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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_928/2008 
 
Urteil vom 2. Juni 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchtes Inverkehrbringen von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k aLwG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB); versuchtes Anwenden von verbotenen Stoffen bei der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 15. Juli 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Am 5. Mai 2005 meldete X.________ beim Amt für Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern auf dem entsprechenden Formular "Meldung Hanfanbau 2005" den Anbau von Hanfpflanzen der Sorte "sativa non-indicata" auf einer Fläche von 26 Aren. Als Bezugsquelle für das Saatgut gab er die Firma B.________ an, und als Verwendungszweck wurde die Herstellung von Futtermitteln für die eigenen Tiere angegeben. Die im Auftrag des Amtsstatthalteramts Sursee am 28. Juli 2005 vom Hanffeld entnommenen Proben wiesen gemäss dem Untersuchungsbericht des Kantonalen Laboratoriums des Kantons Luzern vom 5. August 2005 THC-Gehalte von 1,3 beziehungsweise 0,4 Prozent auf. Mit Verfügung vom 18. August 2005 ordnete das Amtsstatthalteramt Sursee die Beschlagnahme sämtlicher Hanfpflanzen auf dem fraglichen Feld an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der angegebene Verwendungszweck, die Verfütterung an die eigenen Tiere, verboten sei. X.________ wurde unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB darauf hingewiesen, dass eine Ernte der Hanfpflanzen ohne vorherige Bewilligung durch die Strafverfolgungsbehörden unzulässig sei. Mit Verfügung vom 7. September 2005 erteilte das Amtsstatthalteramt Sursee der Kantonspolizei Luzern den Auftrag, das Hanffeld auf Kosten von X.________ mähen zu lassen und die Hanfpflanzen wegzuführen. Dagegen erhob X.________ am 13. September 2005 Beschwerde, worin er unter anderem darauf hinwies, dass die Hanfpflanzen (nach der Ernte) innerhalb von ein, zwei Stunden in der Gastrocknungsanlage sein müssten, ansonsten Gärung mit starker Erhitzung eintrete und Feuergefahr bestehe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. September 2005 ab. Sie hielt unter anderem fest, dass die von X.________ verlangte Verarbeitung des gemähten Hanfs in einer Gastrocknungsanlage eine "Verwendung des Hanfs für die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere" bedeuten würde, was gemäss Anhang 1 und Anhang 4 der Futtermittelbuch-Verordnung verboten sei und daher nicht bewilligt werden dürfe. Am 18. September 2005 wurden die Hanfpflanzen von einem Gartenbaubetrieb im Auftrag der Kantonspolizei Luzern und in Vollstreckung der Verfügung des Amtsstatthalteramts Sursee vom 7. September 2005 geerntet und abtransportiert. Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 und vom 21. Februar 2006 fragte X.________ beim Amtsstatthalteramt Sursee an, wo und wie die Hanfpflanzen gelagert oder verarbeitet worden seien. Das Amtsstatthalteramt Sursee teilte X.________ mit Schreiben vom 2. März 2006 mit, die Hanfplanzen seien infolge starken Schimmelbefalls am 5. Oktober 2005 dem Kompost zugeführt worden. Es wies zudem darauf hin, dass gemäss den seit Frühling 2005 geltenden Bestimmungen das Verfüttern von Hanf an Tiere verboten sei und daher eine Herausgabe der Hanfpflanzen an X.________ unabhängig vom Ausgang des noch hängigen Strafverfahrens nicht in Frage gekommen wäre. 
A.b Ein Jahr später, am 5. Mai 2006, meldete X.________ beim Amt für Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern wiederum den Anbau von Hanf derselben Sorte auf dem gleichen Feld an, wobei er dieses Mal allerdings keinen Verwendungszweck angab. Die Hanfpflanzen wurden unter der Aufsicht der Kantonspolizei Luzern von X.________ am 25. September 2006 geerntet und in die Gastrocknungsanlage gebracht, wo sie zu 2'875 kg Futterwürfeln verarbeitet wurden, welche in der Folge von X.________ abgeholt und in seiner Scheune gelagert wurden und, nach ihrer Beschlagnahme duch Verfügung des Amtsstatthalteramts Sursee vom 26. September 2006, weiterhin lagerten. X.________ wollte die Futterwürfel an die Firma A.________ liefern. 
 
B. 
B.a X.________ wurde wegen dieser Verhaltensweisen in den Jahren 2005 und 2006 mit Strafverfügungen des Amtsstatthalteramts Sursee vom 7. April 2006 und vom 10. Mai 2007 in Anwendung von Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG gebüsst. 
Gegen beide Strafverfügungen erhob er Einsprache. 
B.b Mit Entscheid vom 27. September 2007 sprach das Amtsstatthalteramt Sursee X.________ in Anwendung von Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wegen des Verhaltens im Jahre 2005 des (unvollendeten) Versuchs des Verfütterns von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung und wegen des Verhaltens im Jahre 2006 des Versuchs des Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.--. Das Amtsstatthalteramt ordnete gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung der beschlagnahmten und bei X.________ aufbewahrten Hanffutterwürfel zwecks Vernichtung an. 
 
X.________ erhob Einsprache, womit die Akten dem Amtsgericht Sursee zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen wurden. 
 
C. 
C.a Das Amtsgericht Sursee sprach X.________ mit Urteil vom 17. Januar 2008 in Bezug auf dessen Verhalten im Jahr 2006 des versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG schuldig und bestrafte ihn deswegen mit einer Busse von Fr. 500.--. Es zog gestützt auf Art. 69 StGB die beschlagnahmten Hanffutterwürfel zwecks Vernichtung ein. 
Hingegen sprach es X.________ in Bezug auf dessen Verhalten im Jahre 2005 vom Vorwurf des versuchten Verfütterns von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k in Verbindung mit Art. 160 LwG frei. 
C.b Gegen dieses Urteil reichte X.________ Appellation ein mit dem Antrag, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern reichte ihrerseits selbständige Appellation ein mit den Anträgen, X.________ sei auch in Bezug auf sein Verhalten im Jahr 2005 schuldig zu sprechen und daher unter Berücksichtigung beziehungsweise Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen mehrfachen versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG in Verbindung mit Art. 22 StGB, eventualiter Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG in Verbindung mit Art. 22 StGB) schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 1'500.-- zu bestrafen. 
C.c Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ mit Urteil vom 15. Juli 2008 des versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln (Art. 173 Abs. 1 lit. k aLwG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB), begangen im Jahre 2006, schuldig und bestrafte ihn deswegen mit einer Busse von Fr. 500.--. Die beschlagnahmten Hanffutterwürfel wurden gestützt auf Art. 69 StGB zwecks Vernichtung eingezogen. 
 
Hingegen wurde X.________ vom Vorwurf des versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k aLwG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB, angeblich begangen im Jahr 2005, freigesprochen. 
 
D. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei, soweit es X.________ freigesprochen hat, aufzuheben und die Sache zur Verurteilung von X.________ wegen versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k aLwG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB, eventualiter Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB, begangen im Jahr 2005, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
E. 
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesamt für Gesundheit und das Bundesamt für Landwirtschaft haben als Fachbehörden zur Beschwerde beziehungsweise zum angefochtenen Urteil Stellungnahmen eingereicht. 
 
X.________ hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
F. 
X.________ seinerseits hat den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern und somit seine Verurteilung wegen seines Verhaltens im Jahre 2006 nicht angefochten. 
 
G. 
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesgericht ist somit allein das Verhalten von X.________ im Jahre 2005. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Handlung, die nach der Auffassung der Beschwerdeführerin als strafbarer Versuch einer Übertretung im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes (Art. 173 LwG), eventualiter einer Übertretung im Sinne des Lebensmittelgesetzes (Art. 48 LMG) zu qualifizieren ist. Solche Übertretungen verjähren mangels einer spezialgesetzlichen Regelung gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches innert drei Jahren (Art. 109 und Art. 333 Abs. 1 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Das gilt auch für die Verjährung von Übertretungen (vgl. Art. 104 StGB). Unter einem erstinstanzlichen Urteil, nach welchem die Verjährung nicht mehr eintreten kann, ist ein verurteilendes, nicht aber ein freisprechendes Erkenntnis zu verstehen (BGE 134 IV 328 E. 2.1). 
Der Beschwerdegegner ist sowohl vom Obergericht als auch vom Amtsgericht in Bezug auf sein Verhalten im Jahr 2005 freigesprochen worden. Er ist jedoch vom Amtsstatthalteramt Sursee durch Strafverfügung vom 7. April 2006 und, auf seine Einsprache hin, durch begründeten Entscheid vom 27. September 2007 verurteilt worden. Der Entscheid des Amtsstatthalteramts vom 27. September 2007 erging, nachdem der Beschwerdegegner untersuchungsrichterlich einvernommen und ihm Akteneinsicht gewährt worden war. Der Entscheid des Amtsstatthalteramtes (vgl. hiezu §§ 131 ff. StPO/LU) ist - ähnlich wie eine Strafverfügung der Verwaltungsbehörde gemäss Art. 70 VStrR im Bundesverwaltungsstrafverfahren (siehe dazu BGE 133 IV 112 E. 9.4.4) - als ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB anzusehen, womit die Verfolgungsverjährung zu laufen aufgehört hat. 
 
2. 
Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) regelt in Art. 173 die Übertretungen. Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG wird unter anderem bestraft, wer der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt oder in Verkehr bringt. Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG ist durch Bundesgesetz vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008, in dem Sinne ergänzt worden, dass darin neben den bereits genannten Tathandlungen des Produzierens, Einführens und Inverkehrbringens neu die Tathandlungen des Lagerns, Beförderns, Anbietens und Anpreisens genannt werden. Art. 160 LwG regelt die Zulassungspflicht. Gemäss Art. 160 Abs. 1 LwG erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln. Nach Art. 160 Abs. 2 LwG kann er einer Zulassungspflicht unter anderem unterstellen: a) die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer; b) Produzentinnen und Produzenten von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial. Nach Art. 158 Abs. 1 LwG gelten als Produktionsmittel unter anderem die Futtermittel. Der Bundesrat hat unter anderem gestützt auf Art. 160 LwG die Verordung vom 26. Mai 1999 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung; SR 916.307) erlassen. Diese Verordnung regelt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Produktion von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere. Futtermittel sind gemäss Art. 2 Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung Stoffe oder Erzeugnisse, inklusive Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Fütterung von Nutztieren oder Heimtieren bestimmt sind. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung dürfen Futtermittel nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Nach Art. 23a der Futtermittel-Verordnung kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Stoffe festlegen, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. Gestützt auf mehrere Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 10. Juni 1999 die Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung; SR 916.307.1) erlassen, zu welcher elf Anhänge bestehen. Diese Anhänge sind in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie sind aber unter anderem über die Internet-Adresse http://www.alp.admin.ch abrufbar. Nach Art. 18 der Futtermittelbuch-Verordnung sind die Stoffe, die als Futtermittel verboten sind, in Anhang 4 aufgeführt. Gemäss Anhang 4 ("Liste der verbotenen Stoffe und Verwendungen") Teil 2 lit. l dürfen Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art weder zur Produktion von Futter für Nutztiere noch als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden. 
 
2.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass Art. 23a Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung von der Delegationsnorm in Art. 160 LwG nur gedeckt ist, soweit es um die Zulassung der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Produktionsmitteln beziehungsweise der Produzenten von Futtermitteln geht. Hingegen habe der Bundesrat nach dem bis Ende 2007 geltenden Recht die Produktion von Futtermitteln ebenso wenig einer Zulassungspflicht unterstellen dürfen wie das Verfüttern von Futtermitteln an Nutztiere beziehungsweise das Futtermittel generell, da der Bundesrat hiezu in Art. 160 LwG nicht ermächtigt werde. Die Herstellung von Futtermitteln sei daher nach dem bis Ende 2007 geltenden Recht nicht rechtsgültig der Zulassungspflicht unterstellt gewesen. Daher habe der Beschwerdegegner dadurch, dass er aus den Hanfpflanzen Futtermittel für seine Nutztiere hergestellt habe, nicht im Sinne von Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG der Zulassungspflicht (Art. 160 LwG) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert. Dass der Beschwerdegegner nach seinem Plan diese Futtermittel seinen eigenen Nutztieren habe verfüttern wollen, kann gemäss den weiteren Ausführungen der Vorinstanz nicht als versuchtes Inverkehrbringen qualifiziert werden, weil das Verfüttern an die eigenen Tiere kein Inverkehrbringen sei. Demnach habe sich der Beschwerdegegner durch das inkriminierte Verhalten nicht nach der Landwirtschaftsgesetzgebung strafbar gemacht. 
Gemäss den weiteren Ausführungen der Vorinstanz fällt entgegen dem Eventualstandpunkt der Beschwerdeführerin auch eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b des Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) ausser Betracht, wonach bestraft wird, wer bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet. Welche Stoffe bei der landwirtschaftlichen Produktion verboten seien, ergebe sich aus dem Landwirtschaftsgesetz und dem gestützt darauf erlassenen Verordnungsrecht. Daher falle eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG aus denselben Gründen wie eine Verurteilung wegen Widerhandlung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG ausser Betracht. 
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass das Verhalten des Beschwerdegegners allerdings bei Anwendung des seit 1. Januar 2008 geltenden Rechts strafbar wäre, und zwar gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG. Nach dieser Bestimmung in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008, wird bestraft, wer die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält. Gemäss Art. 159 Abs. 2 LwG muss die Verwendungsanweisungen beachten, wer Produktionsmittel verwendet. Nach Art. 159a LwG kann der Bundesrat Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. Die Vorinstanz bringt sinngemäss zum Ausdruck, dass sich somit nach dem seit 1. Januar 2008 geltenden Recht gemäss Art. 173 Abs. 1lit. i LwG strafbar macht, wer aus Hanfpflanzen Tierfutter produziert oder solches Tierfutter an Nutztiere verfüttert. Denn gemäss Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung dürfen Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art weder zur Produktion von Futter für Nutztiere noch als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden. 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 23a der Futtermittel-Verordnung habe entgegen der Meinung der Vorinstanz schon seit langem eine einwandfreie gesetzliche Grundlage in Art. 159a LwG. Gemäss Art. 159a LwG, eingefügt durch Bundesgesetz vom 20. Juni 2003, in Kraft sei 1. Januar 2004, kann der Bundesrat Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen und insbesondere die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. Gestützt auf diese Bestimmung hat nach der Auffassung der Beschwerdeführerin der Bundesrat durch Verordnung vom 26. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004, in die Futtermittel-Verordnung den neuen Art. 23a eingefügt, wonach das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Stoffe festlegen kann, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. Das im Anhang 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung statuierte Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere, das sich auf Art. 23a Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung stütze, habe somit eine klare gesetzliche Grundlage in Art. 159a LwG
 
2.3 Das Bundesamt für Gesundheit kann sich mangels Kenntnis der Hintergründe des Verbots gemäss Art. 23a der Futtermittel-Verordnung nicht dazu äussern, ob zur Zeit der inkriminierten Handlung das Landwirtschaftsgesetz eine genügende Grundlage für Art. 23a der Futtermittel-Verordnung enthielt. Sollte die Frage bejaht werden, wäre nach der Ansicht des Bundesamtes für Gesundheit die Verfütterung von Hanf an Nutztiere ein gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG (in Verbindung mit Art. 7 LMG) strafbares Verhalten. Soweit der Hanf nicht verfüttert worden sei, falle höchstens ein strafbarer Versuch (Art. 48 Abs. 2 LMG) in Betracht. 
 
Das Bundesamt für Landwirtschaft hält in seiner Stellungnahme fest, dass Art. 23a der Futtermittel-Verordnung und Anhang 4 der Futtermittelbuch-Verordnung seit 1. Januar 2004 eine einwandfreie gesetzliche Grundlage in Art. 159a LwG hätten, was die Vorinstanz übersehen habe. Mit der Verwendung von Hanf für die Produktion von Futtermitteln für seine Nutztiere habe der Beschwerdegegner im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LMG versucht, verbotene Stoffe bei der landwirtschaftlichen Produktion anzuwenden, und sich somit der versuchten Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LMG strafbar gemacht. Zudem habe der Beschwerdegegner dadurch, dass er die Hanfpflanzen im Jahre 2006 in die Gastrocknungsanlage gebracht habe, wo sie zu Futterwürfeln verarbeitet worden seien, welche er in der Folge an seine Nutztiere habe verfüttern wollen, den Tatbestand von Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG erfüllt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Weitergabe der geernteten Hanfpflanzen an die Gastrocknungsanlage zwecks Verarbeitung zu Futterwürfeln als ein Inverkehrbringen im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu qualifizieren. Die Weitergabe an die Trocknungsanlage sei strafwürdig, weil sie die Verfütterung ermöglichen sollte, welche ja verboten sei. 
 
3. 
3.1 Art. 160 Abs. 2 LwG hatte in seiner ursprünglichen Fassung gemäss Bundesgesetz vom 29. April 1998 (AS 1998 3033) den folgenden Wortlaut: 
"Er (der Bundesrat) kann einer Zulassungspflicht unterstellen: 
a. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen; 
b. die Produktion von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial." 
Diese Bestimmung entsprach Art. 157 Abs. 2 des bundesrätlichen Entwurfs. Sie wird in der Botschaft (BBl 1996 IV 1 ff., 275 ff.) nicht erläutert. 
Art. 160 Abs. 2 LwG ist im Rahmen der Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes durch Bundesgesetz vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004, teilweise geändert worden. Bei dieser Gelegenheit wurde - im ganzen Gesetz - der Begriff der "landwirtschaftlichen Hilfsstoffe" durch den Begriff der "Produktionsmittel" ersetzt, wobei sich an dessen Definition (siehe dazu Art. 158 Abs. 1 LwG) nichts änderte und darunter nach wie vor unter anderem die Futtermittel fallen. Gemäss Art. 160 Abs. 2 LwG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung kann der Bundesrat nach lit. a nicht mehr nur die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln, sondern neu auch deren Importeure und Inverkehrbringer einer Zulassungspflicht unterstellen. Nach dem neuen Wortlaut von lit. b kann er nicht mehr die Produktion von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial, sondern stattdessen die Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial einer Zulassungspflicht unterstellen. Zu diesen Änderungen wird in der Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik/Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes (BBl 2002 4721 ff.) ausgeführt, dass gemäss den bisherigen Bestimmungen der Bundesrat legitimiert sei, die Produktion von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie die Einfuhr und das Inverkehrbringen landwirtschaftlicher Produktionsmittel der Zulassungspflicht zu unterstellen. Die Änderung von Buchstabe a bezwecke, dass die Zulassungspflicht, welcher gegenwärtig vermarktete Produktionsmittel unterstehen, auch für Personen gelten könne, die diese in Verkehr bringen. Die gesetzliche Anpassung ermögliche folglich, den Futtermittelhandel der Zulassungspflicht und Buchführungspflicht über die vermarkteten Futtermittel zu unterstellen. Diese Anforderungen betreffend die Rückverfolgbarkeit seien in der EU bereits heute massgebend. Gemäss den weiteren Ausführungen in der Botschaft können mit der Präzisierung von Buchstabe b die Produzentinnen und Produzenten von Saatgut und Futtermitteln einer Zulassungspflicht unterstellt werden, was der heutigen Praxis entspreche (a.a.O., S. 4843). 
Allerdings ist nach der durch die Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes von 2003 insoweit unverändert gebliebenen Strafbestimmung weiterhin strafbar unter anderen, wer der Zulassungspflicht (Art. 160 LwG) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt oder in Verkehr bringt. Die Strafbestimmung ist mithin unverändert geblieben, obschon nach dem revidierten Wortlaut von Art. 160 Abs. 2 lit. b LwG offenbar nicht mehr das Produktionsmittel als solches, sondern der Produzent der Zulassungspflicht unterstellt werden kann. 
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt wie bereits im kantonalen Verfahren die Verurteilung des Beschwerdegegners wegen versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht (Art. 160 LwG) unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Eine solche Straftat hat der Beschwerdegegner aus nachstehenden Gründen nicht begangen. 
Der Beschwerdegegner hat im Jahre 2005 in seinem Landwirtschaftsbetrieb Hanfpflanzen angebaut. Er hatte den Plan, die Hanffpflanzen nach ihrer Ernte in einer Gastrocknungsanlage zu Futterwürfeln verarbeiten zu lassen und diese Futterwürfel an seine eigenen Nutztiere zu verfüttern. Das Verfüttern von Hanfpflanzen an die eigenen Nutztiere ist offensichtlich kein Inverkehrbringen, und daher können die Handlungen, welche der Beschwerdegegner mit dem Plan vornahm, das Hanffutter seinen Nutztieren zu verfüttern, nicht als versuchtes Inverkehrbringen qualifiziert werden. Auch die vom Beschwerdegegner geplante Verbringung der Hanfpflanzen in die Gastrocknungsanlage zwecks Verarbeitung zu Futterwürfeln ist unter den gegebenen Umständen, dass der Beschwerdegegner nach seinem Plan, die Hanffutterwürfel wieder abholen und seinen eigenen Nutztieren verfüttern wollte, nicht als ein Inverkehrbringen von Produktionsmitteln zu qualifizieren. Zwar ist der Begriff des "Inverkehrbringens" weit zu fassen. Darunter fällt gemäss der Definition in Art. 2 Abs. 2 lit. d der Futtermittel-Verordnung in der im Zeitpunkt der inkriminierten Tat im Jahre 2005 geltenden Fassung "jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung". Indem der Beschwerdegegner nach seinem Plan die Hanffutterwürfel seinen eigenen Nutztieren verfüttern wollte, hat er die Produktionsmittel gerade nicht zu übertragen und nicht im Sinne von Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG in Verkehr zu bringen versucht. 
 
3.3 Ein Sachverhalt der vorliegenden Art ist indessen ohnehin kein Anwendungsfall von Art. 160 LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG, sondern aus nachstehenden Gründen ein Anwendungsfall von Art. 159a LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG, wobei allerdings eine Bestrafung des Beschwerdegegners in Anwendung dieser Bestimmungen ausser Betracht fällt, weil Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG im Zeitpunkt der inkriminierten Tat noch nicht bestand. 
 
3.4 Der Anhang 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung listet in seinem Teil 2 eine ganze Reihe von Produkten auf, die "weder zur Produktion von Futter für Nutztiere noch als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden" dürfen. Dazu gehören gemäss lit. l "Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art". Der Anhang 4 stützt sich auf Art. 18 der Futtermittelbuch-Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, wonach Stoffe, die als Futtermittel verboten sind, in Anhang 4 aufgelistet sind. Die Kompetenz des Departements, die in Futtermitteln verbotenen Stoffe zu bezeichnen, gründet sich auf Art. 23a der Futtermittel-Verordnung ("Verwendungsverbot"), der durch Verordnung vom 26. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004, in die Futtermittel-Verordnung eingefügt worden ist. Gemäss Art. 23a Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung kann das Departement die Stoffe festlegen, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. Art. 23a der Futtermittel-Verordnung hat seine gesetzliche Grundlage in Art. 159a LwG ("Verwendungsverbot"), der durch Bundesgesetz vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004, in das Landwirtschaftsgesetz eingefügt worden ist. Nach Art. 159a LwG kann der Bundesrat Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft ermächtigt Art. 159a LwG den Bundesrat, die Verwendung bestimmter Produktionsmittel auf Betriebsebene zu beschränken oder zu verbieten. Sie ergänzt die Einschränkung der Vermarktung und kann sich vor allem als nützlich erweisen, wenn Landwirtinnen und Landwirte Produktionsmittel selber herstellen können und diese daher nicht in Verkehr gebracht werden (Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik/Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes , BBl 2002 4721 ff., 4842). Zwar räumt Art. 159a LwG die Kompetenz zum Verbot der Verwendung von Produktionsmitteln, worunter auch Futtermittel fallen (siehe Art. 158 Abs. 2 LwG), dem Bundesrat ein. Der Bundesrat kann aber nach Art. 48 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung, worin das Verfüttern von Hanf oder Produkten davon in jeder Form und Art an Nutztiere verboten wird, hat somit nach der insoweit zutreffenden Auffassung der Beschwerdeführerin eine klare formell-gesetzliche Grundlage in dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 159a LwG
 
3.5 Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung wird bestraft, wer die Verwendungsanweisungen nach Art. 159 LwG nicht einhält (siehe AS 1998 3033 ff., 3077). Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG wurde im Rahmen der Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes durch Bundesgesetz vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008, um eine zweite Tatbestandsvariante ergänzt. Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung wird bestraft, wer die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a LwG erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält. In der Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 2006 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik/Agrarpolitik 2011 (BBl 2006 6337 ff.) wird zur Änderung und Ergänzung verschiedener Strafbestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes festgehalten, es habe sich gezeigt, dass für die Durchsetzung gewisser Verbote, namentlich im Bereich der Produktionsmittel, die Strafbestimmungen präzisiert werden müssen (a.a.O., S. 6450). In der Botschaft wird im Weiteren ausgeführt, dass seit der ersten Verabschiedung des Landwirtschaftsgesetzes verschiedene neue Bestimmungen ins Gesetz aufgenommen worden sind, welche es dem Bundesrat ermöglichten, in den Bereichen der Kennzeichnung, der Tierzucht und der Produktionsmittel Einschränkungen und Verbote zu erlassen. Die entsprechenden Strafnormen sollten nun so angepasst oder neu geschaffen werden, dass die strafrechtlichen Instrumente für die Durchsetzung des Rechts zur Verfügung stehen, falls diese Vorschriften nicht eingehalten werden (a.a.O., S. 6470 f.). 
Genau diesem Zweck dient auch die Ergänzung von Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG um eine zweite Tatbestandsvariante, wonach bestraft wird, wer die nach Artikel 159a LwG erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält. Die Missachtung eines vom Bundesrat gestützt auf Art. 159a LwG oder eines vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement gestützt auf Art. 23a der Futtermittel-Verordnung erlassenen Verbots der Verwendung eines bestimmten Stoffes, beispielsweise von Hanf, als Futtermittel erfüllt die Tatbestandsvariante von Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG. Wer Hanf an Nutztiere verfüttert, hält eine nach Art. 159a LwG erlassene Vorschrift über die Verwendung nicht ein und erfüllt somit die Tatbestandsvariante von Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG. Wer Handlungen vornimmt, die als Versuch des Verfütterns eines verbotenen Stoffes an Nutztiere qualifiziert werden können, macht sich des Versuchs der Widerhandlung im Sinne von Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG strafbar. Auch der Versuch einer Übertretung im Sinne von Art. 173 Abs. 1 LwG ist strafbar, wie Art. 173 Abs. 4 LwG ausdrücklich bestimmt. 
Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG ist indessen erst am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und bestand im Zeitpunkt der vorliegend inkriminierten Tat im Jahre 2005 noch nicht. Die Missachtung eines gestützt auf Art. 159a LwG erlassenen Verwendungsverbots, beispielsweise des Verbots der Verwendung von Hanf als Futtermittel für Nutztiere, war bis Ende 2007 nicht nach der Landwirtschaftsgesetzgebung strafbar. Diese Lücke unter anderem wurde mit den Änderungen und Ergänzungen der Strafbestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes durch Bundesgesetz vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008, geschlossen. 
 
3.6 Allerdings macht sich gemäss aArt. 173 Abs. 1 lit. i LwG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung strafbar, wer die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 nicht einhält. Art. 159 LwG ist seit dem Erlass des Landwirtschaftsgesetzes im Jahre 1998 bis zum heutigen Zeitpunkt unverändert geblieben, mit der Ausnahme, dass im Rahmen der Teilrevision des Gesetzes im Jahre 2003 der ursprüngliche Begriff der "landwirtschaftlichen Hilfsstoffe" - wie im ganzen Gesetz - durch den Begriff der "Produktionsmittel" ersetzt worden ist (siehe dazu Art. 158 LwG). Wer Produktionsmittel verwendet, muss gemäss Art. 159 Abs. 2 LwG die Verwendungsanweisungen beachten, und wer solche Verwendungsanweisungen missachtet, wird gemäss aArt. 173 Abs. 1 lit. i LwG respektive Art. 173 Abs. 1 lit. i erste Hälfte LwG bestraft. Art. 159 Abs. 2 LwG und die darauf Bezug nehmende Strafbestimmung erfassen die Nicht-Einhaltung von Verwendungsanweisungen bei der Verwendung von an sich erlaubten Produktionsmitteln. Art. 159 Abs. 2 LwG erfasst mithin nicht die Verwendung eines gar nicht erlaubten, sondern verbotenen Produktionsmittels, und diese Bestimmung bildet daher auch keine gesetzliche Grundlage für den Erlass von Verwendungsverboten. Aus diesem Grunde wurde durch Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 Art. 159a LwG in das Gesetz eingefügt, welcher den Bundesrat ermächtigt, die Verwendung von Produktionsmitteln zu beschränken oder zu verbieten. Wer Hanf an Nutztiere verfüttert, missachtet nicht eine Verwendungsanweisung im Sinne von Art. 159 Abs. 2 LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. i erste Hälfte LwG beziehungsweise aArt. 173 Abs. 1 lit. i LwG, sondern hält im Sinne von Art. 159a LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG eine Vorschrift über die Verwendung nicht ein. 
 
3.7 Der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der versuchten Widerhandlung im Sinne von aArt. 173 Abs. 1 lit. k LwG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verstösst somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gegen Bundesrecht. 
 
4. 
4.1 Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) erfasst nach seinem Art. 2 Abs. 2 auch die landwirtschaftliche Produktion, soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient. Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG wird bestraft, wer bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet. Dieser Tatbestand setzt mangels einer entsprechenden Einschränkung nicht voraus, dass der angewendete Stoff nach diesem Gesetz, d.h. nach dem Lebensmittelgesetz, oder nach einer gestützt darauf erlassenen Verordnung verboten ist. Der Tatbestand von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der angewendete Stoff nach dem Landwirtschaftsgesetz oder nach einer gestützt darauf erlassenen Verordnung verboten ist. Zur landwirtschaftlichen Produktion im Sinne des Lebensmittelgesetzes gehört auch die Fütterung von Nutztieren, soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient. 
 
4.2 Hanf zur Fütterung von Nutztieren ist ein verbotener Stoff, wie sich aus Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung ergibt, der sich auf Art. 23a der Futtermittel-Verordnung und auf Art. 159a LwG stützt (siehe E. 3.4 hiervor). Wer bei der landwirtschaftlichen Produktion Hanf an Nutztiere verfüttert, wendet mithin einen verbotenen Stoff an und erfüllt daher den Tatbestand von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG, soweit die landwirtschaftliche Produktion der Herstellung von Lebensmitteln dient und deshalb gemäss Art. 2 Abs. 2 LMG vom Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes erfasst wird. 
 
4.3 Wer Hanf an Nutztiere verfüttert, erfüllt allerdings seit dem 1. Januar 2008 auch den Tatbestand von Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG, da er dadurch im Sinne dieser Bestimmung eine nach Artikel 159a LwG erlassene Vorschrift über die Verwendung nicht einhält (siehe E. 3.5 hiervor). 
Ob zwischen den Tatbeständen von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG einer-seits und Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG andererseits Idealkonkurrenz oder aber unechte Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) besteht und welcher Tatbestand im letzteren Falle Vorrang hat und somit anzuwenden ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall ist Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG ohnehin schon deshalb nicht anwendbar, weil er im Zeitpunkt der inkriminierten Tat im Jahre 2005 noch nicht bestand. Daher ist vorliegend Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG anwendbar. 
 
4.4 Auch der Versuch einer Übertretung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 LMG ist strafbar, wie Art. 48 Abs. 2 LMG ausdrücklich bestimmt. Der Beschwerdegegner hat im Jahre 2005 auf seinem Landwirtschaftsbetrieb Hanf angebaut. Er hatte den Plan, die Hanfpflanzen zu ernten, in einer Gastrocknungsanlage zu Futterwürfeln verarbeiten zu lassen und die Futterwürfel seinen eigenen Nutztieren zu verfüttern. Diesen Plan konnte er allerdings nicht verwirklichen, weil die Hanfpflanzen am 18. September 2005 von einem Gartenbaubetrieb im Auftrag der Kantonspolizei Luzern in Vollstreckung einer Verfügung des Amtsstatthalteramts Sursee vom 7. September 2005 vom Feld gemäht und abtransportiert wurden. Die Verwirklichung des Plans der Verfütterung von Hanf an die eigenen Nutztiere blieb mithin objektiv bereits im Anbau der Hanfpflanzen stecken. Mit dem Anbau der Hanfpflanzen war indessen unter den gegebenen Umständen noch nicht der letzte entscheidende Schritt in die Straftat der Verfütterung von Hanffutterwürfeln an die eigenen Nutztiere getan. Der Anbau der Hanfpflanzen ist daher noch kein Versuch der Anwendung eines verbotenen Stoffes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG durch Fütterung von Nutztieren mit Hanf. 
Der Beschwerdegegner hat sich demnach durch sein Verhalten im Jahr 2005 entgegen dem Eventualstandpunkt der Beschwerdeführerin auch nicht des Versuchs einer Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG schuldig gemacht. 
 
5. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (siehe Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im Verfahren vor dem Bundesgericht keine Umtriebe entstanden sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, sowie dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Juni 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Näf