Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_570/2019  
 
 
Urteil vom 23. September 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, 
2. IV-Stelle Nidwalden, 
Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans, 
3. A.________ AG, 
4. B.________ AG, 
5. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumeler, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung etc.; Willkür, Untersuchungsgrundsatz etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, 
vom 24./25./31. Oktober/ 20. November 2018 
(SA 17 14 / 15). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ wurde im Jahr 1989 durch einen Autounfall unverschuldet arbeitsunfähig. In der Folge wurde ihm eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70% zugesprochen. Ihm wird vorgeworfen, zwischen 2002 und 2008 von verschiedenen Versicherungen Leistungen bezogen zu haben, obwohl er im anklagerelevanten Zeitraum zu 100% arbeitstätig gewesen sei und durch seine Arbeitstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet habe, welches das errechnete Invalideneinkommen rund um das Neunfache überstieg. Seine Arbeitstätigkeit habe er den Leistungserbringern und dem behandelnden Arzt gegenüber verschwiegen und diese über seinen Gesundheitszustand sowie seine Arbeitsfähigkeit arglistig getäuscht. Weiter wird X.________ vorgeworfen, zulasten von C.________ ihm anvertraute Mittel aus einem Nachlass zweckentfremdet verwendet zu haben. 
 
B.   
Das Kantonsgericht Nidwalden verurteilte X.________ am 8. Juni 2017 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung und Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren unter Anrechnung von 65 Tagen Untersuchungshaft. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der B.________ AG sprach es ihn frei. 
Mit Urteil vom 24. /25. /31. Oktober /20. November 2018 bestätigte das Obergericht Nidwalden die Schuldsprüche in den Hauptpunkten und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren unter Anrechnung von 65 Tagen Untersuchungshaft. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts Nidwalden sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und der Veruntreuung freizusprechen. Er sei der Unterlassung der Buchführung schuldig zu sprechen und mit einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Wertsachen seien an ihn oder an seine Ehefrau herauszugeben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht, diverser Verfahrensrechte und von Art. 47 f., Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Er macht Mängel in der Beweisabnahme und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.  
 
1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis). 
 
1.3. Die Beschwerde enthält diverse Vorbringen, in denen der Beschwerdeführer seine Würdigung anstelle derjenigen der Vorinstanz stellt, ohne dabei aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils findet sich in der umfangreichen Rechtsschrift kaum. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer an unterschiedlichen Stellen der Beschwerde Sachverhaltsrügen vor, ohne eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz auch nur ansatzweise darzutun. Auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sehr viele private Mittel in seine Unternehmen eingebracht, was die kantonalen Instanzen und die Beschwerdegegnerin 1 in unzulässiger Weise ausser Acht gelassen hätten. Die ihm als Einkommen angerechneten Bezüge aus den von ihm geführten Unternehmen seien Rückzahlungen für frühere Einbringungen von privaten Mitteln. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und des Untersuchungsgrundsatzes, eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und die unzulässige Abweisung von Beweisanträgen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Das Anklageprinzip sieht der Beschwerdeführer dadurch verletzt, dass sich die Anklage auf den Zeitraum zwischen 2002 und 2008 beschränkt. Dadurch würden sämtliche entlastende Tatsachen aus den Jahren 1996-2002 sowie ab dem Jahr 2008 ausgeblendet. Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, dass die Beschränkung des anklagerelevanten Zeitraums nicht dazu führen darf, dass entlastende Umstände im Verfahren nicht berücksichtigt werden könnten, nur weil sie sich vor oder nach dem angeklagten Zeitraum zugetragen haben. Entscheidend ist, ob sich solche Elemente tatsächlich entlastend auf den inkriminierten Sachverhalt auswirken. Hätte die Vorinstanz zu Unrecht solche entlastenden Elemente nicht berücksichtigt, wäre dies allerdings keine Verletzung des Anklageprinzips. Vielmehr stellte sich die Frage einer allfälligen fehlerhaften Sachverhaltsermittlung, was der Beschwerdeführer zusätzlich rügt und nachfolgend zu prüfen ist. Er bringt zur Begründung der angeblichen Verletzung des Anklagegrundsatzes weiter vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, seine Verteidigung überhaupt vorzubereiten. Inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich gegen die Anklage zu wehren, ist angesichts der detailliert abgefassten Anklage und der ausführlichen Stellungnahmen der Verteidigung vor allen Instanzen nicht nachvollziehbar. Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips ist unbegründet.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO).  
 
2.3.2. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass seine Geschäftsunterlagen nicht ausreichend zu seinen Gunsten ausgewertet worden seien. Er rügt, die Vorinstanz verlange von ihm in unzulässiger Weise das Erbringen von Entlastungsbeweisen, indem sie ihm zur Last lege, seine Ausführungen zu den Privateinlagen nicht hinreichend substanziiert vorgebracht und nachgewiesen zu haben. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen. Die Strafbehörden hätten eine Datenrekonstruktion und Nachführung seiner Buchhaltung für die Jahre 1989-2012 vornehmen müssen, um sein tatsächlich erzieltes Einkommen ermitteln zu können.  
 
2.3.3. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz verlangt von ihm keine Erbringung eines Entlastungsbeweises. Insbesondere erfolgt keine unzulässige Beweislastumkehr zulasten des Beschwerdeführers. Dieser hat versucht, ihn entlastende Elemente durch die kurzfristige Beibringung von umfangreichen Geschäftsunterlagen einen Tag vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (insbesondere 126 Ordner und eine CD mit Serverdaten) zu belegen. Die kantonalen Instanzen haben diese Unterlagen eingehend untersucht und aus ihnen nur in sehr geringem Masse Belege für Privateinlagen entnehmen können, die im vorinstanzlichen Urteil auch berücksichtigt wurden. Weitere entlastende Elemente konnten auch aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen nicht entnommen und von diesem selbst im Übrigen auch nicht glaubhaft vorgebracht werden. Ihm gelingt es insbesondere auch nicht aufzuzeigen, dass in den Jahren vor oder nach dem angeklagten Zeitraum Privateinlagen getätigt wurden, die sich tatsächlich entlastend auswirken würden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Vorinstanz (mit zulässigen Verweisen auf das erstinstanzliche Urteil, vgl. Urteil S. 20 ff.) ausführlich mit seinen Vorbringen auseinandersetzt und sie entsprechend der festgestellten Beweislage würdigt. Mit den betreffenden Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die Vorinstanz hält fest, dass sich selbst nach Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und Durchsicht der beschlagnahmten sowie von ihm zusätzlich eingebrachten Unterlagen und Daten keine weiteren relevanten Einbringungen von privaten Mitteln rekonstruieren lasse. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz davon auszugehen scheint, in der Beweiswürdigung auf die Jahre 2002-2008 beschränkt zu sein, zumal die erste Instanz nicht von einer solchen zeitlichen Beschränkung ausging und sich die Vorinstanz mittels Verweis deren sorgfältige Erwägungen zu eigen macht (Urteil S. 20 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 39 ff. und S. 47 ff.). Inwiefern die überzeugenden Feststellungen der kantonalen Instanzen willkürlich sein sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.  
Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen versucht, aus seinen eigenen Unterlassungen (Unterlassung der Buchführung, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde) einen Vorteil zu ziehen, so ist dieses Verhalten nicht schützenswert. Es ist auch vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht Aufgabe des Staates, die Buchhaltung des Beschwerdeführers über 23 Jahre hinweg umfassend zu erstellen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, einer unzulässigen Vorverurteilung, unzulässigen Abweisungen von Beweisanträgen und einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts kann nach dem Gesagten nicht die Rede sein. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm eine Konfrontation mit seinem behandelnden Arzt Dr. D.________ verunmöglicht worden. Seinem Rechtsvertreter sei es aufgrund einer Terminkollision nicht möglich gewesen, an dessen Befragung teilzunehmen. Es wurde keine weitere Einvernahme mit Dr. D.________ durchgeführt. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und einen Mangel in der Beweisabnahme.  
 
3.2. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Konfrontationsrechts mit der Begründung, dass die Verteidigung zur Einvernahme eingeladen worden sei, an dieser aufgrund einer Terminkollision nicht teilgenommen und stattdessen im Vorfeld per E-Mail Fragen an den Zeugen eingereicht habe, die diesem an der Einvernahme gestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe so auf eine Teilnahme an der Einvernahme verzichtet (Urteil S. 14 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 106). Zudem sei es aufgrund der glaubhaften Aussagen von Dr. D.________, die der Beschwerdeführer im Kern nicht bestreite, sowie aufgrund von zusätzlichen objektiven Beweismitteln in antizipierter Beweiswürdigung zulässig, auf eine erneute Einvernahme von Dr. D.________ zu verzichten. Der Beschwerdeführer bestreitet im Grundsatz nicht, dass seine Fragen «in etwa» gestellt wurden, bringt aber vor, er hätte dem Zeugen noch weitere Fragen stellen wollen (Beschwerde S. 16).  
 
3.3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten (Abs. 2). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 147 StPO; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 147 StPO). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.  
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dieser Anspruch des Beschuldigten ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 S. 176; 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; je mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff.; Urteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 437). 
 
3.4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde schriftlich über die Einvernahme von Dr. D.________ informiert. Der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger nahmen an der Einvernahme nicht teil (Urteil S. 14 E. 5.3.1; erstinstanzliches Urteil S. 106 E. 7.4.2.3). Der Beschwerdeführer macht keine zwingenden Gründe geltend, die seinen Rechtsvertreter an der Teilnahme an der Einvernahme gehindert hätten und die zu einer Wiederholung der Beweiserhebung führen könnten (Art. 147 Abs. 3 StPO; vgl. Urteil 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2.1). Es besteht kein Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung (Art. 147 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer war es sodann möglich, dem Zeugen vorab per E-Mail Fragen zu stellen, welche diesem auch gestellt wurden. Die Einvernahme von Dr. D.________ ist bereits aus diesen Gründen verwertbar. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die zentralen belastenden Aussagen von Dr. D.________ nicht bestreitet. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sagte dieser aus, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber angegeben, dass es ihm seine Schmerzen verunmöglichen würden zu arbeiten. Er habe ihm sämtliche Geschäftstätigkeiten verschwiegen. Zur Begründung des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung stellt die Vorinstanz unter anderem auf diese falschen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber seinem Arzt ab. Das Zeugnis von Dr. D.________ ist somit zwar von grosser Bedeutung für das Verfahren. Relevant ist aber, dass der Beschwerdeführer im Grundsatz nie bestritten hat und auch vor Bundesgericht nicht bestreitet, die entsprechenden Aussagen vor seinem Arzt getätigt zu haben.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der seines Erachtens dennoch notwendigen Konfrontation vor, er hätte Dr. D.________ persönlich fragen wollen, ob er ihn angelogen habe. Dann hätte der Arzt entweder bestätigen müssen, dass er nicht angelogen worden sei oder in Kenntnis des Verfahrens behauptet, er sei von ihm angelogen worden. Im letzteren Fall hätte der Arzt erklären müssen, weshalb er den Beschwerdeführer trotzdem bis heute weiter behandelt habe. Im Ergebnis moniert der Beschwerdeführer damit eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Inwiefern aber die betreffenden Fragen und Antworten für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Für den Ausgang des Verfahrens relevant ist die Frage, ob der Beschwerdeführer vor seinem behandelnden Arzt die durch die Vorinstanz festgestellten Aussagen über seinen Gesundheitszustand getätigt hat. Diese Frage ist aber wie dargelegt nicht umstritten. Dazu kommt, dass objektive Beweismittel die Aussagen von Dr. D.________ untermauern. So hat der Beschwerdeführer einen Tag vor der fraglichen Konsultation bei Dr. D.________ ein Rentenrevisionsformular der IV-Stelle Luzern ausgefüllt und darin angegeben, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben, er habe mehr Schmerzen im HWS-Bereich und sei nicht erwerbstätig (Urteil S. 14 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 105 f.). Die Verweigerung der erneuten Einvernahme von Dr. D.________ verletzt weder die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers noch den Untersuchungsgrundsatz und stellt auch keinen Mangel in der Beweisabnahme dar.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz mehrfach auf die Ausführungen der ersten Instanz verweise.  
 
4.2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen hingegen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, ist zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 S. 246; Urteil 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 1.2.2 und E. 2.1; je mit Hinweisen). Aufgrund der umfassenden Sach- und Rechtskognition der Rechtsmittelinstanzen kommt ein Verweis in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen in Betracht oder wenn die Rechtsmittelinstanz sich die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu eigen macht (Urteil 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.1).  
Dass die Vorinstanz mehrfach auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids verweist, stellt für sich allein keinen Verstoss gegen die Begründungspflicht dar. Sie macht sich die Erwägungen der ersten Instanz grösstenteils vollumfänglich zu eigen und ergänzt diese mit eigenen Ausführungen. Dem angefochtenen Entscheid selbst lässt sich entnehmen, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen die Schuldsprüche gegen den Beschwerdeführer basieren. 
 
4.3. Eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Feststellungen der Vorinstanz betreffend das Validen- und Invalideneinkommen. Er beanstandet im Ergebnis, die Vorinstanz gehe von einem zu niedrigen Valideneinkommen aus, was sich auf die Höhe des für ihn neben einer ganzen IV-Rente zulässigen Einkommens auswirke. Sein zulässiges Erwerbseinkommen sei deshalb viel höher als durch die Vorinstanz angenommen, und er hätte trotz seiner 100% Arbeitstätigkeit einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente gehabt. Zudem sei es nicht zulässig, von erstellter Präsenzzeit auf seine Arbeitszeit und damit Arbeitstätigkeit zu schliessen.  
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Dieser war es insbesondere auch mangels relevanter neuer Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesen Fragen im Rechtsmittelverfahren erlaubt, auf die überzeugenden Erwägungen der ersten Instanz zu verweisen. Die kantonalen Instanzen stützen sich für die Feststellung des Validen- und Invalideneinkommens auf eine rechtskräftige Verfügung des Unfallversicherers aus dem Jahr 1995 und eine sich darauf stützende Berechnung durch die IV-Stelle im Rahmen einer Revision im Jahr 1995. Der Beschwerdeführer hat, wie er selbst angibt, diese Verfügung nicht angefochten, weil er kein Interesse an einer Anfechtung hatte. Der Verzicht auf eine Anfechtung führt entgegen seinen Ausführungen nicht dazu, dass die betreffende Verfügung durch die Strafbehörden frei überprüfbar wäre. Vielmehr beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der Strafbehörden in solchen Fällen auf offensichtliche Rechtsverletzungen oder offensichtlichen Ermessensmissbrauch (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). Derartige Rechtsverletzungen sind nicht ersichtlich. Die kantonalen Instanzen haben sich sodann ausführlich mit dem Umfang der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dessen Ausführungen lassen an den überzeugenden Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanzen keine begründeten Zweifel aufkommen. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer rügt eine unzulässige Abweisung von verschiedenen Beweisanträgen. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie auf weitere Beweisabnahmen verzichtet (Urteil S. 14 ff.). Sie verfällt nicht in Willkür, wenn sie davon ausgeht, weitere Beweisabnahmen vermöchten das Beweisergebnis angesichts der vorhandenen Beweislage nicht zu ändern. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung aufzuzeigen. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 146 StGB sei verletzt. Er bestreitet das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, denn die involvierten Versicherungen wären im Rahmen der Opfermitverantwortung verpflichtet gewesen, seine Verhältnisse genau zu überprüfen und zu kontrollieren. Dies gelte insbesondere aufgrund einer langjährigen wegen Versicherungsbetrugs gegen ihn geführten Strafuntersuchung, in deren Folge er durch das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 28. November 2000 rechtskräftig verurteilt worden sei. Indem die Versicherungen eine genaue Kontrolle und Überprüfung seiner Verhältnisse unterlassen hätten, treffe sie eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung. Die Vorinstanz verkenne dies und verletze Art. 146 StGB sowie Art. 47 f. StGB, weil das nachlässige Verhalten der Versicherungen zu einem Freispruch oder eventualiter zu einer Reduktion der Strafe hätte führen müssen.  
 
6.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302 E. 1 S. 303 ff.; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 S. 306 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.; je mit Hinweisen).  
Aufgabe der Ärzte bei der Feststellung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Sozialversicherungen ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen; präzisiert in BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Die Rechtsprechung bejaht im Rahmen der Ausrichtung von Versicherungsleistungen besondere betrügerische Machenschaften, wenn dem Gutachter anlässlich der Exploration in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vorgespielt werden, die jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhanden sind. So hat das Bundesgericht etwa in Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma Arglist wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (Urteile 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.3; 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.2; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1; 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei der Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit sind Ärzte mangels organisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf die Befragung des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen (Urteile 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.5; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3). 
 
6.3. Der Beschwerdeführer war gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen im anklagerelevanten Zeitpunkt als Inhaber und (faktischer) Geschäftsführer respektive als strategischer Berater sowie Mitglied der Geschäftsleitung mehrerer Unternehmen tätig, wobei er in diesen Funktionen in den Jahren 2002 bis 2008 in einem Arbeitspensum von mindestens 100% arbeitete. Er nahm dabei Leitungs-, Führungs- und Beratungsfunktionen wahr und erbrachte auch selbst Informatikdienstleistungen. Zwar litt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche seine Arbeitsfähigkeit allerdings - wenn überhaupt - nur in geringem Masse beeinflusst hätten. Gleichzeitig gab er seinem behandelnden Arzt sowie gegenüber den Versicherungen an, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, er sei nicht arbeitsfähig und übe keine respektive vernachlässigbare Arbeitstätigkeiten aus. Der Beschwerdeführer täuschte folglich über das Ausmass seiner Beschwerden sowie über seine erheblichen geschäftlichen Tätigkeiten und damit über den Umfang seiner Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Er spielte seinem behandelnden Arzt jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhandene Schmerzen und Beeinträchtigungen vor und verheimlichte seine tatsächliche Arbeitstätigkeit. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist gegeben. Die vom Beschwerdeführer vorgegebenen Beschwerden und Schmerzen waren nicht oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar. Der pauschale Vorwurf an die involvierten Versicherungen, sie hätten «elementarste Sorgfaltspflichten» verletzt (Beschwerde S. 43), mutet angesichts des Ausmasses der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und des dabei erwirtschafteten Einkommens bei gleichzeitiger regelmässiger Vorspiegelung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit und der Entgegennahme von Leistungen diverser Leistungserbringer dreist an. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs verletzt kein Bundesrecht und die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.  
 
7.   
Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Er bringt vor, aufgrund von Verrechnungsforderungen einen Anspruch auf die zulasten von C.________ zweckwidrig verwendeten Vermögenswerte gehabt zu haben und zudem jederzeit ersatzbereit gewesen zu sein. Die Vorinstanz prüft die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich. Sie gelangt zum Schluss, dass weder Indizien für Verrechnungsforderungen noch tatsächliche Ersatzbereitschaft vorliegen. Bei den vorgebrachten Rügen handelt es sich um Sachverhaltsrügen (Urteil 6B_1161/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.4.2 zur Ersatzbereitschaft). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz willkürlich sein sollten. Eine Verletzung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. 
 
8.   
Seinen Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung begründet der Beschwerdeführer nicht. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. 
 
9.   
Der Beschwerdeführer beantragt, die Zivilforderungen seien abzuweisen. Diesen Antrag begründet er nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
10.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini