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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 379/05 
 
Urteil vom 26. Januar 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
M.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 18. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geboren 1976, arbeitete ab Dezember 1996 für die Firma L.________. Er erlitt am 12. Juni 1997 einen Verkehrsunfall, wobei er sich eine Verletzung am linken Knie zuzog, die gleichentags operativ versorgt wurde. Er meldete sich am 10. August 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle Luzern die Akten des zuständigen Unfallversicherers sowie einen Bericht des Arbeitgebers vom 31. August 1999 beizog. Nachdem die Verwaltung zusätzlich mehrere Berichte des Hausarztes Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, eingeholt hatte, sprach sie M.________ mit Verfügung vom 24. Februar 2000 rückwirkend ab dem 1. Juli 1999 eine ganze Invalidenrente zu. Mit zwei Verfügungen vom 5. Februar 2001 und 6. Mai 2003 erhöhte die IV-Stelle den Rentenbetrag, da nachträglich Einkommensmeldungen für vergangene Jahre erfolgt waren. 
 
Aufgrund des bereits im Beschluss für die Verfügung von Februar 2000 auf Mai 2000 hin vorgesehenen Rentenrevisionsverfahrens veranlasste die Verwaltung ein Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; Expertise vom 26. März 2003 mit psychiatrischem Bericht des Dr. med. W.________, ärztlicher Leiter des Psychiatrie-Teams, vom 14. Januar 2003, Bericht der Klinik T.________ vom 15. Januar 2003 über die durchgeführten bildgebenden Verfahren, Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle [BEFAS] vom 17. Januar 2003, rheumatologischem Konsilium vom 20. Januar 2003 sowie neurologischem Bericht des Dr. med. A.________, Neurologe FMH, vom 28. Januar 2003). Gestützt darauf ging die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2003 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in leidensangepassten Tätigkeiten aus und stellte im Rahmen der Rentenrevision die bisher ausgerichtete Rente auf Ende Juni 2003 ein; mit gleichentags erlassener Verfügung sprach sie M.________ "Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung unserer IV-Stelle" zu. Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2003 hielt die Verwaltung an ihrer renteneinstellenden Verfügung von Mai 2003 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. April 2005 teilweise gut und sprach M.________ für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu; im Übrigen wies es die Beschwerde ab und schützte die Revisionsverfügung der Verwaltung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm über Juni 2003 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2004 ist die 4. IV-Revision in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (15. Dezember 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 [Urteil S. vom 29. Dezember 2000, U 170/00]), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen des IVG anwendbar. 
1.2 Zutreffend sind die Erwägungen des kantonalen Gerichts zu den Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Dasselbe gilt für die revisionsweise Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a IVV; vgl. auch BGE 130 V 343) und die Voraussetzungen für die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verwaltungsverfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass ein Gericht eine Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützen kann, wenn die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung erst vom Gericht festgestellt wird (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; Urteil W. vom 3. August 2005, I 546/03, Erw. 2.2). Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen bleibt, dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). 
 
Der Beschwerdeführer hat sich bereits 1999 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Es ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004) sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG), des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie der Revision (Art. 17 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343). 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente über Ende Juni 2003 hinaus. 
2.1 Nach Meinung der Vorinstanz ist keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zwischen dem Rentenbeginn im Juli 1999 und der rentenaufhebenden Verfügung im Mai 2003 eingetreten. Sie führt aus, es liege eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor, so dass eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG nicht möglich sei. Jedoch erweise sich die ursprüngliche Verfügung der IV-Stelle als zweifellos unrichtig, da die damals unvollständige Aktenlage eine abschliessende Berurteilung des Rentenanspruches nicht zugelassen habe. Weil die Berichtigung zudem von erheblicher Bedeutung sei, seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung von Februar 2000 gegeben. In der Folge stützt sich das kantonale Gericht auf die Auffassung der Ärzte der MEDAS und geht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten vorwiegend sitzenden Tätigkeit aus. Nach Durchführung des Einkommensvergleichs schliesst es auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 17 %. 
 
Der Versicherte folgt dem kantonalen Gericht insoweit, als kein Fall einer Rentenrevision nach Art. 17 ATSG vorliege. Jedoch seien auch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nicht gegeben: Die zweifellose Unrichtigkeit bestehe nicht, weil früher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen sei, aber Eingliederungsmassnahmen wegen des labilen Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen seien, so dass ein Rentenanspruch bestanden habe. Aber auch die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung sei nicht erfüllt, da "gegebenenfalls jederzeit Revisionsmöglichkeiten" bestünden. Im Weiteren könne in materieller Hinsicht nicht auf das Gutachten der MEDAS abgestellt werden. 
2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, ist eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht zulässig, da sich aufgrund der Akten keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergibt, die zu einem anderen Invaliditätsgrad führen würde. 
2.3 Das für eine Wiedererwägung notwendige Erfordernis der Erheblichkeit der Berichtigung der seinerzeitigen Verfügung ist angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistungen ohne weiteres gegeben (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändert die Möglichkeit einer Rentenrevision daran nichts, da diese gerade in Fällen wie hier ausgeschlossen sein kann und ein Versicherter bis zu einer - möglicherweise gar nie eintretenden - Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eine nicht geschuldete Leistung erhalten würde. 
 
Fragen lässt sich deshalb einzig noch, ob die ursprüngliche Rentenzusprechung als zweifellos unrichtig qualifiziert werden muss. 
2.4 In ihrer Verfügung vom 24. Februar 2000 ging die IV-Stelle von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für die Dauer vom 12. Juni bis zum 23. November 1997 sowie ab dem 10. Juli 1998 aus. Die Verwaltung stützte sich dabei offenbar vor allem auf Berichte des Hausarztes Dr. med. S.________. In seinem letzten Bericht vor Verfügungserlass - datierend vom 6. Oktober 1999 - hielt der Arzt die Ausübung der angestammten Tätigkeit "zur Zeit" für nicht möglich, während er die Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten verneinte und für die Begründung auf seine vorhergehenden Äusserungen verwies. Danach müsse durch einen Schmerztherapeuten abgeklärt werden, ob therapeutische Ansätze hinsichtlich Hyperpathie und Hyperalgesie (auf welche das Schmerzbild zurückzuführen sei) möglich seien, und es sei eine Anmeldung in der Klinik R._________ erfolgt; deswegen lasse sich die Frage der Wiedereingliederung zur Zeit nicht beurteilen. Mit dem Hinweis auf die veranlasste weitere Abklärung gab der Hausarzt klar zu verstehen, dass seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht als definitiv aufzufassen sei; weiter reichte die Begründung im Bericht vom 6. Oktober 1999 klarerweise nicht aus, um eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in anderen als den angestammten Tätigkeitsgebieten zu verneinen (vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG sowie BGE 114 V 283 Erw. 1d mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde war die Prüfung der Wiedereingliederung nicht wegen des labilen Gesundheitszustandes, sondern wegen des nur ungenügend abgeklärten Sachverhalts nicht möglich; so wollte denn auch der Hausarzt die Meinung eines Schmerztherapeuten einholen. Angesichts dieses offenkundig nur unvollständig abgeklärten Sachverhaltes liegt eine Nichtanwendung massgeblicher Verfahrensbestimmungen (konkret des Untersuchungsgrundsatzes) vor, weshalb sich die Verfügung von Februar 2000 als zweifellos unrichtig erweist (vgl. Urteil V. vom 30. August 2004, I 284/04, Erw. 2.4). In der Folge ist der Invaliditätsgrad im hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 15. Dezember 2003 festzulegen (Urteil C. vom 17. August 2005, I 545/02, Erw. 3.2 f.), da es sich nicht um die Wiederwägung der ursprünglichen Verfügung von Februar 2000, sondern allein um die Prüfung der rentenaufhebenden (Revisions-)Verfügung von Mai 2003 handelt, welche allenfalls mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen ist (vgl. Urteil C. vom 17. August 2005, I 545/02, Erw. 1.3). 
2.5 
2.5.1 Die Experten der MEDAS diagnostizieren - mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - im Gutachten vom 26. März 2003 chronische Knieschmerzen links mit einem schweren Schmerzzustand unklarer Ätiologie, unspezifische Kreuzschmerzen durch Fehlbelastung infolge Gehens an Stöcken, Adipositas magna, Trainingsmangel sowie eine Anpassungsstörung, durch den Unfall akzentuiert, vorbestehend, bei träger, antriebsverminderter Grundpersönlichkeit. Sie erachten den Versicherten in einer "vorwiegend stehend-gehenden Tätigkeit" als nicht mehr arbeitsfähig, jedoch gehen sie für vorwiegend sitzende Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus, wobei sich hier die psychiatrischen Befunde leicht einschränkend auswirkten. Das polydisziplinäre Gutachten und die diversen Konsilien der Ärzte der MEDAS sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Damit kommt diesen medizinischen Äusserungen grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das kantonale Gericht nicht nur "oberflächlich" auf die im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen und vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht wiederholten Einwände gegen das Gutachten der MEDAS eingegangen. Die Vorinstanz hat vielmehr mit ausführlicher und überzeugender Begründung, auf die verwiesen werden kann, die Kritik des Beschwerdeführers an der Expertise entkräftet. 
 
Damit ist davon auszugehen, dass der Versicherte in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit 80 % arbeitsfähig ist. Dem Beschwerdeführer stehen aufgrund dieses Gesundheitszustandes eine Vielzahl von Arbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; vgl. auch Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02, Erw. 3.3) offen; so wird denn auch im Gutachten der MEDAS vom 26. März 2003 ausgeführt, es "kämen für den Versicherten also viele Tätigkeiten in der Elektronik oder Montage, in Reparatur und serieller Fertigung in Frage". Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltung dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2003 Arbeitsvermittlung zugesprochen hat. Eines berufsberaterischen/ berufsspezifischen Gutachtens - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt - bedarf es nicht. 
2.5.2 Falsch ist die Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es sei der "Arbeitsunfähigkeitsgrad ... mit dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt" worden; Vorinstanz und Verwaltung haben vielmehr einen Einkommensvergleich durchgeführt. 
2.5.3 Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; Urteil H. vom 4. April 2002, I 446/01, Erw. 2b). Die nach der Rechtsprechung theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (AHI 1998 S. 171 Erw. 5a mit Hinweisen). Für den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten beruflichen Aufstieg (z.B. als Geschäftsführer einer Filiale des angestammten Arbeitsplatzes) liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor, abgesehen davon, dass damit nicht unbedingt ein lohnmässiger Aufstieg verbunden ist, sondern bei schlechtem Geschäftsgang auch ein Misserfolg resultieren kann, und der Versicherte im Unfallzeitpunkt erst ein halbes Jahr für den Arbeitgeber tätig war. 
Gemäss Arbeitgeberbericht vom 31. August 1999 verdiente der Versicherte im Jahr 1997 einen Monatslohn von Fr. 2700.-, wobei kein dreizehnter Monatslohn vereinbart worden ist. Angepasst an die Lohnentwicklung bis zum hier massgebenden Jahr 2003 (1998: 0.4 %, 1999: 1.3 %, 2000: 0.9 %, 2001: 2.2 %, 2002: 1.6 % [Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, S. 32 T1.1.93 Zeile G,H], 2003: 1.5 % [Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 95 Tabelle B10.2 Zeile G,H]) führt dies zu einem Betrag von Fr. 2920.15 monatlich und Fr. 35'041.80 jährlich. 
2.5.4 Für das hypothetische Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) ist - da der Versicherte keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat - praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweis). Nach Tabelle A1 der Lohnstrukturerhebung 2002 beträgt der Zentralwert im privaten Sektor für bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) monatlich Fr. 4557.- brutto. Umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr der hier zu prüfenden Renteneinstellung 2003 (Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 94 Tabelle B9.2) und angepasst an die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Lohnentwicklung (+ 1.4 %; Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 95 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Betrag von monatlich Fr. 4817.20 und jährlich Fr. 57'806.40. 
 
Dieser Tabellenlohn ist höher als derjenige, den der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erhielte (vgl. Erw. 2.5.3 hievor). Sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Versicherte aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte, als er hätte erzielen können (vgl. ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a), und ist weiter anzunehmen, dass er angesichts seiner geringfügigen Qualifikation nicht Einkünfte in der Höhe des erhobenen Durchschnittslohnes erreichen könnte, kann - bei einer deutlichen Abweichung - dieser Durchschnittswert gemäss Rechtsprechung um den Prozentsatz gekürzt werden, um welchen der vom Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Lohn unter dem durchschnittlich ausgerichteten Lohn lag (vgl. ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b, bestätigt durch Urteil S. vom 29. August 2002, I 97/00, Erw. 3.2 f.; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 103 f. Erw. 5b; vgl. auch BGE 129 V 225 Erw. 4.4). Damit ist das Invalideneinkommen von Fr. 57'806.40 um 18.2 % zu kürzen, da der letzte effektiv bezogene Lohn von Fr. 35'041.80 um diesen Prozentsatz unter dem Durchschnittslohn der Branche von Fr. 42'828.70 lag (Lohnstrukturerhebung 2002, Tabelle A1, Ziff. 55, Anforderungsniveau 4, Männer [= Fr. 3333.-], bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.2 Stunden [Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 94 Tabelle B9.2, Zeile H, Jahr 2003] und einer Lohnentwicklung von 1.5 % für 2003 [Die Volkswirtschaft 12/2005 S. 95 Tabelle B10.2 Zeile G,H]). Dies führt zu einem Betrag von Fr. 47'285.65, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % Fr. 37'828.50 ausmacht. 
Auch unter Berücksichtigung des maximal zulässigen behinderungsbedingten Abzuges von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) resultiert bei diesen Zahlen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19 %, so dass die effektive Höhe des behinderungsbedingten Abzuges offen bleiben kann. 
2.6 In Anwendung des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV haben Vorinstanz und Verwaltung angesichts des Verfügungserlasses im Mai 2003 die Rente zu Recht auf Ende Juni 2003 aufgehoben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: