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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_812/2009 
 
Urteil vom 26. Januar 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Rapp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. November 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamts A.________ vom 29. Juni 2009 betrieb X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Z.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für eine Forderung von Fr. 66'900.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2009. Als Forderungsurkunde und deren Datum bzw. Grund der Forderung wurden im Zahlungsbefehl angegeben: 
"Rechnung vom 25.06.2009 
Kreditvertrag mit Bank Y.________ Konto ... vom 14.01.2002" 
Die Beschwerdegegnerin erhob gegen den ihr am 30. Juni 2009 zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. 
 
B. 
Am 28. August 2009 stellte der Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidium Zurzach das Rechtsöffnungsbegehren für die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit Urteil vom 15. September 2009 wies der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach das Rechtsöffnungsbegehren ab. 
 
C. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer kantonalrechtliche Beschwerde und beantragte die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung. Am 18. November 2009 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. 
 
D. 
Mit Beschwerde vom 30. November 2009 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Gewährung der Rechtsöffnung. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen ergriffen werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Rechtsöffnungen sind keine vorsorglichen Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG, weshalb alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind und das Bundesgericht behauptete Rechtsverletzungen mit freier Kognition prüft (BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400). 
 
1.2 Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, ist in der Beschwerdeschrift selber darzulegen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen; zur Beschwerde in Zivilsachen vgl. BGE 4A_440/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 6; Urteile 5A_339/2009 vom 29. September 2009 E. 2.2; 4A_121/2007 vom 9. Juli 2007 E. 2.1; so bereits unter der Herrschaft des OG, vgl. BGE 126 III 198 E. 1d S. 201 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer auf die Akten im kantonalen Verfahren verweist, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
2. 
Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). 
 
Eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 480 f.). Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens prüft der Richter lediglich die Beweiskraft des Rechtsöffnungstitels, nicht die materielle Gültigkeit der Forderung (BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142). 
 
3. 
Das Obergericht führte aus, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsöffnungsbegehren auf den Kreditvertrag stütze, mit welchem die Bank Y.________ ihm und der Beschwerdegegnerin einen Landkredit von Fr. 250'000.-- gewährt habe. Die Parteien hätten gegenüber der Bank Y.________ zwar eine Solidarhaftung begründet, die Beschwerdegegnerin habe jedoch mit der Unterzeichnung des Kreditvertrags gegenüber dem Beschwerdeführer keine Schuldanerkennung ausgesprochen. Der Solidarschuldner, welcher gegenüber dem Gläubiger mehr als seinen Anteil leiste, könne gegenüber den Mitschuldnern Rechtsöffnung nur verlangen, wenn er selbst einen entsprechenden Rechtsöffnungstitel gegen die Mitschuldner habe, allenfalls wenn er einen Titel des ursprünglichen Gläubigers vorlege, der auch das interne Verhältnis der solidarisch Haftenden regle. Fehle eine solche Regelung bezüglich des internen Verhältnisses, bilde das entsprechende Dokument für den zahlenden Solidarschuldner auch gestützt auf Art. 148 OR keinen Titel für den Rückgriff auf die Mitschuldner. 
 
Vorliegend regle der Kreditvertrag das interne Verhältnis der Parteien nicht. Daher könne dem Beschwerdeführer gestützt auf den Kreditvertrag für die in Betreibung gesetzten Zins- und Amortisationszahlungen nicht Rechtsöffnung erteilt werden. Daran ändere nichts, dass die Parteien Miteigentümer zu je ½ des betreffenden Grundstücks seien, da dies nicht zwingend die hälftige Kostentragung zur Folge habe. Auch vermöge Art. 649 Abs. 1 ZGB betreffend den Grundsatz der anteilsmässigen Verteilung der Kosten und Lasten auf die Miteigentümer keine Schuldanerkennung der Beschwerdegegnerin zu begründen. Über einen anderen Rechtsöffnungstitel verfüge der Beschwerdeführer nicht. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe beim Unterzeichnen der Dokumente sowohl gegenüber der Bank als auch ihm gegenüber eine Schuldanerkennung ausgesprochen, welche für die Baulandparzelle Nr. ... die Hälfte Zins und Amortisationen beinhalte. Gemäss dem Kreditvertrag sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet, ihren hälftigen Anteil zu leisten. Er tut jedoch nicht dar, woraus sich die behauptete ausdrückliche Schuldanerkennung der Beschwerdegegnerin ergeben soll. Soweit er sich dabei auf den mit der Bank Y.________ abgeschlossenen Kreditvertrag vom 14. Januar 2002 bezieht, sieht dieser vielmehr lediglich die solidarische Haftung der Parteien als Kreditnehmer vor, ohne das interne Verhältnis zwischen diesen zu regeln. Damit kann offen bleiben, ob ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorgelegen hätte, wenn im Vertrag zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und den Solidarschuldnern auch das interne Verhältnis der solidarisch Haftenden geregelt worden wäre. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die gesetzlichen Bestimmungen betreffend das Regressrecht der Solidarschuldner bzw. die Kosten- und Lastenverteilung beim Miteigentum und führt aus, es sei keine Änderung der gesetzlichen Regelung vereinbart worden. Dabei verkennt er, dass das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ein Urkundenprozess ist, bei dem es nicht darum geht, über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern über das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels zu befinden (BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142; vgl. auch BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400). Wie bereits dargelegt, muss aus diesem der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu leisten (s. oben, E. 2). Der blosse Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen genügt somit zur Begründung eines Rechtsöffnungsgesuchs nicht. 
 
6. 
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe ein Widerspruch zu einem früheren Urteil des Obergerichts betreffend Präliminarverfahren. In diesem seien die von ihm geleisteten Amortisationen bestätigt, aber nur zur Hälfte angerechnet worden. Er führt jedoch nicht weiter aus, inwieweit dies vorliegend zur Annahme einer Schuldanerkennung seitens der Beschwerdegegnerin führen sollte. 
 
7. 
Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Januar 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Rapp