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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5F_26/2018  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
wohnhaft bei Ihrer Mutter B.________, 
3. D.________, 
wohnhaft bei Ihrer Mutter B.________, 
Gesuchsgegnerinnen, 
 
Obergericht des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Vaterschaft, 
 
Gesuch um Revision der Urteile des Bundesgerichts 5A_794/2014 vom 6. Mai 2015, 5F_6/2016 vom 23. Mai 2016 und 5F_13/2016 vom 15. Dezember 2016 
(Verfahren und Urteil LZ140007-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ ist die Mutter von C.________, geboren 2010, und von D.________, geboren 2012. Sie war zur Zeit der Geburt der beiden Kinder mit E.________ verheiratet.  
 
A.b. E.________ focht seine Vaterschaft an. Das Bezirksgericht Zürich stellte fest, dass E.________ nicht der Vater von C.________ und D.________ ist. Das Urteil vom 17. Mai 2013 wurde rechtskräftig.  
 
A.c. A.________, der sich später als Vater von C.________ und D.________ erweisen sollte, begehrte ab dem 23. Juli 2014 den zuständigen Behörden und Gerichten, die ernannte oder eine neu zu bestellende Beistandsperson der Kinder anzuweisen, die Revision, eventuell eine Wiedererwägung des bezirksgerichtlichen Urteils vom 17. Mai 2013 zu beantragen. Seine Begehren blieben mangels aktuellen oder virtuellen Interesses erfolglos (Urteile 5A_562/2016 vom 15. Dezember 2016; 5A_724/2017 vom 15. Mai 2018).  
 
B.  
 
B.a. B.________ klagte am 6. August 2013 für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder gegen A.________ auf Feststellung seiner Vaterschaft gegenüber C.________ und D.________ und auf Leistung von Kinderunterhalt. Die DNA-Gutachten belegten die Vaterschaft von A.________ mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 99,999999 % bzw. von mehr als 99,999 %. Gestützt darauf stellte das Bezirksgericht Meilen mit Teilurteil vom 3. Juni 2014 fest, dass A.________ der Vater von C.________ und D.________ ist.  
 
B.b. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. September 2014 das bezirksgerichtliche Teilurteil.  
 
B.c. A.________ erhob Beschwerde, die das Bundesgericht abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A_794/2014 vom 6. Mai 2015).  
 
B.d. Ein von A.________ am 6. April 2016 eingereichtes Revisionsgesuch blieb erfolglos (Urteil 5F_6/2016 vom 23. Mai 2016).  
 
B.e. Am 26. Juli 2016 ersuchte A.________ um Wiedererwägung und Revision aller bundesgerichtlichen Urteile. Dem Gesuch war kein Erfolg beschieden (Urteil 5F_13/2016 vom 15. Dezember 2016).  
 
C.   
Am 21. Dezember 2018 hat A.________ (Gesuchsteller) erneut ein Revisionsgesuch gestellt. Er beantragt, die Urteile 5A_794/2014, 5F_6/2016 und 5F_13/2016 aufzuheben, die Vaterschaftsklage abzuweisen und festzustellen, dass er nicht der rechtliche Vater von C.________ und D.________ sei, eventualiter seinen Hauptantrag gutzuheissen, nachdem der Sachverhalt durch das Bundesgericht (eventuell durch die Vorinstanzen) ergänzt und die Nichtigkeit des Anfechtungsurteils vom 17. Mai 2013 festgestellt worden sei. Es sind weder B.________ (Gesuchsgegnerin 1) noch deren Kinder C.________ und D.________ (Gesuchsgegnerinnen 2 und 3) zur Vernehmlassung eingeladen worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Revisionsgesuch steht vor dem Hintergrund folgender Erwägungen des Urteils 5A_794/2014: Die Feststellung der Vaterschaft des Gesuchstellers setzt voraus, dass vorgängig die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes der Gesuchsgegnerin 1 beseitigt wurde, was durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Mai 2013 rechtskräftig geschehen ist (E. 4.1). Durch dieses Urteil ist das Kindesverhältnis zwischen den Gesuchsgegnerinnen 2 und 3 und dem Ehemann der Gesuchsgegnerin 1 endgültig und verbindlich beseitigt, und zwar mit Gestaltungswirkung auch gegenüber dem Gesuchsteller als mutmasslichem Vater (E. 4.2). Gegenstandslos sind folglich die Ausführungen und Beweisbegehren des Gesuchstellers zu den Fragen, ob die Anfechtungsklage zu Recht zugelassen wurde und ob das Urteil, mit dem das Kindesverhältnis zum Ehemann der Mutter beseitigt worden ist, richtig war. Denn entscheidend ist, dass das Urteil unstreitig rechtskräftig ist und dass die Nichtigkeit des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils, zu deren Geltendmachung der Gesuchsteller im Vaterschaftsprozess auch einzig legitimiert wäre, weder dargetan noch ersichtlich ist (E. 4.3 des Urteils 5A_794/2014 vom 6. Mai 2015).  
 
1.2. In seinem ersten Revisionsurteil 5F_6/2016 vom 23. Mai 2016 hat das Bundesgericht festgehalten, von Urteilsnichtigkeit sei in der Beschwerde 5A_794/2014 keine Rede gewesen, der Gesuchsteller habe darin das im Anfechtungsverfahren ergangene Urteil vielmehr als frei überprüfbar dargestellt und das Bundesgericht habe denn auch festhalten müssen, dass der Gesuchsteller die Natur der Anfechtungsklage und des Anfechtungsurteils verkenne. Der Gesuchsteller versuche, die Nichtigkeit auf dem Revisionsweg geltend zu machen, und übersehe damit, dass die Revision nicht dazu diene, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren oder bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben (E. 1.3). Ungeachtet der Erfolglosigkeit des Revisionsgesuchs hat das Bundesgericht eine Nichtigkeit des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils vom 17. Mai 2013 aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers (fehlende örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich, fehlendes Klagerecht des Ehemannes wegen dessen Zustimmung zur Zeugung der Kinder durch den Gesuchsteller und unrichtige Beurteilung der Klagefrist) verneint (E. 2 des Urteils 5F_6/2016 vom 23. Mai 2016).  
 
1.3. Im Verfahren 5F_13/2016 hat der Gesuchsteller die Wiedererwägung des Urteils 5F_6/2016 und die Revision des Urteils 5A_794/2014 beantragt. Das Bundesgericht ist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, weil eine Wiederwägung bundesgerichtlicher Urteile weder vorgesehen noch notwendig sei (E. 1.2). Es hat das Revisionsgesuch abgewiesen, weil das zu dessen Begründung eingereichte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2016 erst nach Ausfällung der Urteile 5A_794/2014 vom 6. Mai 2015 und 5F_6/2016 vom 23. Mai 2016 ergangen sei, Tatsachen und Beweismittel aber, die erst nach dem (zu revidierenden) Entscheid entstanden seien, keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG abgeben könnten (E. 2.3 des Urteils 5F_13/2016 vom 15. Dezember 2016).  
 
2.  
 
2.1. In seinem dritten Revisionsgesuch geht es erneut um die Nichtigkeit des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils vom 17. Mai 2013. Der Gesuchsteller macht geltend, er habe durch einen Brief von E.________ vom 1. Oktober 2018 erhebliche Tatsachen erfahren, die die Nichtigkeit des Anfechtungsurteils vom 17. Mai 2013 bewiesen und zwingend ein abweichendes bundesgerichtliches Urteil 5A_794/2014 im Vaterschaftsprozess herbeiführen müssten (Rz. 4). Das Urteil vom 17. Mai 2013 sei nichtig, weil es aufgrund einer Straftat zustande gekommen sei (Rz. 21 und Rz. 85 ff.). E.________ als damaliger Ehemann der Gesuchsgegnerin 1 und vermuteter Vater der Gesuchsgegnerinnen 2 und 3 sei nämlich von der Gesuchsgegnerin 1 zur Anfechtungsklage genötigt worden (Rz. 27 des Gesuchs).  
 
2.2. Der Gesuchsteller beruft sich erneut auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wonach in Zivilsachen die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.  
 
2.3. Wie dem Gesuchsteller bereits erläutert wurde, ist eine Revision gestützt auf Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven), ausgeschlossen (Urteil 5F_13/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.3; seither: BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275 f.). Der Gesuchsteller will seine nachträglich erfahrenen Tatsachen durch einen Brief vom 1. Oktober 2018 beweisen (Rz. 29, 37, 51 und 56 des Gesuchs) und verlangt gestützt darauf die Revision der bundesgerichtlichen Urteile vom 6. Mai 2015, vom 23. Mai 2016 und vom 15. Dezember 2016. Er verkennt damit erneut, dass sein Beweismittel erst nach Ausfällung der Urteile, die revidiert werden sollen, entstanden ist und deshalb ein unzulässiges echtes Novum darstellt, selbst wenn es sich auf bereits vorbestehende Tatsachen bezieht. Eine Revision gestützt darauf ist ausgeschlossen (zuletzt: Urteile 8F_3/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.3 und E. 3.1; 4F_7/2018 vom 28. Juli 2018 E. 2.1.2 und E. 2.3.3.1; 4F_18/2017 vom 4. April 2018 E. 3.1.2 und E. 3.3.1).  
 
2.4. Der Gesuchsteller will seine nachträglich erfahrenen Tatsachen anscheinend auch durch eine Befragung von E.________, den Verfasser des Briefes vom 1. Oktober 2018, als Zeugen beweisen (Rz. 33 des Gesuchs). Wer sein Gesuch auf neue Beweismittel gründet, hat konkret darzutun, dass es ihm trotz aller Umsicht nicht möglich war, sich schon im vorangegangenen Verfahren auf sie zu berufen (Urteil 1F_23/2014 vom 27. Juni 2014 E. 4 mit Hinweis insbesondere auf BGE 98 II 250 E. 3 S. 255; ELISABETH ESCHER, Revision, Erläuterung und Berichtigung, in: Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Aufl. 2014, Rz. 8.35 S. 398; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 10 zu Art. 123 BGG). Daran fehlt es mit Bezug auf die Befragung des Zeugen. Insoweit genügt das Revisionsgesuch den formellen Anforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 4F_11/2018 vom 21. März 2018 E. 1) und ist darauf nicht einzutreten.  
 
2.5. Das Revisionsgesuch muss aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Anzumerken bleibt, dass der Gesuchsteller mit dem Einwand der Nichtigkeit des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils vom 17. Mai 2013 erneut versucht, Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren und bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben. Eine Nichtigkeit des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils vom 17. Mai 2013 hätte der Gesuchsteller spätestens im Beschwerdeverfahren 5A_794/2014 geltend machen können und müssen, was er indessen unterlassen hat. Die Revision steht dazu nicht zur Verfügung (Urteil 5F_6/2016 vom 23. Mai 2016 E. 1.3; zuletzt: Urteile 6F_4/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.1; 4F_17/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.2; 5F_7/2017 vom 18. April 2017 E. 3).  
 
3.   
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich der Beizug von Akten aus verschiedenen Verfahren, die der Gesuchsteller beantragt (Rz. 3 des Gesuchs). Er wird kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin der Gesuchsgegnerinnen 2 und 3, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Meilen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten