Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_833/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. März 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1995) ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste in seinem Geburtsjahr mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Nach einem erfolglosen Asylgesuch tauchte die Familie Ende 1999 unter. Im Jahr 2000 stellte die Familie erneut ein Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge nicht eintrat. Mit Urteil vom 19. Oktober 2006 hiess die damalige Schweizerische Asylrekurskommission die gegen eine Wiedererwägungsverfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) betreffend Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde gut, woraufhin die Familie vorläufig aufgenommen wurde. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen des schlechten gesundheitlichen Zustandes der Mutter und der Geburt des Bruders von A.________ als unzumutbar eingestuft. Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 stimmte das SEM der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A.________ wegen Vorliegens eines Härtefalles zu. Diese wurde bis zum 23. Juni 2013 jährlich verlängert.  
 
A.b. Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat A.________ wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und fiel auch anderweitig durch negatives Verhalten auf:  
Mit Strafbefehl vom 9. Februar 2011 wurde er wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Tätlichkeiten, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit jugendstrafrechtlichen Massnahmen sanktioniert. Im Juni 2011 beteiligte sich A.________ an einer Serie von mehrfachen massiven tätlichen Übergriffen und Raubtaten, für welche er vorübergehend in Haft genommen wurde. Aufgrund der erheblichen Störung des Sozialverhaltens, der Notwendigkeit der Förderung der beruflichen und persönlichen Entwicklung und zur Verhinderung einer deliktischen Rückfallgefahr verfügte die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft am 8. Februar 2012 die umgehende Unterbringung von A.________ im Jugendheim X.________ im Sinne einer vorsorglichen stationären Schutzmassnahme. Mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Landschaft vom 10. Juli 2012 wurde A.________ wegen versuchten Raubes, mehrfachen Angriffs, versuchter einfacher Körperverletzung und mehrfacher teilweiser versuchter Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. 
Am 31. Oktober 2012 wurde A.________ vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (hiernach: Migrationsamt) förmlich verwarnt, wobei es ihm mitteilte, dass er mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, falls er erneut straffällig werden sollte oder weitere bereits begangene Straftaten bekannt würden. 
Mit Strafbefehl vom 26. September 2013 wurde A.________ wegen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft erneut mit jugendstrafrechtlichen Massnahmen sanktioniert. Am 24. Oktober 2013 verfügte sie die kurzfristige Umplatzierung von A.________ in ein Untersuchungsgefängnis, da dieser wiederholt aus der Erziehungseinrichtung X.________ entwichen war. Mit Vollzugsverfügung vom 24. März 2014 beendete die Jugendanwaltschaft die stationäre Schutzmassnahme im Jugendheim X.________, da diese keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr entfalten konnte. 
 
B.   
Am 20. Januar 2014 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde zunächst vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Entscheid vom 28. Oktober 2014) und dann kantonal letztinstanzlich mit Urteil vom 17. Juni 2015 durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigt. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 17. September 2015 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und ihm der Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft weiterhin zu bewilligen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben und ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an das Migrationsamt zurückzuweisen. Er beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vor Bundesgericht. 
Während das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf Vernehmlassung verzichtet, schliessen der Regierungsrat und das Staatssekretariat für Migration auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. 
Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2015 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz ging aber davon aus, der im Urteilszeitpunkt 20-jährige Beschwerdeführer habe gestützt auf den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da er im Alter von drei Monaten in die Schweiz eingereist sei und sich faktisch zeitlebens in der Schweiz befunden habe.  
 
1.3. Art. 8 EMRK schützt u.a. das Recht, Beziehungen zu anderen Menschen und der Aussenwelt herzustellen und zu pflegen, und umfasst generell sämtliche Aspekte der sozialen Identität des Menschen. Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden deshalb alle sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil  Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 1785/08] § 37 sowie  Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [16327/05] § 56 ff.); dies gilt insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind (Urteil 2D_45/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1.2).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit seinem Geburtsjahr hier. Allerdings verweilte er bis zu seiner vorläufigen Aufnahme im Jahr 2006 aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels bzw. teilweise offenbar illegal in der Schweiz. Praxisgemäss wird weder dem Aufenthalt, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels toleriert wird, noch dem illegalen Aufenthalt besonderes Gewicht beigemessen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3 S. 8). Es ist somit fraglich, ob mit Blick auf die Dauer des ordnungsgemässen Aufenthalts des Beschwerdeführers vorliegend ein auf Art. 8 EMRK gestützter potenzieller Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung - im Sinne einer Eintretensvoraussetzung - überhaupt gegeben ist. Diese Frage braucht indessen nicht beantwortet zu werden, da die Beschwerde, wie nachfolgend ausgeführt, ohnehin abgewiesen werden müsste, wenn darauf einzutreten wäre.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der von Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).  
 
3.2. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG (SR 142.20) kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Das Vorliegen von Widerrufsgründen (mit Einschluss der in Art. 62 in Verbindung mit Art. 96 AuG enthaltenen Verhältnismässigkeitsprüfung) schliesst somit die Verlängerung der Bewilligung aus. Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62 AuG stellt damit die gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK für den Eingriff in die von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Garantien dar (Urteil 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 3.2).  
 
3.3. Die Vorinstanz sieht den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG als erfüllt an. Gemäss dieser Bestimmung liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet. Im Unterschied zum Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG ist nicht erforderlich, dass eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.) erfolgte; ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VZAE). Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff., Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. Urteile 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2).  
 
3.4. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat seit seinem 11. Lebensjahr zu schweren Klagen Anlass gegeben, wobei es wiederholt zu strafrechtlichen Verurteilungen kam. So wurde er im Februar 2011 wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Tätlichkeiten, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten persönlichen Leistung, verbunden mit einer Probezeit von 12 Monaten, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine ambulante Behandlung betreffend Gewaltprävention angeordnet. Im Juli 2012 wurde er wegen versuchten Raubes, mehrfachen Angriffs, versuchter einfacher Körperverletzung und mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt sowie die Fortsetzung der ambulanten Behandlung betreffend Gewaltprävention angeordnet wurde. Das Jugendgericht Basel-Landschaft führt aus, der Beschwerdeführer habe die Delikte nahezu ausnahmslos direkt vorsätzlich begangen. Es bestehe bei ihm ein erhebliches Ausmass an Brutalität und Gewaltbereitschaft. Er sei ohne jeglichen Grund bzw. einzig aus Lust heraus, jemanden zu verprügeln, gewalttätig geworden. Er sei einschlägig vorbestraft und habe trotz Gewaltprävention weiterdelinquiert. Er habe sein eigenes Verhalten selbst anlässlich der Hauptverhandlung noch zu bagatellisieren versucht.  
Eine im Oktober 2012 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung hielt diesen nicht davon ab, erneut straffällig zu werden, wurde er doch im September 2013 wegen Diebstahls sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erneut verurteilt. Zudem floh er wiederholt aus seiner Erziehungseinrichtung. 
Dass die Vorinstanz unter den genannten Umständen den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG als erfüllt betrachtete, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dürfen auch jugendstrafrechtliche Verfehlungen bei der Beurteilung des Widerruftatbestandes gemäss Art. 62 lit. c AuG mitberücksichtigt werden. Das Alter des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt ist hingegen im Rahmen der Interessenabwägung (E. 3.5 hiernach) zu berücksichtigen. Im Übrigen delinquierte der Beschwerdeführer auch als Volljähriger, geht doch aus dem Strafbefehl vom 26. September 2013 hervor, dass er zwischen Januar und Juli 2013, d.h. auch nach Vollendung seines 18. Lebensjahres am 11. April 2013, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat. 
 
3.5. Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung erweist sich als bundesrechts- bzw. konventionskonform.  
Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass er immer wieder delinquiert hat, wobei hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. gefährdet wurden und der Beschwerdeführer eine hohe Gewaltbereitschaft an den Tag legte. Hinzu kommt, dass sowohl strafrechtliche Sanktionen als auch ambulante Behandlungen betreffend Gewaltprävention und stationäre therapeutische Massnahmen ebenso erfolglos geblieben sind wie zuvor verfügte schulische und erzieherische Massnahmen. Auch eine ausländerrechtliche Verwarnung konnte den Beschwerdeführer nicht vom Begehen weiterer Straftaten abhalten. 
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer die meisten Straftaten als Minderjähriger verübt hat. Rechtsprechungsgemäss bleibt bei jugendlichen Straftätern, welche im Aufnahmestaat sozialisiert wurden, im Falle überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für die Rechtfertigung einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. Urteil 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3; für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei Ausländern der zweiten Generation vgl. Urteil 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.4). Handelt es sich - wie im Fall des Beschwerdeführers - bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen (Urteil 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.5). 
Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft rechtsgetreu verhalten wird, liegen doch keine Anhaltspunkte für eine gute Legalprognose vor. Gemäss Gutachten der Y.________-Jugendstätte vom 29. Februar 2012, auf welches die Vorinstanz verweist, liegt beim Beschwerdeführer eine erhebliche Störung des Sozialverhaltens vor. Er verletze grundlegende Rechte anderer und wichtige gesellschaftliche Normen oder Regeln. Das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewaltdeliktes liege innerhalb von sieben Jahren bei 76% und innerhalb von zehn Jahren bei 82%. Damit besteht ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung erneut gefährden könnte. Dies erscheint umso wahrscheinlicher als - wie bereits erwähnt - sämtliche Förderungsmassnahmen gescheitert sind. 
Der Beschwerdeführer ist zwar aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz verwurzelt, weshalb ihn eine Rückkehr nach Serbien unbestrittenermassen hart treffen würde. Zum einen ist aber ein erheblicher Teil seiner Aufenthaltsdauer auf die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln zurückzuführen; zum anderen vermochte er sich hier weder beruflich noch sozial zu integrieren. Er verfügt weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch kann von einer anderweitigen Integration im hiesigen Arbeitsmarkt gesprochen werden. Zwar leben seine Eltern und Geschwister hier. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen, welches seine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde, ist jedoch nicht dargetan. Andere vertiefte soziale Bindungen zur Schweiz, die eine Ausreise unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Gemäss den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer der serbischen Sprache mächtig und kennt sein Heimatland, wo noch Familienmitglieder von ihm leben, von Urlaubsaufenthalten her. Ein Neuanfang in Serbien dürfte den noch jungen Beschwerdeführer, der ledig, kinderlos und bei guter Gesundheit ist, somit nicht vor unüberwindliche Schwierigkeiten stellen. 
Insgesamt ist daher nicht zu bestanden, dass die Vorinstanz das ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers höher gewichtet hat als sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.1. Mit Blick auf das ausführlich begründete Urteil der Vorinstanz sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung waren die Gewinnaussichten der Prozessbegehren von Anfang an geringer als die Verlustgefahren. Damit erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; Urteil 2C_856/2012 vom 25. März 2013 E. 7.1). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände werden ihm reduzierte Gerichtskosten (Fr. 1'000.--) auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Er legt jedoch nicht dar, dass und inwiefern der vorinstanzliche Kostenentscheid das dafür massgebende Grundrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) oder kantonales Recht verletzt hätte, weshalb auf seinen Eventualantrag nicht eingetreten werden kann.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry