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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 59/05 
 
Urteil vom 5. Oktober 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
H.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz, Spitalgasse 14, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
Pensionskasse M.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 11. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene X.________ war vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1993 bei der Firma S.________ angestellt, wo er mit der Beratung von Unternehmen betraut war. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Pensionskasse M.________ berufsvorsorgeversichert. Mit Verfügung vom 1. Juli 1997 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Bern wegen eines psychischen Leidens unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. April 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Am 18. April 2002 verstarb X.________. In der Folge verneinte die Pensionskasse M.________ einen zu Lebzeiten des Verstorbenen entstandenen Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente und lehnte demzufolge auch das Gesuch der Witwe H.________ um Ausrichtung einer Witwenrente ab. 
B. 
Am 8. Juli 2004 reichte H.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die Pensionskasse M.________ Klage ein auf rückwirkende Zusprechung einer Witwenrente ab 1. Mai 2002. Mit Entscheid vom 11. April 2005 wies das kantonale Gericht die Klage ab. 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und ihr vorinstanzliches Begehren erneuern; eventuell sei eine ergänzende Abklärung des Sachverhalts durch Einholung eines Gutachtens zur Frage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen. Überdies lässt H.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. 
 
Während die Pensionskasse M.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen sowie die relevante Gerichtspraxis, insbesondere die zu Art. 23 BVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) ergangene Rechtsprechung über den erforderlichen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass unter relevanter Arbeitsunfähigkeit rechtsprechungsgemäss eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist (BGE 114 V 286 Erw. 3c). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich - ihre übliche oder aber nur mehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 289). 
2. 
Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob sich die später (ab 1. April 1994) unbestrittenermassen invalidisierenden psychischen Beeinträchtigungen bereits während des (unter Einschluss der Nachdeckungszeit gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) bis 31. Januar 1994 dauernden Vorsorgeverhältnisses mit der Pensionskasse M.________ in einer Weise manifestiert haben, dass deswegen schon damals eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit resultierte. 
 
Dass das psychische Leiden während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma S.________ seinen Anfang nahm, kann aufgrund der ärztlichen Angaben der Klinik Y.________ vom 26. Juni 1996 und vor allem des psychiatrischen Gutachters Dr. Z.________ vom 24. Oktober 1996 angenommen werden. Ob der Ehemann der Beschwerdeführerin vom 24. Februar bis 17. Juli 1992 "arbeitsunfähig" war, wie Dr. G.________, Spezialist für Innere Medizin, in seinem Schreiben vom 12. August 2003 ausführt, und ob dies wegen einer psychischen Krankheit, die später zur Invalidität führte, bedingt war, lässt sich dem Schreiben nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit entnehmen. Falls der damalige Hausarzt darunter eine relevante Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit im hievor dargelegten Sinne verstehen sollte, so bedeutete dies doch einen erheblichen Arbeitsausfall während fast eines halben Jahres. Dies liesse sich schlecht mit der Tatsache vereinbaren, dass die Firma S.________ als Arbeitgeberin dem Versicherten im Januar 1993 die Mitgliedschaft im "Club V.________" für "hervorragende Verkaufsleistung" im Jahre 1992 verliehen hatte. Wenn Dr. G.________ ferner die erwähnte Arbeitsunfähigkeit "im Rahmen dieser Behandlung" attestiert, so ist dies sehr vage, zählt er doch diesbezüglich Leiden auf (wie beispielsweise eine erneute beidseitige Lungenembolie), die mit einer psychischen Erkrankung nichts zu tun haben. Die übrigen von der Beschwerdeführerin eingelegten ärztlichen Berichte sind, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, unbestimmt und wenig überzeugend. Somit ist eine auf die invalidisierende psychische Beeinträchtigung zurückzuführende relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen während des Vorsorgeverhältnisses einschliesslich der Zeit der Nachdeckung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung sind von zusätzlichen Abklärungen keine für die hier zu beantwortende Rechtsfrage wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb derartige Weiterungen unterbleiben können. Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
3. 
3.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Beschwerdegegnerin hat ungeachtet ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). 
3.2 Dem Gesuch der unterliegenden Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecherin Eva Saluz, Bern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Oktober 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: