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[AZA 0] 
B 93/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 5. März 2001 
 
in Sachen 
W._______, 1941, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Winterthur-Versicherungen, Pensionskasse Aussendienst, General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Entscheid vom 25. Oktober 2000 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nebst dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung die Klage des W._______ ab, mit welcher er von seiner früheren Pensionskasse "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft die Bezahlung von Fr. 52'971. 45 zuzüglich Verzugszins von 5 % forderte. 
 
W._______ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert sein Forderungsbegehren. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Zahlungspflicht für die in bar auszurichtende und in betraglicher Hinsicht unbestrittene Freizügigkeitsleistung gegenüber dem Beschwerdeführer gehörig erfüllt hat. 
Auf Grund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer seiner Pensionskasse mitgeteilt hat, sie solle Fr. 60'000.- seines Freizügigkeitsguthabens auf das Konto der X._______-Trading, S._______, und den Rest des Betrages auf sein Konto bei der Bank Y._______ überweisen. Entgegen dieser Anweisung zahlte die Beschwerdegegnerin den gesamten dem Beschwerdeführer noch zustehenden Betrag von Fr. 173'471. 45 auf das Konto der X._______-Trading ein. Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin leitete die X._______-Trading die zu viel erhaltene Summe mit Ausnahme einer Restanz von Fr. 50'000.- dem Beschwerdeführer weiter. 
Die Beschwerdegegnerin vergütete dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 1997 sodann Fr. 756. 45 als Zinsverlust für die Zeit vom 1. Oktober bis 18. November 1997. Hinsichtlich der bei der X._______-Trading verbliebenen Restanz von Fr. 50'000.- hielt das kantonale Gericht in eingehender Würdigung der Akten fest, dass die X._______-Trading diesen Betrag im Einverständnis des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten in ein ihm bekanntes Projekt investiert habe. Damit hat der Beschwerdeführer, wie das kantonale Gericht zu Recht festhält, als Gläubiger die nicht gehörige Erfüllung der Beschwerdegegnerin nachträglich genehmigt, sodass diese befreit worden ist, weil das Einverständnis den Mangel der Leistung an die falsche Person heilt (Schraner, Zürcher Kommentar, N 129 zu Art. 68 OR; Weber, Berner Kommentar, N 132 zu Art. 68 OR). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er mit der X._______-Trading die im Übrigen nicht näher bekannte Geldanlage vereinbart hat. Entgegen seiner Auffassung ist es jedoch nicht Sache der Beschwerdegegnerin, den Nachweis zu erbringen, ob diese Vermögensanlage mündelsicher erfolgt ist. Vielmehr betrifft diese Frage das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der X._______-Trading und ändert nichts daran, dass die nicht gehörige Erfüllung der Freizügigkeitsleistung als nachträglich genehmigt zu gelten hat. 
 
 
2.- Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, da in der vorliegenden Streitsache für das letztinstanzliche Verfahren auf Grund von Art. 134 OG keine Verfahrenskosten erhoben werden. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und S._______ zugestellt. 
 
 
Luzern, 5. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: