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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 72/03 
 
Urteil vom 3. Juli 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
F.________, 1939, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon 
 
(Entscheid vom 24. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.________, geboren 1939, kündigte per Ende Mai 2001 sein langjähriges Arbeitsverhältnis, um vorzeitig in den Ruhestand zu treten. Er bezieht seit dem 1. Juni 2001 eine Rente der beruflichen Vorsorge und liess sich einen Teil des in der zweiten Säule angesparten Kapitals auszahlen, um es in die Säule 3a umzuschichten. Aufgrund der Börsenbaisse sah sich F.________ gezwungen, sich am 30. Oktober 2002 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau lehnte mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 den Anspruch ab, da F.________ sich vorzeitig habe pensionieren lassen und er innert der - gemäss Art. 12 AVIV mit der Pensionierung beginnenden - Rahmenfrist keine beitragspflichtigen Beschäftigungen vorweisen könne. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 24. Februar 2003 ab. 
C. 
F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien ihm ab dem 30. Oktober 2002 Arbeitslosenentschädigungen auszurichten. 
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Dezember 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
1.2 Die Arbeitslosenkasse hat in der Verfügung vom 9. Dezember 2002 die hinsichtlich Beitragszeit geltenden Voraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen bleibt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht in Bezug auf die Beitragszeit besondere Vorschriften für vorzeitig Pensionierte enthält. Art. 13 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. a) AVIG ermächtigt den Bundesrat - zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge sowie Arbeitslosenentschädigung - die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend zu regeln, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 12 AVIV in der seit dem 1. Juni 2002 geltenden Fassung unter der Marginalie "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" folgende Bestimmung erlassen: 
 
"1Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. 
 
2Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte: 
a. aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und 
b. einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde. 
 
3Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt." 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beschwerdeführer als vorzeitig pensioniert im Sinne des Art. 12 AVIV zu gelten hat und demzufolge nur Beitragszeiten nach der auf den 31. Mai 2001 erfolgten Kündigung berücksichtigt werden können, was Vorinstanz und Verwaltung bejahen, der Versicherte hingegen verneint. 
2.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Juni 2001 eine Rente der zweiten Säule und liess sich einen Teil des Vorsorgekapitals ausbezahlen. Da er dies ohne weiteres machen konnte, lag offensichtlich ein entsprechender Anspruch vor, was jedoch den Eintritt des Versicherungsfalles - d.h. die Pensionierung - voraussetzt. Vorzeitige Pensionierung im Sinne des Art. 12 AVIV meint denn auch - im Gegensatz zur sinngemässen Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - Bezug von Leistungen der beruflichen Altersvorsorge (vgl. auch BGE 123 V 147 Erw. 5a mit Hinweis) und damit Eintritt des Versicherungsfalles der zweiten Säule, auch wenn das Rentenalter der ersten Säule noch nicht erreicht ist (vgl. Art. 21 AHVG); eine andere Auslegung ist angesichts des Wortlautes (insbesondere von Art. 12 Abs. 3 AVIV) und des Sachzusammenhangs (insbesondere Art. 13 Abs. 3 AVIG) nicht denkbar. Wäre dagegen keine vorzeitige Pensionierung beabsichtigt gewesen, hätte der Beschwerdeführer keine Rente beantragt und sich sein Altersguthaben nicht (teilweise) auszahlen lassen, sondern er hätte das gesamte Kapital als Austrittsleistung entweder auf eine neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Freizügigkeitspolice oder auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen (vgl. Art. 2 ff. FZG). Daran ändert nichts, dass der ausbezahlte Teil des Kapitals in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) umgeschichtet worden und damit weiterhin der Altersvorsorge verhaftet geblieben ist, denn die Umschichtung setzte notwendigerweise voraus, dass das entsprechende Kapital ausbezahlt und dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden ist, was infolge der Gebundenheit der Gelder in der zweiten Säule eben nur - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 5 FZG) - nach Eintritt des Versicherungsfalles möglich gewesen ist. Ebenso wenig kann sich der Versicherte darauf berufen, die bezogene Kapitalleistung künftig zur Amortisation der Hypothek seines Wohneigentums zu verwenden, da die vorzeitige Pensionierung - wie soeben ausgeführt - bereits im Jahr 2001 erfolgt ist und ein Vorbezug des Kapitals aus der zweiten Säule zum Erwerb von Wohneigentum (hier zur Rückzahlung der Hypothek) sachlogisch vor Eintritt des Versicherungsfalles - d.h. vor der (vorzeitigen) Pensionierung - erfolgt sein muss, was hier jedoch nicht zutrifft. Damit ist der Zeitpunkt für den Bezug des Vorsorgekapitals - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - gerade entscheidend; in dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass - wie es der Versicherte vorbringt - Personen nach erfolgtem Kapitalvorbezug zwar Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten können, dies aber nur dann der Fall ist, wenn der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist und das Kapital z.B. für Wohneigentum verwendet wird (vgl. Art. 30c BVG) oder nach Eintritt des Versicherungsfalles die Voraussetzungen des Art. 12 AVIV erfüllt sind. Im Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2001 einen Teil seines Vorsorgekapitals in Form einer Rente bezieht, was wiederum erst nach Eintritt des Versicherungsfalls möglich ist. 
2.2 Die vorzeitige Pensionierung geschah weder aus wirtschaftlichen Gründen noch beruhte sie auf zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge, sondern ist freiwillig erfolgt, was für die Unterstellung unter Art. 12 Abs. 1 AVIV ausschlaggebend ist (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil W. vom 25. Februar 2003, C 290/00). Damit fällt der Versicherte unter Art. 12 Abs. 1 AVIV, wonach nur nach der vorzeitigen Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigungen als Beitragszeiten angerechnet werden, welche Regelung im Übrigen vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als gesetz- und verfassungsmässig (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil W. vom 25. Februar 2003, C 290/00) sowie als mit der EMRK übereinstimmend (Urteil A. vom 15. April 2003, C 85/02) erachtet worden ist. Somit besteht mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Auch in Anbetracht der misslichen finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist wegen der klaren rechtlichen Lage keine andere Lösung möglich, da eine den Versicherten begünstigende Auslegung des Art. 12 AVIV eine Rechtsbeugung darstellen würde. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 3. Juli 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: