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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_330/2011 
 
Urteil vom 21. April 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Schaffhausen, 
Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Durchsetzungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 8. April 2011. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. April 2011, womit die Beschwerde von X.________ gegen die Verfügung der Haftprüfungsrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 14. Februar 2011, welche die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 16. April 2011 bestätigt hatte, abgewiesen wurde, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 19. April 2011, womit beantragt wird, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, die Rechtmässigkeit der Fortsetzung der Durchsetzungshaft sei nicht zu bestätigen und er sei aus der Haft zu entlassen, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde sich gegen einen Entscheid richtet, mit welchem Durchsetzungshaft bloss bis zum 16. April 2011 bestätigt worden ist, 
dass mithin der Beschwerdeführer entweder aus der Haft entlassen worden ist oder aber ein neuer Entscheid der Haftprüfungsrichterin über eine weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft vorliegt, gegen welchen neu Beschwerde (ans Obergericht des Kantons Schaffhausen und anschliessend gegebenenfalls ans Bundesgericht) geführt werden kann und muss, 
dass es so oder anders an einem aktuellen Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung fehlte, 
dass indessen gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zur Beschwerde nur berechtigt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, wobei grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse erforderlich ist und auf ein solches nur verzichtet werden kann, wenn besondere Gründe hierfür sprechen (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674; spezifisch bei ausländerrechtlicher Haft Urteile 2C_413/2008 vom 24. Juni 2008 E. 1.2 sowie 2C_263/2009 vom 6. Mai 2009), 
dass solche Gründe im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres ersichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, sich in seiner Rechtsschrift zur Eintretensfrage zu äussern (zur Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG bei nicht liquider Eintretensfrage s. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404), 
dass es an einer entsprechenden Beschwerdebegründung gebricht, 
dass mithin mangels hinreichender Beschwerdebegründung mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG), 
dass es hingegen die Umstände rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. April 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller