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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_92/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Juli 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Thomas Käslin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ und Y.________ heirateten am 7. Juni 1996 vor dem Zivilstandsamt A.________. Sie haben die gemeinsamen Kinder B.________ (geb. 2003) und C.________ (geb. 2005). 
 
B.   
Mit Entscheid vom 27. August 2007 hob das Amtsgericht D.________ den gemeinsamen Haushalt auf, unter Regelung der Nebenfolgen. Unter anderem stellte es die beiden Kinder unter die Obhut der Mutter. 
Am 8. Juni 2009 stellten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens erfolgten weitere Massnahmeentscheide. 
Mit Urteil vom 25. April 2013 schied das Bezirksgericht E.________ die Ehe der Parteien. Es teilte die elterliche Sorge über die Kinder der Mutter zu, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters. Weiter bestimmte es, dass der Vater für die Kinder die durch die Ausgleichskasse direkt überwiesenen Kinderrenten der IV von derzeit Fr. 557.-- zu leisten und der Ehefrau nachehelichen Unterhalt von Fr. 390.-- bis Dezember 2021zu bezahlen habe. 
Berufungsweise verlangte der Vater das gemeinsame Sorgerecht für beide Parteien, eventualiter die Zuteilung der elterlichen Sorge an ihn selbst, und eine Modifikation der Unterhaltsbeiträge. In ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung verlangte die Ehefrau ihrerseits eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge. 
Mit Urteil vom 10. Dezember 2013 modifizierte das Obergericht des Kantons Luzern das Besuchsrecht des Vaters und verpflichtete diesen zu Unterhaltsbeiträgen für die Kinder von je Fr. 600.--, wobei die der Mutter direkt ausbezahlten IV-Kinderrenten von derzeit je Fr. 453.-- anzurechnen seien, und zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 450.-- bis Dezember 2021. 
 
C.   
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 3. Februar 2014 eine Beschwerde erhoben. Er beantragt die gemeinsame Sorge für die Kinder und seine Verpflichtung, für die Kinder Unterhaltsbeiträge in der Höhe der jeweiligen IV-Kinderrenten zu leisten, unter Verzicht auf die Festsetzung nachehelichen Unterhaltes. 
Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Revisionsentscheid des Kantonsgerichts Luzern und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2014 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des Revisionsentscheides sistiert. Dieser erging am 11. März 2014. Am 16. April 2014 erhob X.________ auch dagegen eine Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens Nr. 5A_316/2014 bildet. 
Im vorliegenden Verfahren wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Nebenfolgen einer Scheidung, welche teilweise nicht vermögensrechtlicher Natur sind, so dass die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig offen steht (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Es wird ausdrücklich auf die Erhebung von Sachverhaltsrügen verzichtet. Streitgegenstand bilden das Sorgerecht, der Kinderunterhalt und der nacheheliche Unterhalt. 
Am 12. Dezember 2013, also zwei Tage nach dem angefochtenen Urteil, teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, dass er am 30. November 2013 in Deutschland seine Lebenspartnerin und Mutter einer gemeinsamen Tochter geheiratet habe. Er will die Tatsache der Neuverheiratung als echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren beachtet wissen. Echte Noven können jedoch von vornherein nicht berücksichtigt werden (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229) und unechte nur insoweit, als erst der angefochtene Entscheid zu deren Geltendmachung Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Das Bezirksgericht E.________ war mangels einer Vereinbarung und eines gemeinsamen Antrages zur Alleinzuteilung des Sorgerechts verpflichtet (aArt. 133 Abs. 1 ZGB), wobei es dieses der Mutter zuwies. Vor Obergericht hatte der Beschwerdeführer in erster Linie argumentiert, aufgrund der Strassburger Rechtsprechung bestehe ein Anspruch auf gemeinsame Sorge, welcher dem nationalen Recht vorgehe. Das Obergericht erwog, dass ein gemeinsames Sorgerecht angesichts des gespannten Verhältnisses und der schlechten Kooperation zwischen den Parteien nicht in Frage komme; die Parteien seien tief zerstritten, selbst ein gemeinsames Elterngespräch in der Schule sei nicht möglich. Ausgehend vom Grundsatz, dass mithin das Sorgerecht einem Elternteil allein zuzuweisen sei, hat es sodann ausführlich die Zuteilung an die Mutter begründet, indem es sich zu den wesentlichen Faktoren geäussert hat (persönliche Verhältnisse; Wohnverhältnisse; Arbeitstätigkeit bzw. persönliche Betreuung; Bindungstoleranz; Äusserungen der Kinder bei der Anhörung). 
 
2.1. Angesichts der während des bundesgerichtlichen Verfahrens per 1. Juli 2014 eingetretenen Rechtsänderung in Bezug auf das Sorgerecht stellt sich vorweg die übergangsrechtliche Frage, ob das Bundesgericht das alte oder das neue Recht anzuwenden hat. Bis 30. Juni 2014 galt der Grundsatz, dass der Scheidungsrichter die elterliche Sorge einem Elternteil zuzuweisen hatte (aArt. 133 Abs. 1 ZGB); soweit die Eltern eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Anteile an der Betreuung der Kinder und die Verteilung der Unterhaltskosten geschlossen hatten, beliess das Gericht auf gemeinsamen Antrag beider Eltern die elterliche Sorge, soweit dies mit dem Kindeswohl vereinbar war (aArt. 133 Abs. 3 ZGB). Die auf 1. Juli 2014 in Kraft getretene Revision des Sorgerechts (AS 2014 357 ff.) bringt einen Paradigmenwechsel: Im Grundsatz steht die Sorge den Eltern zivilstandsunabhängig gemeinsam zu (nArt. 296 Abs. 2 ZGB); bei der Scheidung wird das alleinige Sorgerecht dann zugewiesen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (nArt. 298 Abs. 1 ZGB).  
Das Übergangsrecht findet sich im Schlusstitel zum ZGB. Gemäss Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB ist das neue Recht, soweit es die Wirkungen des Kindesverhältnisses betrifft, an sich sofort anwendbar. Für hängige Scheidungsverfahren sieht Art. 7b SchlT ZGB allerdings vor, dass das neue Recht nur von den kantonalen Instanzen anzuwenden ist (Abs. 2), während das Bundesgericht hängige Verfahren nach altem Recht beurteilt (Abs. 3). Das Bundesgericht wendet diese Norm auch an, wenn im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor Bundesgericht nur noch Kinderbelange angefochten sind, weil eine andere Lösung mit der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG in Verbindung mit dem diesbezüglichen strikten Rügeprinzip im Sinn von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht vereinbar wäre (Urteil 5C.43/2000 vom 11. April 2000 E. 1). Dies muss umso mehr für die vorliegende Rechtsänderung gelten, welche keine kategorische Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechtes im Scheidungsfall stipuliert, sondern bei Gefährdung des Kindeswohls die Alleinzuteilung vorsieht. Vorliegend ist demnach das alte Recht anzuwenden; unter dieser Hypothese stehen denn auch sämtliche Ausführungen in der Beschwerde. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer behauptet eine Vorwirkung der Gesetzesänderung und insbesondere rügt er eine Verletzung von Art. 8 und 14 EMRK. Diesbezüglich macht er geltend, aufgrund des Entscheides Nr. 22028/04  Zaunegger gegen Deutschland vom 3. Dezember 2009 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ein Menschenrecht auf gemeinsame elterliche Sorge zu haben, welches dem nationalen Recht vorgehe.  
 
2.3. Das nach den Ausführungen in E. 2.1 vorliegend noch anzuwendende alte Recht sah vor, dass der Scheidungsrichter die elterliche Sorge einem Elternteil zuweist (aArt. 133 Abs. 1 ZGB). Soweit die Eltern eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Anteile an der Betreuung der Kinder und die Verteilung der Unterhaltskosten geschlossen haben, belässt das Gericht auf gemeinsamen Antrag beider Eltern die elterliche Sorge, soweit dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist (aArt. 133 Abs. 3 ZGB).  
Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass die Gesetzesänderung betreffend das elterliche Sorgerecht keine Vorwirkungen zeitigt (Urteile 5A_793/2011 vom 3. Februar 2012 E. 6.8.3; 5A_863/2013 vom 18. März 2014 E. 3). Dass eine Gesetzesrevision bei der Auslegung einer Norm des früheren Rechts allenfalls berücksichtigt werden kann, gilt nämlich nur dann, wenn das System nicht grundsätzlich geändert, sondern lediglich eine Konkretisierung des Rechtszustands angestrebt oder eine Rechtslücke ausgefüllt wird (vgl. BGE 124 II 193 E. 5d S. 201; 125 III 401 E. 2a S. 404). Das Kantonsgericht hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, wenn es nicht von einer Vorwirkung ausgegangen ist. 
 
2.4. Eine von der Vorwirkung zu unterscheidende Frage ist, ob angesichts der Rechtsprechung des EGMR unbekümmert um das anwendbare nationale Recht ein Anspruch auf Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Scheidungsfall besteht. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf das erwähnte Urteil Nr. 22028/04 vom 3. Dezember 2009.  
Diesem Urteil lag eine nationale Gesetzeslage zugrunde, welche den Eltern im Scheidungsfall die gemeinsame Sorge beliess, jedoch bei unverheirateten Eltern für bestimmte Fälle (v.a. fehlende Einigung der Eltern) ein alleiniges Sorgerecht der Mutter statuierte. Ein unverheirateter Vater, welcher weitgehend die Betreuung des Kindes wahrgenommen hatte, erblickte darin eine Verletzung der EMRK. Der EGMR erwog, dass das betreffende nationale Recht verschiedene Gruppen von Eltern ungleich behandle (Rz. 44). Den Vertragsstaaten stehe bei der betreffenden Frage ein Ermessensspielraum zu (Rz. 50), wobei eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts oder wegen nichtehelicher Geburt nur bei schwerwiegenden Gründen mit den Konventionsgarantien vereinbar sei (Rz. 51). Der EGMR kam zum Schluss, dass die Regierung des betreffenden Staates diese Gründe nicht ausreichend belegt habe (Rz. 62), weshalb es auf eine Verletzung von Art. 8 und 14 EMRK erkannte (Rz. 64). 
Der vorliegende Fall ist mit der Konstellation, wie sie dem genannten Entscheid des EGMR zugrunde lag, gerade nicht vergleichbar. Art. 133Abs. 1 ZGB in der hier noch anwendbaren Fassung sah geschlechtsneutral vor, dass im Scheidungsfall eine Alleinzuteilung an einen Elternteil zu erfolgen hat. Die Zuteilung an die Mutter ist im angefochtenen Entscheid nicht aufgrund ihres Geschlechts erfolgt, sondern aufgrund einer ausführlichen Erörterung der massgeblichen Zuteilungsfaktoren. Das Kantonsgericht hat dabei auch die Faktoren gewürdigt, die eher für eine Zuteilung an den Vater gesprochen hätten, insbesondere seine - im Vergleich zu der ein grösseres Arbeitspensum verrichtenden und auf die Fremdbetreuung durch ihre Schwester angewiesenen Mutter - grössere Eigenbetreuungskapazität infolge Teilinvalidität. Es ist aber zum Schluss gekommen, dass aufgrund der anderen Faktoren und namentlich auch aufgrund des Kontinuitätsgedankens insgesamt eine Zuteilung des Sorgerechts an die Mutter besser dem Kindeswohl entspreche. Insofern liegt weder in der Gesetzesbestimmung von aArt. 133 Abs. 1 ZGB noch in der konkreten Handhabung dieser Norm durch das Kantonsgericht eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts begründet, wie sie in Rz. 51 des Urteils des EGMR Nr. 22028/04 vom 3. Dezember 2009 aufgeführt ist. 
Zwischenzeitlich hat der EGMR mit Urteil Nr. 9929/12  Buchs gegen die Schweiz vom 27. Mai 2014 denn auch entschieden, dass eine aufgrund von aArt. 133 Abs. 1 ZGB vorgenommene Alleinzuteilung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, soweit sie auf einer sorgfältigen Abklärung basiert und dem Kindeswohl verpflichtet ist (vgl. Rz. 52 ff.), und dass sie auch nicht gegen Art. 14 EMRK verstösst, soweit sie nicht mit Rücksicht auf das Geschlecht eines Elternteils erfolgt; ebenso wenig liegt eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu unverheirateten Eltern vor, weil ein nicht verheirateter Vater nach aArt. 298 Abs. 1 ZGB ebenfalls nicht über ein Sorgerecht verfügen würde (vgl. Rz. 68 ff.). Die vom EGMR aufgestellten Bedingungen sind vorliegend erfüllt, denn das Kantonsgericht hat die Zuteilung nicht aufgrund des Geschlechts vorgenommen, sondern das Kindeswohl in extenso abgeklärt. Darüber hinaus ist es zum Schluss gekommen, dass aufgrund des gänzlich fehlenden Konsenses der Eltern selbst bei gegebener rechtlicher Zulässigkeit kein gemeinsamen Sorgerecht in Frage kommen könnte.  
 
2.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in Einklang mit der Strassburger Rechtsprechung steht. Auf die weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit der Zuteilung der elterlichen Sorge ist nicht einzugehen, weil der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr ein Begehren auf Alleinzuteilung an ihn, sondern lediglich noch ein solches auf Belassung der gemeinsamen Sorge gestellt hat, diese aber angesichts des vorliegend noch anwendbaren Rechts aufgrund der fehlenden Vereinbarung und des fehlenden gemeinsamen Antrages nicht möglich ist (aArt. 133 Abs. 3 ZGB).  
 
2.6. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene neue Recht sei der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Übergangsrecht darauf hingewiesen, dass er gestützt auf Art. 12 Abs. 5 SchlT ZGB ein auf Abänderung der Alleinzuteilung gerichtetes gerichtliches Verfahren einleiten kann, soweit er sich davon Erfolg verspricht. Der massgebliche Zeitpunkt im Sinn von Art. 12 Abs. 5 SchlT ZGB ist nach dem Gesagten das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2013 und nicht das vorliegend zu fällende bundesgerichtliche Urteil.  
 
3.   
Im Zusammenhang mit der Unterhaltsfestsetzung ist das Kantonsgericht beim Beschwerdeführer von einem Einkommen von Fr. 3'392.-- (IV-Rente Fr. 1'392.-- und Erwerbseinkommen Fr. 2'000.--) sowie von Auslagen von Fr. 2'614.-- (hälftiger Grundansatz Fr. 850.--; Mietzins Fr. 1'160.--; Auto Fr. 100.--; Krankenkasse Fr. 339.--; Franchise Fr. 85.--; Steuern Fr. 80.--) ausgegangen, was einen rechnerischen Überschuss von Fr. 778.-- ergibt. Bei der Beschwerdegegnerin ist das Obergericht von Fr. 3'256.-- Erwerbseinkommen und von Auslagen von Fr. 4'064.-- ausgegangen, was einen rechnerischen Fehlbetrag von Fr. 808.-- ergibt. 
Das Obergericht hat erwogen, dass der angemessene Bedarf der acht- und elfjährigen Söhne aus der Ehe der Parteien je Fr. 600.-- betrage, wovon jeweils Fr. 453.-- durch die IV-Kinderrenten abgedeckt sei, während der Bedarf des einjährigen Kindes aus der neuen Beziehung tiefer sei und als mit der IV-Kinderrente von Fr. 453.-- abgedeckt betrachtet werden könne. Somit habe der Beschwerdeführer aus seinem Überschuss für die beiden Söhne die Differenz zwischen Bedarf und IV-Kinderrente von je Fr. 147.-- und im Übrigen nachehelichen Unterhalt an die Beschwerdegegnerin von Fr. 450.-- bis Dezember 2021 zu bezahlen. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und zusätzlich für drei Stunden an den dazwischen liegenden Freitagen. Zur Bestreitung der damit verbundenen Kosten müsse ihm ein Pauschalbetrag von Fr. 150.-- pro Monat zugestanden werden.  
Ob der Sachrichter dem besuchsberechtigten Elternteil für die Ausübung des Besuchsrechts einen gewissen Betrag zugestehen will, ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Frage der Ausübung des ihm in Unterhaltsbelangen zukommenden Ermessens (Art. 4 ZGB; Urteile 5P.280/2006 vom 5. Dezember 2006 E. 4.4; 5A_221/2010 vom 14. Juli 2010 E. 6.1.2; 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.4). In diesem Zusammenhang ist folglich keine Verletzung von Bundesrecht auszumachen, umso weniger als der Beschwerdeführer keine speziellen Kosten anführt wie z.B. hohe Reiseauslagen infolge grosser Distanzen für die Ausübung des Besuchsrechts. 
 
3.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es gehe nicht an, die Kinder aus der früheren und aus der neuen Beziehung ungleich zu behandeln; auch für seine Tochter aus der neuen Beziehung seien folglich Fr. 600.-- (bzw. die Differenz zur IV-Kinderrente von Fr. 147.--) zu berücksichtigen.  
Ausgangspunkt zur Bestimmung des Kindesunterhaltes ist Art. 285 ZGB. Gemäss dieser Norm sind zum einen die Bedürfnisse des Kindes und zum anderen die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern die massgeblichen Kriterien. Was die finanziellen Bedürfnisse des Kindes anbelangt, so steigen diese erfahrungsgemäss mit zunehmendem Alter, weshalb eine Abstufung der Unterhaltsbeiträge nach Lebensalter üblich ist (als jüngstes Beispiel siehe Urteil 5A_86/2013 vom 12. März 2014 E. 3.9, welches ebenfalls Kinder aus einer früheren und einer neuen Beziehung betraf; vgl. sodann auch die Abstufung der Unterhaltsbeiträge gemäss den Zürcher Tabellen). Es handelt sich hierbei um eine auf objektiven Kriterien (steigender Bedarf mit zunehmendem Alter, aber auch spezielle Gesundheits- oder Ausbildungskosten) beruhende Ungleichbehandlung, welche zulässig und sogar geboten ist (vgl. BGE 126 III 353 E. 2b S. 358 f.; 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62). 
 
3.3. Im Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen der Mutter hielt das Obergericht fest, dass sie ein Arbeitspensum von 50 % verrichte und damit angesichts des Alters der beiden Söhne ihre Arbeitskraft genügend ausschöpfe.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, sie habe ihr Arbeitspensum missbräuchlich von 60 auf 50 % verringert, und zwar sei die Reduktion, wie sich aus dem Massnahmeentscheid des Bezirksgerichts E.________ ergebe, freiwillig erfolgt. Die Mutter sei deshalb auf ihrem früheren Einkommen zu behaften. 
Der Beschwerdeführer versucht, im bundesgerichtlichen Verfahren neue, im angefochtenen Entscheid nicht festgestellte Tatsachen zu behaupten, was unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ebenso wenig macht er geltend, dass er das betreffende Vorbringen bereits im kantonsgerichtlichen Verfahren eingebracht und das Kantonsgericht dieses in willkürlicher Weise nicht berücksichtigt bzw. gewürdigt hätte. Der Behauptung, die Mutter habe ihr Pensum in missbräuchlicher Weise reduziert, fehlt es damit für das bundesgerichtliche Verfahren an einer tatsächlichen Grundlage. Festgestellt ist einzig eine Erwerbstätigkeit von 50 %. Dass die Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss verpflichtet wäre, dieses Pensum trotz der Betreuung der acht- und elfjährigen Kinder zu erhöhen, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend (vgl. BGE 115 II 6 E. 3c S. 10; 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109). 
 
3.4. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass er seine 2. Säule in den Aufbau seiner Selbständigkeit gesteckt habe und zufolge seiner weitgehenden Invalidität im Unterschied zur Gegenpartei nicht in der Lage sei, eine vernünftige Vorsorge aufzubauen. Deshalb müsse ihm der Überschuss belassen werden.  
Die Behauptung, er habe seine 2. Säule in den Aufbau seiner Selbständigkeit gesteckt, ist neu und damit unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Wenn der Beschwerdeführer sodann kaum in der Lage sein wird, eine weitere Altersvorsorge aufzubauen, so ist dies auf seine Teilinvalidität sowie Tätigkeit im Rahmen der Selbständigkeit und nicht auf die Unterhaltspflicht zurückzuführen. Er macht denn auch nicht geltend, einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen zu sein und dort Beiträge leisten zu müssen, was ihm aber aufgrund der festgesetzten Unterhaltsbeiträge verunmöglicht werde. Damit scheitert das Anliegen des Beschwerdeführers bereits an den tatsächlichen Grundlagen. Nichts ableiten kann er sodann aus dem von ihm angerufenen BGE 129 III 257, welcher eine völlig andere Konstellation betraf, nämlich diejenige, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen war und die während der Ehe geäufnete private Vorsorge im Rahmen des gewählten Güterstandes (Gütertrennung) nicht geteilt werden konnte, so dass sich die Frage nach der Abgeltung in dieser speziellen Situation stellte. Dies kann vorliegend kein Anlass sein, den Beschwerdeführer von der Pflicht zur Leistung von Kindesunterhalt und angesichts des Fehlbetrages auf der Gegenseite von der Pflicht zur Leistung des (zeitlich begrenzten) nachehelichen Unterhaltes zu befreien. 
 
3.5. Die Ausführungen im Zusammenhang mit der Neuverheiratung scheitern am Novenverbot (vgl. E. 1). Darauf wird im Verfahren Nr. 5A_316/2014 einzugehen sein.  
 
4.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
Angesichts der offensichtlichen Prozessarmut ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beigabe von Advokat Thomas Käslin (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Advokat Thomas Käslin als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Advokat Thomas Käslin wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juli 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli