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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_202/2008/leb 
 
Urteil 7. März 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsdienst des Kantons Bern, 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Durchsetzungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 27. Februar 2008. 
 
Erwägungen: 
1. 
X.________ (geb. 1966) stammt aus dem Iran. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 30. Januar 2008 in Durchsetzungshaft. Diese wurde am 27. Februar 2008 mit Zustimmung des Haftgerichts III Bern-Mittelland bis zum 29. April 2008 verlängert. X.________ ist hiergegen am 4. März 2008 mit einem als "respond" bezeichneten Schreiben an das Bundesgericht gelangt, worin er in erster Linie die schweizerische Asylpolitik kritisiert. 
2. 
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es braucht unter diesen Umständen nicht entschieden zu werden, ob sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügen würde: Das Bundesgericht hat die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Durchsetzungshaft am 12. Februar 2008 geprüft und bestätigt (Urteil 2C_139/ 2008). Der Beschwerdeführer weigert sich nach wie vor, freiwillig auf der iranischen Botschaft vorzusprechen und sich mit einer Rückkehr in seine Heimat einverstanden zu erklären. Seine Durchsetzungshaft, die dazu dienen soll, ihn hierzu zu bewegen, durfte deshalb verlängert werden, da sie sich nach wie vor als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer hat es jederzeit in der Hand, seine Festhaltung zu beenden, indem er mit den Behörden kooperiert. Soweit er die Durchsetzungshaft als menschenrechtswidrig beanstandet, verkennt er, dass es sich dabei um eine administrative Festhaltung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK handelt und er im Vergleich zu strafrechtlich Inhaftierten von erleichterten Festhaltungsbedingungen profitiert. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
3. 
Es kann aufgrund der besonderen Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Wegweisungsvollzug usw.) davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (vgl. art. 66 Abs. 1 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. März 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Hugi Yar