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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.236/2005 /ggs 
 
Urteil vom 21. Juli 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Eusebio, 
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 28. September 1999 eröffnete die Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein Strafverfahren gegen Prof. Y.________ wegen fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger schwerer Körperverletzung, das unter anderem den von X.________ erhobenen Vorwurf betraf, Prof. Y.________ habe im Jahr 1994 während einiger Monate systematisch keine künstlichen Darmausgänge mehr angelegt, worauf zumindest ein Patient gestorben und ein anderer fast gestorben sei. Am 11. Juli 2000 eröffnete die Anklagekammer ferner aufgrund einer Klage von X.________ gegen Prof. Y.________ ein Strafverfahren wegen Ehrverletzung. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 hob die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen das Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit dem angeblichen Nichtanlegen künstlicher Darmausgänge und wegen Beschimpfung auf. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'100.-- wurden im Umfang von Fr. 1'600.-- dem Staat und im Umfang von Fr. 1'500.-- X.________ auferlegt (Disp. Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft sprach Prof. Y.________ die Kosten seiner privaten Verteidigung in Höhe von Fr. 13'188.50 zu, wovon der Staat und X.________ zur Tragung von je der Hälfte (Fr. 6'594.25) verpflichtet wurden (Disp. Ziff. 3). 
B. 
Gegen diesen Kostenentscheid erhob X.________ Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, Disp. Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 27. Oktober 2004 seien aufzuheben und es seien ihr weder Verfahrens- noch Verteidigungskosten aufzuerlegen. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2004 wies die Anklagekammer die Beschwerde ab. Die Anklagekammer hielt fest, die zusammenfassende Beweiswürdigung in der angefochtenen Aufhebungsverfügung treffe zumindest insoweit zu, als die Strafuntersuchung keinen Nachweis für die Behauptung der Beschwerdeführerin erbracht habe, wonach Prof. Y.________ im Jahre 1994 aus Forschungszwecken systematisch keine künstlichen Darmausgänge angelegt habe und dass daran ein Patient gestorben und ein anderer fast gestorben sei. Auch sei aufgrund der Untersuchung nicht nachgewiesen, dass eine Weisung von Prof. Y.________ gegolten habe, wonach keine künstlichen Darmausgänge angelegt werden dürften. Der Beschwerdeführerin sei wegen unwahrer bzw. übertriebener Aussagen einschliesslich über (angebliche) Gespräche mit Ärzten, die in der geschilderten Fassung nicht stattgefunden haben, im Zusammenhang mit der Verursachung von Strafverfahrenskosten ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Gemäss Art. 268 StPO/SG könne nicht nur der Anzeiger selber, sondern auch der Zeuge kostenpflichtig erklärt werden. 
C. 
X.________ hat am 11. April 2005 gegen diesen Entscheid der Anklagekammer beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren an die Anklagekammer zurückzuweisen. Sie rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie von Art. 6 Ziff. 3 EMRK
D. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, vernehmen lassen. Die Anklagekammer hat unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60; 130 I 312 E. 1 S. 317; 130 II 65 E. 1 S. 67, je mit Hinweisen). 
1.1 Der angefochtene Entscheid der Anklagekammer ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch die Kostenauflage persönlich betroffen und deshalb zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. 
1.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG das Rügeprinzip. Eine staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen). 
Soweit die Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen nicht nachkommt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Umfang dieses Anspruchs wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensgarantien umschrieben. Erst wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 4 aBV) folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz. Da die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften rügt, ist einzig und zwar mit freier Kognition zu prüfen, ob unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Regeln missachtet wurden (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430; 124 I 241 E. 2 S. 242 f., je mit Hinweisen). Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufene Art. 6 EMRK verschafft bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör keine weiter gehenden Rechte als Art. 29 Abs. 2 BV. Eine gesonderte Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine Vereinbarkeit mit Art. 6 EMRK erübrigt sich daher in diesem Zusammenhang (BGE 111 la 273 E. 2a S. 274). 
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 112 la 107 E. 2b S. 109 f. [zu Art. 4 aBV]). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f., mit Hinweisen). 
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Anklagekammer habe sich mit verschiedenen, in der vorliegenden Begründung ihrer staatsrechtlichen Beschwerde wiedergegebenen Vorbringen, die sie in ihrer Beschwerde gegen den Kostenentscheid der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2004 vorgetragen habe, nicht auseinander gesetzt und nur ausgeführt, es werde in der angefochtenen Verfügung in "nachvollziehbarer Art und Weise" dargelegt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Aufhebung des Strafverfahrens erfolge und aus welchen Überlegungen der Beschwerdeführerin rund die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt werden müssten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind der Anspruch auf rechtliches Gehör und die daraus folgende Begründungspflicht jedoch nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die urteilende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 117 Ib 64 E. 4 S. 86). Auch aus dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Anspruch auf Ausschöpfung des vollen Instanzenzuges ergeben sich keine weiter gehenden Anforderungen an die Begründung eines Entscheids. 
2.3 Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid erklärt, in der Aufhebungsverfügung vom 27. Oktober 2004 sei in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Aufhebung des Strafverfahrens erfolgt sei und insbesondere auch, aus welchen Überlegungen der Beschwerdeführerin rund die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt wurden. Bezüglich der Kostenüberbindung wurde in der Aufhebungsverfügung Bezug genommen auf Art. 268 StPO/SG, wonach andere Verfahrensbeteiligte wie Anzeiger, Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige die Kosten tragen, soweit sie vorsätzlich oder grobfahrlässig durch unwahre oder übertriebene Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen die Eröffnung oder Erweiterung eines Strafverfahrens veranlasst haben. In der Aufhebungsverfügung wurde festgehalten, das Verfahren bezüglich der künstlichen Darmausgänge sei durch die Behauptung von X.________ ausgelöst worden, Prof. Y.________ habe 1994 während gewisser Zeit absichtlich keine Darmausgänge angelegt, um Forschung zu betreiben. X.________ müsse in diesem Zusammenhang vorgeworfen werden, folgende falschen Behauptungen aufgestellt zu haben: 
"Es seien 1994 auf Weisung von Prof. Y.________ bewusst keine künstlichen Darmausgänge angelegt worden, vorher und später dann wieder; auf diesen Umstand habe sie Dr. A.________ und Dr. B.________ angesprochen (widerlegt durch die Aussagen von Dr. A.________, Dr. B.________ und die Publikation von Dr. C.________). 
Ein Patient sei gestorben, weil auf Weisung von Prof. Y.________ ein künstlicher Darmausgang nicht angelegt worden sei, ein zweiter fast (widerlegt durch den Bericht Prof. D.________). 
Sie brauche kurze Zeit, um anhand des Patientenbuchs die Namen der beiden Patienten zu finden (widerlegt durch den tatsächlichen Zeitaufwand und das Ergebnis)." 
Anschliessend setzte sich die Staatsanwaltschaft in der Aufhebungsverfügung mit der Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin zur vorgesehenen Kostenauflage auseinander und hielt fest, die im Einzelnen aufgeführten Behauptungen der Beschwerdeführerin, die sich im Nachhinein als falsch erwiesen hätten, hätten erhebliche Aktivitäten der Untersuchungsbehörden, des Gerichtsmediziners und der Verteidigung ausgelöst, weshalb die Beschwerdeführerin die Hälfte der Kosten zu tragen habe. 
2.4 Damit war für die Beschwerdeführerin klar ersichtlich, aus welchen Gründen die Kostenauflage erfolgte. Sie war in der Lage, diese sachgerecht anzufechten. Dass die Anklagekammer im angefochtenen Entscheid auf die in der Aufhebungsverfügung enthaltene Begründung verwies, ist nicht zu beanstanden, da diese Begründung den Anforderungen an die Begründungspflicht genügte (vgl. BGE 119 II 478 E. 1d S. 480). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt diesbezüglich somit nicht vor. 
3. 
Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid erklärt, die zusammenfassende Beweiswürdigung in der Aufhebungsverfügung treffe zumindest insoweit zu, als die Strafuntersuchung keinen Nachweis für die Behauptung der Beschwerdeführerin ergeben habe, wonach Prof. Y.________ im Jahre 1994 zu Forschungszwecken systematisch keine künstlichen Darmausgänge angelegt habe und dass daran ein Patient gestorben und ein zweiter fast gestorben sei. Auch sei aufgrund der Untersuchung nicht nachgewiesen, dass eine Weisung von Prof. Y.________ gegolten habe, wonach keine künstlichen Darmausgänge angelegt werden dürften. Ferner ergebe sich kein Nachweis, dass irgendein Patient wegen systematisch nicht angelegter künstlicher Darmausgänge geschädigt worden oder gar gestorben sei. Die Beschwerdeführerin wirft der Anklagekammer diesbezüglich in verschiedener Hinsicht willkürliche Beweiswürdigung vor. 
3.1 Willkürlich ist ein Entscheid nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid vielmehr wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, mit Hinweisen). Im Rahmen der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 120 la 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift hier nur ein, wenn das kantonale Gericht dieses Ermessen missbraucht, namentlich zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt, wenn es erhebliche Beweise übersieht oder sie willkürlich nicht berücksichtigt, oder wenn die tatsächlichen Feststellungen offensichtlich falsch sind. 
3.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Anklagekammer vor, sie habe das Gutachten von Prof. D.________, Chefarzt des Instituts für Rechtsmedizin, vom 18. Juli 2000 willkürlich gewürdigt. Sie macht diesbezüglich geltend, in der Zusammenfassung habe der Gutachter den Fall E.________ ausgeschieden, da dieser Patient nicht verstorben sei. Die im Schreiben des Untersuchungsrichters gestellten Fragen hätten sich aber nicht auf den Eintritt des Todes bezogen. Der Gutachter habe sich also geirrt und die Anklagekammer habe diesen Irrtum ungeprüft übernommen. Die dem Gutachter gestellten Fragen sind im Gutachten eingangs wiedergegeben. Der Gutachter hat sie betreffend den Fall E.________ ebenso wie auch betreffend die drei anderen ihm vorgelegten Fälle beantwortet. 
 
Zum Fall E.________ legte der Gutachter dar, dass nicht im Kantonsspital St. Gallen, sondern in H.________ eine primäre Dickdarm-Teilentfernung ohne Anlegung eines künstlichen Darmausgangs vorgenommen worden war. Wegen Verschlechterung und nachgewiesener Anastomosen-Undichtigkeit wurde von Prof. Y.________ eine Woche nach dem Primäreingriff eine Revisionsoperation vorgenommen, bei welcher laut Gutachten die Anlegung eines Anus praeter nicht erwähnt ist. Nach langsamer Erholung habe der Patient in hausärztliche Nachbetreuung entlassen werden können. In der Zusammenfassung erklärte der Gutachter dann, der Fall E.________ scheide als Grundlage für die Fragestellung aus, da der Patient überlebt habe. Wenn es auch zutrifft, dass die Fragestellung nicht das Überleben der Patienten betroffen hatte, so hat die Anklagekammer im angefochtenen Entscheid doch die Feststellungen des Gutachters betreffend den Fall E.________ korrekt wiedergegeben. Massgebend war im vorliegenden Zusammenhang, dass der Gutachter festgehalten hatte, dass der Patient E.________ primär nicht im Kantonsspital St. Gallen operiert worden war und dass bei der Revisionsoperation durch Prof. Y.________ kein künstlicher Darmausgang angelegt wurde. Die Anklagekammer hat daher das Gutachten in diesen massgeblichen Punkten nicht willkürlich gewürdigt. 
3.3 Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, aus dem Gutachten würden nur Umstände hervorgehen, die ihre Aussagen stützen. Es sei daher willkürlich, dass die Anklagekammer das Gutachten im Resultat gegen sie verwende. Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid die Äusserungen der Beschwerdeführerin dargelegt, welche in der Folge zur Einleitung des Strafverfahrens betreffend die künstlichen Darmausgänge geführt hatten. Es handelte sich dabei um die von der Beschwerdeführerin mitunterzeichneten Schreiben der Schweizerischen Patienten- und Versicherten-Organisation SPO an die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften und an die Schweizerische Gesellschaft für Chirurgie vom 23. Februar 1999, um ein Radio-Interview vom 5. September 1999 sowie um die Zeugeneinvernahmen der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 1999, 16. und 17. Dezember 1999. Dabei berichtete die Beschwerdeführerin, ein Patient mit Divertikulitis sei an den Komplikationen gestorben, ein weiterer Patient mit dem gleichen Krankheitsbild sei dem Tode nur knapp entronnen und auch Patienten mit malignen Tumoren seien wegen erneuter Nahtinsuffizienz nach End-zu-End-Anastomosen gestorben. Von Bedeutung ist, dass sie zudem erklärte, die Annahme liege nahe, dass Prof. Y.________ zu Forschungszwecken entgegen den üblichen chirurgischen Richtlinien bei Nahtinsuffizienz keine künstlichen Darmausgänge angelegt und auch eine entsprechende Weisung erteilt habe. Es ist zwar davon auszugehen, dass es sich bei E.________ um den Patienten handelte, der nach den Äusserungen der Beschwerdeführerin nach einer Darmoperation, bei welcher kein künstlicher Darmausgang angelegt worden war, fast verstarb, und die Äusserungen der Beschwerdeführerin somit insofern zutrafen. Dafür, dass das Nichtanlegen künstlicher Darmausgänge planmässig und zu Forschungszwecken erfolgt war und Prof. Y.________ eine diesbezügliche Weisung erteilt hatte, wie die Beschwerdeführerin behauptet hatte, findet sich indessen weder in dem Gutachten noch in den Aussagen der vom Untersuchungsrichter befragten Ärzte Dr. A.________ und Dr. B.________ ein Anhaltspunkt. Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Anklagekammer zum Ergebnis gelangte, die Beweiswürdigung in der Aufhebungsverfügung der Staatsanwaltschaft habe keinen Nachweis für die Behauptungen der Beschwerdeführerin erbracht. 
3.4 Die Beschwerdeführerin sieht eine willkürliche Beweiswürdigung der Anklagekammer auch darin, dass sie auf eine Statistik von Prof. Y.________ abgestellt und daraus geschlossen habe, die behaupteten künstlichen Darmausgänge seien entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin angelegt worden. Diese Statistik sei von Prof. Y.________ selbst verfasst worden, sei nicht nachprüfbar und habe daher keinen Beweiswert. 
3.4.1 Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, gemäss Statistik der Klinik von Prof. Y.________ habe es im Jahre 1994 insgesamt sieben Patienten mit Nahtinsuffizienz gegeben, wobei in drei Fällen vorerst kein künstlicher Darmausgang, in zwei Fällen dann jedoch bei einer zweiten Operation ein Darmausgang angelegt worden sei. Zwei Patienten seien verstorben, die eine davon an Krebs. In den restlichen vier Fällen seien künstliche Darmausgänge nach der Insuffizienz angelegt worden; alle diese Patienten hätten überlebt. Eine entsprechende Statistik, die zwar den Urheber nicht nennt und nicht unterschrieben ist, findet sich bei den Akten. Dafür, dass diese Statistik nicht der Wahrheit entsprechen würde, gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt, obwohl sich die im Gutachten von Prof. D.________ beschriebenen Fälle dieser Statistik nicht ohne Weiteres zuordnen lassen. 
3.4.2 Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch wesentlicher als die Frage, in wie vielen Fällen ein künstlicher Darmausgang angelegt wurde, ob Prof. Y.________ planmässig und zu Forschungszwecken auf die Anlegung künstlicher Darmausgänge verzichtet und auch eine entsprechende Weisung erteilt hatte, wie dies die Beschwerdeführerin behauptete. Sie selbst legte denn auch in der Begründung ihrer Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung der Staatsanwaltschaft Gewicht auf die Feststellung, sie habe immer nur behauptet, Y.________ habe unerlaubte Forschung betrieben (vgl. Beschwerde an die Anklagekammer, S. 11). Auch wenn die von der Beschwerdeführerin beanstandete Statistik von Prof. Y.________ selbst stammt und dieser Umstand berücksichtigt wird, lässt sich daraus jedoch kein Nachweis für die Richtigkeit der genannten Behauptung der Beschwerdeführerin gewinnen. 
3.5 Dafür, dass sich kein Nachweis für die Behauptung der Beschwerdeführerin gefunden habe, wonach im Jahre 1994 zu Forschungszwecken systematisch keine künstlichen Darmausgänge angelegt worden seien, stützte sich die Anklagekammer auch auf die Aussagen der Ärzte Dr. B.________ und Dr. A.________, welche sie im angefochtenen Entscheid als klar und widerspruchsfrei bezeichnete. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Aussagen dieser Ärzte hätten mit grösster Vorsicht gewürdigt werden müssen, da sie als Direktinvolvierte und Untergebene von Prof. Y.________ ein persönliches Interesse gehabt hätten, nicht gegen sich und ihren Chef auszusagen. Dadurch, dass sich die Anklagekammer nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Glaubwürdigkeit dieser beiden Ärzte auseinandergesetzt habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
3.5.1 Dr. B.________, damals leitender Arzt an der Abteilung für chirurgische Intensivbehandlung am Kantonsspital St. Gallen, wurde am 10. November 1999 vom Untersuchungsrichter als Zeuge einvernommen. Angesprochen auf sein berufliches und privates Verhältnis zu Prof. Y.________ erklärte er, er habe beruflich sehr viel mit Prof. Y.________ zu tun. Die berufliche Zusammenarbeit sei problemlos; privat verkehre er nicht mit ihm. Zur Aussage der Beschwerdeführerin, zwischen Frühjahr und Herbst 1994 habe Prof. Y.________ überhaupt keine künstlichen Darmausgänge angelegt, woran ein Patient ganz und ein zweiter fast gestorben sei, erklärte Dr. B.________, wenn man das in der Zeitung lese, dann müsste er von diesen Experimenten etwas gemerkt haben. Er habe das aber nicht bemerkt, weshalb er denke, es stimme nicht, was sie sage. Es sei ihm nicht bekannt, dass Prof. Y.________ einmal während einer längeren Periode absichtlich keine künstlichen Darmausgänge gemacht hätte, und wenn es so wäre, müsste er dies eigentlich wissen. 
3.5.2 Dr. A.________ wurde vom Untersuchungsrichter am 24. November 1999 als Auskunftsperson befragt. 1994 war er am Kantonsspital St. Gallen leitender Oberarzt für Chirurgie. Sein direkter Vorgesetzter war damals Prof. Y.________. Im Zeitpunkt der Einvernahme hatte er wiederum einen Vertrag mit dem Kanton St. Gallen, um als leitender Arzt nach St. Gallen zurückzukehren. Sein berufliches Verhältnis zu Prof. Y.________ bezeichnete er als gut; er erklärte, privat nicht mit ihm zu verkehren. Angesprochen darauf, es werde behauptet, von ca. März bis November 1994 seien unter Prof. Y.________ keine künstlichen Darmausgänge angelegt worden, wobei es sich möglicherweise um ein Forschungsvorhaben gehandelt habe, erklärte Dr. A.________, das sei unsinnig. Es wäre fachlich unsinnig, irgendetwas generell nicht zu tun. Es habe in dieser Zeit nie eine Periode gegeben, wo man in Bezug auf Darmausgänge eine unübliche Strategie verfolgt habe. Konfrontiert mit der Aussage der Beschwerdeführerin, er habe gesagt, einem Patienten sei auf Weisung von Prof. Y.________ kein künstlicher Darmausgang angelegt worden, und er bete jeden Tag zu Gott, dass das gut gehe, erklärte Dr. A.________, nein, er habe sicherlich nicht zu Gott gebetet und mit Sicherheit auch nichts derartiges gesagt. An ein Symposium in Winterthur zum Thema "Kolondivertikulose und ihre Komplikationen" konnte sich Dr. A.________ nicht erinnern. 
3.5.3 Es trifft zu, dass sich die Anklagekammer im angefochtenen Entscheid mit der Glaubwürdigkeit der beiden Ärzte nicht auseinander gesetzt und ihre Aussagen als klar und widerspruchsfrei bezeichnet hat, ohne auf die Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, mit denen sie deren Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen hatte. 
3.5.4 Wie bereits dargelegt, folgt aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs allerdings nicht, dass sich die entscheidende Behörde mit sämtlichen Vorbringen eines Beschwerdeführers ausdrücklich auseinander setzen müsste. Dessen Gehörsanspruch ist Genüge getan, wenn sich aus der Begründung des Entscheids ergibt, dass ein Argument nicht für stichhaltig befunden wurde, und der Betroffene damit in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Indem die Anklagekammer die Aussagen der beiden Ärzte Dr. B.________ und Dr. A.________ als klar und widerspruchsfrei bezeichnet und auf diese abgestellt hat, hat sie deren Glaubwürdigkeit bejaht. Es darf aufgrund der Einvernahmeprotokolle ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Anklagekammer die berufliche Situation der beiden Ärzte bekannt war, und sie nicht übersehen hat, dass beide Ärzte im Zeitpunkt ihrer Einvernahme beruflich mit Prof. Y.________ entweder eng zusammen arbeiteten (Dr. B.________) oder eine solche Zusammenarbeit bestanden hatte und erneut bevorstand (Dr. A.________). Wenn die Anklagekammer trotzdem auf die Aussagen dieser Ärzte abstellte, so hat sie implizit deren Glaubwürdigkeit bejaht. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin liegt hier nicht vor. 
3.6 Die Beschwerdeführerin will einer Publikation von Dr. C.________ entnehmen, dass am Kantonsspital St. Gallen effektiv eine Weisung bestanden hatte, keine künstlichen Darmausgänge anzulegen. Diese Publikation befindet sich zwar bei den kantonalen Akten und wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung gegen die Aufhebungsverfügung der Staatsanwaltschaft (S. 4) in anderem Zusammenhang erwähnt. Das Vorbringen, aus dieser Publikation ergebe sich, dass in der Zeit von März bis November 1994 am Kantonsspital St. Gallen eine solche Weisung bestand, ist in der Begründung der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde jedoch neu und daher unzulässig, weshalb hierauf nicht einzutreten ist (BGE 124 I 208 E. 4b S. 212; 118 Ia 20 E. 5a S. 26). 
4. 
Die Beschwerdeführerin hält es für willkürlich, dass die Anklagekammer ihr Kosten auferlegte mit der Begründung, es habe sich kein Hinweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen gefunden. Sie macht geltend, für eine Kostenauflage sei erforderlich, dass die Angaben unwahr seien. Worauf die Beschwerdeführerin diese Auffassung abstützt, legt sie jedoch nicht dar. Insbesondere führt sie nicht aus, welche gesetzliche Bestimmung verletzt beziehungsweise willkürlich angewendet worden sein soll. Damit genügt die Beschwerdeführerin in diesem Punkt ihrer Rügepflicht nicht, weshalb auf dieses Argument nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, es seien ihr Kosten auferlegt worden, nur weil sich kein Hinweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen gefunden habe, auch als unzutreffend. Die Anklagekammer hat die Behauptungen der Beschwerdeführerin ausdrücklich als unwahr bezeichnet und die Kostenauflage damit begründet. So hat sie im angefochtenen Entscheid nach Würdigung des Beweisergebnisses erklärt, die Strafuntersuchung habe für die Vorwürfe der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten nicht nur keinen Nachweis für eine strafbare Handlung ergeben. Vielmehr hätten die Vorbringen weitgehend in wesentlichen Punkten nicht der Wahrheit entsprochen (angefochtener Entscheid S. 8/9 E. 4.6). Wörtlich führte die Anklagekammer aus: "Insgesamt erweisen sich damit die erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerin als unwahr im Sinne von Art. 268 StP" (angefochtener Entscheid S. 9 E. 4.6); und weiter unten: "Bereits ihre sich im Nachhinein als unwahr erweisenden Angaben als Zeugin vermag die hälftige Kostenauflage zu rechtfertigen" (angefochtener Entscheid S. 9 E. 4.7). 
5. 
Im Weiteren stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, behauptet zu haben, ein Patient sei gestorben und ein anderer fast, weil kein künstlicher Darmausgang angelegt wurde. Sie bestreitet somit, einen Zusammenhang beziehungsweise eine Kausalität zwischen der Todes- oder beinahen Todesfolge und dem operativen Vorgehen von Prof. Y.________ behauptet zu haben, und macht geltend, sie habe nur gesagt, der Patient sei dann gestorben, womit sie nur eine zeitliche Abfolge angesprochen habe. Im Gesamtzusammenhang ist indessen die Annahme, die Beschwerdeführerin habe mit ihren Behauptungen den Tod oder beinahen Tod der von ihr angesprochenen Patienten als Folge der planmässigen Nichtanlegung künstlicher Darmausgänge dargestellt, jedenfalls nicht willkürlich. So hat die Beschwerdeführerin in den von ihr mitunterzeichneten Schreiben der Schweizerischen Patienten-Organisation SPO vom 23. Februar 1999 ausgeführt, im Jahre 1994 sei während einer Zeitspanne von einem halben bis einem Jahr bei Patienten mit Nahtinsuffizienz nach Kolonresektion kein Anus praeter mehr angelegt worden. Ein Patient mit einer Divertikulitis sei dem Vernehmen nach an den Folgen der Komplikationen verstorben, ein weiterer Patient mit dem gleichen Krankheitsbild sei knapp dem Tod entronnen. Auf Anfrage sei vom damaligen Oberarzt die Antwort gegeben worden, es müsse der Befehl des Chefs befolgt werden, und er habe gegen seine eigene Überzeugung eine End-zu-End-Anastomose anlegen müssen. Damit wird jedenfalls sinngemäss ein innerer Zusammenhang zwischen der Todes- oder beinahen Todesfolge und der angesprochenen Operationstechnik behauptet. Die diesbezüglich wortklauberisch anmutenden Ausführungen der Beschwerdeführerin sind somit nicht geeignet, die Beweiswürdigung der Anklagekammer als willkürlich erscheinen zu lassen. 
6. 
Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Bestreitung, behauptet zu haben, es sei systematisch kein künstlicher Darmausgang mehr angelegt worden. Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in den von ihr mitunterzeichneten Schreiben der Schweizerischen Patienten-Organisation SPO durfte die Anklagekammer ohne Willkür davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ein planmässiges, somit systematisches Vorgehen behauptet hatte. Der in den genannten Schreiben enthaltene Satz, die Annahme liege nahe, dass aus Forschungszwecken die Patienten vorgängig des Symposiums in Winterthur bei Nahtinsuffizienz entgegen den üblichen chirurgischen Richtlinien keinen künstlichen Ausgang bekamen, bestätigt dies. 
7. 
Die Anklagekammer hat das Verschulden der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von ihr aufgestellten Behauptungen als grob fahrlässig bezeichnet. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen diese Qualifikation als solche, sondern wirft der Anklagekammer auch in diesem Punkt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, indem sie den Begriff der Grobfahrlässigkeit nicht beschrieben und eingegrenzt habe. 
7.1 Gemäss Art. 268 StPO/SG tragen andere Verfahrensbeteiligte wie Anzeiger, Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige die Kosten des Strafverfahrens, soweit sie vorsätzlich oder grobfahrlässig durch unwahre oder übertriebene Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen die Eröffnung oder Erweiterung eines Strafverfahrens veranlasst haben. 
7.2 Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid erklärt, der Beschwerdeführerin sei wegen unwahrer bzw. übertriebener Aussagen einschliesslich über (angebliche) Gespräche mit Ärzten, die in der geschilderten Fassung nicht stattgefunden haben, im Zusammenhang mit der Verursachung von Strafverfahrenskosten ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Dabei sei auch mit zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt im Kantonsspital St. Gallen seit 20 Jahren als Krankenschwester auf der Intensivstation tätig gewesen war, und sie sich bewusst sein musste, dass ihren Aussagen daher in der Strafuntersuchung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukam. Dies begründete die Anklagekammer mit der Anstellung der Beschwerdeführerin und ihrem spitalinternen und medizinischen Wissen. Damit ist die Würdigung des Verschuldens der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid zwar etwas kurz ausgefallen. Den Ausführungen der Anklagekammer ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin verschuldensmässig erschwerend angerechnet wurde, dass sie ihre Behauptungen als Insiderin erhoben hatte, von der nach 20-jähriger Anstellung und Tätigkeit auf der Intensivstation erheblicher Sachverstand und Sorgfalt hinsichtlich ihrer Äusserungen erwartet werden durften. Damit hat die Anklagekammer ihrer Begründungspflicht Genüge getan. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin liegt hier nicht vor. 
8. 
Auf verschiedene weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 1.2): 
8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei gemäss Anklageschrift vom 14. April 2004 unter anderem der falschen Anschuldigung und des falschen Zeugnisses angeklagt. Zur Vermeidung sich widersprechender Urteile im Falle eines Freispruchs müsse das vorliegende Verfahren solange sistiert werden, bis das Strafverfahren gegen sie rechtskräftig erledigt sei. Die Beschwerdeführerin stellt allerdings keinen formellen Sistierungsantrag und nennt auch keine Bestimmung, die eine solche Sistierung des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens vorschreiben würde, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. 
8.2 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann mangels ausreichender Substantiierung auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Anklagekammer für eine Kostenauflage nur auf Aussagen hätte abstellen dürfen, die sie in einer formellen Zeugeneinvernahme gemacht habe. Sache der Beschwerdeführerin wäre es gewesen, diejenigen Aussagen genau zu nennen, auf die die Anklagekammer ihrer Ansicht nach zu Unrecht abgestellt hat. Der Hinweis auf ihre kantonale Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu hören, da die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde in der Beschwerdeeingabe selbst enthalten sein muss und ein blosser Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften unzulässig ist (BGE 115 la 27 E. 4a S. 30). 
8.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach den einschlägigen Bestimmungen der St. Galler Strafprozessordnung sei eine Einvernahme als Zeugin nicht mehr möglich gewesen, nachdem eine Strafuntersuchung gegen sie eröffnet worden sei. Da die Beschwerdeführerin es jedoch unterlassen hat, die strafprozessualen Bestimmungen zu bezeichnen, die einem solchen Vorgehen entgegenstehen sollen, kann auf dieses Argument nicht eingetreten werden. 
9. 
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätten Aussagen, die sie ohne Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemacht habe, nicht gegen sie verwendet werden dürfen. Sie beruft sich auf Art. 6 EMRK, ohne allerdings darzulegen, welche Ziffer dieser Bestimmung sie für verletzt hält. Sie macht geltend, in den Einvernahmen vom 16. und 17. Dezember 1999 sei sie nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden. Hinsichtlich der Einvernahme vom 16. Dezember 1999 trifft diese Behauptung nicht zu. Gemäss dem Protokoll dieser Einvernahme wies der Untersuchungsrichter die Beschwerdeführerin darauf hin, es gelte das Gleiche wie bei der letzten Einvernahme (vom 7. Oktober 1999). Sie sei vom Gesundheitsdepartement vom Amts- und Arztgeheimnis entbunden worden. In dieser Situation sei sie berechtigt, aber nicht verpflichtet auszusagen. Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin zur Wahrheit ermahnt und über die Strafbarkeit falschen Zeugnisses belehrt. Der Hinweis, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Aussage verpflichtet, genügte als Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht, weshalb die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei vor der Einvernahme vom 16. Dezember 1999 nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden, unbegründet ist. Am Schluss der Einvernahme vom 16. Dezember 1999 erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätte gerne noch einen halben Tag Zeit, um das Patientenbuch nochmals gründlich durchzuschauen. Diesem Wunsch wurde stattgegeben, indem im Protokoll der Einvernahme vom 17. Dezember 1999 eingangs festgehalten ist, die Beschwerdeführerin habe von 09.00 bis 11.25 Uhr, somit bis unmittelbar vor der Einvernahme, nochmals Einsicht in das Patientenbuch genommen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf nicht nochmals auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen. Sie berichtete dann auch nur noch über ihre Erkenntnisse, die sie aus dem Studium des Patientenbuchs gewonnen hatte. Damit ist die Einvernahme vom 17. Dezember 1999 ohne Weiteres als Fortsetzung der tags zuvor durchgeführten Einvernahme anzusehen, womit eine erneute Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nicht erforderlich war. Eine Verletzung der in Art. 6 EMRK gewährleisteten Verfahrensrechte liegt somit nicht vor. Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem generellen Hinweis auf Art. 6 EMRK ihre Rüge ausreichend substantiiert hat. 
10. 
Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, gemäss Art. 268 StPO/SG könne nicht nur der Anzeiger selber, sondern auch der Zeuge kostenpflichtig erklärt werden. Die Beschwerdeführerin habe die im Radiointerview vom 5. September 1999 geäusserten Vorwürfe von strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Nichtanlegen künstlicher Darmausgänge in der Zeugeneinvernahme vom 7. Oktober 1999 im Wesentlichen bestätigt und in weiteren Einvernahmen vom 16. und 17. Dezember 1999 ergänzt. Bereits ihre sich im Nachhinein als unwahr erweisenden Angaben als Zeugin vermöchten die hälftige Kostenauflage zu rechtfertigen. 
10.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom 7. Oktober 2004 (recte 1999) "keine eigentlichen entsprechenden Angaben getätigt", sondern die Zitate aus dem Radiointerview vom 5. September 1999 seien in den Fragen des Untersuchungsrichters aufgetaucht. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung dieser Rüge auf ihre Beschwerde an die Anklagekammer verweist, kann hierauf nicht eingetreten werden, da die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde in der Beschwerdeeingabe selbst enthalten sein muss (vgl. oben E. 8.2). 
10.2 Ausdrücklich behauptet die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, sie habe im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom 7. Oktober 1999 keinerlei konkrete Angaben über das Nichtanlegen künstlicher Darmausgänge gemacht. Diese Behauptung erweist sich als unzutreffend. Auf die Frage des Untersuchungsrichters nach dem Namen des Chefs, den sie darauf angesprochen hatte, dass ein Forschungsprojekt gemacht werde, ohne dass die Patienten dies wüssten, gab die Beschwerdeführerin nicht nur den Namen von Dr. B.________ an, sondern sie erklärte auch, sie könne dem Untersuchungsrichter weiterhelfen bei der Suche nach Fällen. Wörtlich gab sie alsdann Folgendes zu Protokoll: 
"Auffällig ist, dass Prof. Y.________ am 3. November 1994 an einem Symposium 'Kolondivertikulose und ihre Komplikationen' in Winterthur war und dort auch ein Votum hielt; dieses Votum gibt es leider nicht schriftlich. Nach diesem Symposium machte er plötzlich wieder künstliche Darmausgänge. Das müsste sich nachvollziehen lassen." 
Aus dieser Aussage der Beschwerdeführerin durfte die Anklagekammer ohne Willkür entnehmen, die Beschwerdeführerin habe als Zeugin behauptet, Prof. Y.________ habe im Hinblick auf das Symposium in Winterthur während einer gewissen Zeit systematisch keine künstlichen Darmausgänge angelegt. 
Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 16. Dezember 1999 äusserte sich die Beschwerdeführerin gemäss Protokoll wie folgt: 
"Beim Patienten, der fast verstarb, bin ich sicher, dass er nicht von Prof. Y.________, sondern von Dr. A.________ operiert wurde; Dr. A.________ legte aber auf klare Weisung von Prof. Y.________ keinen Anus praeter an. Auch der Patient, der verstarb, wurde möglicherweise nicht von Prof. Y.________ selbst operiert; aber auch in diesem Fall stammte die Weisung, keinen Anus praeter anzulegen, von Prof. Y.________. Es ist eben so, dass an dieser Klinik so operiert wird, wie Prof. Y.________ es anordnet." 
Mit dieser Aussage sprach die Beschwerdeführerin offensichtlich das Nichtanlegen künstlicher Darmausgänge an. Die Feststellung der Anklagekammer, sie habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Dezember ihre früher geäusserten Vorwürfe von strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Nichtanlegen künstlicher Darmausgänge ergänzt, ist somit ebenfalls nicht willkürlich. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe an den Zeugeneinvernahmen vom 16. und 17. Dezember 1999 keine Aussagen betreffend das Anlegen künstlicher Darmausgänge getätigt, erweist sich hingegen als unzutreffend. 
11. 
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, im Zeitpunkt der Einvernahmen vom 16. und 17. Dezember 1999 sei bereits eine Strafuntersuchung gegen sie im Gange gewesen, die sich auf eben die Umstände bezogen habe, die Gegenstand dieser Zeugeneinvernahmen waren. Nach den einschlägigen Bestimmungen der St. Galler Strafprozessordnung sei in einem solchen Zeitpunkt eine Zeugeneinvernahme nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin hat es indessen unterlassen, die Bestimmung der Strafprozessordnung zu nennen, auf die sie sich dabei stützt. Damit genügt sie den Anforderungen an eine substantiierte Rüge nicht; sie hätte die Bestimmung der Strafprozessordnung, auf die sie sich berufen will, nennen müssen (vgl. oben E. 1.2). Der allgemein gehaltene Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 6 EMRK genügt in diesem Zusammenhang nicht. Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. 
12. 
Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, sie habe im Rahmen ihrer Beschwerde an die Anklagekammer gerügt, dass sie "Opfer" einer Kostenauflage wurde, die sich auf Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen stützte, bei deren Einvernahme sie nicht anwesend sein durfte, und sie daher keine Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Kostenauflage sei als Busse zu verstehen, weshalb der mit Kosten belegte Verfahrensbeteiligte Subjekt von Art. 6 Ziff. 3 EMRK sei. 
12.1 Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass die Anklagekammer dazu lediglich ausführte, es bestünde nur der Anspruch auf rechtliches Gehör vor einer Kostenauflage, der gewährt worden sei. Weitergehende prozessuale Bestimmungen seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Damit hat sich die Anklagekammer jedoch in verfassungsrechtlich ausreichender Weise mit dieser Rüge der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, weshalb keine Verletzung ihres Gehörsanspruchs vorliegt. 
12.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat jeder Angeklagte das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Art. 6 EMRK kommt in Verfahren zur Anwendung, in denen über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird, wobei die Bestimmung nur von derjenigen Person angerufen werden kann, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, nicht aber von einer Person, die ein Strafverfahren gegen Dritte einzuleiten versucht (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 250 Rz. 392). Der Beschwerdeführerin wurden Kosten auferlegt in dem gegen Prof. Y.________ geführten Strafverfahren. In diesem Strafverfahren war sie nicht Angeklagte und als Zeugin auch nicht Partei. Die Anklagekammer stützte sich daher auf Art. 260 Abs. 2 StPO/SG, wonach eine Person, die nicht als Partei am Verfahren beteiligt ist, vor einer Kostenauflage Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Selbst wenn die Kostenauflage gemäss § 268 StPO/SG von den Betroffenen als Strafe empfunden werden mag, ändert dies nichts daran, dass die Anzeiger, Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständigen, denen Kosten des Strafverfahrens überbunden werden, selbst nicht Angeklagte sind und sich daher nicht auf die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK berufen können. Die Beschwerdeführerin kann daher im vorliegenden Zusammenhang aus dieser Bestimmung keine Rechte für sich ableiten. 
13. 
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Juli 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: