Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_445/2009 
 
Urteil vom 6. Oktober 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Mathys, nebenamtliche 
Bundesrichterin Brahier, 
Gerichtsschreiberin Koch. 
 
Parteien 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Alde, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdegegnerinnen, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache qualifizierte sexuelle Nötigung, mehrfache qualifizierte Vergewaltigung, mehrfache Gefährdung des Lebens etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Februar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ am 26. Februar 2009 zweitinstanzlich wegen mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung, mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Diebstahls und mehrfacher Ausnützung einer Notlage schuldig. Von den weiteren angeklagten Punkten sprach es ihn frei. Es widerrief den von der bezirksgerichtlichen Kommission Weinfelden am 18. November 2005 gewährten bedingten Strafvollzug für die Gefängnisstrafe von 14 Tagen und bildete zusammen mit der widerrufenen Strafe und der auszufällenden neuen Strafe eine Gesamtstrafe. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit verurteilte es X.________ teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der bezirksgerichtlichen Kommission Weinfelden vom 18. November 2005 zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe. Gleichzeitig ordnete es eine strafbegleitende ambulante psychotherapeutische Behandlung an. 
 
B. 
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen. Auf den Widerruf der Vorstrafe sei zu verzichten. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. Von der Einziehung des Mobiltelefons und der Kaution von Euro 18'000.-- sei abzusehen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich. Sie stütze ihren Entscheid hauptsächlich darauf ab, dass er im Vorfeld der sexuellen Handlungen die vier Opfer hätte umfassend über die vorgesehenen Fesselpraktiken informieren müssen. Zur Informationspflicht stütze sie sich in willkürlicher Weise auf eine Internetrecherche bei "Wikipedia" ab. Die eingestandene unterbliebene Erwähnung der Halsfessel anlässlich des Vorgesprächs schliesse ein Einverständnis nicht aus. Es sei auf die unmittelbare Einwilligung während der sexuellen Handlungen abzustellen. Aus den Aussagen der Opfer ergebe sich, dass er zu jeder neuen Fesselung nach dem Einverständnis gefragt habe. Die Opfer seien im Zeitpunkt der Fesselung in der Lage gewesen, sich mit Worten dagegen zu wehren. Die Knebelung und die sexuellen Handlungen hätten erst nach der Fesselung stattgefunden. Sie hätten sich auch während der sexuellen Handlungen trotz Knebelung und des von hinten praktizierten Geschlechtsverkehrs ausreichend bemerkbar machen und einen Abbruch der Handlungen herbeiführen können. Er habe bei weiteren sechs Frauen im Deliktszeitraum dieselben Praktiken klaglos angewandt. Die Opfer hätten alle in die Handlungen im Zeitpunkt der Vornahme eingewilligt. Die Vorinstanz stelle in willkürlicher Beweiswürdigung auf seine Aussagen und auf die unzutreffenden Ausführungen der ersten Instanz ab. Sie prüfe die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Opfer nur summarisch und seine eigenen gar nicht. Sie gehe auch zu Unrecht in allen vier Fällen von der Anwendung einer sogenannten "Todesschlinge" aus. Die Opfer seien nicht bzw. nur kurz in Atemnot geraten. Das Institut für Rechtsmedizin in St. Gallen habe eine konkrete Lebensgefahr durch Anwendung der Halsfessel verneint. Ausserdem habe er eine solche bei B.________ nicht verwendet. Es liege eine tatbestandsausschliessende Einwilligung nach Art. 14 StGB vor. 
 
1.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sadomasochistische Sexualpraktiken gepflegt. Zentral sei dabei das Einverständnis des unterwürfigen Partners in die vom dominaten Teil geübten Praktiken. Das fehlende Einverständnis von A.________, B.________ und C.________ zu den angeklagten sexuellen Handlungen unter Fesselung des Halses, Knebelung und/oder Umlegen einer Augenbinde ergebe sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Er habe die Frauen nicht im Einzelnen darüber aufgeklärt, was er mit ihnen vorhabe, sondern lediglich generell von Fesselungen oder Fesselspielen gesprochen. Das erteilte Einverständnis decke sexuelle Handlungen nicht ab, bei denen die Halsschlinge und Handfessel derart miteinander verbunden würden, dass sich das Opfer selbst stranguliere, es geknebelt und ihm die Augen verbunden würden. Der Beschwerdeführer habe nicht die "Sado-Maso-Szene" zum Ausleben seiner sexuellen Phantasien aufgesucht, sondern sich an "gewöhnliche Strassendirnen" gewendet. Wenn gegenüber gewöhnlichen Prostituierten von Fesselungen die Rede sei, könnten darunter höchstens Hand- und Fussfesseln verstanden werden. Selbst in der einschlägigen Szene sei der Einsatz von Halsschlingen, Augenbinden und Knebeln keineswegs die Regel. 
Die Augenbinde, die Knebelung, die ausnahmslos von hinten ausgeführten sexuellen Handlungen sowie die Fesselung von Hals, Händen und Füssen habe eindeutige Äusserungen der Opfer ausgeschlossen. Ein blosses Murren könne nicht ausreichend zum Ausdruck bringen, dass der devote Partner die Praktiken des dominaten Partners nicht mehr ertrage. Unterwürfige Laute gehörten zu diesen Praktiken dazu. Die Gefahr eines Missverständnisses sei daher gross, insbesondere bei Partnern, die einander nicht näher kennen. Das vom Beschwerdeführer behauptete nachträgliche Einverständnis der Prostituierten für die Halsfesselung sei eine Schutzbehauptung, die er entgegen seiner konstanten Aussagen in der Strafuntersuchung getätigt habe. Nichts zu seinen Gunsten ableiten könne der Beschwerdeführer aus dem Kontakt zu anderen Prostituierten, bei welchen er sich an die Abmachungen gehalten habe. Dies lasse nicht auf die zu beurteilenden Taten schliessen. 
 
1.3 Sexuelle Handlungen, die an widerstandsunfähigen Personen, unter Anwendung von physischer bzw. psychischer Gewalt oder Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses ausgeführt werden, sind grundsätzlich strafbar (Art. 189 bis 193 StGB). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein entsprechendes Verhalten ohne Einwilligung der Verletzten die Straftatbestände erfüllt, für welche er verurteilt wurde. Ausnahmsweise wird ein solches Verhalten strafrechtlich nicht verfolgt, insbesondere, wenn es durch die gültige Einwilligung des Verletzten gedeckt ist (vgl. Art. 14 StGB). Eine Einwilligung setzt voraus, dass es sich um ein verzichtbares Rechtsgut handelt, also nicht um das Leben selbst. Sie muss vom Berechtigten vor dem Eingriff in Kenntnis aller wesentlichen Umstände und freiwillig erfolgen (BGE 124 IV 261 E. 3 S. 261 mit Hinweis) und nach aussen kundgegeben werden. Tatfrage ist, ob eine Einwilligung in das Rechtsgut verletzende Verhalten vorliegt. Rechtsfrage hingegen bildet, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Einwilligung rechtsgültig erfolgt ist. 
 
1.4 Feststellungen zum Sachverhalt prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots muss in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei hat sich der Beschwerdeführer mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und präzise anzugeben, worin er die Rechtsverletzung erblickt bzw. inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 V 53 E. 3.3. S. 60 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid wird nicht eingetreten. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Beweiswürdigung nach Art. 9 BV vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht, wenn eine andere Lösung auch als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). 
 
1.5 Soweit der Beschwerdeführer sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt, übt er appellatorische Kritik (z.B. Aussagen, die er ohne Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil wertet; Behauptung, die Vorinstanz habe die Taten nur anhand seiner Aussagen beurteilt bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Opfer lediglich summarisch geprüft; sechs weitere Frauen hätten seine Praktiken klaglos hingenommen; die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht geprüft, aktenwidrige Behauptungen: die Vorinstanz habe auch im Fall von B.________ die Anwendung einer Halsfessel angenommen [angefochtenes Urteil S. 11 Fn 20], A.________ hätte den Beschwerdeführer wieder getroffen, wenn er sie nicht im Wald hätte stehen lassen [act. 871]; die Opfer hätten um Hilfe rufen können, ihre Aussagen seien nicht absolut deckungsgleich, ihre Aussagen seien aufgrund des vereinbarten Preises unglaubhaft; C.________ habe Knebel und Augenbinde nicht erwähnt [act. 945]). Darauf ist nicht einzutreten. 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es vertretbar, dass die Vorinstanz zur Frage des Einverständnisses der Opfer auf die im Vorfeld des Geschlechtsverkehrs abgegebenen Zustimmungen abstellt. Die durchwegs geknebelten und gefesselten Opfer konnten im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht mehr eindeutig ihren Willen äussern. Selbst wenn sie anfänglich beispielsweise mit Handfesseln noch einverstanden waren, bedeutet dies nicht, dass ihr Einverständnis auch noch während des Geschlechtsverkehrs vorlag. Erst in diesem Zeitpunkt spürten sie die vollen Auswirkungen der Fesselung, Knebelung und der verbundenen Augen auf ihren Körper. Ein blosses Nicken, Handzeichen oder Murren kann beim vom hinten praktizierten Geschlechtsverkehr nicht umfassend darüber Auskunft geben, ob der Widerstandsunfähige mit allen aktuellen bzw. weiteren Handlungen einverstanden ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich die Sexualpartner nicht näher kannten. 
 
Nicht willkürlich ist weiter, dass die Vorinstanz bei den generellen Erwägungen zu gängigen Praktiken und zur Terminologie in der sadomasochistischen Szene auf eine Internetrecherche abstellt. Dass bei einer Knebelung und Fesselung von Sexualpartnern Vorkehrungen vor dem Geschlechtsverkehr notwendig sind, um diesen gegebenenfalls abzubrechen, ergibt sich aus der Sache selbst. Nicht schlechterdings unhaltbar ist auch die Bezeichnung der Vorinstanz für die Halsfesselung als "Todesschlinge". Gemäss dem in den Akten vorliegenden Gutachten besteht bei Gewalt gegen den Hals die Möglichkeit eines Reflextodes (act. 1466). 
Da in tatsächlicher Hinsicht eine Einwilligung der vier Opfer zu den sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers fehlte, wie nachfolgend (E. 2 bis 5) dargelegt wird, durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung eine rechtmässige Handlung nach Art. 14 StGB verneinen. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Würdigung der Aussagen von A.________ sei willkürlich. Sie habe erst Anzeige erstattet, als sich der Vorfall mit B.________ auf dem Zürcher Strassenstrich herumgesprochen habe. In der Freierwarnung habe sie kein Wort über unfreiwillige sexuelle Handlungen oder Fesselungen erwähnt, ebenso nicht gegenüber der alarmierten Polizei und jenen Personen, die ihr in der besagten Nacht Unterschlupf gewährt hätten. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche, dass sie infolge des Heroinkonsums nicht mehr wisse, was sie ihm gesagt habe. Die Ablehnung der Halsfessel heisse nicht, dass der darauf folgende vorgängig vereinbarte Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gewesen sei. Der vereinbarte Dirnenlohn von Fr. 700.-- für die Sexualpraktiken sei marktüblich gewesen. Es sei unglaubhaft, einen solchen Lohn einzig für Oral- und Geschlechtsverkehr vereinbaren zu wollen. A.________ habe sich auch nicht gegen die Halsfessel gewehrt oder "nein" gesagt. Zu einem weiteren Treffen sei es nur nicht gekommen, weil er sie nach dem Akt im Wald habe stehen lassen. 
 
2.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz sprach der Beschwerdeführer die drogenabhängige A.________ am 30. Juli 2005 auf dem Zürcher Strassenstrich an. Aus dem Umstand, dass A.________ geäussert habe, sie habe mit ihrem Freund auch schon ein paarmal sadomasochistische Spiele probiert, könne nicht abgeleitet werden, sie habe die vom Beschwerdeführer praktizierten Formen eingewilligt. Er habe ihr bei den sexuellen Handlungen im Wald die Hände gefesselt, eine Zugschlinge um den Hals gelegt und das Seilende über einen Ast geführt. Aufgrund ihres schlechten Allgemeinzustandes und der Drogensucht habe er damit rechnen müssen, dass sie umfalle. Es habe die Gefahr einer tödlichen Strangulation bestanden, da der Beschwerdeführer nicht permanent neben ihr gestanden sei. Diese extreme Form der Fesselung sei jedenfalls nicht vom Einverständnis des Opfers umfasst, selbst wenn es in der sadomasochistischen Szene gut bewandert wäre (angefochtenes Urteil S. 7, 3, 18, 21). Die erste Instanz, auf welche die Vorinstanz verweist, stellt fest, A.________ habe mit dem Beschwerdeführer sexuelle Handlungen zum Preis von Fr. 700.-- vereinbart. Dieser habe sie zu sich in die Werkstatt mitgenommen. Sie habe sich vor seinen Augen Heroin gespritzt und sei danach erst wieder gefesselt zu sich gekommen. Sie habe sich nicht gewehrt, weil sie aufgrund früherer Erfahrungen gewusst habe, dass es sonst schlimmer werde. Die Fesselung habe der Beschwerdeführer mit dem Hals verbunden, so dass sich das Opfer beim Bewegen von Händen und Füssen in Atemnot brachte. Gleichzeitig habe er es geknebelt und ihm die Augen verbunden. Er habe von hinten den Geschlechtsverkehr vollzogen. Darauf hätten sie sich in den Wald begeben, wo er sein Opfer erneut an den Händen gefesselt und eine Zugschlinge um den Hals bzw. über den Ast eines Baumes gelegt habe. Er habe erneut von hinten den Geschlechtsverkehr vollzogen bzw. versucht, diesen zu vollziehen. Eine vorgängige Zustimmung zur Halsfessel habe A.________ selbst nach den Aussagen des Beschwerdeführers nicht erteilt. Dieser habe sein Opfer im Wald und ohne vollständige Bezahlung des vereinbarten Entgelts zurückgelassen. Es sei typisch für Sexualstraftaten, dass sich das Opfer mitschuldig fühle, die Straftat verharmlose und sich erst später bei der Polizei melde (angefochtenes Urteil S. 6 f., 10 ff., 18, erstinstanzliches Urteil S. 22 ff.). Hätte es A.________ auf eine überzogene Strafanzeige angelegt, hätte sie diese unverzüglich nach dem Vorfall erstattet. Sie habe aber vielmehr den Beschwerdeführer als gepflegt beschrieben und eingeräumt, dass sie während der Autofahrt zur Werkstatt über sadomasochistische Sexualpraktiken gesprochen hätten (erstinstanzliches Urteil S. 25). 
 
2.3 Angesichts der vorstehenden umfassenden Beweiswürdigung ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz setze sich nicht mit den Aussagen des Opfers auseinander bzw. würdige diese in willkürlicher Weise, unzutreffend. Die Vorinstanz darf grundsätzlich auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung verweisen, solange ihr Urteil nachvollziehbar bleibt (vgl. zum Verweis bei der Strafzumessung: BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen; 118 IV 18 E. 1 c/bb S. 21). Dabei muss sie sich nicht mit allen erdenklichen Einwänden, sondern vielmehr nur mit den für den Entscheid erheblichen Gesichtspunkten befassen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen). 
Die Feststellung, es habe an einer Zustimmung zur Halsfessel und zur Zugschlinge um den Baum gefehlt, ist berechtigt. Der Beschwerdeführer hat das Opfer nach eigenen Aussagen nicht vorgängig über den geplanten Einsatz der Halsfessel und deren Auswirkungen informiert. Danach konnte das Opfer aufgrund seines Drogenrausches keine Zustimmung zur Fesselung erteilen. Dass es sich nach dem Erwachen in seinem Zustand nicht gegen die vom Beschwerdeführer geschaffene Situation wehrte, wertet die Vorinstanz zutreffend nicht als Zustimmung zum praktizierten Geschlechtsverkehr. Nichts an dieser Beweiswürdigung ändert der Umstand, dass das Opfer erst später Anzeige erstattete bzw. aussagte, die Halsfesselung sei nicht so schlimm gewesen. In diesem Zusammenhang setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Beweiswürdigung auseinander, wonach sich Opfer von Sexualstraftaten oft erst später bei der Polizei melden und sich mitschuldig fühlen und das Opfer zumindest eine Freierwarnung erstellen liess. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 
 
2.4 Der Beschwerdeführer bestreitet, er habe A.________ den bereits übergebenen Dirnenlohn wieder weggenommen. Dabei nimmt er eine eigene Würdigung ihrer Aussagen vor, ohne sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur Wegnahme des Geldes auseinanderzusetzen. Auf seine Rüge ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.4). 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt mit Bezug auf die an B.________ begangenen Handlungen, sein unterschiedliches Erinnerungsvermögen spreche entgegen der Auffassung der Vorinstanz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Er habe solche Fesselspiele im Sommer 2005 und Frühjahr 2006 mit rund 100 Frauen durchgeführt. Hingegen seien ihre Aussagen nicht glaubhaft. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob er ihr das Entgelt für die sexuellen Handlungen bezahlt habe. Aus seiner Sicht enthielten ihre Aussagen keine Realkennzeichen. Sie habe noch vor der Polizei erzählt, sie habe nicht den Hintern wegdrehen, sondern sich auf den Rücken drehen wollen. Wenn sie sich gewehrt habe, wie sie behaupte, hätte dies zu Verletzungen führen müssen. Dies sei nicht der Fall. Ebenso hätte sie vor der Knebelung um Hilfe rufen können. Sie habe in der polizeilichen Einvernahme auch keine Augenbinde erwähnt. Ihre Kernaussagen seien entgegen den Ausführungen der ersten Instanz nicht deckungsgleich. Es sei nicht möglich, dass sie einen Preis von Fr. 400.-- für Oral- und Geschlechtsverkehr abgemacht hätten. Dies sei viel zu hoch. 
 
3.2 Die Vorinstanz stellt fest, B.________ sei am 28. August 2005 vom Beschwerdeführer auf dem Zürcher Strassenstrich angesprochen worden. Sie hätten sich an den Wohnort des Beschwerdeführers zur Vornahme sexueller Handlungen begeben. B.________ habe auf einer vorgängigen Zahlung bestanden, ohne welche sie nicht zu sexuellen Handlungen bereit gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihr das Entgelt nicht vorgängig bezahlt. Er habe sie auf das Bett geschubst und sie entgegen der getroffenen Abrede an Händen und Füssen gefesselt, geknebelt und ihr die Augen verbunden. Am Hals habe er keine Fessel angebracht (angefochtenes Urteil S. 11 Fn 20). Aus seiner Angabe, sie werde absolut wehrlos sein, habe sie nicht auf die praktizierten Fesselungen und das Verbinden der Augen schliessen müssen. Entgegen der Abrede habe er analen Geschlechtsverkehr vollzogen. Sie habe versucht, mit dem Hintern auszuweichen, als er sich angeschickt habe, anal einzudringen. Dies sei aufgrund der Fesselung und Knebelung die einzige Art gewesen, das fehlende Einverständnis auszudrücken. Die Schilderung des Opfers sei glaubhaft und enthalte Realkennzeichen (Gesichtsausdruck des Beschwerdeführers beim vorgängigen Verlangen des Dirnenlohnes, Versuch mit dem Hintern auszuweichen, auf das Bett schubsen). Das Opfer habe sich eine solche Geschichte aufgrund seines drogenbedingten schlechten Gesundheitszustandes nicht ausdenken können. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien hingegen nicht glaubhaft. Er möge sich nicht mehr erinnern, welche konkreten sexuellen Handlungen er mit seinem Opfer vorgenommen habe, wolle aber gleichzeitig sicher wissen, dass dieses das Entgelt nicht vorab verlangt habe (angefochtenes Urteil S. 6 f., 10 f., 13 f., S. 18). Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 18). Danach hat der Beschwerdeführer das Opfer nach den abredewidrigen sexuellen Handlungen in den frühen Morgenstunden im Raum der Autobahnausfahrt Oberwinterthur stehen lassen, worauf es umgehend Anzeige erstattete. Das Fehlen von Verletzungsmalen führe nicht zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen. Die Anwendung körperlicher Gewalt müsse nicht zwingend zu sichtbaren Verletzungen führen. Es sei verständlich, dass viele Opfer im Falle eines Angriffs auf ein persönliches Rechtsgut überrumpelt seien, nicht besonnen reagierten und z.B. nicht um Hilfe schrieen. Die Aussagen des Opfers seien jedenfalls im Kerngehalt deckungsgleich. Geringfügige Unterschiede liessen sich dadurch erklären, dass zwischen den Aussagen bei der Polizei und dem Untersuchungsrichter rund ein Jahr verstrichen sei. Auffällig sei die Parallelität der beiden Fälle A.________ und B.________, obwohl sich die zwei Opfer nachweislich nicht gekannt hätten. Der Vorfall mit B.________ habe sich nur einen Monat nach dem Vorfall mit dem Opfer A.________ ereignet. Es gebe keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der beiden Opfer (erstinstanzliches Urteil S. 28 ff.). 
 
3.3 Die Würdigung, welche aufgrund des unterschiedlichen Erinnerungsvermögens des Beschwerdeführers auf die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Bezug auf den Vorfall mit B.________ schliesst, ist nachvollziehbar, zumal dies nicht die einzigen Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers sind. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beschwerdeführers, die Aussagen von B.________ enthielten keine Realkennzeichen. Das Verlangen des Entgelts in nacktem Zustand, die Reaktion des Beschwerdeführers (er habe sie "huere komisch agluegt") sowie der Versuch, sich auf irgend eine Art wegzudrehen, um den Geschlechtsverkehr zu verhindern, sind nicht alltägliche Handlungsabläufe. Sie lassen auf tatsächlich Erlebtes schliessen. 
Im Weiteren stammt die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls das Geld sichtbar deponiert habe, nicht von B.________ sondern vom Untersuchungsbeamten. Ihre Antwort auf diese Frage, sie wisse es nicht, lassen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen nicht als schlicht unvertretbar erscheinen. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz halte die Aussagen von C.________ für glaubhaft, ohne sich detailliert mit diesen zu befassen. Spätestens ab dem Zeitpunkt ihres Nickens liege ihr Einverständnis zum folgenden Analverkehr samt Fesselung vor. Die Vorinstanz übergehe die Tatsache, dass D.________ das Opfer an ihn vermittelt habe. Sie habe dem Opfer vor dem Treffen gesagt, dass er auf härteren Sex stehe, der richtig weh tue. Vor diesem Hintergrund und dem Entgelt von Fr. 1'000.-- seien Analverkehr und Fesselungen vereinbart worden. Das Opfer habe D.________ gegenüber nach dem Vorfall nichts von Handlungen und Fesselungen gegen seinen Willen geäussert, sondern lediglich über die fehlende Bezahlung gesprochen. Es habe auch nicht umgehend Strafanzeige erstattet. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers spreche, dass es ihm zunächst am Telefon gesagt haben wolle, es mache keinen Oralsex, diesen aber nachher ausgeführt habe. Es habe in seiner Aussage auch vergessen, den Knebel und die Augenbinde zu erwähnen. Ausserdem sei es untypisch für eine sexuell missbrauchte Person, dass das Opfer ihn nach den sexuellen Handlungen gegen seinen Willen noch einmal oral befriedigt habe. Die Vorinstanz habe diese Tatsachen nicht gewürdigt und sei dadurch in Willkür verfallen. Bei korrekter Beweiswürdigung sei er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. 
 
4.2 Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2006 mit C.________ Geschlechtsverkehr in einer Weise vollzog, der nicht von ihrer Einwilligung gedeckt war. Sie hätten lediglich sexuelle Handlungen mit nicht näher definierten Fesselspielen vereinbart. Der mit Halsschlinge, Knebelung und verbundenen Augen ausgeführte Analverkehr sei nicht von ihrem Einverständnis gedeckt. Seine Handlungen hätten nichts mit "sorgfältigem Probieren" des Analverkehrs zu tun. Das Opfer habe die Verhaltensweise des Beschwerdeführers aufgrund der Fesselung, Knebelung und der verbundenen Augen nicht steuern können. Der Beschwerdeführer habe die Grenzen der Einwilligung überschritten, insbesondere, da C.________ das erste Mal Analverkehr praktizierte. Ihr Kopfnicken auf die Frage, ob es noch gehe bzw. ob sie es noch aushalte, sei nicht als Zustimmung zum Analverkehr zu werten. Die Frage habe sich vielmehr auf die Schmerzen und die eingeschränkte Atmung bezogen (angefochtenes Urteil S. 14 f., 18). Aus dem erstinstanzlichen Urteil ergebe sich, dass das Opfer nicht vorbehaltlos in den Analverkehr eingewilligt, sondern bestenfalls erlaubt habe, diesen vorsichtig zu versuchen. In geknebeltem Zustand habe es sich nicht mehr zum praktizierten Verkehr äussern können. Es habe den Kopf geschüttelt, als der Beschwerdeführer anal eingedrungen sei. Als er während des Verkehrs gefragt habe, ob es gehe, habe es genickt, weil es nicht sehr weh getan und um die Bezahlung des Lohnes gefürchtet habe. Es habe aber die Vorgehensweise trotzdem nicht gewollt. Die Knebelung habe eine eindeutige Äusserung zur Fortsetzung des Analverkehrs verhindert. Aufgrund der Halsfessel habe das Opfer ausserdem zeitweise keine Luft bekommen (erstinstanzliches Urteil S. 33 ff.). 
 
4.3 Die Feststellung, das Einverständnis von C.________ zu den vom Beschwerdeführer vorgenommenen sexuellen Handlungen habe gefehlt, ist nicht willkürlich. In gefesseltem und geknebeltem Zustand war es ihr nicht möglich, wirksam gegen die Handlungen des Beschwerdeführers zu opponieren. Selbst wenn das Opfer zu einzelnen anfänglichen Handlungen wie das Fesseln von Händen und Füssen zugestimmt haben mag, war es ihm jedenfalls im Zustand der vollendeten Fesselung, Knebelung und bei verbundenen Augen nicht mehr möglich, sich gegen von ihm nicht gewollte Handlungen zu wehren. Es konnte in dieser Situation weder sprechen noch sich bewegen, ansonsten seine Atmung durch die Halsfessel erschwert wurde. Zutreffend erwägt die Vorinstanz unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, ein blosses Nicken stelle keine Zustimmung zu den weiteren sexuellen Handlungen dar bzw. der Beschwerdeführer habe dieses Nicken nicht als umfassendes Einverständnis für alle vollzogenen und künftigen sexuellen Handlungen werten dürfen (angefochtenes Urteil S. 14 f, 17 f.; erstinstanzliches Urteil S. 33 ff.). Unter dem vom Beschwerdeführer geäusserten Frage, "ob es noch gehe" bzw. ob sie es "noch aushalte", kann Verschiedenes verstanden werden. Die Würdigung der Vorinstanz, damit habe der Beschwerdeführer nach den Schmerzen und der Atmung gefragt und das Nicken gerade wegen der erschwerten Kommunikation nicht als globales Einverständnis für alle seine Handlungen werten dürfen, ist vertretbar. 
Die Kritik, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Aussagen von C.________ befasst, ist gestützt auf die umfassend vorgenommene Beweiswürdigung offensichtlich unbegründet. Es ist insbesondere zulässig, dass die Vorinstanz nicht weiter auf vom Beschwerdeführer genannte Nebenumstände der Tat eingeht, zumal sie sich nur mit den wesentlichen Umständen auseinandersetzen muss (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen). Die wesentlichen Umstände beziehen sich vorliegend auf den nicht von der Einwilligung gedeckten Analverkehr mitsamt Fesselung. Richtig ist die Feststellung, dass die Vorinstanz das zugegebenermassen freiwillig erfolgte zweimalige orale Befriedigen des Beschwerdeführers, die am Telefon anfänglich geäusserte Ablehnung von Oralsex, die Kenntnis des Opfers, dass der Beschwerdeführer mit ihrer Kollegin D.________ harten, schmerzhaften Sex ausgeübt hat und den nicht sofort erfolgte Gang zur Polizei nicht in die Beweiswürdigung einbezieht. Lediglich einer besseren Begründung wegen wird aber ein Urteil nicht aufgehoben, solange es im Ergebnis nicht willkürlich erscheint (Urteil 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3.5). Selbst diese vom Beschwerdeführer genannten Umstände lassen das Ergebnis, die Zustimmung zum Analverkehr und der angewendeten Fesselung habe gefehlt, nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen. Vielmehr spricht die differenzierte Darstellung der Einwilligung, wonach das Opfer zunächst Oralsex abgelehnt, aber dann doch zugestimmt, Analsex hingegen konstant verweigert hat, für dessen Glaubhaftigkeit. Das Opfer schildert dadurch Komplikationen im Handlungsverlauf und stellt seine eigene Handlungsweise nicht im besten Licht dar. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, das zweite Treffen mit D.________ sei nicht von strafrechtlicher Relevanz. Sie habe ausgesagt, bei allen Treffen sei alles einvernehmlich erfolgt. 
 
5.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz kam es beim ersten Treffen mit D.________ zu keinen strafbaren Handlungen. Beim zweiten Treffen im Februar/März 2006 habe der Beschwerdeführer die Halsschlinge nicht erwähnt und pauschal von Fesselungen und Knebelung gesprochen. Selbst wenn vorsichtiger Analverkehr vereinbart gewesen sei, habe er aufgrund der Aussagen von D.________ davon ausgehen müssen, sie vollziehe diesen zum ersten Mal. Er habe ihr ohne ihr Einverständnis die Augen verbunden und eine doppelte Halsschlinge angelegt. Der Geschlechtsverkehr sei so heftig gewesen, dass der Beschwerdeführer das Bett und den Schrank im Hotelzimmer habe zurechtrücken müssen. Diese Vorgehensweise habe mit vorsichtigem Analverkehr nichts mehr zu tun und sei nicht von der Zustimmung gedeckt. Das Opfer habe sich nur nicht gewehrt und das Ganze über sich ergehen lassen, weil es Angst gehabt habe, es werde noch schlimmer. In weitere Treffen habe D.________ nur eingewilligt, nachdem einige Zeit verstrichen sei, sie das Geschehene verarbeitet und dringend Geld benötigt habe und der Beschwerdeführer mehrmals versucht habe, sie zu erreichen (angefochtenes Urteil S. 15 ff.). 
 
5.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich D.________ nicht dahingehend geäussert, sie sei bei allen vier Treffen vorbehaltlos mit sämtlichen Handlungen einverstanden gewesen. Vielmehr ging es bei der von ihm zitierten Befragung um das dritte und vierte Treffen. Dies ergibt sich aus der Fragestellung im Zusammenhang der weiteren Fragen. Dabei hat D.________ ausgesagt, sie sei nur zum Teil einverstanden gewesen, was sich anlässlich "dieser" Treffen ereignet habe. Als es um die Schlinge um den Hals gegangen sei, habe sie "nein" gesagt, aber es sei schon zu spät gewesen (act. 1112). Die Würdigung der Vorinstanz, das Einverständnis von D.________ zu den sexuellen Handlungen beim zweiten Treffen unter Anwendung der erwähnten Fesselung und heftigem Vollzug des Analverkehrs habe gefehlt, ist nicht willkürlich. 
 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie in allen Fällen eine qualifizierte Tatbegehung nach Art. 189 Abs. 3 StGB bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB annehme. A.________ habe die Fesselung nicht sonderlich gestört. Sie sei nicht in Atemnot geraten und habe das Ganze als nicht sehr schlimm eingestuft. Auch B.________ hätten die Hand- und Fussfesseln nicht speziell gestört. An die Augenbinde habe sie sich nicht mehr erinnern können. Aus der harmlosen Hautabschürfung an der rechten Brust dürfe nicht auf eine grausame Tatbegehung geschlossen werden. Der Analverkehr habe C.________ nicht sehr weh getan. Sie sei auch nur kurz in Atemnot geraten, als er sie herumgetragen habe. D.________ sei nicht in Atemnot geraten und habe alles als nicht so schlimm bezeichnet, zwei weitere Treffen abgemacht und ihm eine Person vermittelt. Der Beschwerdeführer bestreitet mit seinen Vorbringen im Wesentlichen, dass die Opfer das Tatvorgehen als besonders schwerwiegend empfunden hätten. 
 
6.2 Die Vorinstanz führt aus, die durchwegs erfolgte Knebelung der Opfer, das Verbinden der Augen bei B.________ und C.________ und das Umlegen der Halsschlinge bei A.________, C.________ und D.________ seien über das Mass hinausgegangen, welches nötig gewesen sei, um die Opfer zum Widerstand unfähig zu machen. Die Opfer seien durch die Halsfesseln gewürgt worden. Bei einem Teil der vollkommen wehrlosen Opfer habe der Beschwerdeführer Analverkehr vollzogen, obwohl dies für die Opfer die erste derartige Erfahrung gewesen sei. Einem Opfer habe der Beschwerdeführer die Brüste misshandelt und die Brustwarzen in schmerzhafter Weise zusammengedrückt. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich habe deutliche Tatspuren feststellen können. 
 
6.3 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 189 Abs. 3 und 190 Abs. 3 StGB). 
Die Verwendung von Gewalt, Drohung oder Zwang ist Teil des Grundtatbestandes der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB bzw. der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB. Die Grausamkeit der Tatbegehung ist nur dann erschwerendes Element, wenn sie über das hinausgeht, was notwendig ist, um den Widerstand des Opfers zu brechen und das Grunddelikt auszuführen. Sie liegt vor, wenn der Täter gefährliche Mittel einsetzt, so dass dass Opfer besondere Qualen erleidet, die jene der erzwungenen sexuellen Handlung übersteigen. Damit sind Leiden gemeint, welche der Täter dem Opfer aus Sadismus, Brutalität oder Gefühllosigkeit über den Schmerz des anderen zufügt (vgl. BGE 119 IV 224 E. 3 S. 227 ff.). Ein Täter, der sein Opfer während mehrerer Minuten bzw. wiederholt stranguliert oder den Hals des Opfers derart zudrückt, dass dieses um sein Leben fürchtet, handelt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grausam (BGE 119 IV 224 E. 3; Urteil 6S.198/2001 vom 5. April 2001 E. 2a; je mit Hinweisen). Eine herabgesetzte Empfindungsfähigkeit des Opfers (z.B. Halbohnmacht) oder eine grössere physische und psychische Belastbarkeit und Widerstandsfähigkeit schliessen das Merkmal nicht aus (BGE 119 IV 49 E. 3d S. 52 mit Hinweisen). 
In der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 26. Juni 1985, wird die Grausamkeit definiert als Roheit, Gefühllosigkeit und Quälerei. Das Merkmal der Gewalt des Grundtatbestands erfährt eine Steigerung in körperlicher und/ oder psychischer Hinsicht. Grausamkeit ist gegeben, wenn der Täter dem Opfer wissentlich und willentlich besondere Leiden zufügt, die über das Mass dessen hinausgehen, was zur Erfüllung des Grundtatbestandes gehört (BBl 1985 1074). Um zu beantworten, ob der Täter mit Grausamkeit gehandelt hat, muss sich die Würdigung auf das Verhalten beziehen, welches er gewollt hat und nicht alleine darauf, was das Opfer persönlich empfunden hat (Urteil 6S.198/2001 vom 5. April 2001 E. 2a mit Hinweis). 
 
6.4 Durch die Fesseln an Händen und Füssen waren alle vier Opfer des Beschwerdeführers bereits derart widerstandsunfähig, dass er den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen hätte vollziehen können. Darüber hinaus brachte er bei allen Opfern einen Knebel an, weshalb sie nicht um Hilfe rufen bzw. ihre Ablehnung gegen die Handlungen äussern konnten. Es liegt auf der Hand, dass die Knebelung von Opfern, die sich bereits durch die Tatbegehung in Aufregung befinden, die Atmung erschwert und eine zusätzliche Gefahr schafft. Einem Teil der Opfer legte der Beschwerdeführer (A.________, C.________ und D.________) Halsfesseln an. Diese würgten die Opfer beim Bewegen ihrer Hände, schnitten ihnen die Luft ab oder zogen sich immer mehr zu. D.________ stand Todesangst aus. A.________ band er an einen Baum und legte eine Zugschlinge bei auf den Rücken gefesselten Händen an. Dabei entfernte er sich mehrmals, obwohl A.________ aufgrund ihres schlechten Zustandes hätte umfallen können. A.________ bezeichnete den Beschwerdeführer als Sadisten. B.________ misshandelte er an den Brüsten. Er drückte ihr die Brustwarzen in schmerzhafter Weise zusammen, sodass deutliche Tatspuren festgestellt werden konnten. Die Augenbinde verhinderte bei A.________, C.________ und D.________ die optische Wahrnehmung, welche Handlung der Beschwerdeführer als nächstes ausführt. Für C.________ und D.________ war es das erste Mal, dass sie Analverkehr hatten (vgl. angefochtenes Urteil S. 20). Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr vollzog, fügte allen Opfern Qualen (Einschränkung von Atmung, Würgen, Sicht, Zufügung von Schmerz) zu, obwohl sie bereits durch die Fesselung widerstandsunfähig waren. Die subjektive Empfindung der Opfer ist für das Merkmal der Grausamkeit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entscheidend (Urteil 6S.198/2001 vom 5. April 2001 E. 2a mit Hinweis). Die Vorinstanz durfte den objektiven Tatbestand der grausamen Tatbegehung nach Art. 189 Abs. 3 bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB als erfüllt betrachten, ohne Bundesrecht zu verletzen. 
 
6.5 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es fehle am subjektiven Tatbestand zur grausamen Tatbegehung. Dass die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand als gegeben ansieht, sie also davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat, ergibt sich implizit aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Von einer mangelnden Sachverhaltsfeststellung bzw. einer unzureichenden Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV kann deshalb nicht gesprochen werden. Lediglich einer besseren Begründung wegen wird ein Urteil aber nicht aufgehoben (Urteil 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3.5). Da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer über die aus der Sicht des objektiven Betrachters als grausam zu bezeichnenden Wirkung der von ihm ausgeführten Sexualpraktiken geirrt haben könnte, hat die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand zu Recht bejaht. Die Vorinstanz durfte das Verhalten des Beschwerdeführers ohne Bundesrechtsverletzung als qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB werten. 
 
7. 
7.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe im Fall des dritten und vierten Treffens mit D.________ willkürlich und unter Verletzung von Art. 129 StGB von einer konkreten Lebensgefahr durch Strangulieren aus. Eine konkrete Lebensgefahr habe gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen nicht vorgelegen. Er habe sich stets nahe beim Opfer aufgehalten und sich auf dessen Reaktionen konzentriert. Er hätte jederzeit eingreifen können, falls sich die Halsschlinge zu fest oder zu lange zugezogen hätte. Insbesondere habe er diese gelöst, als D.________ zu Boden gegangen sei. Die Gefahr eines Reflextodes bei Strangulationen sei nicht erstellt. Der Gutachter habe es einzig bei einer allgemeinen Feststellung bewenden lassen und anschliessend die konkrete Lebensgefahr verneint. Unter diesen Umständen sei der Tatbestand der unmittelbaren Gefährdung des Lebens bei allen vier Opfern nicht erfüllt. 
 
7.2 Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer eine mehrfache Gefährdung des Lebens von D.________ zur Last. Er habe ihr beim dritten und vierten Treffen die Hände auf den Rücken gebunden und eine Zugschlinge um den Hals gelegt. Das Ende des Seils habe über eine Schiene am Dach des Lieferwagens bzw. über einen Ast geführt. Er habe rund siebenmal daran gezogen. Beim dritten Treffen habe er das Seil für drei bis vier Sekunden bzw. beim vierten Treffen für sechs bis sieben Sekunden angespannt. Dabei sei D.________ in Atemnot geraten, habe nach Luft geschnappt, den Stand verloren und sei zu Boden gegangen. Nachdem sie sich erholt habe, habe der Beschwerdeführer sie noch ungefähr viermal stranguliert. Zuvor habe er ihr einen engen Plastiksack über den Kopf gestülpt, den er erst nach fünf bis sieben Sekunden wieder hochgerollt habe, nachdem das Opfer in Atemnot und Panik geraten sei. Während dieser Handlungen sei er sexuell erregt vor D.________ gestanden und habe ihr in die Augen geblickt. Er habe selbst festgestellt, dass sie Angst hatte, weinte und "am Limit" war. 
 
7.3 Nach Art. 129 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete Lebensgefahr erforderlich. Nach der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Lebensgefahr anzunehmen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens besteht. Diese liegt nicht erst vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon bei einer nahen Möglichkeit des Todeseintritts. Das Element der Unmittelbarkeit beinhaltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist (BGE 121 IV 67 E. 2b; 111 IV 51 E. 2). 
 
7.4 Das Gutachten des Kantonsspitals St. Gallen legt dar, bei Gewalt gegen den Hals könne es zu einem plötzlichen Herzstillstand kommen. Werde Druck auf den "Sinus caroticus" im Bereich der Gabelung der Halsschlagader ausgeübt, sei eine Reizung des "Nervus vagus" möglich. Dies führe zu einer Hemmung der Herzaktivität. Bei Personen unter Drogeneinfluss bestehe die Gefahr, dass die Atmung dadurch eingeschränkt sei. Eine Schlinge um den Hals in diesem Zustand bedeute eine zusätzliche Gefahr. Aufgrund der am folgenden Tag sichtbaren Rötung am Hals von D.________ habe eine nicht unerhebliche Kraft durch den Zug am Seil auf sie eingewirkt. Auf die Frage, ob für die Geschädigte zu irgendeinem Zeitpunkt eine konkrete Lebensgefahr bestanden habe, stellt der Gutachter fest, bei einer Fortsetzung der Strangulation trotz Bewusstlosigkeit hätte es zu Sauerstoffmangel, Schäden des Gehirns und schliesslich zum Tode kommen können. Eine konkrete Lebensgefahr habe im Fall D.________ nicht vorgelegen. Allerdings habe der Beschwerdeführer den Effekt der Strangulation nicht vorhersehen können. 
 
7.5 Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Gutachter die Frage nach der Lebensgefahr lediglich in Bezug auf einen Sauerstoffmangel im Gehirn durch die Strangulation, nicht aber in Bezug auf eine Reizung des "Nervus caroticus" beantwortet. Der Gutachter legt in den vorgängigen Ausführungen klar dar, dass bei Gewalt gegen den Hals ein plötzlicher Herzstillstand möglich sei und insbesondere bei D.________ erhebliche Gewalt am Hals ausgeübt wurde. Der Gutachter gibt zu Bedenken, dass die Atmung des Opfers möglicherweise schon durch den Drogenkonsum eingeschränkt und der Beschwerdeführer durch seine sexuelle Erregung im Denken eingeengt gewesen sei. Deshalb habe bei der Halsfesselung ein erhöhtes Risiko bestanden. 
Der Beschwerdeführer hat eingeräumt, D.________ habe jeweils vor den sexuellen Handlungen Kokain konsumiert (act. 1077). Unter den gegebenen Umständen ist es gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine konkrete Lebensgefahr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Bezug auf D.________ durch die vom Beschwerdeführer zur Strangulation eingesetze Halsfessel bejaht. Soweit der Beschwerdeführer die Lebensgefährdung der anderen drei Opfer bestreitet, ist nicht darauf einzutreten. Er wurde lediglich der Lebensgefährdung von D.________ schuldig gesprochen. 
 
8. 
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie zu Unrecht den Tatbestand der Ausnützung einer Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB im Fall von D.________ bejahe. Eine bloss angespannte finanzielle Situation reiche nicht für das Vorliegen einer qualifizierten Notsituation nach Art. 193 Abs. 1 StGB aus, auch wenn der Beschwerdeführer gewusst habe, dass sie dies nur des Geldes wegen mache. Es sei vielmehr eine konkrete Zwangslage zu verlangen, welche auch einen besonnenen Menschen in der Lage der Betroffenen gefügig mache. Für die Bejahung einer Zwangslage dürfe keine andere als die vom Täter aufgezeigte Möglichkeit offen bleiben. Eine solche habe vorliegend nicht bestanden. D.________ habe über ein geregeltes Erwerbseinkommen verfügt und sei in der Lage gewesen, ihren Notbedarf zu decken. Das Entgelt des Beschwerdeführers sei bloss ein willkommener Zusatzverdienst gewesen. 
 
8.2 Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer des mehrfachen Ausnützens einer sexuellen Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB bezüglich des dritten und vierten Treffens mit D.________ schuldig. Sie bejaht eine finanzielle Notlage. Es sei unklar, ob sie mit ihrem Arbeitserwerb als Putzfrau überhaupt ihr Existenzminimum habe bestreiten können. Jedenfalls habe sie gesagt, sie lebe am Existenzminimum. Angesichts ihrer Drogensucht habe sie offene Bussen, Gerichtskosten und private Schulden gehabt. Die Abzahlung dieser Schulden sei nicht im Existenzminimum enthalten. Der Beschwerdeführer habe von der prekären finanzielle Lage gewusst. Ihm sei bewusst gewesen, dass es sich mit ihm nur des Geldes und der Schulden wegen treffe. Das Opfer habe ihn darüber aufgeklärt. Die Strangulationen beim dritten und vierten Treffen seien sexuell motiviert gewesen. Es sei dabei zu Anal- bzw. Oralverkehr gekommen. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen Notlage, Anal- und Oralverkehr. 
 
8.3 Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird nach Art. 193 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstandes nicht ungebunden bzw. frei ist und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den Täter angewiesen ist (vgl. BGE 133 IV 49 E. 5.2 S. 53 mit Hinweis; 131 IV 114 E. 1 S. 116 ff. mit Hinweisen). 
 
8.4 Eine schwierige finanzielle Situation kann eine Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB darstellen, in welcher verständige Menschen sich zu aussergewöhnlichen Handlungen hinreissen lassen. Dies zeigt sich am Beispiel des Selbstmords infolge finanziellen Ruins. Die Persönlichkeit des Opfers muss in die Fähigkeit zur Einschätzung der Zwangslage einbezogen werden. Diese muss nicht objektiv, aber jedenfalls in der Vorstellung des Betroffenen bestanden haben (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl 2007, N. 8 Zu Art. 193 StGB). Ein Ausnützen der Notlage liegt nicht vor, wenn jemand freiverantwortlich in sexuelle Handlungen eingewilligt oder gar die Initiative dazu ergreift (BGE 131 IV 114 E. 1 S. 117 ff. mit Hinweisen). Das Ausnützen einer Notlage ist zu verneinen bei einer drogenabhängigen Prostituierten, die mit einem Freier gegen übliches Entgelt gewöhnlichen sexuellen Verkehr vorgenommen hatte (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 1993, in: SJZ 89/1993 S. 324 ff.). Bejaht wird die Notlage hingegen bei Drogenprostituierten, wenn der Täter die Gelegenheit wahrnimmt, um besonders tiefe Preise oder gefährliche bzw. unerwünschte Sexualpraktiken, z.B. ungeschützten Sexualverkehr, durchzusetzen, insbesondere in Fällen, in denen diese dringend Geld für den nächsten Drogenkauf benötigen (vgl. GÜNTHER STRATENWERTH/ WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 2. Aufl. 2009, N. 3 zu Art. 193 StGB; PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 7 Zu Art. 193 StGB). 
 
8.5 Prostituierte, deren einzige Einnahmequelle im Anbieten von sexuellen Dienstleistungen besteht, sind finanziell von Kundschaft abhängig. Sie befinden sich meistens in einer schwierigen finanziellen Situation. Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, müssen sie eine bestimmte Anzahl an Kunden bedienen. Nimmt ein Freier von einer Strassenprostituierten standardmässig, von ihr selbst angepriesene Leistungen (z.B. vaginalen Geschlechtsverkehr) für das marktübliche Entgelt in Anspruch, so kann noch nicht von einem Ausnützen der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB gesprochen werden. Der finanzielle Gewinn im Einzelfall steht im Vergleich zum Gesamterwerb - soweit dies für Dritte erkennbar ist - noch in einem solchen Verhältnis, dass es der Prostituierten möglich ist, einen Kunden abzulehnen. 
Anders verhält es sich, wenn sich eine Prostituierte im Hinblick auf ein hohes Entgelt zu ihr unerwünschten, aussergewöhnlichen oder gefährlichen Sexualpraktiken bereit erklärt, welche sie sonst nicht vornimmt bzw. wenn sie übliche Dienstleistungen zu einem auffällig tiefen Preis anbietet. In solchen Situationen drängt sich der Verdacht auf eine qualifizierte Notlage auf, welche die Prostituierte in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Erkennt ein Freier eine derartige Situation und nützt er sie zu seinem Vorteil aus, macht er sich nach Art. 193 Abs. 1 StGB strafbar. 
 
8.6 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der festgestellten Tatsachen beanstandet, D.________ habe über ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen verfügt, setzt er sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er trägt diesbezüglich dieselben Argumente vor wie im vorinstanzlichen Verfahren. Auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzutreten. 
D.________ konsumierte im Tatzeitpunkt Heroin und war verschuldet. Sie war subjektiv auf das vom Beschwerdeführer für die sexuellen Handlungen in Aussicht gestellte Geld angewiesen, hat sie sich doch ihm gegenüber dahingehend geäussert, dass sie diese nur des Geldes wegen mache. Der Beschwerdeführer bot ihr einen hohen Preis für aussergewöhnliche, schmerzhafte und gefährliche sexuelle Handlungen an. D.________ willigte in das dritte und vierte Treffen nur nach längerem Drängen des Beschwerdeführers ein. Sie liess sich von ihm versprechen, dass er beim vierten Treffen keine Halsfessel einsetze und der Geschlechtsverkehr in einem Hotel stattfinde. Entgegen ihrem Wunsch vollzog der Beschwerdeführer auch das vierte Mal die sexuelle Handlungen im Wald und unter Strangulationen. D.________ erduldete die vom Beschwerdeführer praktizierte Gewaltanwendung anlässlich der sexuellen Handlungen nur vor dem Hintergrund ihrer finanziellen Situation. Die Vorinstanz durfte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Ausnützens einer Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB unter den gegebenen Umständen bejahen, ohne Bundesrecht zu verletzen. 
 
9. 
Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Oktober 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Koch