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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_625/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Juni 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________ GmbH, 
3. C.________ GmbH, 
alle drei vertreten durch Fürsprecher Marcel Aebi, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
D.________ S.a.s, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des 
Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 23. September 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die D.________ S.a.s (Klägerin und Beschwerdegegnerin) ist eine Kommanditgesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in U.________ (Italien), die im Wesentlichen die Planung und Ausführung von Anlagen, Stahlkonstruktionen und Gebäuden bezweckt. Sie ist im italienischen Handelsregister eingetragen.  
Die A.________ AG (Beklagte 1 und Beschwerdeführerin 1) ist eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb einer Auto-, Camion- und Hundewaschanlage mit Restaurant bezweckt. Sie hatte bis Mitte Dezember 2014 ihren Sitz in V.________ und ist seither in W.________ domiziliert. Die B.________ GmbH (Beklagte 2 und Beschwerdeführerin 2) und C.________ GmbH (Beklagte 3 und Beschwerdeführerin 3) sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz in V.________, die den Betrieb einer Waschanlage bzw. den Betrieb eines Restaurants mit Shop sowie den Handel mit Waren aller Art bezwecken. 
 
A.b. Zwischen 2009 und 2011 erstellte die Klägerin für die Beklagten auf dem Grundstück E.________ Nr. xxx der Beklagten 1 eine Waschanlagenüberdachung sowie massgebliche Teile des Bistrotgebäudes. Zudem nahm die Klägerin den Innenausbau des Bistrots vor, verglaste die Aussenwaschbox der Selbstbedienungswaschanlage und versah diese mit einem automatischen Tor.  
Grundlage dieser Arbeiten waren folgende Verträge: 
 
- Vertrag vom 17. Juni 2009 ("Auftragsbestätigung") zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 betreffend die  Waschanlagenüberdachung mit einer Vertragssumme von EUR 450'000.--.  
- Vertrag vom 24. Mai 2010 ("Auftragsbestätigung") zwischen der Klägerin und der Beklagten 3 betreffend die  Erstellung des Bistrotgebäudes mit einer Vertragssumme von EUR 350'000.--.  
- Vertrag vom 15. Oktober 2010 ("Auftragsbestätigung") zwischen der Klägerin und der Beklagten 3 betreffend den  Innenausbau des Bistrots mit einer Vertragssumme von EUR 271'600.-- zuzüglich 6 % Montagekosten, insgesamt EUR 287'896.--.  
- Vertrag vom 14. Oktober 2010 zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 betreffend die  Verglasung der Aussenwaschbox und die  Installation des automatischen Tors mit einer Vertragssumme von netto EUR 32'500.--.  
 
B.  
 
B.a. Am 20. Februar 2012 ersuchte die Klägerin das Handelsgericht des Kantons Aargau um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück E.________ Nr. xxx im Betrag von Fr. 458'854.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Mai 2011. Dieses bestätigte mit Entscheid vom 27. Juli 2012 die vorsorgliche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und setzte der Klägerin eine Frist von drei Monaten, um im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben.  
Mit Klage vom 29. Oktober 2012 stellte die Klägerin dem Handelsgericht des Kantons Aargau folgende Rechtsbegehren: 
 
"1.a) Die Beklagte 1 sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von EUR 129'684.10 nebst Zins zu 5% seit 31. Mai 2011 zu bezahlen. 
 
b) Eventualiter, nämlich für den Fall, dass die Passivlegitimation der Beklagten 2 mit Bezug auf die gegenüber der Beklagten 2 geltend gemachten Forderung von EUR 32'500.-- (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) verneint werden sollte, sei die Beklagte 1 zu verurteilen, der Klägerin zusätzlich den Betrag von EUR 32'500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Mai 2011 zu bezahlen. 
 
c) Eventualiter, nämlich für den Fall, dass die Passivlegitimation der Beklagten 3 mit Bezug auf die gegenüber der Beklagten 3 geltend gemachten Forderung von EUR 337'372.64 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) oder mit Bezug auf Teile dieser Forderung verneint werden sollte, sei die Beklagte 1 zu verurteilen, der Klägerin zusätzlich jenen Betrag - zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Mai 2011 - zu bezahlen, für den die Passivlegitimation der Beklagten 3 verneint worden ist. 
 
2. Die Beklagte 2 sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von EUR 32'500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Mai 2011 zu bezahlen. 
 
3. Die Beklagte 3 sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von EUR 337'372.64 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Mai 2011 zu bezahlen. 
 
4. Der Grundbuchverwalter des Grundbuchamtes Lenzburg sei richterlich anzuweisen, das auf dem Grundstück der Beklagten 1 E.________ Nr. xxx zu Gunsten der Klägerin vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag CHF 454'943.30 nebst Zins zu 5% seit 31. Mai 2011 definitiv einzutragen. 
 
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten im vorliegenden Verfahren sowie im Summarverfahren HSU.2012.24." 
 
Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die gegenüber der Beklagten 1 geltend gemachte Forderung setze sich zusammen aus dem noch offenen Teil der geschuldeten Vergütung, der noch unbezahlten Entschädigung für die Erbringung von im Zusammenhang mit der Waschstrasse zusätzlich bestellten Lieferungen und Leistungen sowie der Entschädigung für die Lieferung diverser Waren zur Ausstattung des Bistrotgebäudes. Die gegenüber der Beklagten 3 geltend gemachte Forderung setze sich zusammen aus dem noch offenen Teil der geschuldeten Vergütung (dritte Rate in der Höhe von EUR 105'000.-- sowie vereinbarter Garantierückbehalt), der noch unbezahlten Entschädigung für diverse Arbeiten und Lieferungen, der Vergütung für einen zusätzlich bestellten Dachaufbau sowie der Vergütung für eine zusätzlich bestellte Montage der elektrischen Beleuchtung für das Bistrot. Bei der Forderung gegenüber der Beklagten 2 handle es sich um die gemäss der Vereinbarung vom 14. Oktober 2010 geschuldete Entschädigung. 
Das Begehren um definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von Fr. 454'943.30 begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass sie als Unternehmerin Arbeiten auf dem Grundstück E.________ Nr. xxx der Beklagten 1 ausgeführt habe. 
Mit Klageantwort vom 4. März 2013 beantragten die Beklagten, das vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht sei zu löschen und die Klagen seien abzuweisen. 
Zur Begründung brachten die Beklagten vor, die Klägerin habe gefälschte Dokumente verurkundet. Zudem sei auch die Mehrzahl der von der Klägerin verurkundeten Rechnungen gefälscht worden. Weiter seien diverse Leistungen mangelhaft erbracht worden, weshalb ein Retentionsrecht i.S. von Art. 82 OR bestehe. Ferner sei im Mai 2011 ohnehin nur noch eine Forderung von EUR 56'000.-- (die zudem vergleichsweise auf EUR 30'000.-- reduziert worden sei) offen gewesen, da diverse Zahlungen bereits erfolgt seien. Mit Bezug auf die beantragte definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück E.________ Nr. xxx brachten die Beklagten im Wesentlichen vor, die Frist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB sei abgelaufen. Auch in diesem Zusammenhang warfen sie der Klägerin vor, gefälschte Dokumente (insbesondere Arbeitsrapporte) verurkundet zu haben. 
Mit Replik vom 28. Mai 2013 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. 
Mit Duplik vom 10. September 2013 beantragten die Beklagten zusätzlich, dass auf die Klage zufolge fehlender Zulässigkeit der Klagehäufung nicht einzutreten sei, und hielten im Übrigen an ihren in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest. 
Mit Urteil vom 23. September 2015 entschied das Handelsgericht wie folgt: 
 
"1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird: 
 
- die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin den Betrag von EUR 129'684.10 zuzüglich 5 % Zins seit 7. Juni 2011 zu bezahlen; 
 
- die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin den Betrag von EUR 32'500.00 zuzüglich 5 % Zins seit 7. Juni 2011 zu bezahlen und 
 
- die Beklagte 3 verpflichtet, der Klägerin den Betrag von EUR 268'472.65 zuzüglich 5 % Zins seit 7. Juni 2011 zu bezahlen. 
 
1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
 
2. Das Grundbuchamt Wohlen wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das (...) vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grdst.-Nr. xxx, E.________, der Beklagten 1 zu löschen. 
 
3.1. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 22'484.30, den Kosten der Beweisführung von Fr. 468.00 sowie den Kosten der Übersetzung von Fr. 2'047.70, total Fr. 25'000.00, sind im Umfang von Fr. 16'125.00 von den Beklagten (solidarische Haftung) und im restlichen Umfang von Fr. 8'875.00 von der Klägerin zu tragen. Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Den Fehlbetrag von Fr. 2'573.00 haben die Beklagten der Gerichtskasse zu bezahlen (solidarische Haftung). Zudem haben die Beklagten der Klägerin den Betrag von Fr. 13'102.00 direkt zu ersetzen (solidarische Haftung). 
 
3.2. Die bereits erstatteten Kosten für den annullierten Dolmetscherauftrag in Höhe von Fr. 2'413.80 gemäss Verfügung vom 9. September 2014 werden definitiv den Beklagten auferlegt (solidarische Haftung). 
 
3.3. Die Beklagten haben der Klägerin eine Parteientschädigung für das vorIiegende Verfahren in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 15'428.00 zu bezahlen (solidarische Haftung). 
 
4.1. Die Gerichtskosten des Verfahrens HSU.2012.24 in Höhe von Fr. 2'000.00 werden der Klägerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
4.2. Die Klägerin hat den Beklagten im Verfahren HSU.2012.135 eine Parteientschädigung in der gerichtlich festgesetzten Höhe von Fr. 7'500.00 zu bezahlen." 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beklagten dem Bundesgericht, es seien die Ziffern 1.1., 3.1. und 3.3. des Urteils des Handelsgerichts aufzuheben und die Klagen seien abzuweisen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. 
Die Klägerin beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. Die Vorinstanz beantragt sinngemäss Abweisung. 
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2015 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen). 
 
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und ist von einem oberen kantonalen Gericht erlassen worden, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind mit ihren Begehren teilweise unterlegen (Art. 76 BGG) und die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.  
 
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies bedeutet, dass die Beschwerde auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen hat, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll dabei in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Dabei kann sie sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
1.4. Diese Grundsätze verkennen die Beschwerdeführerinnen, soweit sie unter Hinweis auf diverse Beweismittel, namentlich Partei- und Zeugenaussagen sowie eine E-Mail vom 24. Mai 2011, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergänzen oder korrigieren wollen. Denn gehörig begründete Sachverhaltsrügen tragen die Beschwerdeführer nicht vor, wenn sie vor Bundesgericht - wie vor einer Erstinstanz - lediglich Tatsachenbehauptungen aufstellen, Beweismittel nennen und diese aus eigener Sicht würdigen. Die entsprechenden Vorbringen genügen den strengen Anforderungen an Sachverhaltsrügen nicht.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 71 ZPO, indem die Vorinstanz die Bildung einer einfachen, passiven Streitgenossenschaft für zulässig erachtete. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der nötige Sachzusammenhang zwischen den eingeklagten Forderungen nicht gegeben: Diese beruhten auf drei verschiedenen Verträgen der Beschwerdegegnerin mit drei verschiedenen Vertragspartnern; diese Verträge seien weder gleichartig, noch lägen gleichartige Vertragsverletzungen vor. Nur weil die Leistungen aus den verschiedenen Werkverträgen auf dem gleichen Grundstück erbracht worden seien, könne keine passive Streitgenossenschaft unter den einzelnen Handwerkern oder Bauherren gebildet werden. 
 
2.1. Die einfache passive Streitgenossenschaft, um die es hier geht, setzt voraus, dass Rechte und Pflichten zu beurteilen sind, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Weiter muss für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar sein (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Schliesslich muss die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gelten. Das setzt Art. 71 ZPO stillschweigend voraus; was für die Klagenhäufung gegen dieselbe Partei gilt (vgl. Art. 90 lit. a ZPO), muss umso mehr für Klagen gegen eine einfache Streitgenossenschaft gelten (BGE 138 III 471 E. 5.1; Urteil 4A_239/2013 vom 9. September 2013 E. 2.1).  
Zur Frage, was unter  gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen i.S von Art. 71 Abs. 1 ZPO zu verstehen ist, brauchte sich das Bundesgericht bislang noch nicht zu äussern. In der Lehre wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung gerade  nicht an die mit BGE 129 III 80 E. 2.2 begründete Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 aGestG anknüpfen wollte, wonach eine einfache passive Streitgenossenschaft erfordert, dass die eingeklagten Ansprüche auf  gleichen Tatsachen  und Rechtsgründen beruhen (GROSS/ZUBER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 9 zu Art. 71 ZPO; TANJA DOMEJ, Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., 2014, N. 2 f. zu Art. 71 ZPO; PETER RUGGLE, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2013, N. 14 zu Art. 71 ZPO). Der nötige Sachzusammenhang ("Konnexität") ist nach neuem Recht lockerer: Die eingeklagten Ansprüche müssen nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleich  artigen (also nicht gleichen) Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen ("faits ou fondements juridiques semblables"; "fatti o titoli giuridici simili"). Die erforderliche Gleichartigkeit liegt dabei vor, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmässig erscheint, sei dies aus prozessökonomischen Gründen oder zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile (GROSS/ZUBER, a.a.O., N. 9 zu Art. 71 ZPO; DOMEJ, a.a.O., N. 3 zu Art. 71 ZPO; RUGGLE, a.a.O., N. 15 zu Art. 71 ZPO; NICOLAS JEANDIN, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2011, N. 4 und 6 zu Art. 71 ZPO; STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, N. 5 und 7 zu Art. 71 ZPO; vgl. auch Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, wonach die Klagen bei einer einfachen Streitgenossenschaft aus "Zweckmässigkeitsgründen" [BBl. 2006 7221 S. 7281], d.h. aus "opportunité" [BBl. 2006 6841, S. 6895] bzw. "motivi di opportunità" [BBl. 2006 6593, S. 6652] zusammengelegt werden).  
Fasst der Kläger die Beklagten nicht schon als einfache passive Streitgenossenschaft ins Recht, sondern reicht separate Klagen gegen die einzelnen Beklagten ein, kann das hierfür sachlich und örtlich zuständige Gericht diese gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO in Ausübung des Prozessleitungsermessens auch von sich aus vereinigen, sofern die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (vgl. NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 15, 17, 18 und 22 zu Art. 125 ZPO). Umgekehrt kann das Gericht die im Rahmen einer einfachen passiven Streitgenossenschaft gemeinsam eingereichten Klagen gestützt auf Art. 125 lit. b ZPO wieder trennen, sollte sich die gemeinsame Behandlung in einem späteren Verfahrenszeitpunkt als nicht mehr zweckmässig erweisen (GROSS/ZUBER, a.a.O., N. 18 zu Art. 71 ZPO; DOMEJ, a.a.O., N. 7 zu Art. 71 ZPO). 
 
2.2. Die Vorinstanz (E. 2.2; S. 14 f.) erwog, dass es zweckmässig erscheine, die gegenüber den Beklagten erhobenen Klagebegehren gemeinsam zu beurteilen. Denn mit ihnen würden vertragliche Forderungen geltend gemacht, deren behauptete Grundlage in Arbeiten oder Lieferungen im Zusammenhang mit der Überdachung der Waschanlage und dem zugehörigen Bistrot auf dem Grundstück E.________ Nr. xxx bestehe. Auch die beantragte definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beruhe auf gleichartigen Tatsachen, da mit ihr die geltend gemachten Forderungsansprüche (teilweise) pfandgesichert werden sollen. Die Vorinstanz sei zudem zur Beurteilung sämtlicher Begehren sachlich zuständig und diese seien alle im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Die Bildung einer einfachen passiven Streitgenossenschaft sei damit zulässig.  
 
2.3. Was die Beschwerdeführerinnen gegen diese Erwägungen vorbringen, verfängt nicht: Sie verkennen, dass eine einfache passive Streitgenossenschaft kein gleiches Klagefundament voraussetzt, sondern bereits dann gebildet werden kann, wenn die Klagen alternativ auf gleich  artigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so dass sich deren Zusammenlegung als zweckmässig erweist. Die Vorinstanz kam vorliegend zum Schluss, dass diese Voraussetzung mit Blick auf den gleichen Ausführungsort der vertraglichen Leistungen gegeben war. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.  
Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Vorinstanz die Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. b ZPO in Ausübung ihres Prozessleitungsermessens auch von Amtes wegen hätte vereinigen können, wenn die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen nicht von sich aus als einfache Streitgenossenschaft ins Recht gefasst, sondern die geltend gemachten Ansprüche je selbständig eingeklagt hätte. Denn für allfällige separate Klagen wäre die Vorinstanz sachlich (Art. 6 Abs. 2 ZPO), international (Art. 2 Ziff. 1 und Art. 22 Ziff. 1 LugÜ) und örtlich (Art. 112 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 IPRG) zuständig gewesen. 
 
2.4. Soweit die Beschwerdeführerinnen nebenbei auch die (objektive) Häufung der Forderungsklagen mit einer Klage auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts kritisieren, verkennen sie, dass eine objektive Klagehäufung nach Art. 90 ZPO anders als die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO gerade keinen Sachzusammenhang zwischen den einzelnen Klagebegehren voraussetzt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7290).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen kritisieren sodann die solidarische Auferlegung der Prozesskosten durch die Vorinstanz. 
 
3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 3 ZPO bestimmt das Gericht den Anteil an den Prozesskosten, wenn am Prozess mehrere Parteien als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt sind. Es kann dabei auf solidarische Haftung erkennen. Diese Regel findet auch auf einfache passive Streitgenossenschaften Anwendung: Die Prozesskosten können entweder unterschiedlich aufgeteilt oder aber allen Streitgenossen solidarisch auferlegt werden (statt aller GROSS/ZUBER, a.a.O., N. 26 zu Art. 71 ZPO).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren in ihrer Beschwerdeschrift nur die Bildung einer einfachen passiven Streitgenossenschaft durch die Beschwerdegegnerin und deren Zulassung durch die Vorinstanz. Inwiefern die Vorinstanz bei der Anordnung der solidarischen Haftung für die Prozesskosten ihr Ermessen missbraucht haben soll, legen sie indessen nicht dar. Dies ist aber auch nicht ersichtlich, nachdem sich die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren durch den gleichen Anwalt haben vertreten lassen und dadurch zum Ausdruck gebracht haben, dass sie gleichgerichtete Interessen verfolgen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 ZPO) sowie der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, indem die Vorinstanz "behauptungs- und beweislos " von einer stillschweigenden Abnahme der Waschanlage sowie des Bistrots ausgegangen sei. Aus der Inbetriebnahme bzw. der Eröffnung dürfe nicht "behauptungslos " eine Abnahme abgeleitet werden. Mangels Abnahme sei die Vorinstanz damit zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerinnen mit der Inbetriebnahme der Waschanlage bzw. der Eröffnung des Bistrots gehalten gewesen seien, das Werk auf Mängel hin zu prüfen und diese zu rügen. Zudem sei der Werklohn noch nicht fällig geworden, weshalb die Beschwerdeführerin 1 berechtigt gewesen sei, ihre Schlusszahlung zu verweigern. 
 
4.1. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung braucht dabei nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Urteil 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.2, nicht publ. in: BGE 140 III 602). Was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten Parteibehauptungen enthalten ist, muss nicht explizit behauptet werden (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen: Urteile 5P.445/2004 vom 9. März 2005 E. 2.3.2; 5C.26/1991 vom 30. September 1991 E. 3a; FABIENNE HOHL, Procédure civile, Tome I, Introduction et théorie générale, 2001, Rz. 942).  
 
4.2. Nach Ablieferung des Werks hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen (Art. 367 Abs. 1 OR). Weiter hat der Besteller bei Ablieferung die Vergütung zu bezahlen (Art. 372 Abs. 1 OR).  
Die Ablieferung des Werks setzt voraus, dass dieses vollendet ist (BGE 118 II 142 E. 4 in fine S. 149). Das Werk ist vollendet, wenn der Unternehmer alle vereinbarten Arbeiten ausgeführt hat, das Werk also fertiggestellt ist. Ob es mängelfrei ist, spielt dagegen keine Rolle. Abgeliefert wird es durch die Übergabe oder durch die Mitteilung des Unternehmers, es sei vollendet. Der Ablieferung entspricht, vom Besteller aus gesehen, die Abnahme des Werkes. Ein besonderer Abnahmewille des Bestellers oder seines Vertreters ist nicht erforderlich (BGE 115 II 456 E. 4 S. 459; Urteil 4A_252/2010 vom 25. November 2010 E. 5.3). Nimmt der Besteller das vollendete Werk zweckgemäss in Gebrauch, ohne die Vollendungserklärung des Unternehmers abzuwarten, gilt das Werk als abgeliefert und damit auch als (stillschweigend) abgenommen (BGE 115 II 456 E. 4 S. 459; PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl., 2011, N. 98 und 2603 [bei Anwendbarkeit von Art. 158 Abs. 1 der SIA-Norm 118]).  
 
4.3. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin behauptet, sie habe die Leistungen betreffend die Waschanlage und das Bistrotgebäude vollständig erbracht und abgeliefert. In Würdigung der erhobenen Beweismittel stellte die Vorinstanz fest, dass die Waschanlage und das Bistrotgebäude im Sommer 2010 fertiggestellt und im Juli 2010 eröffnet, d.h. von den Beschwerdeführerinnen in Betrieb genommen worden ist. Aus dieser Inbetriebnahme leitete die Vorinstanz eine stillschweigende Abnahme des Werks ab.  
 
4.4. Was die Beschwerdeführerinnen gegen diese Erwägungen vorbringen, ist unbehelflich. Sie verkennen, dass der Ablieferung vom Besteller aus gesehen die Abnahme des Werkes entspricht. Dass die Beschwerdegegnerin die Ablieferung nicht behauptet hätte, machen die Beschwerdeführerinnen aber zu Recht nicht geltend. Zudem ist in der Behauptung, das Werk sei abgeliefert und von der Werkbestellerin in Betrieb genommen worden, implizit auch die Behauptung enthalten, es habe eine Abnahme stattgefunden. Es liegt damit weder eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 ZPO noch von Art. 8 ZGB bzw. Art. 367 OR vor. Die Vorinstanz hat aus der Inbetriebnahme der bestellten Anlagen zu Recht auf deren Abnahme geschlossen, womit auch der Einwand ins Leere läuft, die Beschwerdeführerinnen hätten die "Schlusszahlung verweigern" dürfen. Dass eine Nachbesserung verlangt worden wäre, deren Durchsetzung eine Zurückhaltung des Werklohnes allenfalls hätte rechtfertigen können (vgl. BGE 89 II 232 E. 4a S. 235), haben die Beschwerdeführerinnen ausweislich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht behauptet.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz sodann eine unrichtige Verteilung der Behauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB) vor, indem die Vorinstanz von ihnen die Behauptung und den Beweis dafür verlangt habe, dass mit den erfolgten Zahlungen die eingeklagten Forderungen getilgt worden seien. 
 
5.1. Die Behauptungslast entspricht der Beweislast nach Art. 8 ZGB (BGE 132 III 186 E. 4 S. 191; Urteil 5A_304/2015 vom 23. November 2015 E. 10.3). Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat das Bestehen einer vertraglichen Forderung zu beweisen, wer diese geltend macht. Die Erfüllung einer vertraglichen Forderung hat dagegen jene Partei zu beweisen, welche dies behauptet und damit den Untergang der Forderung einwendet (BGE 125 III 78 E. 3b S. 80; 111 II 263 E. 1b). Dabei ist zu beweisen, dass die Leistung in Erfüllung einer  bestimmten Forderung erfolgte, was insbesondere von Bedeutung ist, wenn zwischen den Parteien mehrere Forderungen offen sind (ROLF H. WEBER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl., 2005, N. 8 zu Art. 88 OR).  
 
5.2. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid haben die Beschwerdeführerinnen in ihrer Klageantwort sowie in der Duplik geltend gemacht, dass bereits diverse Zahlungen an die Beschwerdegegnerin erfolgt seien. Dabei haben sie sich nach eigenen Angaben aber nicht darum bemüht, eine vollständige Übersicht über alle Rechnungen und Zahlungen abzugeben, sondern darauf beschränkt, Zahlungen im Umfang der eingeklagten Rechnungen nachzuweisen. Die Vorinstanz erwog, dass für die rechtsaufhebende Einwendung der Tilgung die Beklagten die Beweis- und somit auch die Behauptungslast trügen. Die Beklagten hätten nicht nur zu behaupten, dass sie geleistet haben, sondern auch dass ihre Leistung in Erfüllung einer bestimmten Verpflichtung erfolgt sei. Diesen Anforderungen genüge die Tilgungsbehauptung der Beschwerdeführerinnen indessen nicht: Da die Klägerin dargelegt habe, welche Forderungen gestützt auf welche Verträge oder Zusatzbestellungen eingeklagt würden, hätten die Beschwerdeführerinnen ihrerseits behaupten und beweisen müssen, dass sie genau diese eingeklagten Forderungen bereits getilgt haben. Dies hätten sie aber nicht getan, weshalb die Tilgungseinwendungen abzuweisen seien.  
 
5.3. Diese Erwägungen vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen: Nachdem die Beschwerdegegnerin dargelegt hat, welche Forderungen sie gestützt auf welche Verträge oder Zusatzbestellungen einklagen will, durften sich die Beschwerdeführerinnen nicht darauf beschränken, lediglich diverse Zahlungen zu behaupten. Sie mussten vielmehr darlegen, dass sich diese Zahlungen auf die eingeklagten Forderungen bezogen haben, was sie indessen gerade nicht getan haben. Die Rüge, die Vorinstanz habe gegen Art. 8 ZGB verstossen, ist unbegründet.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 53 Abs. 1 ZPO. Aus den Ausführungen der Vorinstanz gehe nicht hervor, inwiefern die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Werkmängel nicht hinreichend substanziiert behauptet worden seien. 
 
6.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie dem Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft gibt, und er ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).  
 
6.2. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen).  
 
6.3. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid haben die Beschwerdeführerinnen in der Klageantwort insgesamt zehn Mängel "im Bistro" aufgelistet. Diese Mängel hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Replik bestritten und dabei den Beschwerdeführerinnen vorgeworfen, die entsprechenden Behauptungen seien unsubstanziiert. Die Vorinstanz teilte diese Auffassung und kam zum Schluss, dass die geltend gemachten Mängel nicht hinreichend substanziiert behauptet worden seien. Die von den Beschwerdeführerinnen auf einer halben Seite aufgelisteten Mängel seien zu pauschal umschrieben, als dass hierüber ein Beweisverfahren - namentlich in der Form des beantragten Augenscheins - durchgeführt werden könnte.  
 
6.4. Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerdeschrift geltend, sie hätten auf den S. 16 - 19 ihrer Klageantwort die Mängel "substanziiert". An den entsprechenden Stellen werden zwar durchaus Mängel behauptet; nachdem diese durch die Beklagte aber in der Replik bestritten wurden, wären die Beschwerdeführerinnen gehalten gewesen, die angeblichen Mängel in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Vor Bundesgericht geben die Beschwerdeführerinnen selbst zu, dass sie dies in der Duplik gerade nicht getan hätten. Zudem führen sie aus, dass die mangelhafte Substanziierung etwa darin liegen könne, dass "die örtliche Bezeichnung [des Mangels] ungenügend ist, dass das Werkteil nicht rechtsgenüglich bezeichnet ist oder dass der Mangel sachlich nicht so beschrieben wurde, dass es einem Augenschein oder einem Experten möglich wäre, diesen Mangel zu besichtigen und zu beurteilen". Damit zeigen die Beschwerdeführerinnen selbst auf, dass für sie ohne weiteres erkennbar war, worin die ungenügende Substanziierung bestanden hat. Die Vorinstanz war unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht nicht gehalten, hierzu näheres auszuführen.  
 
7.  
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen). 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juni 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni