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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.334/2002 /rnd 
 
Urteil vom 3. Februar 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett, 
Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
A.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt 
Prof. Dr. Lukas Handschin, Bahnhofplatz 9, Postfach 7676, 
8023 Zürich, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Hannes Baumann, Haselstrasse 1, 
5400 Baden. 
 
Mietvertrag; LugÜ; örtliche Zuständigkeit, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 27. August 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Kläger) verfügt über einen Hangar im schweizerischen Sektor des Flughafens Basel-Mülhausen sowie über die zur Benützung erforderliche Konzession. B.________ (Beklagter) hatte in diesem Hangar von August 1990 bis Januar 1994 seinen Mustang P 51 D, ein amerikanisches Kampfflugzeug aus dem 2. Weltkrieg, eingestellt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte dem Kläger dafür einen Mietzins schuldet. 
B. 
Der Kläger gelangte am 28. November 1996 an das Bezirksgericht Bremgarten, das Gericht am Wohnsitz des Beklagten. Er beantragte der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Mietzins im Betrage von Fr. 38'186.-- nebst Zins zu bezahlen. Der Beklagte erhob die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit und wies auf die für Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis an unbeweglichen Sachen vorgeschriebene Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache nach Art. 16 LugÜ hin. 
 
Das Bezirksgericht trat am 16. August 2001 auf die Klage infolge örtlicher Unzuständigkeit nicht ein. Gleich entschied das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. August 2002. Es erwog, dass eine Streitigkeit über die Miete einer auf französischem Staatsgebiet gelegenen unbeweglichen Sache vorliege, für die nach Art. 16 LugÜ die französischen Gerichte zuständig seien. Eine Zuständigkeitsbestimmung, die der Regelung nach Art. 16 LugÜ vorgehen würde, sei dem französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim (SR 0.748.131.934.92; im Folgenden: "Flughafenvertrag") nicht zu entnehmen. 
C. 
Gegen dieses Urteil führt der Kläger eidgenössische Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von Fr. 38'186.-- nebst Zins zu verpflichten. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist die Anwendung des Lugano-Übereinkommens (LugÜ; SR 0.275.11). Beim LugÜ handelt es sich um das jüngere Parallelübereinkommen zum Brüsseler Übereinkommen (Europäisches Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [EuGVÜ]; per 1. März 2002 für alle Mitgliedstaaten der EU ausser für Dänemark ersetzt durch die Europäische Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 [EuGVO]). Gemäss Art. 1 des Protokolles Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des LugÜ tragen die Gerichte jedes Vertragsstaates bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen des LugÜ den Grundsätzen gebührend Rechnung, die in massgeblichen Entscheidungen von Gerichten der anderen Vertragsstaaten zu den Bestimmungen des LugÜ entwickelt worden sind. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die ältere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Brüsseler Übereinkommen nach dem Willen der vertragsschliessenden Parteien des Lugano-Übereinkommens für dessen Auslegung eine verbindliche Entscheidungsgrundlage bildet (BGE 125 III 108 E. 3c; 124 III 188 E. 4b S. 191, 382 E. 6c S. 394, 436 E. 2c S. 439; 123 III 414 E. 4 S. 421). 
2. 
Die Vorinstanz qualifizierte den Streit über die behauptete Miete des Hangars als Zivilsache, die unter den Anwendungsbereich des LugÜ fällt. Den Hangar betrachtete sie als unbewegliche Sache im Sinne von Art. 16 LugÜ. Diese Bestimmung sehe unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten die Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats vor, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Der Hangar liege, wenn er sich auch im schweizerischen Sektor des Flughafens befinde, auf französischem Staatsgebiet. Daher seien nach Art. 16 LugÜ ungeachtet des Wohnsitzes des Beklagten nicht die schweizerischen Gerichte zur Beurteilung der Angelegenheit zuständig. 
3. 
Der Kläger bestreitet nicht, dass das LugÜ für den vorliegenden Fall grundsätzlich eine Zuständigkeitsregelung enthält. Er macht indessen geltend, diese Regelung werde durch den Flughafenvertrag verdrängt. Dieser bleibe vom LugÜ nach dessen Art. 55 und 57 unberührt und gehe dem LugÜ vor. Dass der Flughafenvertrag eine direkte Regelung der Zuständigkeit für die Beurteilung von Streitigkeiten über die Miete an unbeweglichen Sachen auf dem Gebiet des Flughafens enthalte, macht der Kläger allerdings selber nicht geltend. Er hält jedoch dafür, nach Art. 16 des Flughafenvertrages sei auf das vorliegende Mietverhältnis über einen im schweizerischen Sektor des Flughafens gelegenen Hangar, welcher der zivilen Luftfahrt diene, Schweizer Recht anwendbar. Die Zivilluftfahrt müsse nach dieser Bestimmung so ausgeübt werden können, wie wenn die entsprechenden Aktivitäten auf Schweizer Territorium stattfinden würden. Damit äussere sich der Vertrag indirekt auch über die Zuständigkeitsfrage, denn eine rechtliche Auseinandersetzung über ein solches Mietverhältnis müsse so geführt werden, wie wenn der Flughafen in der Schweiz wäre, also in der Schweiz. 
 
Der Versuch des Klägers, aus dem auf das Mietverhältnis angeblich anwendbaren Sachrecht auf die internationale Zuständigkeit zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zu schliessen, ist unbehelflich. Grundsätzlich ist für eine Streitsache zuerst die internationale Zuständigkeit zu bestimmen. Das zuständige Gericht bestimmt das anwendbare Recht alsdann nach der lex fori (vgl. Schwander, Einführung in das internationale Privatrecht, Erster Band: Allgemeiner Teil, 3. Aufl., St. Gallen/Lachen 2000, Rz. 8-11). Auch wenn sich das anwendbare Recht vorliegend aus dem Flughafenvertrag und nicht aus dem je nach internationaler Zuständigkeit unterschiedlichen Landesrecht des Zuständigkeitsortes ergeben mag, ist aus dem anwendbaren Recht jedenfalls keine internationale Zuständigkeit abzuleiten, welche die im LugÜ enthaltene internationale Zuständigkeitsregelung derogieren könnte. Welches Sachrecht auf das streitige Mietverhältnis anwendbar ist, kann daher in diesem Zusammenhang offen bleiben. 
4. 
Der Kläger bestreitet die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 16 LugÜ auf den vorliegenden Fall sodann mit dem Argument, dass sich der zu beurteilende Streit nicht um die Art der Berechtigung an einer unbeweglichen Mietsache, sondern ausschliesslich darum drehe, ob für die Benutzung des Hangars und der damit verbundenen Dienstleistungen ein Entgelt zu zahlen sei oder nicht, nachdem das Mietverhältnis seit Jahren aufgehoben sei. Die Auswirkungen dieses Urteils zwischen zwei Parteien mit Wohnsitz in der Schweiz seien ausschliesslich inländisch und das Urteil habe keinerlei Reflexwirkungen auf die Berechtigung am innerhalb des französischen Staatsgebiets im Schweizer Sektor gelegenen Hangar. Das Urteil werde als Urteil, das auf eine Geldsumme lautet, ausschliesslich am Wohnort des Schuldners und Beklagten vollstreckt, nicht am Ort der gelegenen Sache. Ein Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache sei nach Sinn und Zweck von Art. 16 LugÜ nur dann gerechtfertigt, wenn dies funktional Sinn mache, wenn es also um Rechte an unbeweglichen Sachen gehe und beide Parteien durch ihren Bezug zum Mietobjekt auch einen Bezug zum Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache hätten. Zudem sei der schweizerische Sektor des Flughafens nach dem Flughafenvertrag zwar formal französisches Territorium, in seiner praktischen Handhabung aber ein Teil der Schweiz, in dem die schweizerischen Zoll- und Polizeiorgane Hoheitsgewalt ausübten. Eine Mieterausweisung müsse daher im schweizerischen Sektor durch die schweizerischen Polizeiorgane gestützt auf Verfügungen schweizerischer Gerichte vollstreckt werden. Der Kläger hält dafür, das LugÜ weise in Bezug auf Mietverhältnisse im schweizerischen Sektor eine Lücke auf. Es sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien des LugÜ, hätten sie an die spezielle binationale Situation gedacht, eine Sonderregel zu Art. 16 LugÜ geschaffen hätten, da die darin enthaltene Regelung insoweit als unvernünftig erscheine. 
4.1 Mit diesen Vorbringen macht der Kläger sinngemäss geltend, die Regelung von Art. 16 LugÜ gehe zu weit und hätte von den Vertragsparteien des LugÜ eingeschränkt werden müssen. Damit behauptet er das Vorliegen einer unechten bzw. rechtspolitischen Lücke im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, deren Korrektur dem Richter nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt ist, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar. Nach der neueren Rechtsprechung ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob sich die gesetzliche Anordnung bei Interpretation nach den gängigen Auslegungsmethoden als zu undifferenziert erweist und der Zweck der Norm für den in Frage stehenden Fall nach einer Ausnahme verlangt. Gegebenenfalls kann das Gericht die Norm mittels teleologischer Reduktion für einen Fall als nicht anwendbar erklären, der gemäss dem noch möglichen Wortsinn in den Anwendungsbereich der Norm fällt. Das Gericht bleibt dabei aber an die klare Zwecksetzung der bestehenden Regelung gebunden (vgl. BGE 128 III 113 E. 2a; 128 I 34 E. 3b; 126 III 49 E. 2d/bb; 121 III 219 E. 1d/aa, je mit Hinweisen). 
4.2 Der Kläger verkennt Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 1 lit. a LugÜ, indem er die ausschliessliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte des Belegenheitsstaats gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a LugÜ damit in Frage stellen will, dass das vorliegende Mietverhältnis seit längerer Zeit beendet sei, bloss noch über eine Mietzinszahlung gestritten werde und das Urteil daher ausschliesslich in der Schweiz zu vollstrecken wäre. Entsprechende Einschränkungen sind dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 lit. a LugÜ nicht zu entnehmen und ergeben sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Norm. So brauchen der Zuständigkeits- und der Vollstreckungsort keineswegs zusammenzufallen. Eines der Ziele der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 lit. a LugÜ ist es vielmehr, mit der Anwendung der meist komplizierten Sonderregelungen über Miet- und Pachtverhältnisse ausschliesslich die Gerichte des Landes zu betrauen, in dem diese Regelungen gelten, mithin das Zusammenfallen von Recht und Forum zu gewährleisten (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Heidelberg 2002, N. 23 zu Art. 22; Donzallaz, La Convention de Lugano, Band 3, Bern 1998, Rz. 6234, S. 803). Gerade auch Fragen des Mietzinses werden häufig durch komplizierte nationale Sondergesetze über Mietpreisbindungen geregelt, weshalb der EuGH die Anwendbarkeit der Parallelbestimmung des EuGVÜ zu Art. 16 Abs. 1 lit. a LugÜ zutreffend auch für den Fall bejaht hat, dass nur noch eine Mietzinszahlung streitig ist (Kropholler, a.a.O., N. 25 zu Art. 22 EuGVO; vgl. auch Schwander, Die Gerichtszuständigkeiten im Luganer-Übereinkommen, in: St. Galler Studien zum internationalen Recht, Das Lugano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 89 [nachfolgend als "Schwander, LugÜ" zitiert]; Erwägung 1 vorne). Der Wohnsitz der Vertragsparteien ist für den Gerichtsstand insoweit ohne Belang. Ebenso wenig könnte es eine Rolle spielen, welche Behörden für die Vollstreckung einer Mieterausweisung im schweizerischen Sektor des Flughafens zuständig wären. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall ohnehin nicht. 
4.3 Nach der dargelegten Zwecksetzung von Art. 16 Abs. 1 lit. a LugÜ kann sich eine teleologische Reduktion des Wortsinns dieser Bestimmung im vorliegenden Fall von vornherein nur dann rechtfertigen, wenn auf Mietverhältnisse im schweizerischen Sektor des Flughafens Basel-Mülhausen nach dem Flughafenvertrag Schweizer Recht anwendbar ist, wie der Kläger in anderem Zusammenhang (Erwägung 3 vorne) geltend macht. Gegebenenfalls würde der Normzweck der Koinzidenz von Recht und Forum bei Bejahung der Zuständigkeit französischer Gerichte verfehlt. 
4.3.1 Der Kläger weist zunächst zutreffend darauf hin, dass nach Art. 1 Ziffer 3 und Art. 6 des Flughafenvertrags für das ganze Gebiet des Flughafens das französische Gesetzes- und Verordnungsrecht gilt, soweit nicht durch diesen Staatsvertrag oder seine Anhänge ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen ist. Dieser Grundsatz wird durch Art. 12 des Pflichtenhefts (Anhang 2 zum Staatsvertrag) konkretisiert, der die angegliederten vom Flughafen oder seinen Untermietern im Flughafen eingerichteten Gewerbe dem französischen Recht unterstellt. 
 
Bei der Einteilung des Flughafens wurde unter anderem ein Sektor für die schweizerischen Dienststellen geschaffen, die mit der Kontrolle der Reisenden und Güter aus und nach der Schweiz beauftragt sind. Ziel der Sektoreneinteilung ist es, die Ausübung des Zoll- und Polizeidienstes zu erleichtern (Art. 2 Ziffer 6 Flughafenvertrag). Diese Dienste werden nach Schweizer Recht ausgeübt (Art. 8 Ziff. 2, 4 und 6 Flughafenvertrag; BGE 115 II 279 E. 4c S. 281). Art. 16 Ziffer 1 des Flughafenvertrages bestimmt sodann, dass die schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge im Flughafen dieselben kommerziellen Rechte wie in einem schweizerischen Flughafen haben. Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, wird damit das Verhältnis zwischen den Betreibern von schweizerischen zivilen Luftfahrzeugen und dem Staat geregelt; die Handels- und Gewerbefreiheit der Betreiber von schweizerischen zivilen Luftfahrzeugen soll nicht weiter eingeschränkt werden, als sich aus der schweizerischen Rechtsordnung ergibt. Die Frage, welches Recht auf privatrechtliche Verhältnisse anwendbar ist, wird davon nicht erfasst. Die Versuche des Klägers aus dieser Bestimmung abzuleiten, dass auf das vorliegend streitige privatrechtliche Mietverhältnis über eine Immobilie im schweizerischen Sektor Schweizer Recht anwendbar sei, sind unbehelflich. Seine Argumentation, dass es sich bei der Einstellung von zivilen Flugzeugen um eine aeronautische Tätigkeit handle, die notwendig sei, um überhaupt eine zivile Luftfahrt zu ermöglichen, und die daher nach Art. 16 des Flughafenvertrags so beurteilt werden müsse, wie wenn sie in einem schweizerischen Flughafen bzw. auf schweizerischem Boden ausgeübt würde, ist nicht stichhaltig. Ebenso wenig lässt sich aus seiner durch nichts belegten Behauptung etwas in Bezug auf das anwendbare Recht ableiten, dass die Genossenschaft GAGBA Mietverhältnisse auf dem Flughafen Basel-Mülhausen in langjähriger Praxis nach Schweizer Recht handhabe. Soweit der Kläger damit das Bestehen einer Übung geltend machen will, betrifft seine Behauptung eine Tatfrage und kann mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz nicht gehört werden (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 113 II 25 E. 1a; 86 II 257). 
4.3.2 Dem Flughafenvertrag sind für Mietverhältnisse auch im Übrigen keine Ausnahmevorschriften zu entnehmen, die vom Grundsatz der Geltung französischen Rechts abweichen. Für Mietverhältnisse an Grundstücken, Bauten und Anlagen auf dem Flugplatz regeln die Art. 19 f. des Anhanges 2 zum Vertrag (Pflichtenheft) einzelne Aspekte ausdrücklich, ohne diese Verhältnisse aber dem schweizerischen Recht zu unterstellen. 
 
Schweizerisches Recht gilt - wie vorstehend bereits gesagt - grundsätzlich nur in den Bereichen Polizei- und Zollrecht und darüber hinaus in Teilgebieten des Sozialversicherungsrechts (vgl. BGE 115 II 279 E. 4c; Germaine Ladet, Le statut de l'aeroport de Bâle-Mulhouse, Paris 1984, S. 86 ff., 236 ff.; Joachim Bentzien, Die völkerrechtliche Sonderstellung des Flughafens Basel-Mülhausen, Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht 1993, S. 401 ff., 410 ff.; Christoph Noelpp, Der Flughafen Basel-Mülhausen, BJM 1983, S. 113 ff., 143). Über die Anwendbarkeit schweizerischen oder französischen Fiskalrechts besteht zwischen Frankreich und der Schweiz keine Einigkeit (Gabriele Hoffmann-Schmid, Die steuerrechtliche Stellung des Schweizer Sektors auf dem EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg, ASDA/SVLR Bulletin 2001, S. 16 ff.). Die Ausnahmen zugunsten der Anwendbarkeit von schweizerischem Recht werden in der Rechtsprechung eher restriktiv ausgelegt (vgl. zum Sozialversicherungsrecht: BGE 97 V 35 E. 4d S. 40; unveröffentlichtes Bundesgerichtsurteil 2P.272/1995 vom 4. März 1998, E. 4b). Selbst wenn vorliegend Zweifel bestünden, wäre daher auf das streitige privatrechtliche Rechtsverhältnis französisches Recht anzuwenden. Diesem unterstehen bei fehlender anderweitiger Rechtswahl denn beispielsweise auch Arbeitsverhältnisse auf dem Flughafen, selbst wenn die Vertragsparteien beide Schweizer sind (Ladet, a.a.O., S. 233; Noelpp, a.a.O., S. 143 f.). Dass für Mietverhältnisse etwas anderes gälte, ist nicht zu sehen. Der schweizerische Sektor des Flughafens ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwähnte, denn auch nicht Schweizerisches Hoheitsgebiet im Sinne einer Extraterritorialität (BGE 115 II 279 E. 4c). Dementsprechend unterstehen auch dort begangene Delikte, soweit sie nicht schweizerische Vorrechte betreffen, dem französischen Recht und der französischen Strafverfolgung (Ladet, a.a.O., S. 175 ff.). 
4.4 Nach dem Dargelegten ist auf das streitige Mietverhältnis französisches Recht anzuwenden und besteht kein Anlass eine Ausnahme von der in Art. 16 Abs. 1 lit. a LugÜ vorgesehenen Zuständigkeitsregelung zu machen, wenn es auch auf den ersten Blick als unbefriedigend erscheinen mag, dass zwei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz eine Mietzinsstreitigkeit über einen Hangar auf dem schweizerisch-französischen Flughafen Basel-Mülhausen vor französischen Gerichten austragen müssen. 
 
Der Kläger hat dem Beklagten einen Teil des in Frankreich gelegenen Hangars zur Benützung überlassen, damit dieser seinen Mustang auf dem Flughafen Basel-Mülhausen lagern konnte. Dadurch begründeten die Parteien ein Mietverhältnis im Sinne von Art. 16 Ziff. 1 lit. a LugÜ (Schwander, LugÜ, a.a.O., S. 89). Sie schufen damit den von Art. 16 LugÜ vorausgesetzten Bezug zum Ort der gelegenen Sache. 
5. 
Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat den Beklagten überdies für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Februar 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: