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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 110/02 
 
Urteil vom 13. November 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
S.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, Belmontstrasse 1, 7000 Chur, 
 
gegen 
 
Pensionskasse der Firma X.________, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 21. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________, geboren 1971, leidet seit Geburt an Hypothyreose (mangelhafte Hormonversorgung wegen Unterfunktion der Schilddrüse) und erhielt deswegen in seiner Kindheit Leistungen der Invalidenversicherung. Er arbeitete vom 1. Juli 1995 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 11. November 1995 als Verkäufer für die Firma X.________ und war anschliessend arbeitslos. Nachdem er sich am 25. Juni 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, nahm die Verwaltung Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor (Berichte des Dr. med. E.________, Kinder- und Jugendmedizin FMH, speziell Hormonkrankheiten, vom 9. Juli 1996 sowie des Dr. med. R.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Oktober 1996). Mit Verfügungen vom 22. Januar 1999 erhielt S.________ mit Wirkung vom 1. November 1996 bis zum 30. September 1997 sowie ab dem 1. Juli 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 92 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. 
Die Pensionskasse der Firma X._______ lehnte das am 23. Februar 1999 gestellte Gesuch um Zusprechung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente mit Schreiben vom 19. November 1999 ab, da die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, nicht während der Versicherungszeit entstanden sei; zudem trat die Pensionskasse wegen Verletzung der Anzeigepflichten durch S.________ per sofort vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück. 
B. 
Die von S.________ gegen die Pensionskasse am 9. April 2001 eingereichte Klage auf Ausrichtung einer Invalidenrente wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Oktober 2002 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Berechnung der ihm ab dem 1. November 1996 zustehenden Invalidenrente an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventualiter sei die Pensionskasse zu verpflichten, ihm in Gutheissung der Klage rückwirkend ab dem 1. November 1996 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines versicherten Einkommens von Fr. 28'560.-, nebst Zins zu 5 % seit der Klageeinreichung, auszurichten, mindestens aber monatlich Fr. 1599.- vom 1. November bis 31. Dezember 1996, Fr. 1581.- vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997, Fr. 1611.- vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998, Fr. 1623.- vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999, Fr. 1653.- vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 sowie Fr. 1636.- ab dem 1. Januar 2001. Ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen. 
Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Richtig sind die Darlegungen des kantonalen Gerichts betreffend die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen (Art. 23 BVG; BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b), den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsdauer aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität (SZS 2002 S. 156 Erw. 2b), die Höhe der Invalidenrente (Art. 24 Abs. 1 BVG) sowie den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 IVG in der bis Ende Dezember 2002 geltenden Fassung). Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung, wonach Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgehen wie die Invalidenversicherung, an die Invaliditätsbemessung der Organe der Invalidenversicherung (und deren Festlegung des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit) gebunden sind, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine, 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 109 Erw. 3c). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der zweiten Säule. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ (resp. während eines Monates nach dessen Ende; Art. 10 Abs. 3 BVG) und damit während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Pensionskasse der Firma X.________ eingetreten ist. 
2.1 Die Vorinstanz geht aufgrund der Akten davon aus, dass zwischen dem 1. Juli und dem 11. November 1995 keine gesundheitsbedingte Verminderung des - allenfalls schon früher eingeschränkten - Leistungsvermögens eingetreten sei; wegen der Restfolgen der Entwicklungsverzögerung in der Kindheit und der Jugendzeit sei vielmehr eine latente Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, die sich erstmals während der Tätigkeit bei der Firma X.________ in vollem Umfang manifestiert habe. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er schon beim Eintritt ins Erwerbsleben latent arbeitsunfähig gewesen sei, denn an den früheren Arbeitsstellen (Bürolehre, zwei Arbeitsplätze) sei er jeweils uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Da er seit der Tätigkeit bei der Firma X.________ jedoch nur noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei, müsse "die Krankheit bzw. deren Folgen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit" während der Dauer des Versicherungsverhältnisses bei der Pensionskasse der Firma X.________ eingetreten sein. 
2.2 Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer an einem Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit leidet. In dieser Hinsicht hält Dr. med. R.________ in seinem Abklärungsbericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 15. Oktober 1996 fest, beim Beschwerdeführer seien "Residuen der in seiner Kindheit und Jugend wohldokumentierten psychomotorischen Retardierung in Form von Leistungs- und Lernbehinderung auch heute psychometrisch fassbar". Der Psychiater bejaht im Weiteren das Vorliegen eines geistigen Gesundheitsschadens, nämlich eine durch den angeborenen Schilddrüsen-Hormonmangel bedingte psychomotorische Entwicklungsverzögerung mit entsprechenden Schwierigkeiten während der obligatorischen Schulzeit und der Lehre. Dr. med. R.________ schätzt die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bürobereich auf 50 %, erachtet jedoch eine Prüfung der beruflichen Eignungen als angebracht, allenfalls wäre eine Anlehre in einem manuellen Beruf zu erwägen. Wegen mangelnder handwerklicher Fähigkeiten und nicht realistischen Zielvorstellungen sowie auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde die von der Invalidenversicherung in der Folge vorgenommene berufliche Abklärung dennoch im Bürobereich durchgeführt; sie ergab eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % in einem geschützten Rahmen, was schliesslich zum Invaliditätsgrad in der Invalidenversicherung von 92 % führte. Damit ist davon auszugehen, dass ein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht; dies ist denn auch nicht bestritten. 
2.3 Es ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert gewesen ist (Art. 23 BVG). 
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen der angeborenen Krankheit der Schilddrüse in seiner Kindheit und seiner Jugend medizinische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen sowie Pflegebeiträge der Invalidenversicherung erhalten hat und später als sein Jahrgang eingeschult worden ist. Nach Abschluss der Schulzeit musste der Beschwerdeführer wegen schulischer Schwierigkeiten anstelle der geplanten kaufmännischen Ausbildung eine Bürolehre absolvieren. Anschliessend arbeitete er in der Spedition des Lehrbetriebes sowie später als Verkäufer in einer Videothek, bevor er schliesslich im Juli 1995 seine Stelle in der Firma X.________ antrat. Dieser Arbeitsplatz wurde ihm nach gut vier Monaten wegen Leistungsmangel und vor allem wegen Unpünktlichkeit fristlos gekündet. In der Folge war er während eines Jahres in einem (befristeten) Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung tätig; seit der Durchführung der beruflichen Abklärung durch die Invalidenversicherung (vgl. Erw. 2.2 hievor) ist er offensichtlich nicht mehr erwerbstätig gewesen. Obwohl die Kündigung der Firma X.________ mit mangelnder Leistung und Unpünktlichkeit begründet worden ist, ist dennoch davon auszugehen, dass es sich nicht um invaliditätsfremde Faktoren, sondern um gesundheitsbedingte Eigenschaften des Beschwerdeführers handelt, denn während der beruflichen Abklärung durch die Invalidenversicherung sind genau die gleichen Symptome aufgetreten, die scheinbar auf eine falsche Einstellung der - wegen der angeborenen Schilddrüsenkrankheit notwendigen - Hormonsubstitution zurückzuführen sind. Damit ist aber gleichzeitig mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf dem angeborenen Gesundheitsschaden basiert und nicht auf einer während der Anstellungsdauer in der Firma X.________ neu entstandenen Ursache. Es ist deshalb - zusammen mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Folgen seiner angeborenen Krankheit während seiner ganzen Erwerbszeit latent arbeitsunfähig gewesen ist und sich diese Arbeitsunfähigkeit - aus was für Gründen auch immer - erst während der Tätigkeit für die Firma X.________ manifestiert hat. Es liegt auch keine Verschlimmerung des angeborenen Gesundheitsschadens während der gut viermonatigen Tätigkeit für die Firma X.________ (oder innert eines Monates nach deren Ende; Art. 10 Abs. 3 BVG) vor, da die in den Akten liegenden Arztberichte nicht den geringsten entsprechenden Hinweis enthalten. Vielmehr führen sowohl Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 9. Juli 1996 wie auch der Psychiater Dr. med. R.________ im Bericht vom 15. Oktober 1996 die gesundheitlichen Probleme auf die angeborene Hypothyreose zurück. Daran ändert auch die Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts, dass vor dem Stellenantritt in der Firma X.________ eine vollständige und nachher bloss eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe, da dies auf eine unzulässige Argumentation "post hoc ergo propter hoc" hinausläuft. Bei der vorliegenden Sachlage erweisen sich weitere Abklärungen als nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b). Dass sich die latent vorbestehende Arbeitsunfähigkeit erst während der Tätigkeit für die Firma X.________ manifestiert hat, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass die Invalidenversicherung den Beginn des Wartejahrs gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf November 1995, d.h. auf den Zeitpunkt der Kündigung durch die Firma X.________, angesetzt hat, da vorher keine Anhaltspunkte für eine Auswirkung der latenten Arbeitsunfähigkeit bestanden haben. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon beim Stellenantritt als Verkäufer für die Firma X.________ latent arbeitsunfähig gewesen ist, und er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, (noch) nicht bei der Pensionskasse der Firma X.________ versichert gewesen ist, weshalb er keinen Anspruch auf Leistungen dieser Pensionskasse hat. Ob der Beschwerdeführer bei Stellenantritt sogar zu mindestens zwei Dritteln invalid gewesen ist und deshalb gar nicht obligatorisch bei der Pensionskasse der Firma X.________ versichert gewesen sein konnte (Art. 2 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV2), braucht hier nicht entschieden zu werden. 
3. 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Karin Caviezel, Chur, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. November 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: