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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_509/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Februar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Pfiffner, 
Bundesrichter Parrino, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vorsorgestiftung der B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Altersleistung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Uri vom 28. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der am 21. Februar 1953 geborene A.________ war als Mitarbeiter der C.________ bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life für die berufliche Vorsorge versichert. Dieser teilte er am 19. September 2011 mit, dass er im Zeitpunkt seiner Pensionierung die Hälfte des Altersguthabens in Kapitalform beziehen wolle. Mit der Übernahme der Arbeitgeberin durch die B.________ AG trat er auf den 1. Januar 2012 in die Vorsorgestiftung der B.________ AG (nachfolgend: Vorsorgestiftung) ein. Auf ein entsprechendes Ersuchen des Versicherten resp. dessen Anwalts hin verneinte sie mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 die Möglichkeit des (teilweisen) Kapitalbezuges. 
Zusätzlich war A.________ bei der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) für die weitergehende Vorsorge versichert. Er gab seine Erwerbstätigkeit Ende Februar 2013 auf und bezieht seither eine "Überbrückungsrente" von der Stiftung FAR; diese erbringt zudem einen jährlichen "Sparbeitrag gemäss BVG". Auf den gleichen Zeitpunkt überwies die Vorsorgestiftung das Altersguthaben des A.________ an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung). 
 
B.   
A.________ liess mit Klage vom 27. März 2013 beantragen, die Vorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihm das halbe Vorsorgekapital, abgerechnet per 28. Februar 2013, nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2013 auszubezahlen. Das Obergericht des Kantons Uri wies die Klage mit Entscheid vom 28. März 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten um Aufhebung des Entscheids vom 28. März 2014 ersuchen und das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. 
Die Vorsorgestiftung schliesst auf Abweisung, das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Gutheissung der Beschwerde. A.________ lässt eine weitere Eingabe einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist - wozu auch Unvollständigkeit gehört (Urteil 9C_395/2009 vom 16. März 2010 E. 2.4) - oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Folglich ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). 
 
2.   
Die Vorinstanz ist der Auffassung, das Risiko "Alter" habe sich nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2013 verwirklicht. Die Stiftung FAR erbringe aufgrund des Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR; durch Bundesratsbeschlüsse vom 5. Juni 2003, 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007 und 6. Dezember 2012 teilweise allgemeinverbindlich erklärt [AVE GAV FAR; BBl 2003 4039; 2006 6751, 8865; 2007 7881; 2012 3076]) nicht nur Überbrückungsrenten, sondern äufne weiterhin das Altersguthaben der Versicherten. Dadurch werde die Erwerbstätigkeit "faktisch" bis zum ordentlichen Rentenalter hinausgeschoben und der Vorsorgefall "Alter" sei noch nicht eingetreten. Folglich sei "im Geltungsbereich des GAV FAR" keine Altersleistung, insbesondere keine Kapitalabfindung, geschuldet. Vielmehr liege ein Freizügigkeitsfall vor. 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Bei der Vorsorgestiftung handelt es sich um eine im Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 48 BVG), die über das Obligatorium hinaus Leistungen erbringt (umhüllende Vorsorgeeinrichtung). Rechtliche Grundlagen für das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorsorgestiftung bilden in Bezug auf das Obligatorium die Bestimmungen des BVG (vgl. Art. 5 Abs. 2 BVG).  
Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 S. 154). Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 138 V 366 E. 4 S. 370; 134 V 223 E. 3.1 S. 227 f.; Urteil 9C_388/2008 vom 29. September 2008 E. 3.1). 
 
3.1.2. In concreto bildet ein Anspruch gegenüber der Vorsorgestiftung Streitgegenstand, weshalb deren Vorsorgereglement vom 22. Oktober 2010 (nachfolgend: Reglement) anwendbar ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann ihr das Vorsorgereglement der früheren, bis Ende 2011 zuständigen Vorsorgeeinrichtung mangels entsprechender Willenserklärung nicht entgegengehalten werden. Eine solche lässt sich auch dem Begleitschreiben der Vorsorgestiftung zu ihrem Jahresbericht 2011, wonach die "erworbenen Rechte der (durch die B.________ AG übernommenen) Mitarbeitenden vollumfänglich gewahrt blieben", nicht entnehmen: Es stellt keine Vertrauensgrundlage im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben dar und die blosse Anwartschaft auf eine Kapitalzahlung bei der späteren Pensionierung ist kein wohlerworbenes Recht (vgl. Art. 9 BV; BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen; 130 V 18 E. 3.3 S. 29; vgl. auch BGE 127 V 252 E. 3b S. 256).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, haben Anspruch auf Altersleistungen (Art. 13 Abs. 1 BVG). Die reglementari-schen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. 14) entsprechend anzupassen (Art. 13 Abs. 2 BVG).  
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können und dass die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (Art. 37 Abs. 4 BVG). Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach den Absätzen 2 und 4 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt (Art. 37 Abs. 5 BVG). 
 
3.2.2. Das Rücktrittsalter wird am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahres erreicht (Art. 4 Reglement). Mit dem Erreichen des Rücktrittsalters entsteht für jeden Versicherten ein Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente (Art. 19 Abs. 1 Reglement). Gibt ein Versicherter die Erwerbstätigkeit höchstens fünf Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters auf, wird die Altersrente zu diesem Zeitpunkt fällig. Der Umwandlungssatz wird aufgrund des erreichten Alters angepasst   (Art. 19 Abs. 4 Reglement). Tritt ein Versicherter aus den Diensten des Arbeitgebers aus, ohne in den Genuss der in diesem Reglement erwähnten Alters-, Todesfall- oder Invalidenleistungen der Stiftung zu gelangen, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (Art. 42 Reglement). Eine explizite Regelung der vorzeitigen Pensionierung im Zusammenhang mit dem GAV FAR (vgl. STEFAN KELLER, Der flexible Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe, 2008, S. 634 f.) fehlt im Reglement.  
Mit Erreichen des Rücktrittsalters bzw. mit der vorzeitigen Pensionierung kann ein Versicherter sein Altersguthaben oder einen Teil davon als einmalige Kapitalabfindung beziehen. Er hat dies der Stiftung spätestens 12 Monate vorher schriftlich und, sofern er verheiratet ist, vom Ehegatten unterzeichnet bekannt zu geben. Versicherte, welche die Frist von 12 Monaten nicht einhalten, haben nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Kapitalbezug ihrer Altersleistungen (Art. 33 Abs. 1 Reglement). Mit der Ausrichtung einer Kapitalabfindung gelten die entsprechenden reglementarischen Leistungen als abgegolten (Art. 33 Abs. 4 Reglement). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Auslegung des Vorsorgevertrags mit einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung erfolgt nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 134 V 223 E. 3.1. S. 228; 132 V 149 E. 5 S. 150 mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Das Bundesgericht prüft die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip als Rechtsfrage frei, wobei es lediglich an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG gebunden ist (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 11, 9C_1024/2010 E. 4.1 in fine).  
 
 
4.   
 
4.1. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit nach Vollendung seines 60. Altersjahres Ende Februar 2013 definitiv aufgab und das Reglement die Weiterführung der Vorsorge nicht zulässt. Unbestritten ist auch, dass damit entweder ein Freizügigkeits- oder ein Vorsorgefall eingetreten ist (Art. 42 Reglement; vgl. auch Thomas Flückiger, in: BVG und FZG, 2010, N. 18 zu Art. 13 BVG). Sodann sind sich die Parteien einig, dass der geltend gemachte Anspruch einzig im Vorsorgefall begründet sein kann.  
 
4.2. Aus Art. 19 Abs. 4 Reglement (E. 3.2.2) ergibt sich klar, dass der Vorsorgefall Alter Ende Februar 2013 eingetreten ist. Ein entsprechendes Gesuch des Versicherten um vorzeitige Pensionierung, das die Vorsorgestiftung für erforderlich zu halten scheint, wird weder in dieser noch in einer anderen Bestimmung vorausgesetzt. Der reglementarisch vorgesehene Eintritt des Vorsorgefalls mit Anspruch auf Altersleistungen entsprach gleichwohl dem Willen des Beschwerdeführers: Er hat weder die Erwerbstätigkeit - allenfalls bei einem neuen Arbeitgeber - fortgeführt noch sich als arbeitslos gemeldet, was laut Art. 2 Abs. 1 bis FZG (SR 831.42) für den Aufschub des Vorsorgefalls in solchen Fällen vorausgesetzt wäre (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 13 BVG; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 277 Rz. 757).  
 
4.3.  
 
4.3.1. An diesem (Zwischen-) Ergebnis ändern die Leistungen der Stiftung FAR nichts. Der GAV FAR regelt ausschliesslich die Beziehungen zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Stiftung FAR; die Vorsorgestiftung wird von dessen Geltungsbereich nicht erfasst (vgl. Art. 2 bis 4 GAV FAR und Art. 2 AVE GAV FAR). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wird durch den Altersrücktritt gemäss GAV FAR die Erwerbstätigkeit weder faktisch noch virtuell bis zum ordentlichen Rentenalter hinausgeschoben. Auch wenn das vorzeitige Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung und die Ausrichtung gekürzter Altersrenten von der Stiftung FAR nicht erwünscht sein mag (diese strebt eine Weiterversicherung für die Risiken Alter und Tod an [vgl. E. 4.3.2]), misst sich der Versicherungsstatus resp. der geltend gemachte Anspruch an den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen. Diese werden durch den GAV FAR auch nicht indirekt modifiziert, wie sich aus dem Folgenden ergibt.  
 
4.3.2. Die Überbrückungsrenten (vgl. Art. 14 GAV FAR) können gekürzt werden, soweit andere vertragliche oder gesetzliche Leistungen erbracht werden (Art. 18 GAV FAR). Art. 19 Abs. 2 und 3 GAV FAR vermitteln Anspruch auf (teilweisen) Ersatz von BVG-Altersgutschriften. Diesbezüglich hat der Rentenberechtigte der Stiftung anzugeben, ob er in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben kann, oder ob er sich bei der Auffangeinrichtung BVG oder einer anderen Freizügigkeitseinrichtung weiterversichert (Art. 20 Abs. 3 GAV FAR). Die genannten Bestimmungen wurden allgemeinverbindlich erklärt.  
 
4.3.3. Dass der Bezug einer Überbrückungsrente von der Stiftung FAR den Vorsorgefall ausschliessen soll, wird zu Recht nicht geltend gemacht. So sieht etwa Art. 18 Abs. 3 des Reglements FAR vom 4. Juli 2003 (nachfolgend: Reglement FAR) in Konkretisierung von Art. 18 GAV FAR explizit vor, dass Überbrückungsrenten mit Rentenleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge, welche wegen vorzeitigem Altersrücktritt gekürzt wurden, kumuliert werden dürfen (zu den Gründen für die Leistungskumulation vgl. KELLER, a.a.O., S. 585). Die Frage, ob und inwieweit die Leistungen der Stiftung FAR und jene der Vorsorgestiftung einer Koordination resp. Kürzung zu unterziehen sind (vgl. insbesondere Art. 31 Reglement und Art. 18 Abs. 4 Reglement FAR), bildet hier nicht Klagefundament.  
 
4.3.4. Die Vertragspartner des GAV FAR gehen prinzipiell von einem vollständigen (für Ausnahmen vgl. Art. 15 GAV FAR) Altersrücktritt unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Beitragspflicht aus ( STAUFFER, a.a.O., S. 252 Fn. 57; KELLER, a.a.O., S. 591, 595). Darin liegt insoweit ein gewisser Widerspruch, als fraglich bleibt, ob nach dem hier gleichzeitig gegebenen Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" gemäss Reglement (vgl. E. 4.2) die Vorsorge weitergeführt werden kann, obwohl weder ein Mindestlohn gemäss Art. 7 BVG erzielt wird noch die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 bis FZG erfüllt sind. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die Weiterführung der Vorsorge nach Art. 47 BVG nach der Pensionierung ausgeschlossen (so auch explizit GEISER/SENTI, in: BVG und FZG, 2010, N. 12 zu Art. 47 BVG).  
Wie es sich damit verhält und wie dem Problem der Weiterversicherung gegebenenfalls zu begegnen ist, kann hier offenbleiben. Aus Art. 20 Abs. 3 GAV FAR kann so oder anders keine Verpflichtung des Versicherten abgeleitet werden, entgegen den (BVG-) reglementa-rischen Bestimmungen einen "Freizügigkeitsfall" hinzunehmen, nachdem ihn die Vorsorgeeinrichtung faktisch geschaffen hat. Vielmehr ist es Sache der Vorsorgestiftung, in ihrem Reglement die entsprechenden klaren Grundlagen zu schaffen, wenn sie in vergleichbaren Fällen keine Altersleistung erbringen will. 
 
4.4. Nachdem der Anspruch auf Altersleistungen im Grundsatz feststeht, ist zu prüfen, ob diese (teilweise) in Form einer Kapitalabfindung bezogen werden können. Das ist auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 1 Reglement (E. 3.2.2) zu entscheiden (vgl. E. 3.1).  
 
4.5.  
 
4.5.1. Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er über den Umstand, dass die berufliche Vorsorge ab 1. Januar 2012 bei der Vorsorgestiftung durchgeführt wurde, nicht rechtzeitig informiert worden sein soll und er deswegen (oder aus einem anderen Grund) die zwölfmonatige Meldefrist nicht habe einhalten können. Ebenso wird nicht vorgebracht, dass die Vorsorgestiftung spätestens ein Jahr vor Eintritt des Vorsorgefalls, mithin bis zum 28. Februar 2012, Kenntnis von der gegenüber der vormaligen Vorsorgeeinrichtung abgegebenen (und von der Ehefrau mitunterzeichneten) Erklärung vom 19. September 2011 oder direkt eine vergleichbare Deklaration erhalten haben soll. Sodann beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Weiterleitungspflicht (vgl. Art. 30 ATSG, der im Bereich des BVG ohnehin grundsätzlich nicht anwendbar ist [Art. 2 ATSG e contrario]), zumal die Erklärung vom 19. September 2011 nicht versehentlich an die vormalige Vorsorgeeinrichtung gelangte. Damit besteht lediglich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Bezug der Altersleistungen in Form einer Kapitalabfindung (vgl. E. 3.2.2 Abs. 2).  
 
4.5.2. Die gesetzlichen Bestimmungen, namentlich Art. 37 Abs. 2 BVG (E. 3.2.1), sehen keine Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung vor (vgl. BETTINA KAHIL-WOLFF, in: BVG und FZG, 2010, N. 6 zu Art. 37 BVG). Immerhin gelangte der Beschwerdeführer am 30. November 2012, mithin vor Beendigung seiner Erwerbstätigkeit, mit einem entsprechenden Ersuchen an die Vorsorgestiftung. Diesem lag eine Kopie der Erklärung vom 19. September 2011 bei. Die Vorsorgestiftung stellt nicht in Abrede, dass die darin enthaltene schriftliche Zustimmung der Ehefrau zur Auszahlung einer Kapitalabfindung (Art. 37 Abs. 5 BVG) den gesetzlichen Anforderungen genügt. Demzufolge ist der Anspruch auf einen Viertel des am 28. Februar 2013 vorhandenen BVG- resp. obligatorischen Altersguthabens zu bejahen.  
 
5.   
Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Da es nicht um eine verspätete Überweisung von Austrittsleistungen (Art. 2 Abs. 4 FZG) geht, ergeben sich die zu bezahlenden Verzugszinsen in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Bei Fehlen entsprechender Regelungen ist Art. 104 Abs. 1 OR heranzuziehen, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist. Reglementarische Leistungsansprüche gelten als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag, weshalb die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (SVR 2014 BVG    Nr. 42 S. 157, 9C_10/2013 E. 7; 2012 BVG Nr. 44 S. 164, 9C_137/2012 E. 6.2). 
Mangels anderweitiger Regelung ist die Forderung zu 5 % ab 1. März 2013 zu verzinsen. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Vorsorgeeinrichtung die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 28. März 2014 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Viertel seines am 28. Februar 2013 vorhandenen BVG-Vorsorgekapitals nebst 5 % Zins seit 1. März 2013 auszurichten. Im Übrigen werden die Beschwerde und die Klage abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Obergericht des Kantons Uri zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche Vorsorge, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann