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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.152/2003 /kra 
 
Urteil vom 25. August 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, 
Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, 9450 Altstätten SG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz-Peter Kühnis, Zürcher Strasse 53, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 
4. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde im Rahmen vorsorglicher Massnahmen durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Rorschach am 20. September 1999 verpflichtet, an den persönlichen Unterhalt seiner Ehefrau während des Scheidungsverfahrens von Juli 1998 bis Dezember 1999 monatlich Fr. 10'980.-- und ab Januar 2000 jeweils Fr. 8'300.-- zu bezahlen. Am 1. Dezember 1999 bzw. am 19. Januar 2000 betrieb ihn die Ehefrau für ausstehende Unterhaltszahlungen aus den Jahren 1998 und 1999 sowie für die Monate Dezember 1999 und Januar 2000. Am 19. und 27. Januar 2000 ersuchte sie den Präsidenten des Bezirksgerichts Unterrheintal um definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 48'081.60, welche mit Entscheid vom 9. März 2000 für Fr. 44'140.-- erteilt wurde. Der Rechtsöffnungsentscheid ging am 28. März 2000 bei den Parteien ein. Im Anschluss an eine Besprechung mit seinem Anwalt wies X.________ am 6. April 2000 seine Bank an, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge zu überweisen. 
B. 
Das Bezirksgericht Unterrheintal sprach X.________ mit Urteil vom 24./29. Oktober 2001 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 4'000.--. 
 
Dagegen erhoben X.________ und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Berufung. 
 
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ mit Urteil vom 4. März 2003 frei. 
C. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil vom 4. März 2003 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Vorinstanz beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obwohl er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft (Art. 217 Abs. 1 StGB). Strafbar macht sich nicht nur derjenige, der nichts oder zu wenig leistet, sondern auch, wer seinen Verpflichtungen zu spät nachkommt. Massgebend ist dabei die Fälligkeit der Unterhaltsforderung. Auf die Dauer der Nichterfüllung kommt es nicht an. Der Unterhaltspflichtige macht sich nicht erst strafbar, wenn er um mehr als eine Zahlungsperiode in Verzug kommt oder sogar wiederholt oder fortgesetzt seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Es genügt, wenn er einmal nicht bei Fälligkeit leistet (BGE 108 IV 170, nicht publizierte E. 2c). Der Täter muss vorsätzlich handeln, d.h. er muss seine Leistungspflicht kennen und deren Nichterfüllung wollen oder zumindest in Kauf nehmen. 
2. 
Nach den Feststellungen der Vorinstanz machte der Beschwerdegegner im Rechtsöffnungsverfahren Verrechnungseinreden geltend. Anhaltspunkte dafür, dass er damals an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens gezweifelt hätte oder solche Zweifel hätte haben müssen, seien nicht ersichtlich. Die Vorinstanz kommt deshalb zum Schluss, dass er sich erst nach dem Erhalt des Rechtsöffnungsentscheids am 28. März 2000 seiner Zahlungspflicht bewusst geworden sei (angefochtener Entscheid S. 9/10). 
 
Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Anklageschrift und das gesamte Verhalten des Beschwerdegegners sinngemäss geltend macht, dieser sei schon während des Rechtsöffnungsverfahrens bösgläubig gewesen (Beschwerde S. 4), kann darauf nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht ist im vorliegenden Verfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP), und Ausführungen, die sich dagegen richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
3. 
Es ist mit der Vorinstanz deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner erst nach dem Erhalt des Rechtsöffnungsentscheids am 28. März 2000 seiner Zahlungspflicht bewusst wurde. Die Vorinstanz führt für die Zeit danach aus, vernünftigerweise müsse ihm überdies auch eine Besprechung des Rechtsöffnungsentscheids mit seinem Rechtsanwalt zugestanden werden. Eine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht käme nur für die kurze und zudem durch ein Wochenende unterbrochene Zeitspanne zwischen dem 28. März 2000 und der Erteilung des Zahlungsauftrages am 6. April 2000 in Frage. Eine so geringfügige Verspätung von wenigen Tagen müsse aber angesichts der Schwere der in Art. 217 Abs. 1 StGB angedrohten Sanktion straflos bleiben (angefochtener Entscheid S. 10). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die nicht rechtzeitige Erbringung der geschuldeten Leistung für die Strafbarkeit genüge, ohne dass es darüber hinaus einer gewissen Dauer der Pflichtvernachlässigung bedürfe (Beschwerde S. 4). 
 
Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Zwar wird in der Literatur die von ihr zitierte Auffassung vertreten, dass derjenige straflos bleiben soll, dessen Zahlung nur wenige Tage verspätet erfolgt (Peter Albrecht, in: Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, 4. Band, Hrsg.: Martin Schubarth, Bern 1997, Art. 217 N. 48). Wie es sich bei einem einmaligen und geringfügigen Pflichtversäumnis von wenigen Tagen verhält, muss heute jedoch nicht geprüft werden, da ein anderer Sachverhalt zu beurteilen ist. Der Beschwerdegegner war nicht bloss mit der Zahlung wenige Tage im Rückstand, sondern blieb Unterhaltsbeiträge aus den Jahren 1998, 1999 und 2000 schuldig, so dass er durch seine Ehefrau betrieben und ein Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden musste. Selbst wenn er sich zuvor in einem Irrtum über seine Zahlungspflicht befunden haben sollte, hätte er nach Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens, also am 28. März 2000, unverzüglich zahlen müssen, da er spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste, dass er nicht verrechnen konnte. Statt dessen verreiste er mit den Kindern in die Ferien (Urteil Bezirksgericht S. 26), und nach der Rückkehr zog er zunächst weitere Erkundigungen ein, bevor er endlich über eine Woche nach Erhalt des Rechtsöffnungsentscheids zahlte. Davon, dass ihm diese erneute und durch nichts gerechtfertigte Verzögerung "vernünftigerweise" auch noch zugestanden werden könnte, wie die Vorinstanz meint, kann nicht die Rede sein. Der angefochtene Entscheid verletzt in diesem Punkt Art. 217 StGB. Er ist deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
4. 
Da der Beschwerdegegner unterliegt, hat er die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. März 2003 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. August 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: