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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_92/2008 /hum 
 
Urteil vom 20. Juni 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Favre, Mathys, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alain Joset, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Spielbankenkommission, 
Postfach, 3003 Bern, 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG); Verjährung; lex mitior; Anspruch auf Befragung eines Belastungszeugen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 30. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Die Eidgenössische Spielbankenkommission sprach X.________ mit Strafverfügung vom 3. März 2005 der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 4000 Franken. Sie ordnete die Einziehung des in einem von X.________ geführten Club beschlagnahmten Glücksspielautomaten sowie des Kasseninhalts von Fr. 40.-- an und verpflichtete X.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat im Umfang von unrechtmässig erzielten Einnahmen von Fr. 4'405.--. X.________ wird vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 1. April 2000 (Inkrafttreten des revidierten Spielbankengesetzes) bis zum 29. Januar 2001 in seinem Club bis zu zwei - nur in konzessionierten Spielbanken zulässige - Glücksspielautomaten betrieben, welche ihm von A.________ von der Firma C.________ & D.________ AG geliefert worden seien. 
 
X.________ verlangte die gerichtliche Beurteilung. 
A.b Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 6. Dezember 2006 wegen Übertretung des Spielbankengesetzes (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG) zu einer Busse von 2000 Franken. Es ordnete gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB die Einziehung und Vernichtung der Spielplatine aus dem beschlagnahmten Glücksspielautomaten an und verpflichtete X.________ gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 StGB zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 4'405.-- an den Staat unter Anrechnung des eingezogenen Barbetrags von Fr. 40.--. 
A.c Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies am 30. Oktober 2007 die von X.________ erhobene Appellation ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 
 
B. 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen, eventualiter sei die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, die ihm zur Last gelegte Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, eine Übertretung, sei verjährt. 
 
1.1 Das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (SBG; SR 935.52), in Kraft seit 1. April 2000, regelt in Art. 55 die Vergehen und in Art. 56 die Übertretungen. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Haft oder mit Busse bis zu 500'000 Franken bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Wer fahrlässig handelt, wird gemäss Art. 56 Abs. 2 SBG mit Busse bis zu 250'000 Franken bestraft. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz ist einer Verwaltungsbehörde des Bundes, nämlich dem Sekretariat und der Eidgenössischen Spielbankenkommission, übertragen und fällt unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (Art. 57 Abs. 1 SBG, Art. 1 VStrR). 
 
Art. 57 SBG ("Verhältnis zum Verwaltungsstrafrecht") bestimmt in Absatz 2, dass die Übertretung in fünf Jahren verjährt. Das Spielbankengesetz enthält darüber hinaus keine weiteren Vorschriften betreffend die Verjährung. Somit gelten insoweit gemäss Art. 57 Abs. 1 Satz 1 SBG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, nämlich Art. 11 VStrR, und, soweit darin eine Regelung zu Fragen betreffend die Verjährung fehlt, gemäss Art. 2 VStrR die Verjährungsbestimmungen des Strafgesetzbuches (siehe BGE 106 IV 83 E. 2; ferner BGE 130 IV 101 E. 1; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, BBl 1971 I 991 ff., 1007). 
 
1.2 Zur Zeit der inkriminierten Widerhandlungen (vom 1. April 2000 bis zum 29. Januar 2001) galten die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verjährung in der Fassung vor deren Teilrevision durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AS 2002 S. 2993 und S. 3146). Die revidierten Verjährungsbestimmungen gemäss dem genannten Gesetz sind inhaltlich unverändert in den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007, übernommen worden (Art. 97 ff. StGB). Das neue Verjährungsrecht unterscheidet sich vom alten unter anderem darin, dass es keine Unterbrechung und - von Art. 11 Abs. 3 VStrR abgesehen - kein Ruhen der Verfolgungsverjährung mehr vorsieht, dass zum Ausgleich hiefür die Verjährungsfristen im Vergleich zu den relativen, ordentlichen Verjährungsfristen des alten Rechts länger sind und dass die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten kann, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (siehe Christof Riedo, Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 389 StGB N 22 ff.). 
 
1.3 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden (Art. 389 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat geprüft, ob im vorliegenden Fall das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende neue Verjährungsrecht milder als das zur Zeit der inkriminierten Widerhandlungen geltende alte Verjährungsrecht ist und ob diese Widerhandlungen gemäss dem anwendbaren Recht verjährt sind. Sie ist zum Ergebnis gelangt, dass für die inkriminierte Übertretung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nach dem alten Verjährungsrecht die Verjährungsfrist relativ fünf Jahre und absolut zehn Jahre beträgt, dass die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht zehn Jahre beträgt und dass nach dem neuen Recht die Verjährung nicht mehr eintreten kann, wenn vor Ablauf der Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Daher sei das neue Verjährungsrecht nicht milder als das alte und die Verjährung auch nach dem anwendbaren alten Recht nicht eingetreten. 
 
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber im Wesentlichen der Auffassung, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren bei Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes (Art. 57 Abs. 2 SBG) altrechtlich nicht unterbrochen werden kann und daher einer absoluten Frist entspricht. Deshalb seien die inkriminierten Widerhandlungen gemäss dem zur Zeit ihrer Verübung geltenden alten Verjährungsrecht verjährt. Im Übrigen seien sie auch nach dem neuen Recht verjährt, weil die Frist nach dem neuen Recht im vorliegenden Fall sechs Jahre betrage. 
1.4 
1.4.1 Eine Übertretung im Sinne des Spielbankengesetzes, begangen durch Organisieren oder gewerbsmässiges Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG), verjährt gemäss Art. 57 Abs. 2 SBG in fünf Jahren. Diese Frist kann nach dem alten Verjährungsrecht gemäss Art. 57 Abs. 1 Satz 1 SBG i.V.m. Art. 2 VStrR und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB sowie Art. 102 aStGB unterbrochen werden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers deutet nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber in Art. 57 Abs. 2 SBG die Verjährungsfrist für Übertretungen deshalb auf fünf Jahre festgelegt hat, weil es sich dabei nach seinen Vorstellungen um eine Frist handelt, die im Sinne des bei Erlass des Spielbankengesetzes noch in der Zukunft liegenden neuen Verjährungsrechts nicht unterbrochen werden kann. Dagegen spricht schon, dass altrechtlich eine Verjährungsfrist von fünf Jahren bei Übertretungen gerade im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht und somit seit jeher nichts Ungewöhnliches ist und dass auch eine solche fünfjährige Frist durch Unterbrechung verlängert werden kann. Besteht die Übertretung in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (Art. 11 Abs. 2 erste Hälfte VStrR). Diese Frist kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden (Art. 11 Abs. 2 zweite Hälfte VStrR). Die unter den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 VStrR fallenden Übertretungen verjähren somit altrechtlich relativ in fünf und absolut in 7 1/2 Jahren. In der Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) wird zu Art. 333 Abs. 6 darauf hingewiesen, dass gewisse Bundesgesetze für Übertretungen eine ordentliche Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsehen. Diese Frist soll nach den Ausführungen in der Botschaft neurechtlich nicht gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. a zweite Hälfte um das Doppelte auf fünfzehn Jahre erhöht werden, sondern lediglich gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. b auf zehn Jahre verdoppelt werden, da es übertrieben wäre, für eine Übertretung eine Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren vorzusehen, was der neurechtlichen Verjährungsfrist für Verbrechen entspräche (Botschaft, BBl 1999 S. 1979 ff., 2157; Roland Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 333 StGB N 31). 
 
Die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 57 Abs. 2 SBG ist mithin altrechtlich eine relative, ordentliche Verjährungsfrist, die durch Vorkehrungen der in Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB genannten Art unterbrochen werden kann. 
1.4.2 Nach der Auffassung der Vorinstanz beträgt die Verjährungsfrist bei Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes altrechtlich absolut zehn Jahre. Diese Ansicht lässt sich auf Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB stützen, der mangels einer speziellen Regelung im Spielbankengesetz gemäss Art. 57 Abs. 1 Satz 1 SBG i.V.m. Art. 2 VStrR auch bei Widerhandlungen im Sinne des Spielbankengesetzes Anwendung findet. Danach beginnt mit jeder Unterbrechung die Verjährungsfrist neu zu laufen, doch ist die Strafverfolgung in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungen und bei Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist. Daraus folgt an sich, dass bei Übertretungen im Sinne von Art. 56 SBG altrechtlich die Verjährungsfrist absolut zehn Jahre beträgt. Das ist allerdings etwas sonderbar. Die Vergehen im Sinne des Spielbankengesetzes verjähren nämlich angesichts der Strafdrohung in Art. 55 Abs. 1 SBG altrechtlich relativ in fünf und absolut in 7 1/2 Jahren, was sich aus Art. 57 Abs. 1 Satz 1 SBG i.V.m. Art. 2 VStrR und Art. 70 letzter Absatz aStGB sowie Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB ergibt. Dass bei gleich langen ordentlichen Verjährungsfristen von fünf Jahren altrechtlich eine Übertretung erst in zehn Jahren absolut verjährt, während ein Vergehen im Sinne desselben Gesetzes bereits nach 7 1/2 Jahren absolut verjährt, ist ungewöhnlich. Offensichtlich zur Vermeidung dieser aus Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB resultierenden Konsequenz bestimmt Art. 11 Abs. 2 VStrR, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren bei Übertretungen, die in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben etc. bestehen, durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden kann. Dadurch wird erreicht, dass die absolute Verjährungsfrist bei den unter den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 VStrR fallenden Übertretungen nicht länger ist als die absolute Verjährungsfrist bei Vergehen (siehe BGE 104 IV 266 E. 2). 
 
Ob Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes (Art. 56 SBG), die nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 VStrR fallen, weil sie nicht in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben etc. bestehen, altrechtlich gemäss Art. 2 VStrR i.V.m. mit Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB in zehn Jahren oder aber in analoger Anwendung von Art. 11 Abs. 2 VStrR, die zu Gunsten eines Beschuldigten zulässig ist, in 7 1/2 Jahren absolut verjähren, muss hier indessen nicht abschliessend entschieden werden. Denn auch im zweitgenannten Fall sind die inkriminierten Widerhandlungen aus den nachstehenden Gründen nicht verjährt. 
1.4.3 Der Beschwerdeführer beging die ihm zur Last gelegten Widerhandlungen in der Zeit vom 1. April 2000 bis zum 29. Januar 2001. Die Verjährung ist altrechtlich mehrfach unterbrochen worden. Altrechtlich lief die Verjährung bis zum Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils der Appellationsinstanz am 30. Oktober 2007, durch welches der Beschwerdeführer schuldig gesprochen worden ist (siehe dazu BGE 133 IV 112 E. 9.3.1; 129 IV 305 E. 6.2.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt waren noch nicht zehn Jahre und auch noch nicht 7 1/2 Jahre seit den inkriminierten Widerhandlungen verstrichen. 
 
Altrechtlich ist die inkriminierte Übertretung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, angeblich begangen durch das Betreiben von Glücksspielautomaten ausserhalb einer konzessionierten Spielbank, somit nicht verjährt. 
1.5 
1.5.1 
1.5.1.1 Eine Übertretung im Sinne des Spielbankengesetzes verjährt nach dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 2 SBG in fünf Jahren. Ob gemäss dem neuen Verjährungsrecht insoweit etwas anderes gilt, bestimmt sich nach den im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils in Kraft stehenden Vorschriften des Strafgesetzbuches betreffend das Verhältnis dieses Gesetzes zu anderen Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone, nämlich nach Art. 333 Abs. 6 StGB. Danach gilt bis zur Anpassung der Verjährungsbestimmungen in anderen Bundesgesetzen Folgendes: Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht (lit. a). Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert (lit. b). Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (lit. c). Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (lit. d). Soweit mithin ein anderes Bundesgesetz für eine Übertretung (altrechtlich) eine ordentliche Verjährungsfrist von einem Jahr vorsieht, gilt bis zur Anpassung dieser Verjährungsbestimmung an das neue Recht gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. a zweite Hälfte StGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren, was der Regelung in Art. 109 StGB entspricht. Wenn ein anderes Bundesgesetz für eine Übertretung (altrechtlich) eine ordentliche Verjährungsfrist von zwei Jahren vorsieht (wie z.B. Art. 11 Abs. 1 VStrR), gilt bis zur Anpassung dieser Verjährungsbestimmung an das neue Recht gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Soweit ein anderes Bundesgesetz - wie etwa Art. 11 Abs. 2 erste Hälfte VStrR und Art. 57 Abs. 2 SBG - für eine Übertretung (altrechtlich) eine ordentliche Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht, gilt bis zur Anpassung dieser Verjährungsbestimmung an das neue Recht gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes verjähren somit neurechtlich gemäss Art. 57 Abs. 2 SBG i.V.m. Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB erst in zehn Jahren. Das ist merkwürdig. Die Vergehen im Sinne des Spielbankengesetzes verjähren nämlich in Anbetracht der Strafdrohung gemäss Art. 55 Abs. 1 SBG altrechtlich relativ in fünf Jahren und somit neurechtlich in 7 1/2 Jahren, was sich aus Art. 57 Abs. 1 Satz 1 SBG i.V.m. Art. 2 VStrR und Art. 70 letzter Absatz aStGB sowie Art. 333 Abs. 6 lit. a erste Hälfte StGB ergibt. 
1.5.1.2 Die Botschaft des Bundesrates hält zu Art. 333 Abs. 6 lit. b fest, dass bei Übertretungen die Verjährungsfristen, die über ein Jahr betragen, nicht gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. a verdreifacht, sondern nur verdoppelt werden. Zur Begründung führt sie aus, es wäre übertrieben, eine Frist von fünf Jahren, die in einem anderen Bundesgesetz für Übertretungen vorgesehen ist, auf fünfzehn Jahre heraufzusetzen, was der Frist entsprechen würde, die für Verbrechen vorgesehen ist (Botschaft, BBl 1999 S. 1979 ff., 2157). Der Gesetzgeber hat mithin durchaus bedacht, dass verschiedene Spezialgesetze für Übertretungen ordentliche Verjährungsfristen von fünf Jahren vorsehen und diese Verjährungsfrist neurechtlich gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB auf zehn Jahre verdoppelt wird. Allerdings ist diese neurechtliche Verjährungsfrist von zehn Jahren etwa für Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes (Art. 56 SBG) länger als die neurechtliche Verjährungsfrist für Vergehen im Sinne des Spielbankengesetzes (Art. 55 Abs. 1 SBG), die lediglich 7 1/2 Jahre beträgt. Ob der Gesetzgeber auch diese höchst merkwürdige Konsequenz bedacht hat, ist unklar und eher zweifelhaft. Sachgerecht wäre es, wenn die neurechtliche Verjährungsfrist bei Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes höchstens gleich lang wäre wie bei Vergehen im Sinne desselben Gesetzes, also 7 1/2 Jahre beträgt. Es wäre daher vorstellbar, abweichend vom Wortlaut des Gesetzes und zu Gunsten der Beschuldigten die altrechtliche ordentliche Verjährungsfrist von fünf Jahren für Übertretungen nicht in Anwendung von Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB auf zehn Jahre zu verdoppeln, sondern stattdessen in analoger Anwendung von Art. 333 Abs. 6 lit. a erste Hälfte StGB - gleich den altrechtlichen ordentlichen Verjährungsfristen von fünf Jahren für Vergehen - lediglich um das Anderthalbfache auf 7 1/2 Jahre zu erhöhen. 
Wie es sich damit verhält, muss indessen im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, da die inkriminierten Widerhandlungen bei Anwendung des neuen Rechts in jedem Fall aus nachstehenden Gründen nicht verjährt sind (siehe E. 1.5.2 und E. 1.5.3 hiernach). 
1.5.1.3 Der Beschwerdeführer ist allerdings der Meinung, unter der "ordentlichen Dauer" im Sinne von Art. 333 Abs. 6 lit. a und b StGB sei die "normale" Verjährungsfrist zu verstehen. Dies sei bei Übertretungen neurechtlich die Verjährungsfrist von drei Jahren gemäss Art. 109 StGB. Nicht die für eine Übertretung aussergewöhnlich lange Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 57 Abs. 2 SBG, sondern die - seines Erachtens normale - Verjährungsfrist von drei Jahren werde daher nach Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB verdoppelt. Bei Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes betrage somit die Verjährungsfrist neurechtlich sechs Jahre. 
 
Diese Auffassung ist unzutreffend. Die "ordentliche Dauer" im Sinne von Art. 333 Abs. 6 lit. a und b StGB meint die "ordentliche Verjährungsfrist" im Sinne des früheren Rechts (siehe Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB), d.h. die sog. relative Verjährungsfrist, die durch Unterbrechungshandlungen gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB unterbrochen werden kann, wobei jedoch die Strafverfolgung in jedem Fall verjährt ist, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungen und bei Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB), in welchem Falle die Straftat absolut verjährt ist. Bei Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes ist die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 57 Abs. 2 SBG die "ordentliche Dauer" im Sinne von Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den bereits zitierten Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (siehe E. 1.5.1.2 hievor), wonach die in anderen Bundesgesetzen für Übertretungen vorgesehenen Verjährungsfristen von fünf Jahren nicht auf fünfzehn Jahre verdreifacht, sondern nur auf zehn Jahre verdoppelt werden (Botschaft, BBl 1999 S. 1997 ff., 2157). 
1.5.2 Die Verfolgungsverjährung tritt nach dem neuen Recht nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB, entsprechend Art. 97 Abs. 3 StGB). Als erstinstanzliches Urteil im Sinne dieser Bestimmung ist auch die Strafverfügung der Bundesbehörde anzusehen, die in Anwendung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht ergangen ist (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4). 
1.5.3 Im Zeitpunkt der Ausfällung der Strafverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 3. März 2005 waren noch nicht zehn Jahre und auch noch nicht 7 1/2 Jahre seit den inkriminierten Widerhandlungen vergangen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten sind somit auch bei Anwendung des neuen Rechts nicht verjährt. 
 
1.6 Das neue Verjährungsrecht ist demnach im vorliegenden Fall nicht milder als das alte. Daher ist das alte Recht anwendbar. Die inkriminierten Widerhandlungen sind nach diesem Recht nicht verjährt. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus den vorliegenden Akten gehe nicht hervor, dass von den Bundesbehörden gegen ihn je ein Verwaltungsstrafverfahren gemäss Art. 19 ff. VStrR wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz eröffnet worden sei. Er sei lediglich im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der Firma C.________ & D.________ AG als Auskunftsperson befragt worden. Er habe somit nie die Gelegenheit gehabt, in einem ordentlichen Untersuchungsverfahren die einem Beschuldigten zustehenden Verteidigungsrechte wahrzunehmen, insbesondere Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. In einem Strafverfahren in der Schweiz könne jemand nur Angeklagter in einem gerichtlichen Verfahren sein, wenn er zuvor - allenfalls auch nur kurze Zeit - Beschuldigter in einer Strafuntersuchung gewesen sei. Der schweizerische Strafprozess kenne keine Anklage ohne gehörige Voruntersuchung. Die gegen ihn erlassene Strafverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 3. März 2005 sowie das in der Folge gegen ihn eingeleitete gerichtliche Verfahren litten damit an schwerwiegenden formellen Mängeln. 
 
Diese Einwände hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vom 6. Dezember 2004 gegen den Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 2. November 2004 (kant. Akten p. 115 ff.) und, nachdem ihm die Strafverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 3. März 2005 zugestellt worden war, erneut in der Begründung seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung (kant. Akten p. 145 ff.) sowie in seiner Appellationsbegründung vom 13. Juli 2007 gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vorgetragen. Die Eidgenössische Spielbankenkommission, das Strafgerichtspräsidium und das Kantonsgericht haben die Einwände als unbegründet verworfen. 
 
2.2 Ein förmlicher Eröffnungsbeschluss als Gültigkeitsvoraussetzung für die Untersuchung ist im Bundesverwaltungsstrafrecht nicht vorgesehen, doch soll gemäss Art. 38 Abs. 1 VStrR, der eine Ordnungsvorschrift ist, die Eröffnung der Untersuchung aus den amtlichen Akten ersichtlich sein (BGE 106 IV 413 E. 2). Zu diesen amtlichen Akten gehört auch das Schlussprotokoll im Sinne von Art. 61 VStrR. Es genügt somit, wenn daraus die Eröffnung einer Untersuchung ersichtlich ist. Die Durchführung einer Untersuchung durch Vornahme gewisser Untersuchungshandlungen gegenüber einem bestimmten Beschuldigten ist nicht unerlässlich. Dies ergibt sich aus Art. 37 Abs. 3 VStrR, wonach sogleich gemäss Art. 61 das Schlussprotokoll aufgenommen wird, wenn besondere Untersuchungshandlungen nicht nötig sind. Das Schlussprotokoll enthält gemäss Art. 61 Abs. 1 VStrR die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung. Der untersuchende Beamte eröffnet gemäss Art. 61 Abs. 2 VStrR das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen. Ist der Beschuldigte bei Aufnahme des Schlussprotokolls nicht zugegen, so sind gemäss Art. 61 Abs. 3 VStrR das Schlussprotokoll und die nach Art. 61 Abs. 2 VStrR erforderlichen Mitteilungen schriftlich zu eröffnen unter Bekanntgabe des Ortes, wo die Akten eingesehen werden können. Die Frist, sich zu äussern und Anträge zu stellen, endigt in diesem Falle zehn Tage nach Zustellung des Schlussprotokolls. Sie kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt wird. 
 
Die untersuchende Beamtin ist im Fall des Beschwerdeführers gemäss diesen Vorschriften verfahren. Im Schlussprotokoll vom 26. August 2004 (kant. Akten p. 104 ff.) werden "im Strafverfahren" gegen den Beschwerdeführer unter anderem der Tatvorwurf beschrieben, das Untersuchungsergebnis dargestellt und die Beweismittel bezeichnet. Der Beschwerdeführer wird im Schlussprotokoll auf die Möglichkeiten hingewiesen, Stellung zu nehmen, eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen und die Akten einzusehen. Im Besonderen wird im Schlussprotokoll abschliessend ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht als Beschuldigter zum Tatvorwurf einvernommen, sondern lediglich als Auskunftsperson befragt worden sei und er das Recht habe, die Durchführung einer Befragung als Beschuldigter zu verlangen (kant. Akten p. 106). 
 
Inwiefern dieses im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Vorgehen gegen verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers respektive gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstösst, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, als Beschuldigter in einer Strafuntersuchung Parteirechte wahrzunehmen. Er hat davon keinen Gebrauch gemacht. 
 
2.3 Der Beschwerdeführer wendet allerdings ein, er habe als Italienischsprachiger das Schlussprotokoll nicht verstanden. Der Beschwerdeführer verfügt indessen offensichtlich über gewisse Deutschkenntnisse, wie sich etwa aus seiner Befragung als Auskunftsperson ergibt (kant. Akten p. 59 ff.). Auch wenn seine Deutschkenntnisse eingeschränkt sind, wäre es ihm, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, möglich und zumutbar gewesen, sich über den Inhalt und die Bedeutung des ihm zugestellten Schlussprotokolls der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu erkundigen. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer beantragte sowohl im Verfahren vor dem Strafgerichtspräsidium wie auch im Appellationsverfahren die Einvernahme von A.________, der gelegentlich für die Firma C.________ & D.________ AG arbeitete, als Zeugen. Sowohl das Strafgerichtspräsidium als auch das Kantonsgericht gaben dem Beweisantrag statt und luden A.________ als Zeugen vor. Dieser konnte aber beide Male nicht erscheinen, da er sich im Ausland (in Singapur) für voraussichtlich längere Zeit im Spital aufhielt und nicht in die Schweiz reisen konnte. Die Zeugeneinvernahme wurde daher nicht durchgeführt. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung sei überhaupt nur gestützt auf die ihn belastenden Aussagen von A.________ im Verwaltungsstrafverfahren sowie auf die von A.________ erstellten Dokumente (Provisionsabrechnungen etc.) möglich gewesen. Er habe gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK einen Anspruch darauf, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Da er sein Konfrontationsrecht nicht habe ausüben können, seien die Aussagen von A.________ und die von diesem erstellten Dokumente nicht als Beweismittel verwertbar, was zu seinem Freispruch führen müsse. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine Konfrontationseinvernahme mit dem Belastungszeugen seien nicht erfüllt, da die Eidgenössische Spielbankenkommission den Umstand zu verantworten habe, dass er den Belastungszeugen nicht habe befragen können. 
3.3 
3.3.1 Nach den Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte ein Recht darauf, den Belastungszeugen zu befragen. Von gewissen Fällen abgesehen, in denen eine Konfrontation aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1; 132 I 127 E. 2, mit Hinweisen). Dem Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt ein absoluter Charakter zu. Es soll garantiert werden, dass keine Verurteilung sich auf Aussagen stützt, zu denen sich der Beschuldigte nicht hat äussern können und deren Urheber er nicht hat befragen können. Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen gilt uneingeschränkt allerdings nur in jenen Fällen, in welchen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, das Zeugnis also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6c/dd, je mit Hinweisen). 
3.3.2 Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Aussagen von A.________ und die von diesem hergestellten Dokumente keine ausschlaggebende Bedeutung haben und weshalb auch ohne diese Beweismittel gestützt auf andere Beweismittel - unter anderen die Aussagen des Beschwerdeführers als Auskunftsperson im Verwaltungsstrafverfahren gegen die Verantwortlichen der Firma C.________ & D.________ AG (kant. Akten p. 59 ff.) - erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Club zwei von der Firma C.________ & D.________ AG gelieferte Glücksspielautomaten betrieb und die Einnahmen mit diesem Unternehmen hälftig teilte (siehe angefochtenes Urteil S. 6-8). 
3.3.3 Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Beschwerdeschrift stimmt in diesem Punkt - wie auch in den übrigen Punkten - überwiegend praktisch wörtlich mit der schriftlichen Appellationsbegründung überein. Die blossen Behauptungen, dass in Tat und Wahrheit diverse Lieferscheine nicht von D.________ und verschiedene Quittungen nicht von ihm (dem Beschwerdeführer) unterzeichnet worden seien, sind appellatorischer Natur. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
Im Übrigen ist eine Befragung von A.________ sowohl im Verfahren vor dem Strafgerichtspräsidium als auch vor dem Kantonsgericht infolge der Auslandabwesenheit und Krankheit des Belastungszeugen und somit aus objektiven Gründen nicht möglich gewesen, worauf auch die Vorinstanz hingewiesen hat. Eine Verschiebung der Verhandlung auf unter Umständen unbestimmte Zeit wäre mit dem Beschleunigungsgebot kaum mehr zu vereinbaren gewesen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer im Schlussprotokoll der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 26. August 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, dazu Stellung zu nehmen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und nicht bereits damals beispielsweise eingewandt, dass die Kassenabrechnung vom 26. April 2000 (kant. Akten p. 3) entgegen der Darstellung im Schlussprotokoll nicht von ihm unterzeichnet worden sei. 
3.4 
3.4.1 Der Beschwerdeführer hält es für unfair, dass die Vorinstanz seine Aussagen als Beschuldigter an der gerichtlichen Hauptverhandlung (mit Dolmetscher) unter Hinweis auf seine abweichenden Aussagen als Auskunftsperson in der Untersuchung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ohne Dolmetscher) als unglaubhaft qualifizierte. Damit ist indessen nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz die verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers willkürlich gewürdigt habe. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten. 
3.4.2 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er vor der Vorinstanz diverse Beweisanträge gestellt habe, die jedoch abgewiesen worden seien. Inwiefern er dadurch in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sei, legt er nicht dar. Auf diese Rüge ist daher ebenfalls nicht einzutreten. 
3.4.3 Der Beschwerdeführer meint, die Aussagen von E.________ seien zu oberflächlich und allgemein gehalten. Damit ist jedoch nicht dargetan, weshalb die Vorinstanz beziehungsweise das Strafgerichtspräsidium diese Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht hätte berücksichtigen dürfen. Auch auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. 
 
4. 
Die Beschwerde ist demnach in allen Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, der Eidgenössischen Spielbankenkommission und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Juni 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Näf