Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_824/2018  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, 
Beschwerdegegner, 
 
Personalfürsorgestiftung der B.________, 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2018 (BV.2017.00064). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Der 1961 geborene A.________ war ab 1. Juni 2014 als Aussendienstmitarbeiter bei der C.________ AG angestellt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aufgrund gesundheitlicher Probleme des Versicherten innerhalb der Probezeit auf den 30. Juli 2014. Am 28. Juli 2014 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Ab 1. Oktober 2014 nahm er im Rahmen einer Selbsteingliederung eine Tätigkeit in seiner angestammten Arbeit als Aussendienstmitarbeiter bei D.________ in einem Pensum von 80 % auf, wobei die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 ein Taggeld an D.________ ausrichtete (Verfügung vom 28. Oktober 2014). Das Anstellungsverhältnis endete am 30. Juni 2015 (mit Freistellung ab 17. März 2015). Bereits am 16. April 2015 trat der Versicherte eine neue Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter bei der E.________ AG in einem Pensum von 100 % an, wobei die IV-Stelle für die Dauer vom 16. April bis 15. Oktober 2015 erneut ein Taggeld an die Arbeitgeberin (E.________ AG) auszahlte (Verfügungen vom 11. Mai und 1. Juni 2015). Diese wiederum beendete das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2015. Im Rahmen dieser Anstellung war A.________ bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, (nachfolgend: AXA) vorsorgeversichert.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2016 zu (Invaliditätsgrad: 100 %). Am 10. März 2017 teilte die AXA A.________ mit, sie werde gestützt auf die Vorleistungspflicht die "gesetzliche BVG-Rente" erbringen. Mit Schreiben vom 8. August 2017 lehnte die AXA einen Leistungsanspruch ab.  
 
B.   
Mit Klage vom 14. August 2017 beantragte A.________, die AXA sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. September 2016 die gesetzlichen und überobligatorischen Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 100 % aus beruflicher Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten. Eventualiter sei die Personalfürsorgestiftung der B.________ zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. September 2016 die gesetzlichen und überobligatorischen Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage gegen die AXA gut. Es verpflichtete die AXA, A.________ mit Wirkung ab 1. September 2016 eine volle Invalidenrente nebst Zins seit 14. August 2017 für die bis dahin fällig gewordenen sowie für die weiteren Rentenbetreffnisse ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten. 
 
C.   
Die AXA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter verlangt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 
Während A.________ die Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. Die Personalfürsorgestiftung der B.________ (nachfolgend: Personalfürsorgestiftung) stellt keinen formellen Antrag, lässt sich aber vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptpunkt die blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist jedoch ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weswegen die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Abänderungen beantragt werden. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen demgegenüber in der Regel nicht. Ausnahmsweise lässt es die Rechtsprechung genügen, dass ein kassatorisches Begehren gestellt wird, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteil 1C_809/2013 vom 13. Juni 2014 E. 1, nicht publ. in: BGE 140 II 334), oder wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.), oder im Falle einer vor Bundesgericht nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urteil 2C_971/2014 vom 18. Juni 2015 E. 2.2).  
 
1.2. Im vorliegenden Fall ist das rein kassatorisch gestellte Rechtsbegehren als zulässig zu erachten, zumal der von der Beschwerdeführerin beanstandete Rechtsnachteil mittels einer Aufhebung ohne Weiteres beseitigt wäre.  
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
 
3.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 Prozent betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; Urteile 9C_518/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.1, in: SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113; 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.1).  
 
3.2. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse materiellrechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.; bereits erwähntes Urteil 9C_518/2016 E. 2.3). Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen (BGE 138 V 409 E. 3.1 S. 414; 130 V 270 E. 3.1 S. 274; 126 V 308 E. 2a S. 311).  
 
3.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten hat (Art. 6 BVG). Diese Bestimmung gilt einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69). Dass das Vorsorgereglement der AXA diesbezüglich etwas Abweichendes vorsehen würde, wird von den Parteien nicht geltend gemacht.  
 
4.   
Zunächst ist zu prüfen, ob im Grundsatz von einer Bindung an die Ergebnisse der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung (Verfügung vom 28. Februar 2017) auszugehen ist. 
 
4.1. Das kantonale Gericht bejahte die Voraussetzungen einer Bindungswirkung der Feststellungen der IV-Stelle für die Beschwerdeführerin. Es kam zum Schluss, der AXA sei sowohl der Vorbescheid als auch die Verfügung vom 28. Februar 2017 zugesendet worden. Die IV-Stelle habe den Beginn der Wartezeit auf den 19. September 2015 festgelegt. Mit Blick auf die Anmeldung des Versicherten bei der Invalidenversicherung im Juli 2014 hätte die Beschwerdeführerin geltend machen können, der Rentenanspruch sei nach Abschluss der Integrationsmassnahmen der IV-Stelle im Oktober 2015 bereits in diesem Monat entstanden. Da sie darauf verzichtet habe, sei sie an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden (vorbehältlich offensichtlicher Unrichtigkeit).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, seit dem 11. Juli 2014 bestehe eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, das Rechtsschutzinteresse des Versicherten für einen früheren Rentenbeginn in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Invalidenversicherung geltend zu machen. Im Einwandverfahren habe sie lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner schon vor dem Beginn des Wartejahres arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 6.2.1) nicht zur Einreichung eines Rechtsmittels legitimiert gewesen wäre. Die Vorinstanz habe deshalb zu Unrecht der Verfügung der IV-Stelle eine Bindungswirkung zuerkannt und damit Art. 23 lit. a BVG verletzt.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Mit der Anmeldung des Versicherten bei der Invalidenversicherung im Juli 2014 konnte ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Januar 2015 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war. Folglich interessierte die IV-Stelle der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2014. In der Rentenverfügung vom 28. Februar 2017 hielt die IV-Stelle fest, vom 12. Juli 2014 bis Ende März 2015 hätten Arbeitsunfähigkeiten in unterschiedlichem Ausmass bestanden. Ab dem 21. März 2015 sei jedoch keine Krankschreibung mehr erfolgt. Seit 19. September 2015 bestehe erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, weshalb die einjährige Wartezeit ab 19. September 2015 beginne und am 19. September 2016 ende. Diese Festlegungen betrafen die Beschwerdeführerin in dem Masse unmittelbar, als der Beschwerdegegner ab 16. April 2015 bei ihr vorsorgeversichert war.  
 
4.3.2. Die AXA verweist auf das Urteil 9C_340/2016 und macht geltend, werde einzig eine über den Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zurückreichende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % behauptet, sei der Vorsorgeversicherer nicht legitimiert, Rechtsmittel im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren einzureichen. Damit kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn im Gegensatz zu der hier vorliegenden Konstellation, bei der die Rüge der Beschwerdeführerin, seit dem 11. Juli 2014 habe eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden, auf einen Zeitpunkt gerichtet ist, der im für die Invalidenversicherung massgeblichen Zeitraum (ab. 1. Januar 2014; vgl. E. 4.3.1 oben) liegt, ist in dem von ihr zitierten Urteil die entscheidende Fragestellung (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %) auf einen Zeitpunkt gerichtet, der vor dem für die Invalidenversicherung massgeblichen Zeitraum liegt (vgl. Urteil 9C_340/2016 E. 6.2.1).  
 
4.3.3. Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, ist ausserdem entscheidend, dass mit dem Begehren der AXA, seit dem 11. Juli 2014 habe eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorgelegen, die IV-rechtliche Leistungszusprechung an sich beanstandet wird, was Voraussetzung für die Rechtsmittelbefugnis einer Vorsorgeeinrichtung ist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 349/05 vom 21. April 2006 E. 2.3, in: HAVE, 2006 S. 250; vgl. auch I 780/04 vom 3. Mai 2006 E. 4.3), und zwar hinsichtlich des Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 3 IVG). Denn die Begründetheit des Begehrens hätte bedeutet, dass die Wartezeit früher begonnen hätte und der Rentenanspruch entsprechend früher entstanden wäre (vgl. Urteil 9C_289/2016 vom 10. August 2016 E. 3.2, in: SVR 2016 BVG Nr. 51 S. 215).  
 
4.3.4. Da die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 28. Februar 2017 nicht angefochten hat, obschon sie hierzu berechtigt gewesen wäre (vgl. bereits erwähntes Urteil I 780/04 E. 4.3), muss sie sich den Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 19. September 2015, soweit nicht offensichtlich unhaltbar, als im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung entgegenhalten lassen.  
 
5.   
Zu prüfen bleibt, ob die Feststellungen der IV-Stelle in der Verfügung vom 28. Februar 2017 als offensichtlich unhaltbar erscheinen (vgl. E. 3.2 oben). 
 
5.1. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wird unterbrochen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter IVV). Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von wenigstens 20 %) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, S. 303 f.).  
 
5.2. Das kantonale Gericht stellte fest, der Beschwerdegegner sei in der Lage gewesen, während sechs Monaten zu 80 % und danach während knapp fünf Monaten vollzeitlich arbeitstätig zu sein. Bei der letzten Anstellung in einem Pensum von 100 % habe es sich nicht nur um einen Arbeitsversuch gehandelt. Denn eine dauerhafte Wiedereingliederung sei nach dem zuletzt positiven gesundheitlichen Verlauf durchaus wahrscheinlich gewesen. Bei dieser Sachlage könne die Feststellung der Invalidenversicherung, das Wartejahr habe im September 2015 zu laufen begonnen, jedenfalls nicht als unhaltbar bezeichnet werden.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Versicherte habe seit dem 11. Juli 2014 zu keiner Zeit seine volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Daran ändere auch die Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 100 % in der angestammten Tätigkeit ab dem 16. April 2015 nichts. Denn dabei sei er 100 % arbeitsunfähig gewesen. Hierfür verweist die AXA auf eine Stellungnahme des Dr. med. F.________, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 22. April 2016 (richtig: 28. April 2016). Dass Dr. med. F.________ davon ausgegangen ist, der Versicherte sei in der von ihm am 16. April 2015 angetretenen Arbeitstätigkeit 100 % arbeitsunfähig, kann seiner Stellungnahme entgegen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden. So hat Dr. med. F.________ gar von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit vom 21. März bis 27. Oktober 2015 berichtet.  
Soweit die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahmen der Kardiologie des Spitals G.________ vom 17. April 2015 und der Klinik H.________ vom 7. Januar 2016 verweist, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Ärzte der Klinik H.________ sind erst ab 19. September 2015 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, was von der IV-Stelle in der Verfügung vom 28. Februar 2017 auch so übernommen worden ist. Das Spital G.________ hat zwar Zweifel geäussert, ob sich die Tätigkeit ab 16. April 2015 mit den medizinischen Vorgaben vereinbaren lässt. Es hat sich dabei allerdings auf die vorgesehene ideale Tagesstruktur, wonach der Versicherte täglich eine Walking-Einheit für zirka eine Stunde einlegen sollte, bezogen. 
 
5.4. Insbesondere unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle in der Verfügung vom 28. Februar 2017 geschilderten Verlaufs der gesundheitlichen Situation des Beschwerdegegners (vgl. E. 4.3.1 oben) und des Umstands, dass dieser während mehreren Monaten in einer Anstellung als Aussendienstmitarbeiter in einem Pensum von 100 % gewesen ist, vermag die AXA mit ihren Vorbringen nicht darzutun, inwiefern der von der IV-Stelle festgelegte Beginn der Wartezeit auf den 19. September 2015 mit Blick auf Art. 29 ter IVV offensichtlich unhaltbar sein soll. Hierfür würde es einer qualifizierten Unrichtigkeit bedürfen; der Entscheid der IV-Stelle müsste geradezu willkürlich sein (vgl. MARC HÜRZELER, BVG und FZG, 2010, N. 14 zu Art. 23 BVG), wovon hier nicht die Rede sein kann. Die Beschwerdeführerin muss sich den auf 19. September 2015 festgesetzten invalidenversicherungsrechtlichen Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als im Sinne von Art. 23 lit. a BVG massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung entgegenhalten lassen. Ausführungen zum zeitlichen Konnex erübrigen sich damit.  
 
6.   
Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
7.   
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Personalfürsorgestiftung hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 2'400.- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Personalfürsorgestiftung der B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juni 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber