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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_781/2009 
 
Urteil vom 22. März 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Validen- und Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach dem 1950 geborenen P.________ für die Folgen der Unfälle vom 5. März 1990 (Gonarthrose im linken Kniegelenk), 5. Oktober 2001 (traumatisierte mediale Gonarthrose und Chondrokalzinose im rechten Kniegelenk) sowie 15. Juli 2002 (Fraktur eines Brustwirbelkörpers mit Kyphosierung der oberen Brustwirbelsäule um 10°) eine Integritätsentschädigung aufgrund einer unfallbedingten Integritätseinbusse von insgesamt 30 % (Verfügung vom 3. Juli 2006 und Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2006) und eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 11 % mit Beginn ab 1. Januar 2007 zu (Verfügung vom 9. Februar 2007 und Einspracheentscheid vom 15. Juni 2007). Mit einer weiteren Verfügung vom 10. August 2007 verrechnete die SUVA, unter Hinweis auf eine Überentschädigungsberechnung nach ATSG vom 4. Juli 2007, einen Betrag von Fr. 65'445.35 mit einer Rentennachzahlung der Invalidenversicherung; eine Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 17. März 2008). 
 
B. 
Gegen die genannten Einspracheentscheide vom 27. Dezember 2006, 15. Juni 2007 und 17. März 2008 liess P.________ Beschwerden einreichen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die Verfahren (Verfügungen vom 31. Dezember 2007 und 12. September 2008) und hiess die Beschwerde betreffend Verrechnung von Leistungen der SUVA mit Renten der Invalidenversicherung in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 17. März 2008 aufgehoben und die Sache an die Unfallversicherung zurückgewiesen wurde, damit diese gemäss E. 6.3.9 verfahre und hernach erneut über den Überentschädigungsanspruch verfüge (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 1 des Entscheids vom 30. Juli 2009); die weiteren Beschwerden wurden abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2). 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt P.________ beantragen, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 %, eventualiter von 51 %, subeventualiter von 12 % zuzusprechen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer ficht einzig Dispositiv-Ziff. 1 Satz 2 des vorinstanzlichen Entscheids vom 30. Juli 2009 an. Damit schloss das kantonale Gericht das sozialversicherungsrechtliche Verfahren in Bezug auf die Anfechtungs- und Streitgegenstand bildenden Einspracheentscheide der SUVA vom 27. Dezember 2006 und 15. Juni 2007 ab, weshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist (vgl. Art. 90 in Verbindung mit Art. 91 lit. a BGG). 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe des Invaliditätsgrades. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer war ab 1. Juli 1998 in der Funktion als Elektriker/Network Operation Engineer bei der X.________ AG angestellt. In den Jahren 2000 und 2001 erzielte er Einkommen, bestehend aus Grundgehalt, 13. Monatslohn, Schichtzulagen, Bonus, Treue- und Milleniumsprämien, in Höhe von Fr. 144'741.70 und 139'401.50. Im November 2001 kündigte die X.________ AG das Arbeitsverhältnis mit Hinweis auf Restrukturierungsmassnahmen und stellte den Versicherten ab 11. Dezember 2001 frei. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. April 2002. Laut Auskünften der X.________ AG vom 22. Juni 2005 und 6. Januar 2005 (recte: 2006) richtete sie ab dem Jahre 2003 keine Schichtzulagen an die Arbeitnehmer mehr aus; der Jahresverdienst des Versicherten hätte sich im Jahre 2006 auf Fr. 99'040.- (Grundgehalt, 13. Monatslohn, Bonus) belaufen. Am 1. Oktober 2002 nahm er bei der Y.________ GmbH in der Funktion als Fault Specialist Monitoring eine neue Beschäftigung zu einem Jahressalär von Fr. 81'900.- (inklusive allfälliger Schichtarbeiten) auf. Gemäss Auskunft dieser Firma vom 19. April 2005 an die Invalidenversicherung vermochte er mit den ständig steigenden Anforderungen mangels Stressresistenz nicht mehr Schritt zu halten und erbrachte wegen gesundheitlicher Probleme inkonstante Leistungen, weshalb das Arbeitsverhältnis unter sofortiger Freistellung per Ende Mai 2005 aufgelöst wurde (vgl. Kündigungsschreiben vom 31. März 2005). Danach ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 
 
4.2 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens geltend, es sei auf die bei der X.________ AG in den Jahren 2000 und 2001 erzielten Löhne abzustellen. Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Darlegungen bleibt indessen selbst unter der Annahme, dass der von dieser Firma angegebe Kündigungsgrund (Restrukturierungsmassnahmen) nicht zutreffen sollte, fraglich, ob er die Arbeitsstelle wegen der Folgen des Unfalles vom 5. Oktober 2001 verlor. Naheliegender ist, dass die von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie FMH, im von der Invalidenversicherung bestellten Gutachten vom 2. Juni 2006 beschriebenen, seit der Kindheit bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0), die sich vor allem in Schwierigkeiten im affektiven Umgang mit anderen Personen (insbesondere mit Vorgesetzten) auswirkte und die unbestritten unfallfremd ist, zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anlass gab. Diese Schlussfolgerung wurde, wie das kantonale Gericht weiter richtig ausführt, auch durch die Angaben der Y.________ GmbH im Kündigungsschreiben vom 31. März 2005 sowie deren Auskunft vom 19. April 2005 bestätigt. Insgesamt betrachtet übersieht der Beschwerdeführer die Rechtsprechung, wonach der zuletzt bezogene hohe Verdienst nur dann zur Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen ist, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass dieser weiterhin hätte erzielt werden können (vgl. Urteil 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3 mit Hinweis, publ. in: SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181). Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Jedenfalls ist die zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallene vorinstanzliche Festlegung des Valideneinkommens gestützt auf die Angaben der X.________ AG für das Jahr 2006 vom 22. Juni 2005 und 6. Januar 2006 (Fr. 99'040.-) nicht zu beanstanden. 
 
4.3 Das hypothetisch zu bestimmende Invalideneinkommen ist in verschiedener Hinsicht streitig, worauf im Folgenden näher einzugehen ist. 
4.3.1 Gemäss dem von Dr. med. Z.________, Orthopäd. Chirurgie FMH, Kreisarzt SUVA, im Bericht vom 19. Juni 2006 formulierten unbestrittenen Zumutbarkeitsprofil vermag der Versicherte eine wechselbelastende, hauptsächlich sitzend zu verrichtende Tätigkeit ganztägig mit folgenden Einschränkungen auszuüben: Stehen und Gehen sind nur auf guter Unterlage und ohne Notwendigkeit einer ununterbrochenen Gehleistung von mehr als 30 Minuten und nur unter gelegentlichem Tragen von Lasten von 10 bis 15 kg möglich; Treppen können selten überwunden werden, Kauern und Knien gelingt nicht, ebensowenig das Erklimmen von Leitern; nach einer Sitzdauer von 45 Minuten sollte sich der Patient für 5 bis 10 Minuten durchbewegen können. Davon ausgehend erwog die Vorinstanz, es sei kaum denkbar, dass der Versicherte den angestammten Beruf als Elektrotechniker/Telematiker, in welchem er angesichts der Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung grundsätzlich in der Lage wäre, im Bereich des Anforderungsniveaus 1 + 2 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 des Bundesamtes für Statistik (BFS) zu arbeiten, weiterhin auszuüben vermöge, weshalb eine Umschulung grundsätzlich angezeigt gewesen sei. Wegen der unfallfremden vollständig invalidisierenden psychischen Störung seien berufliche Eingliederungsmassnahmen aber ausser Betracht gefallen. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei der Versicherte daher insgesamt so zu stellen, als hätte er eine Umschulung absolviert, die ihn in die Lage versetzte, in einem anderen als dem angestammten Berufsbereich eine dem Anforderungsniveau 1 + 2 der LSE entsprechende Tätigkeit zu verrichten. Dementsprechend sei das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA1, Total aller Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 1 + 2, Männer zu ermitteln. 
4.3.2 Diese Begründung überzeugt nicht. Die Vorinstanz übersieht zunächst, dass eine fiktive Umschulung nur berücksichtigt werden könnte, wenn dazu ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt worden wäre, in welchem konkrete und zumutbare Eingliederungsmöglichkeiten aufzuzeigen gewesen wären, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder neue Erwerbsgelegenheiten versprochen hätten. Zudem erscheint, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, das Abstellen auf das Total der statistischen Durchschnittswerte aller Wirtschaftszweige im Anforderungsniveau 1 + 2 der LSE 2004, wozu auch die Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Aufgaben gehören, angesichts des Umstands, dass der Versicherte ausserhalb der angestammten Tätigkeit über keine Berufserfahrung verfügt, zu hoch gegriffen. Auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt, weshalb das Invalideneinkommen nicht bezogen auf die Einkommensverhältnisse im Bereich Elektrotechnik/Telematik festgelegt werden kann. Gemäss Auskunft der Y.________ GmbH vom 19. April 2005, wo der Versicherte zuletzt angestellt war, bestanden dessen Aufgaben als Fault Specialist Monitoring im Wesentlichen in Tätigkeiten, die weitgehend sitzend mit gelegentlichem Stehen, Gehen und Tragen von Gewichten erledigt werden konnten. Diese Arbeitsplatzbeschreibung ist dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil entgegen der scheinbaren Auffassung des kantonalen Gerichts durchaus angepasst. Die Kündigung der Y.________ GmbH vom 31. März 2005 erfolgte denn auch nicht wegen der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern hauptsächlich in Zusammenhang mit der unfallfremden Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 4.1 und 4.2 hievor). Schliesslich steht der vorinstanzlich erwähnte Umstand, dass der Bereich Elektrotechnik/Telematik von der LSE 2004 nicht im Einzelnen erfasst wird, einer vom Total der statistischen Durchschnittswerte abweichenden spezifischeren Annahme nicht entgegen. Die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers kann ohne Weiteres unter die Postionen 64 (Nachrichtenübermittlung) sowie 72 und 74 (Informatikdienste und Dienstleistungen für Unternehmen) der Tabelle TA1 der LSE 2004 subsumiert werden. Damit erübrigen sich weitere Erörterungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe mögliche Verweisungstätigkeiten im Bereich Elektrotechnik/Telematik zu wenig konkretisiert. 
4.3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, zur Bestimmung des Invalideneinkommens sei von einem "Mittelwert zwischen Niveau 1 + 2 sowie 3" auszugehen, ohne näher anzugeben, wie dieser zu berechnen wäre. Selbst wenn hiezu das arithmetische Mittel zwischen den genannten Positionen 64 sowie 72 und 74 der LSE 2004 gewählt würde, ergäbe sich ein über dem Total aller Wirtschaftszweige im Anforderungsniveau 1 + 2 liegender Betrag, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. 
4.3.4 Was die geltend gemachte Anwendung der LSE 2006 anbelangt, lagen die für das Jahr 2006 massgeblichen Angaben des BFS für den Rentenbeginn im Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids vom 17. März 2008 noch nicht vor (vgl. LSE 2006 des BFS, Neuchâtel 2008), weshalb die Einwände des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt nicht durchdringen. 
 
4.4 Schliesslich wird in der letztinstanzlichen Beschwerde an sich zu Recht vorgebracht, dass das kantonale Gericht im Einzelnen nicht erörtert hat, weshalb keine triftigen Gründe vorgelegen haben, den von der SUVA gewährten sog. leidensbedingten Abzug vom statistischen Durchschnittslon von 10 % in Frage zu ziehen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_24/2009 vom 6. März 2009 E. 1.2 [publ. in: SVR 2009 IV Nr. 34 S. 39]). Darin ist jedoch, wie der Beschwerdeführer explizit einräumt, allenfalls eine mangelnde Begründung zu erblicken, nicht aber ein Ermessensmissbrauch, der nur gegeben ist, wenn die Behörde sich von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung verletzt (BGE 130 III 611 E. 1.2 S. 615 und 123 V 150 E. 2 S. 152, je mit Hinweisen). Solches liegt hier, wie der Beschwerdeführer denn auch an anderer Stelle in der Beschwerde einräumt, nicht vor. Eine freie bundesgerichtliche Ermessensprüfung im Sinne einer Angemessenheitskontrolle ist mit Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 auch auf dem Gebiete der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ohnehin ausgeschlossen (vgl. Urteil 8C_701/2008 vom 12. Juni 2009 E. 4.2.2 und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.1; je mit Hinweisen), weshalb die vorinstanzliche Ermessensbetätigung in Bezug auf die Höhe des zu tätigenden leidensbedingten Abzugs vom mutmasslichen Invalideneinkommen nicht weiter überprüft werden muss. 
 
5. 
Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 99'040.- mit dem vorinstanzlich festgestellten Invalidenlohn von Fr. 88'865.- resultiert ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 10 %. Das vorinstanzliche Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden. 
 
6. 
6.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
6.2 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vorläufige Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts) kann stattgegeben werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde insgesamt betrachtet nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 371 E. 5b S. 372 mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu imstande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. März 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder