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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_113/2018  
 
 
Urteil vom 7. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
2. X.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einziehung von Vermögenswerten; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (SK.2015.44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die im September 2002 von B.________, C.________ und D.________ gegründete A.________ AG diente ihren Aktionären als Investitionsgesellschaft, wobei die Anlagen in Form einer Aktienbeteiligung erfolgten. Die A.________ AG liess ihr Gesellschaftsvermögen als "managed account" nach dem von X.________ betriebenen, angeblich marktüberlegenen Handelssystem auf einem Brokerkonto bei der E.________, bewirtschaften. Im Dezember 2002 lud sie im Rahmen einer Kapitalerhöhung öffentlich Investoren zur Aktienzeichnung ein. Insgesamt flossen der Gesellschaft dabei Geldmittel in einer Höhe von rund CHF 33 Mio. zu. Die investierten Mittel entsprachen dem gesamten Eigenkapital der Gesellschaft.  
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Antrag der Bundeskriminalpolizei (BKP) gegen X.________ (als Hauptbeschuldigten) und weitere Mitbeschuldigte, darunter B.________ und C.________, ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, evtl. Veruntreuung sowie Geldwäscherei (Verfahrensnummer EAII.04.0277-PFW). Gegenstand des Verfahrens bildete unter dem Titel "Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei" der Vorwurf, es seien im Zeitraum der Jahre von 1998 bis 2004 rund 2'000 Geschädigte im Zusammenhang mit der angeblichen Vermögensverwaltung nach dem "Handelssystem X.________" vorab im Umfeld der sog. "F.________-Gruppe" betrügerisch zum Abschluss von Anlageverträgen und zur Leistung von Investitionen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe verleitet worden. Der Vertrieb des Anlagekonzepts und die Akquisition von Investoren sei über ein Netz von Vermittlern/Vertriebspartnern mit je eigenen Firmen- und Vertragsstrukturen erfolgt, wobei im Wesentlichen vier Hauptvermittlerstränge unterschieden wurden, von denen einer aus den Verwaltungsräten der A.________ AG, B.________ und C.________, bestanden habe. 
 
A.b. Im Rahmen der Strafuntersuchung im (Haupt-) Sachverhaltskomplex "Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei" sperrten die Strafverfolgungsbehörden der Republik Lettland im März 2006 gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 8. April 2005 und dessen Ergänzung vom 29. September 2005 bei der G.________-Bank die Konten Nr. xxx, lautend auf die A.________ AG, und Nr. yyy, lautend auf die H.________ SA (Anklage und Anhänge/Verzeichnis beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte, Ziff. 3.2.6.13). Dabei wurden auf dem Konto der A.________ AG Vermögenswerte in der Höhe von knapp USD 4'500.-- und auf demjenigen der H.________ SA ein solcher von USD 600'000.-- beschlagnahmt.  
 
B.  
 
B.a. Am 1. Juli 2005 erhoben zwölf Aktionäre der zwischenzeitlich in Liquidation geratenen A.________ AG in einem weiteren Sachverhalt Strafanzeige gegen C.________, B.________, D.________ sowie I.________ wegen Verdachts auf Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und/oder Betruges. Die A.________ AG schloss sich dieser Strafanzeige mit Erklärung vom 16. Juni 2006 als eigenständige Partei an. Am 15. März 2011 reichte diese ihrerseits eine weitere Anzeige ein. Am 30. Mai 2014 zogen sich die Aktionäre als Privatkläger zurück. Die A.________ AG beantragte als Straf- und Zivilklägerin unverändert die Bestrafung der verantwortlichen Personen sowie deren Verurteilung zur adhäsionsweisen Zahlung in solidarischer Verpflichtung von CHF 30 Mio. nebst Zinsen zu 5 % seit 2. August 2004.  
Den beschuldigten Personen wurde im Wesentlichen vorgeworfen, sie hätten im Frühsommer 2004 der A.________ AG das Gesellschaftskapital von rund USD 23 Mio. (CHF 30 Mio.) widerrechtlich entzogen und pflichtwidrig zugunsten der zusammenbrechenden F.________-Gruppe, namentlich zur Beschaffung der für Rückzahlungen dringend benötigten Liquidität verwendet. Dabei seien die auf dem Broker-Konto der A.________ AG bei der E.________ liegenden Mittel auf ein neu errichtetes Konto bei der G.________-Bank transferiert und anschliessend auf ein bei der gleichen Bank unterhaltenes Konto der H.________ SA überwiesen worden, von wo aus sie für dringende Zahlungen an Dritte verwendet worden seien. Der Zusammenbruch der F.________-Gruppe habe zum nahezu totalen Verlust des Kapitals der A.________ AG geführt. 
 
B.b. Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung in diesem Sachverhaltskomplex unter dem Titel "LFG-Deal/Operation Cash-back" wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Misswirtschaft auf weitere Personen, namentlich J.________, X.________ und K.________ aus.  
 
C.  
 
C.a. Am 9. Oktober 2015 erhob die Bundesanwaltschaft im Hauptsachverhalt "Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei" Anklage gegen X.________. Zugleich trennte sie die verbleibenden Nebensachverhalte, insbesondere den Sachverhalt "LFG-Deal/Operation Cash-back" förmlich ab und führte sie unter einer neuen Verfahrensnummer (SV.15.1349-KAU) weiter. Die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten im Hauptsachverhalt hatte die Bundesanwaltschaft am 20. November 2014 eingestellt.  
 
C.b. Das Bundesstrafgericht erklärte X.________ mit Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) im Hauptsachverhaltsbereich "Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei" des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. In einzelnen Punkten stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ ferner zu einer Ersatzforderung und entschied über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte auf den diversen Bankkonten, Wertschriftendepots und Portfolios sowie weiterer Wertgegenstände. Es zog namentlich die auf den Bankkonten der A.________ AG und der H.________ SA bei der G.________-Bank beschlagnahmten Vermögenswerte ein (Dispositiv II.2.1 lit. s). Weiter hielt das Bundesstrafgericht fest, dass über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde, soweit die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorlägen (Dispositiv IV.2).  
Mit Entscheid vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht eine von X.________ gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016/30. März 2017 geführte Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.c. Die Bundesanwaltschaft verurteilte im Sachverhaltskomplex "LFG-Deal/Operation Cash-back" D.________ und C.________ mit Strafbefehlen vom 2. Februar 2018 wegen Misswirtschaft. In Bezug auf die übrigen Beschuldigten in diesem Teilsachverhaltsbereich wurde die Strafuntersuchung eingestellt. Gegen die Strafbefehle vom 2. Februar 2018 erhob die A.________ AG in Liq. am 13. Februar 2018 Einsprache mit dem Antrag auf zusätzliche Schuldigsprechung der Beurteilten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Auf die mit denselben Begehren gleichentags erhobenen Beschwerden der A.________ AG in Liq. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat diese mit Beschlüssen vom 18. Juli 2018 (BB.2018.18 und 19) nicht ein.  
Am 3. Mai 2018 überwies die Bundesanwaltschaft die Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens. 
 
D.  
Die A.________ AG in Liq. führt gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016/30. März 2017 Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien die Vermögenswerte auf den bei der G.________-Bank gesperrten, auf sie und die H.________ SA lautenden Konten an sie als berechtigte Person zurückzugeben. Eventualiter sei die Beschlagnahme der besagten Konten bis zum rechtskräftigen Entscheid über den bei der Bundesanwaltschaft separat untersuchten und vom Bundesstrafgericht nicht beurteilten Teilsachverhalt "LFG-Deal/Operation Cash-back" aufrechtzuerhalten. Subeventualiter beantragt die A.________ A in Liq., das angefochtene Urteil sei aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese im Sinne der Erwägungen anzuweisen, die Vermögenswerte auf den beiden bei der G.________-Bank gesperrten Konten an sie als berechtigte Person zurückzugeben. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschlagnahme der besagten Konten bis zum rechtskräftigen Entscheid über den bei der Bundesanwaltschaft separat untersuchten und vom Bundesstrafgericht nicht beurteilten Teilsachverhalt "LFG-Deal/Operation Cash-back" aufrechtzuerhalten. 
 
E.  
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die A.________ AG in Liq. hält in ihrer Stellungnahme an ihrem Standpunkt fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Einziehung der auf zwei gesperrten Konten bei der G.________-Bank liegenden Vermögenswerte, auf welche die Beschwerdeführerin Anspruch erhebt. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind namentlich etwa die beschuldigte Person (Ziff. 1), ihre gesetzliche Vertretung (Ziff. 2), die Staatsanwaltschaft (Ziff. 3) und die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5). In Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht explizit aufgeführte Personen sind zur Beschwerde befugt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE 133 IV 121 E. 1.1).  
Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ausdrücklich genannten Beschwerdeberechtigten. Nach der Rechtsprechung wird der Inhaberin eines eingezogenen Kontos indes ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Entscheids zuerkannt (BGE 133 IV 278 E. 1.3 mit Hinweisen), nicht aber der am Konto bloss wirtschaftlich berechtigten Person. Diese ist als von der Einziehung bloss indirekt Betroffene nicht zur Beschwerde legitimiert (Urteile 6B_916/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2; 6B_127/2014, 6B_128/2014 und 6B_138/2014 vom 23. September 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin ist eine durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte, der die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren teilgenommen und Anträge gestellt (Art. 338 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist daher grundsätzlich als Drittbetroffene zur Beschwerde in Strafsachen gegen die Einziehung legitimiert, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheides hat. Ein solches besteht, wie ausgeführt, nur insoweit, als sie Inhaberin des eingezogenen Kontos ist (E. 1.1). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen die Einziehung beschränkt sich somit auf das Konto bei der G.________-Bank, welches auf ihren Namen lautet (Konto Nr. xxx). Das zweite bei der G.________-Bank mit Beschlag belegte Konto, dessen Vermögenswerte eingezogen worden sind (Nr. yyy), lautet auf die H.________ SA (angefochtenes Urteil S. 137; vgl. auch Beschwerde S. 20, 22). Die Beschwerdeführerin mag hinsichtlich dieses Kontos wirtschaftlich berechtigt sein, zur Beschwerde gegen die Einziehung der darauf liegenden Vermögenswerte ist sie als solche jedoch nicht legitimiert.  
 
2.  
 
2.1. Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet der Hauptsachverhalt "Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei". Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die von den Vermittlern akquirierten Kundengelder seien grösstenteils nicht gemäss der vorgegebenen Strategie angelegt und bewirtschaftet worden (angefochtenes Urteil S. 38 ff., 43, 61). Es habe sich beim Anlagesystem X.________ vielmehr um ein im Umlageverfahren betriebenes virtuelles Scheingebilde gehandelt, in welchem die Kundengelder abdisponiert, für die Auszahlung angeblich erwirtschafteter Renditen und Kapitalrückzahlzungen an Anleger sowie für die Tragung von Geschäftskosten, namentlich für die Auszahlung von Lizenzgebühren, Provisionen sowie von Zins- und Kapitalrückzahlungen, verwendet worden seien. Soweit die Gelder auf den "managed accounts" nach dem "Handelssystem X.________" tatsächlich verwaltet worden seien, habe die Bewirtschaftung - wenn überhaupt - nur sehr bescheidene Erträge erzielt; in den meisten Fällen hätten - teilweise massive - Verluste für die Anleger resultiert. In Wirklichkeit habe das Handelssystem nie in der vorgegebenen Weise funktioniert (angefochtenes Urteil S. 58 ff., 61).  
 
2.2. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Einziehung an, bei den im Untersuchungsverfahren bei verschiedenen Dritten beschlagnahmten Vermögenswerten handle es sich grösstenteils um Guthaben auf Konten der im "Anlagesystem X.________" eingebundenen Gesellschaften (Vermittlerfirmen, Zwischengesellschaften). Auf bzw. über diese Konten seien in der deliktsrelevanten Zeit Kundengelder geflossen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein als "managed account" konzipiertes Anlagegefäss für Investitionen ab USD 20 Mio. Sie sei ein "Anlagevehikel" gewesen, über welches die Investoren ihre Anlagegelder in das "Handelssystem X.________" eingebracht hätten. Es sei ohne weiteres davon auszugehen, dass die ab Oktober 2004 vorhandenen Guthaben auf diesen Konten aus den Einlagen stammten, die der Gesellschaft nach dem verjährungsrechtlich relevanten Zeitpunkt vom 1. Oktober 2001 überlassen worden seien. Sofern die Konten vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden seien, müssten die Gelder aus früheren Geschäften zur Zeit der Beschlagnahmen (ab Oktober 2004) im Umlageverfahren bereits aufgebraucht gewesen sein. Auch die Vermögenswerte auf dem Konto der H.________ SA hätten ursprünglich aus den Anlagebetreffnissen hergerührt, welche auf den "managed accounts" der Beschwerdeführerin verwaltet worden seien. Die fraglichen Vermögenswerte seien demnach deliktischer Herkunft. Sie seien den Anlegern durch die von X.________ begangenen Straftaten entzogen worden. Zumindest ein Teil der betroffenen Anleger habe gegen jenen denn auch im eigenen Namen Zivilansprüche geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin sei folglich an den beschlagnahmten Vermögenswerten nicht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 StPO oder Art. 70 Abs. 1 StGB berechtigt (angefochtenes Urteil S. 58, 86 f., 88 f.).  
In Bezug auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, nach welchem die Beschlagnahme bis zum rechtskräftigen Entscheid über den abgetrennten Teilsachverhalt "LFG-Deal/Operation Cash-back" aufrecht zu erhalten sei, nimmt die Vorinstanz an, die Anleger, die bei der Beschwerdeführerin investiert hätten, seien durch die von X.________ begangenen Straftaten geschädigt worden. Diese Straftaten seien im Hauptverfahren abgeurteilt worden, womit auch der Sachverhalt betreffend die fraglichen Vermögenswerte spruchreif sei. Die bei der G.________-Bank beschlagnahmten Vermögenswerte seien daher gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen (angefochtenes Urteil S. 89). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt in tatsächlicher Hinsicht vor, das von der Bundesanwaltschaft unter der Kurzbezeichnung "LFG-Deal/Operation Cash-back" geführte Strafverfahren habe zunächst Teil des Hauptsachverhalts "Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei" gebildet. Mit Trennungs-, Ausdehnungs- und Vereinigungsverfügung vom 6. Januar 2009 habe die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen und die Strafverfolgung gegen X.________ und Konsorten bezüglich dieses Teilsachverhalts vom Hauptsachverhaltskomplex abgetrennt. Die rechtshilfeweise Beschlagnahme der Konten der Beschwerdeführerin und der H.________ SA bei der G.________-Bank sei zeitlich vor der Abtrennung dieses Verfahrens vom Hauptsachverhalt erfolgt (Beschwerde S. 6 ff.; vgl. auch Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft S. 2 f., 6; Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 24. März 2015 [BB.2015.118; Beschwerdebeilage 13] und vom 11. Oktober 2011 [BB.2011.45; Dossier 6B_113/2018 act. 10 Beilage 37] und die Trennungs-, Ausdehnungs- und Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Januar 2009 [Beschwerdebeilage 5]).  
 
2.3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Anklage gegen X.________ beschränke sich auf den Hauptsachverhalt "Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei". Die eingezogenen Vermögenswerte auf den beschlagnahmten Konten bei der G.________-Bank hätten mit diesem Hauptsachverhalt nichts zu tun. Die Vermögenswerte hätten ausschliesslich aus Mitteln bestanden, welche von den Aktionären im Zuge der im Jahr 2002 öffentlich durchgeführten Kapitalerhöhung einbezahlt worden seien. Diese seien nie in das von X.________ betriebene Schneeballsystem geflossen, sondern als "managed account" tatsächlich verwaltet worden. Dabei sei das Vermögen - ihr Eigenkapital - vom Beginn der Vermögensverwaltung ab Februar 2003 bis zum Zusammenbruch des Schneeballsystems im August 2004 mit geringfügigen Verlusten im Wesentlichen erhalten geblieben. Es sei ihr (sc. der Beschwerdeführerin) in der Folge aber, als der Zusammenbruch des Handelssystems unmittelbar bevor gestanden habe, von verschiedenen daran beteiligten Personen widerrechtlich entzogen worden. Diese Machenschaften bildeten Gegenstand des vom Hauptsachverhalt abgetrennten Teilsachverhalts "LFG-Deal/Operation Cash-back". Die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Bundesrechtsverletzungen der Vorinstanz fussten im Wesentlichen darauf, dass diese nicht zwischen dem von ihr beurteilten Hauptsachverhalt "Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei" und dem nicht zur Anklage gebrachten Teilsachverhalt "LFG-Deal/Operation Cash-back" unterschieden und die auf den beiden Konten verbliebenen Vermögenswerte im Hauptverfahren eingezogen habe. Zudem habe sich die Vorinstanz mit der Begründung des Antrags auf Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte überhaupt nicht auseinandergesetzt (Beschwerde S. 8 ff., 26 ff.).  
Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, soweit die Vorinstanz annimmt, sie (sc. die Beschwerdeführerin) sei an den beschlagnahmten Vermögenswerten nicht berechtigt. Das Bundesstrafgericht habe an anderer Stelle selbst anerkannt, es bestünden Anhaltspunkte für eine mittäterschaftliche Beteiligung am mutmasslich deliktischen Vermögenstransfer der Gelder von der E.________ über die G.________-Bank an die F.________-Gruppe (Beschwerde S. 22, 29 f. mit Hinweis auf Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 11. Oktober 2011 [BB.2011.45] E. 5.2, Dossier 6B_113/2018 act. 10 Beilage 37). Auch die Bundesanwaltschaft habe mehrfach anerkannt, dass die Vermögenswerte direkt von ihrem Konto stammten und dass sie (sc. die Beschwerdeführerin) an jenen berechtigt sei. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz sei aktenwidrig. Die Vermögenswerte hätten daher gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 267 Abs. 3 StPO an sie als berechtigte Person herausgegeben werden müssen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anleger, d.h. ihre Aktionäre, in eigenem Namen Zivilansprüche geltend gemacht hätten, sei in diesem Kontext ohne Bedeutung (Beschwerde S. 28 ff.). 
 
3.  
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV garantiert das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1; 143 III 65 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4; je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht des Sachgerichts, seinen Entscheid zu begründen. Es muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Das Gericht darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (lit. b). Es muss aus ihnen klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246 mit Hinweisen). Weist der rechtserhebliche Sachverhalt wesentliche Lücken auf, kann das Recht nicht angewendet werden (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Begründung insbesondere dann mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung der Rechtsanwendung unerlässlich sind. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b S. 287; Urteile 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Abs. 3 derselben Bestimmung an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Es steht ihm indes nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen und das Versäumte nachzuholen (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; Urteil 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 5.1). 
 
3.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 S. 7; 141 IV 155 E. 4.1 S. 162; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 62; 129 IV 305 E. 4.2.1 S. 310; Urteil 6B_1091/2017 vom 15. August 2018 E. 2.2, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). Die Einziehung erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert. Dabei ist zu prüfen, ob der Täter den Vermögensvorteil auch ohne die Straftat bzw. auch bei rechtmässigem Alternativverhalten erlangt hätte. Darauf nimmt die Rechtsprechung zur Einziehung Bezug, wenn sie verlangt, dass die Straftat die wesentliche bzw. adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist. Denn der Vermögensvorteil ist nicht auf die Straftat zurückzuführen, wenn dieser auch ohne die strafbare Handlung angefallen wäre (Urteil 6B_1091/2017 vom 15. August 2018 E. 2.2 und 2.8.2, zur Publikation bestimmt). Der Vorteil muss zudem "in sich" unrechtmässig sein. Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Geschäft stammen, welches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat steht, auch wenn eine solche jenes erleichtert haben mag, sind daher nicht einziehbar (Urteil 6B_1091/2017 vom 15. August 2018 E. 2.2 und 2.8.3, zur Publikation bestimmt; mit Hinweisen).  
Die Einziehung ist nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn Dritte die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit sie für diese eine gleichwertige Gegenleistung erbracht haben oder die Einziehung ihnen gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Die Bestimmung schützt nach der Rechtsprechung nur Dritterwerber, nicht aber Direktbegünstigte, bei welchen Art. 70 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Als Dritterwerber gilt, wer einen deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt. Drittbegünstigt ist dagegen, wem der deliktisch erlangte Vermögenswert unmittelbar durch die Straftat direkt - d.h. nicht über einen anderen Vermögensträger - zukommt (Urteil 6B_916/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5, mit Hinweisen; krit. MARCEL SCHOLL, Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisation, 2018, § 4 N 316 ff.). 
Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB ("Verwendung zu Gunsten des Geschädigten") spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurden, unter anderem die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a), die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (lit. b) oder die Ersatzforderungen (lit. c) zu, wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. 
 
4.  
 
4.1. Gegenstand der von der Vorinstanz beurteilten Anklage bildet der gegen X.________ erhobene Vorwurf des gewerbsmässigen Anlagebetruges. Danach soll dieser im Zeitraum von September 1998 bis Oktober 2004 rund zweitausend Personen dazu bestimmt bzw. zu bestimmen versucht haben, Gelder im Gesamtumfang von mindestens CHF 800 Mio. im Umfeld der F.________-Gruppe anzulegen. Den Kunden wurde dabei vorgegeben, ihre investierten Gelder würden in einem Verhältnis von 2:1 zwischen "mündelsicheren" und spekulativen Werten angelegt, wobei der spekulative Anlageanteil mit einem von X.________ angeblich selbst entwickelten, marktüberlegenen und weitgehend risikolosen computergesteuerten Handelssystem bewirtschaftet werden und mit beschränktem Risiko Jahresrenditen in zweistelliger Prozenthöhe erzielen sollte (Anklageschrift S. 2, vgl. auch S. 26 f., 30, 34 und 36).  
Der Teilsachverhalt "LFG-Deal/Operation Cash-back" betrifft demgegenüber den deliktischen Transfer der auf dem einem Konto der Beschwerdeführerin bei der E.________ liegenden Anlagegelder über ein Konto bei der G.________-Bank und die Weiterleitung derselben auf Konten der F.________-Gruppe. Dieser Sachverhalt wurde, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, von der Bundesanwaltschaft abgetrennt und von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht beurteilt. Folgerichtig finden sich im angefochtenen Urteil diesbezüglich keine tatsächlichen Feststellungen und ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz mit den diesen Teilsachverhalt betreffenden Einwänden der Beschwerdeführerin nicht näher auseinandergesetzt hat (Beschwerde S. 12, 24). Der Teilsachverhalt bildet mithin auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Damit kann offenbleiben, inwiefern in Bezug auf diesen Teilsachverhalt gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte erfüllt wären. Soweit die Beschwerdeführerin Rechtsfragen in Bezug auf den Teilsachverhalt "LFG-Deal/Operation Cash-back" aufwirft, kann auf ihre Beschwerde daher nicht eingetreten werden. 
 
4.2. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die beschlagnahmten Vermögenswerte hätten im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingezogen werden dürfen, weil sie nicht im "Handelssystem X.________" angelegt worden seien (Beschwerde S. 21 f.). Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Vorinstanz unter den Begriff des "Anlage- bzw. Handelssystem X.________" die Verwaltung sämtlicher von den Kunden akquirierten Gelder nach dem von X.________ angeblich selbst entwickelten computergesteuerten Programm fasst. Das Handelssystem umschliesst danach sowohl die Anlagen, welche ohne eigentliche Bewirtschaftung für das Umlageverfahren verwendet, als auch solche, welche auf den "managed accounts" tatsächlich verwaltet worden und nicht in das Schneeballsystem gelangt sind. Dementsprechend erstreckt sich der Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges auf beide Aspekte des Handelssystems. Es trifft mithin nicht zu, dass die Gelder der Beschwerdeführerin auf den Konten der E.________ nicht im Handelssystem X.________ angelegt worden sind, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (Beschwerde S. 21, 27, vgl. auch S. 29). Vielmehr sind diese nach den unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz tatsächlich verwaltet worden, wobei allerdings ein effektiver Kapitalverlust von rund USD 150'000.-- resultiert hat (angefochtenes Urteil S. 60; Beschwerde S. 21, vgl. auch S. 27). Damit trifft auch nicht zu, dass die auf dem beschlagnahmten Konto liegenden Vermögenswerte nicht Gegenstand der im angefochtenen Urteil beurteilten Straftaten bildeten (Beschwerde S. 28, 29). Die Vorinstanz durfte somit ohne Weiteres über die Einziehung dieser Vermögenswerte befinden.  
 
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die beschlagnahmten Vermögenswerte hätten im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingezogen werden dürfen, macht sie implizit geltend, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für die Einziehung zu Unrecht bejaht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach zu prüfen, ob die im Rahmen der Beurteilung des Hauptsachverhalts angeordnete Einziehung der auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der G.________-Bank liegenden Vermögenswerte vor Bundesrecht standhält.  
Voraussetzung für die Einziehung ist, dass die Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Im vorliegenden Fall bejaht die Vorinstanz für alle angeworbenen Investitionen das Merkmal der arglistigen Täuschung. In Bezug auf den Vermögensschaden unterscheidet sie hinsichtlich des Umlageverfahrens einerseits und der "managed accounts" andererseits. Soweit die akquirierten Gelder für das Umlageverfahren verwendet wurden, liegt der Schaden nach Auffassung der Vorinstanz bereits in der Vermögensverfügung, weil der Einlage der Neukunden keine werthaltige Gegenforderung gegenüberstand (vgl. 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2). Soweit die Gelder tatsächlich angelegt wurden ("managed accounts"), erblickt sie den Vermögensschaden in der Gefährdung des Rückleistungsanspruchs, da die Gelder mit dem eingesetzten Handelssystem nicht, wie vorgegeben, weitgehend risikolos und gewinnbringend hätten bewirtschaftet werden können, so dass für sämtliche Anleger von vornherein keine objektive Gewähr für volle Rückleistung bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 70). Aus dieser Erwägung ergibt sich in Bezug auf die "managed accounts" indes nicht in der erforderlichen Klarheit, worin der deliktische Bezug der eingezogenen Vermögenswerte liegen sollte. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 26 f.), verweist die Vorinstanz in diesem Kontext für die Begründung des Vermögensschadens zudem auch auf die Schadensbegründung in Bezug auf diejenigen Anlagen, welche direkt in das Schneeballsystem geflossen sind. Dies legt jedenfalls ihre Erwägung nahe, wonach die beschlagnahmten Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien, weil die Gelder, sofern die fraglichen Konten vor dem verjährungsrechtlich relevanten Zeitpunkt eröffnet worden seien, aus früheren Geschäften im Umlageverfahren bereits hätten aufgebraucht sein müssen (angefochtenes Urteil S. 86). Da die Einlagen auf den "managed accounts" nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aber effektiv bewirtschaftet worden sind, kann sich der Vermögensschaden nicht aus der schadensbegründenden Gefährdung der Forderungen ergeben, welche aus der Verwendung der Anlagegelder für die Deckung der laufenden Verbindlichkeiten und andere Zwecke resultiert hat. Denn soweit die Vermögenswerte tatsächlich verwaltet worden sind, ist ausgeschlossen, dass sie in das Schneeballsystem eingeflossen und dementsprechend zur Kapitalrückzahlung oder zu anderen Zwecken verwendet worden sind. Dies trifft auch für die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu (angefochtenes Urteil S. 60). Die Schadensbegründung im Kontext des Schneeballsystems lässt sich mithin nicht auf die tatsächlich bewirtschafteten Konten übertragen. Das angefochtene Urteil erweist sich insofern als widersprüchlich. 
Die Begründung des angefochtenen Entscheids lässt aber auch, wenn die "managed accounts" unabhängig vom Umlageverfahren betrachtet werden, nicht hinreichend erkennen, worin das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens liegen sollte. Das blosse betrügerische Anwerben von Geldern unter täuschenden Angaben über Risikofreiheit und Gewinnaussichten der Anlage genügt für sich allein für die Annahme eines tatbestandsmässigen Vermögensschadens jedenfalls nicht, zumal nicht ersichtlich wird, inwiefern dabei dem Merkmal des Vermögensschadens gegenüber demjenigen der arglistigen Täuschung eine eigenständige Bedeutung zukommen soll. Worin im vorliegenden Fall in diesem Sinne eine schadensgleiche Vermögensgefährdung bzw. ein Gefährdungsschaden zu erblicken wäre, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich. 
Mangels klarem Nachweis des Vermögensschadens ist somit nicht mit Gewissheit erkennbar, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte aus den "managed accounts" deliktischen Ursprungs sind. Es lässt sich mithin nicht überprüfen, ob die Vorinstanz insofern zu Recht angenommen hat, die auf dem gesperrten Konto eingezogenen Vermögenswerte seien durch eine Straftat erlangt worden. 
Insgesamt genügt das angefochtene Urteil in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Es geht aus ihm nicht in der erforderlichen Klarheit hervor, von welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen sich die Vorinstanz in diesem Punkt hat leiten lassen. Damit kann auch nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Einziehung der auf dem gesperrten Konto der Beschwerdeführerin liegenden Vermögenswerte erfüllt sind und die Anordnung derselben mit Bundesrecht in Einklang steht. Das angefochtene Urteil ist daher in diesem Punkt mangels zureichender Begründung aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird zu begründen haben, inwiefern die Einlagen für die "managed accounts" durch den Umstand, dass das computergesteuerte Handelssystem nicht in der Lage war, diese weitgehend risikolos und gewinnbringend zu bewirtschaften, in einem Masse gefährdet worden sind, dass dies einen Vermögensschaden (Gefährdungsschaden) begründet (vgl. hiezu BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen; STEFAN MAEDER, Gefährdung - Schaden - Vermögen, Diss. FR 2017, S. 104 f.). 
 
5.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) im die Beschwerdeführerin betreffenden Einziehungspunkt aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog