklärungen von H.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Januar 2004 willkürlich gewürdigt. Es hätte aus diesen nicht entnehmen dürfen, dass die Höhe des aus der Anweisung betreffend Reduktion des Aushubausschnitts fliessenden und zu entschädigenden Mehraufwandes bloss Fr. 40'000.-- betragen habe. Aus den Erklärungen gehe hervor, dass der fixe Aufwand für die Kontrolle der Wölbungsform im Hinblick auf die Neuprofilierung ohne die fehlerhafte Anweisung vom 25. Juli 1995 der Gleiche geblieben wäre. Daraus ergebe sich als Umkehrschluss, dass die Einsparungen, die ohne die fehlerhaften Anweisungen in den Submissionsunterlagen (Planungsfehler) möglich gewesen wären (d.h. wenn die Neuprofilierung nur wegen der fehlerhaften Anordnung vom 25. Juli 1995 notwendig gewesen wäre), ebenfalls nur gewisse (variable) Aufwandpositionen gemäss Aufstellung in der Klageschrift betroffen hätten. Damit habe H.________ erklärt, dass (vom Gesamtaufwand für die Neuprofilierung von rund Fr. 210'000.--) ohne den Planungsfehler lediglich Fr. 40'000.-- hätten eingespart werden können, und nicht Fr. 170'000.--, wie das Handelsgericht willkürlich angenommen habe. Wenn mit dem Handelsgericht davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerinnen zur Begründung der Mehrforderung keinen Planungsfehler behauptet hätten, hätte das Handelsgericht daher ihre Forderung im Umfang von Fr. 170'000.-- gutheissen müssen. 
Die Rüge ist unbegründet, soweit sie nicht überhaupt appellatorischer Natur ist und damit - abgesehen von ihrer schweren Verständlichkeit - die Begründungsanforderungen im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde verfehlt. Nach dem vorstehend Ausgeführten (Erwägung 7.1) fehlte es im handelsgerichtlichen Verfahren an einer prozessrechtskonformen Begründung der Mehrforderung, soweit sie von den Beschwerdeführerinnen aus anderen Gründen, als wegen dem aus der fehlerhaften Anweisung vom 25. Juli 1995 erwachsenen Mehraufwand geltend gemacht wurde. Das Handelsgericht hatte daher davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin nicht für Mehraufwand im im Zusammenhang mit der Neuprofilierung aufzukommen hat, soweit dieser aus anderen Gründen als wegen der genannten Anweisung (d.h. wegen eines Planungsfehlers) entstanden war. Den betreffenden, aus dem Planungsfehler resultierenden Aufwand durfte das Handelsgericht aufgrund der Erklärungen von H.________ und den Aufstellungen der Beschwerdeführerinnen in der Klageschrift, die es als plausibel bezeichnete, willkürfrei auf Fr. 170'000.-- beziffern. Auch dass das Handelsgericht den Beschwerdeführerinnen in der Folge lediglich die effektiven (variablen) Mehrkosten von Fr. 40'000.-- als kausalen Mehraufwand zusprach, der auf die Korrektur wegen der fehlerhaften Anweisung vom 25. Juli 1995 zurückzuführen ist, kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Daran ändert nichts, dass es auch denkbar gewesen wäre, einen Teil der für die Neuprofilierung ohnehin anfallenden (fixen) Kosten, wie namentlich für die Kontrolle der Tunnelwölbung, dem aus der Anweisung vom 25. Juli 1995 verursachten, zu entschädigenden Mehraufwand zuzuschlagen (Erwägung 2 vorne). 
8. 
Im Zusammenhang mit den Forderungen wegen Streichung von Positionen aus dem Leistungsverzeichnis (vorstehende Erwägung A.g) verneinte das Handelsgericht unter anderem, dass diese mit der Verletzung einer Informations- oder Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin über kalkulationsrelevante Faktoren begründet werden könnten; es sei namentlich beweismässig nicht erhärtet, dass die Beschwerdegegnerin im Submissionsverfahren absichtlich ein lückenhaftes, mangelhaftes Leistungsverzeichnis kommentarlos präsentiert hätte. Ebenso verneinte es, dass die Forderung auf ein Vorliegen nicht voraussehbarer, ausserordentlicher Umstände abgestützt werden könne. Das Handelsgericht hielt es im Zusammenhang mit diesen Entscheidgründen für erstellt, dass sich die Änderungen des Leistungsverzeichnisses im Rahmen des Üblichen bewegten und dass der bedeutendste Eingriff in das Leistungsverzeichnis durch den von den Parteien gemeinsam gefällten Entscheid erfolgte, auf den Pilotstollen zu verzichten. 
Die Beschwerdeführerinnen rügen diese Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich. Ferner habe das Handelsgericht das Willkürverbot verletzt, indem es zu wesentlichen Sachverhaltselementen keine Feststellungen getroffen habe. 
8.1 Dass sich die Abweichungen vom Leistungsverzeichnis vorliegend im Rahmen des Üblichen bewegten, schloss das Handelsgericht einerseits aus der Aussage von H.________, wonach die Änderungen des Leistungsverzeichnisses weder hinsichtlich der Anzahl Artikel noch des Preises bedeutend seien, und andererseits aus der Aussage des Zeugen G.________, der dies bestätigt habe. Ferner habe der Zeuge L.________ das vorliegende Leistungsverzeichnis als seriös bezeichnet und zum Vergleich auf jenes für einen anderen Tunnel hingewiesen, aus dem 75 % der Positionen nicht berücksichtigt worden seien. 
8.1.1 Die Beschwerdeführerinnen machen insbesondere geltend, die vom Handelsgericht berücksichtige Aussage von H.________ sei in einem Zusammenhang erfolgt, der ihre Berücksichtigung zur Beantwortung der interessierenden Frage ausschliesse. Zudem habe er auch folgendes zu Protokoll gegeben: 
"En 40 ans d'entreprise, je n'ai jamais vu un tel écart entre un devis et un décompte. Dans le cadre de mes recherches, j'ai examiné le devis initial. Au départ, il semblait très bien structuré. Mais on ne pouvait pas se rendre compte de la distorsion entre le devis descriptif et l'ouvrage à réaliser." 
Angesichts dieser Aussage, so die Beschwerdeführerinnen, hätte das Handelsgericht nicht annehmen dürfen, ein Leistungsbeschrieb, wie er hier vorgelegen habe, sei für H.________ üblich. 
8.1.2 Damit und mit ihren weiteren, gegen die Würdigung der anderen Zeugenaussagen gerichteten Vorbringen, die als rein appellatorisch erscheinen, vermögen die Beschwerdeführerinnen indessen nicht dartun, dass der angefochtene Schluss des Handelsgerichts betreffend Üblichkeit der Abweichungen vom Leistungsverzeichnis willkürlich sei. Zunächst erscheint es trotz der von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Aussage von H.________ nicht offensichtlich unhaltbar anzunehmen, dieser habe die Abweichungen gemessen am gesamten Leistungsvolumen als unbedeutend bezeichnet, zumal er in seiner weiteren Einvernahme ausgesagt hatte, dass die Änderungen des Leistungsverzeichnisses weder hinsichtlich der Anzahl Artikel noch des Preises bedeutend seien. Inwiefern diese weitere Aussage von H.________, auf die sich das Handelsgericht beim angefochtenen Schluss stützte, in einem Zusammenhang erfolgt sein soll, der ihre Berücksichtigung bei der Beantwortung der strittigen Frage unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots ausschliessen würde, ist aus dem angerufenen Einvernahmeprotokoll nicht ersichtlich. Auch dass ein anderer Parteivertreter der Beschwerdeführerinnen das Leistungsverzeichnis als krasses Beispiel für ein schlechtes Leistungsverzeichnis bezeichnet habe, vermag angesichts der Zeugenaussagen G.________ und L.________, gegen deren Würdigung die Beschwerdeführerinnen, wie schon gesagt, rein appellatorisch argumentieren, das angefochtene Beweisergebnis nicht als willkürlich erscheinen lassen. 
8.1.3 Der Schluss des Handelsgerichts, die Abweichungen vom Leistungsverzeichnis hätten sich im Rahmen des Üblichen bewegt, ist nach dem Ausgeführten verfassungskonform. 
Die Beschwerdeführerinnen fechten auch die Feststellung des Handelsgerichts an, dass der bedeutendste Eingriff in das Leistungsverzeichnis durch den von den Parteien gemeinsam gefällten Entscheid erfolgte, auf den Pilotstollen zu verzichten. Ist nach dem Ausgeführten davon auszugehen, die Abweichungen vom Leistungsverzeichnis hätten sich im üblichen Rahmen bewegt, erweist sich die Feststellung hinsichtlich des Verzichts auf den Pilotstollen indessen nicht mehr als erheblich; sie vermag die Beantwortung der entscheidenden Fragen (Erwägung 8 vorne), ob die Beschwerdegegnerin mit Blick darauf, wie die Beschwerdeführerinnen das Leistungsverzeichnis verstanden haben bzw. verstehen mussten, eine Informationspflicht hinsichtlich kalkulationsrelevanter Faktoren verletzt hat bzw. ob ausserordentliche, eine Mehrvergütung rechtfertigende Umstände vorliegen, von vornherein nicht mehr zu beeinflussen. Auf die dagegen erhobenen Rügen braucht daher nicht eingegangen zu werden. 
8.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen sodann vor, berechtigtes Vertrauen des Unternehmers in die (Unabänderlichkeit) des Leistungsverzeichnisses könne nur bestehen, wenn er von der Bauherrschaft im Stadium der Submission nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass ein grosser Teil der Leistungen im Ausführungsstadium gestrichen werden würde. Das Handelsgericht habe es willkürlich unterlassen, eine Feststellung darüber zu treffen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen nicht entsprechend informiert habe. 
Ferner hätten die Beschwerdeführerinnen Behauptungen dazu aufgestellt, wonach die Beschwerdegegnerin umfangreiche Projektvorstudien durch eine spezialisierte Fachperson hätte erstellen lassen, bevor sie den Leistungsbeschrieb ausgearbeitet habe. Dies sei wesentlich, da geeignet, ihr berechtigtes, die Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin begründendes Vertrauen in die Klarheit und Vollständigkeit des Beschriebs zu begründen. Das Handelsgericht habe in willkürlicher Weise auch dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. 
Wie im Urteil über die parallel zur vorliegenden Beschwerde erhobene Berufung aufzuzeigen ist, haben die angesprochenen tatsächlichen Umstände keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Auf die dazu erhobenen Willkürrügen ist daher nicht einzugehen. 
9. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Sie haben die Beschwerdegegnerin überdies für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 30'000.-- zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 und 5 OG). Gerichtsgebühr und Parteientschädigung richten sich nach dem Streitwert. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 30'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Februar 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: