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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1028/2022  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung; mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung; Strafzumessung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 5. April 2022 
(ST.2020.73-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kreisgericht St. Gallen sprach A.________ mit Urteil vom 6. März 2020 der mehrfachen Urkundenfälschung betreffend die Aktivierung von nicht vorhandenem Material in der Buchhaltung der B.________ AG und basierend darauf der Erstellung der Jahresrechnung der B.________ AG schuldig. Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung betreffend die Erstellung von sieben Rechnungen der anscheinsweisen Ausstellerin C.________ AG, der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, der Urkundenfälschung betreffend die Erstellung eines inhaltlich unwahren Kapitalerhöhungsberichts sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach es ihn frei. Das Strafverfahren wegen unwahren Angaben über kaufmännisches Gewerbe stellte es ein. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 95.--, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 14. Mai 2012. A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. 
 
B.  
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach A.________ mit Entscheid vom 5. April 2022 der Urkundenfälschung betreffend die Erstellung eines inhaltlich unwahren Kapitalerhöhungsberichts im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB schuldig (Ziff. 4). Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung betreffend die Erstellung von sieben Rechnungen der anscheinsweisen Ausstellerin C.________ AG im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sprach es ihn frei (Ziff. 3). Das Strafverfahren wegen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB und mehrfacher Urkundenfälschung betreffend die Aktivierung von nicht vorhandenem Material in der Buchhaltung der B.________ AG und basierend darauf der Erstellung der Jahresrechnung der B.________ AG im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB stellte es ein (Ziff. 2). Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 170.--, als Zusatzstrafe zum Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. November 2012 (Ziff. 5). 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. April 2022 sei in Bezug auf die Dispositivziffern 4, 5, 6 und 8 aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Die Würdigung des Ablaufs der Kapitalerhöhung sei falsch und willkürlich.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, am 8. März 2010 habe er als Mitglied der Geschäftsleitung und als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der B.________ AG einen Kapitalerhöhungsbericht für die Kapitalerhöhung der B.________ AG von Fr. 100'000.-- auf Fr. 2'000'000.-- durch Verrechnungsliberierung verfasst. Im Kapitalerhöhungsbericht habe er festgehalten, die zur Verrechnung anstehende Forderung der B.________ Holding AG im Betrag von Fr. 1'900'000.-- existiere tatsächlich und sei vollständig für die Verrechnung geeignet, erfüllbar und fällig. Die Forderung habe er im Einzelnen aufgeführt : Überweisung/Übertrag von Fr. 250'000.-- am 20. Januar 2010, Fr. 800'000.-- am 24. Januar 2010, Fr. 150'000.-- am 27. Januar 2010 und Fr. 700'000.-- am 29. Januar 2010. Als Beleg habe er das Kontoblatt Nr. xxx der B.________ AG, Geschäftsjahr 2009/2010, und einen Auszug aus dem D.________-Konto yyy der B.________ AG verwendet. Die Beträge habe er tatsächlich auf das D.________konto der B.________ AG überweisen lassen. Jedoch habe er bereits am 1. Februar 2010 den zur Kapitalerhöhung verwendete Betrag von Fr. 800'000.-- zu Lasten der B.________ AG der B.________ Holding AG zurückvergütet. Deshalb habe sich dieser bei Abfassung des Kapitalerhöhungsberichts vom 8. März 2010 nicht mehr auf dem Konto der B.________ AG befunden.  
Am 8. März 2010 habe der Beschwerdeführer den Notar und Rechtsanwalt E.________ die öffentliche Urkunde über den "Beschluss Generalversammlung über ordentliche Kapitalerhöhung und Statutenänderung" sowie über den "Beschluss Verwaltungsrat über Durchführung von Kapitalerhöhung und Statutenänderung" der B.________ AG errichten lassen. Darin werde unter anderem die Erhöhung des Aktienkapitals um Fr. 1'900'000.-- durch Verrechnungsliberierung zu 100 % als gedeckt attestiert. Dass der Beschwerdeführer namens der B.________ AG bereits am 1. Februar 2010 Fr. 800'000.-- wieder an die B.________ Holding AG überwiesen habe, sei der Urkundsperson E.________ nicht bekannt gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer durch E.________ die Statutenänderung der B.________ AG inkl. des erhöhten Aktienkapitals beurkunden lassen. Auf der Grundlage der auf diese Weise erschlichenen öffentlichen Urkunden habe der Beschwerdeführer die Kapitalerhöhung beim Handelsregisteramt des Ka ntons Zürich zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. 
 
1.3.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine Sicht der Dinge darzutun. Überdies macht er nicht geltend, die Vorinstanz setze sich mit seinen Rü gen nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.4.2. Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, sie würdige die Kapitalerhöhung der B.________ AG als in sich geschlossenen Vorgang und erwähne berechnend nie, dass die Kapitalerhöhung der B.________ AG im ausdrücklichen Willen aller Beteiligten erfolgt sowie deren Grundlage das Generalversammlungsprotokoll vom 18. Januar 2010 sei. Gegenstand der Anklage ist der Kapitalerhöhungsbericht der B.________ AG vom 8. März 2010, der Bestand bzw. die Höhe der für die Liberierung der Kapitalerhöhung der B.________ AG zu verrechnenden Forderung so wie die Funktion des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Sodann stehen die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem Widerspruch. Einerseits stellt er sich auf den Standpunkt, die Kapitalerhöhungen der B.________ AG und der F.________ AG seien zeitgleich erfolgt. Andererseits macht er geltend, die Zahlung vom 1. Februar 2010 der B.________ AG an die B.________ Holding AG sei zum Zweck der Kapitalerhöhung bei der F.________ AG erfolgt. Der für die Kapitalerhöhung der B.________ AG verwendete Betrag in der Höhe von Fr. 800'000.-- wurde zum Zweck der Kapitalerhöhung der F.________ AG am 1. Februar 2010 an die B.________ Holding AG gezahlt und war folglich bei der Kapitalerhöhung der B.________ AG nicht mehr vorhanden, sondern für die Kapitalerhöhung der F.________ AG eingesetzt. Somit ist der Schluss der Vorinstanz nicht unhaltbar, de facto habe der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 800'000.-- letztlich für zwei Kapitalerhöhungen verwendet. Offen bleiben kann vorliegend, ob die Kapitalerhöhung der B.________ AG effektiv am 26. Februar 2010 oder am 8. März 2010 beurkundet wurde und sich aus zwei Vorgängen zusammensetzt. Der Bestand bzw. die Höhe der für die Liberierung der Kapitalerhöhung der B.________ AG zu verrechnenden Forderung beurteilt sich vorliegend im Zusammenhang mit der Zahlung vom 1. Februar 2010.  
 
1.4.3. Die Vorinstanz befasst sich mit der Argumentation des Beschwerdeführers, die Überweisung vom 1. Februar 2010 sei keine Rückzahlung der Forderung gewesen, sondern zum Zweck der Kapitalerhöhung bei der F.________ AG erfolgt, wobei die B.________ AG die Beteiligung an der F.________ AG erhalten habe. Sie gelangt zum Schluss, aufgrund der Zahlung am 1. Februar 2010 von Fr. 800'000.-- habe dieser Betrag der B.________ AG im Zeitpunkt der Abfassung des Kapitalerhöhungsberichts gefehlt. Die Vorinstanz bringt gegen die Argumentation des Beschwerdeführers zunächst vor, die Beteiligung der B.________ AG an der F.________ AG sei erst per 31. Dezember 2010 eingebucht worden. Dem hält der Beschwerdeführer pauschal entgegen, dass der Zeitpunkt der Einbuchung der F.________ AG Beteiligung vorliegen d keine Relevanz habe. Angesichts des Zeitpunkts der Kapitalerhöhung im Frühjahr 2010 und in Anbetracht, dass die Zahlung vom 1. Februar 2010 auch im entsprechenden Zeitpunkt verbucht wurde sowie das Kontoblatt Nr. xxx der B.________ AG, Geschäftsjahr 2009/2010, als Beleg verwendet wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch den Zeitpunkt der Einbuchung der F.________ AG Beteiligung per 31. Dezember 2010 mit in ihre Beurteilung einbezieht und zum Schluss gelangt, dieses Aktivum sei der B.________ AG im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nicht zur Verfügung gestanden. Davon abzugrenzen und vorliegend nicht Verfahrensgegenstand sind die Rechnungslegungspraxis sowie die Bilanzwahrheit. Dem Beschwerdeführer wird auch nicht grundsätzlich der Vorwurf gemacht, er sei nicht für das Rechnungswesen der B.________-Gruppe zuständig bzw. nicht berechtigt gewesen, Zahlungen und Buchungen für diese vorzunehmen. Überdies bringt er vor, die Forderung der B.________ AG gegenüber der B.________ Holding AG in der Höhe von Fr. 800'000.-- habe nichts mit der Einbuchung des Aktienkapitals der F.________ AG zu tun. Dadurch gesteht er selbst ein, dass die Zahlung vom 1. Februar 2010 und die Beteiligung der F.________ AG in keinem Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis standen. In rechtlicher Hinsicht sei diese Zahlung gemäss dem Beschwerdeführer ein Surrogat, eine werthaltige Forderung. Eine Veränderung der Gesellschaftsverhältnisse ergibt sich nicht lediglich aufgrund der Zahlung vom 1. Februar 2010 von der B.________ AG an die B.________ Holding AG. Ebenso wenig ergibt sich einzig aus einer gemeinsamen Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung die Art und Weise deren Umsetzung. Laut dem Beschwerdeführer sei diese werthaltige Forderung in der Folge mit der Beteiligung an der F.________ AG getilgt worden. Er habe seine Verantwortung als einzelzeichnungsberechtigter Leiter Recht und Finanzen wahrgenommen, indem er das Forderungssurrogat in Bezug auf die fraglichen Fr. 800'000.-- mittels Übertragung der Beteiligung an der F.________ AG in das Anlagevermögen der B.________ AG mit einem werthaltigen Vermögenswert ersetzt habe. Er habe in dieser Eigenschaft in Eigenkompetenz darüber entscheiden dürfen. Dabei macht er weder geltend noch ist ersichtlich, dass über diese werthaltige Forderung und die Beteiligung an der F.________ AG (als Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis) oder über die Zahlung vom 1. Februar 2010 (als Rückzahlung oder als neues Geschäft mit neuem Rechtsgrund) eine Vereinbarung zwischen den beiden Gesellschaften, B.________ AG und B.________ Holding AG, getroffen wurde. Dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auf eine Rückzahlung schliesst, ist nicht unhaltbar, zumal der Kapitalerhöhungsbericht der B.________ AG im Zeitpunkt der Zahlung vom 1. Februar 2010 weder verfasst noch durch eine Urkundsperson amtlich beglaubigt worden war und damit die Verrechnung noch nicht erklärt worden war (vgl. Art. 124 Abs. 1 OR in der bis 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen Fassung; aktuell gültige Fassung unverändert). Selbst wenn die B.________ AG mit der Rückzahlung von Fr. 800'000.-- an die Muttergesellschaft eine Forderung gegenüber letzterer erhalten hätte, was im Übrigen nicht festgestellt worden war und auch nicht ersichtlich ist, ändert dies nichts daran, dass im Zeitpunkt der Beurkundung des Kapitalerhöhungsberichts die Verrechnungsforderung nicht wie beurkundet Fr. 1'900'000.--, sondern um Fr. 800'000.-- reduziert Fr. 1'100'000.-- betragen hatte, der Kapitalerhöhungsbericht daher inhaltlich falsch war. Zudem argumentiert die Vorinstanz damit, dass der Beschwerdeführer im Kapitalerhöhungsbericht der F.________ AG vom 26. Februar 2010 bestätigt habe, dass die zur Verrechnung stehende Forderung im Betrag von Fr. 900'000.-- tatsächlich bestehe und vollständig für die Verrechnung der Liberierungsschuld geeignet sei. Für sie erscheint in Anbetracht des Grundsatzes "dealing at arm's length" in berechtigter Weise als relevant und nicht als nachvollziehbar, weshalb die B.________ AG mit einer Zahlung von Fr. 800'000.-- eine Beteiligung an 900'000 Namenaktien zu einem Nennwert von je Fr. 1.--, somit in der Höhe von Fr. 900'000.--, erhalten haben soll. Nichts an dieser vorinstanzlichen Erwägung zu ändern vermag, da ss zwischen den Gesellschaftern der B.________-Gruppe Kontokorrentverhältnisse bestanden hätten, diese anlässlich der Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung vom 14. Juli 2011 von allen Beteiligten vollumfänglich anerkannt und weder durch die Untersuchung noch durch die Vorinstanz inhaltlich kritisiert oder gar als falsch dargestellt worden seien. Weiter erachtet die Vorinstanz die Argumentation der Verteidigung auch aufgrund der Vereinbarung zur gegenseitigen Bereinigung der Forderungen zwischen der B.________ Holding AG, der F.________ AG, der G.________ AG und der B.________ AG vom 29. Juli 2011 als nicht zutreffend. Darin werde festgehalten: "Die Übertragung von Fr. 900'000.-- an der F.________ AG per 31. Dezember 2010 von der B.________ Holding AG an die B.________ AG wird rückgängig gemacht. Das Konto zzz der B.________ AG Beteiligung F.________ AG wird zu diesem Zweck rückwirkend per 31. Dezember 2010 aufgelöst und die Aktien werden auf die B.________ Holding AG zurückübertragen bzw. es wird festgestellt, dass nie eine Aktienübertragung stattfand. Durch diesen Vorgang und den Kontokorrentverkehr 2011 erhöht sich die Kontokorrentforderung der B.________ AG gegenüber der B.________ Holding AG auf Fr. 1'106'818.-- (Wert, per 20. Juli 2011) ". Entsprechend sei das Konto zzz der B.________ AG "Beteiligung F.________ AG" rückwirkend per 31. Dezember 2010 aufgelöst worden. Version 1 der Jahresrechnung der B.________ AG enthalte somit fälschlicherweise nicht existentes Anlagevermögen, welches ab Version 2, die ebenfalls vom Beschwerdeführer erstellt worden sei, fehle. Der Beschwerdeführer kritisiert, die "Vereinbarung zur gegenseitigen Bereinigung der Forderungen" vom 20. Juli 2011 stehe in einem klaren Unterordnungsverhältnis zum "Rahmenvertrag über die Aufteilung der B.________-Gruppe" vom 14. Juli 2011. Dies ergebe sich direkt aus dem Rahmenvertrag. In dessen Ziffer 3 lit. a stehe: "Die Übertragung von Fr. 900'000.-- Beteiligung an der F.________ AG per 31. Dezember 2010 von der B.________ Holding AG an die B.________ AG werde rückgängig gemacht. Das Konto zzz der B.________ AG Beteiligung F.________ AG werde zu diesem Zweck rückwirkend per 31. Dezember 2010 aufgelöst und die Aktien werden auf die B.________ Holding AG zurückübertragen". Diese Formulierung zeige, dass die Beteiligung an der F.________ AG bestanden habe. Version 2 der Jahresrechnung der B.________ AG führt anstelle der Beteiligung an der F.________ AG keinen entsprechenden Gegenwert auf. Vielmehr ist deren Wert im Vergleich zur Version 1 der Jahresrechnung der B.________ AG vermindert. Dies untermauert den Schluss der Vorinstanz, und zwar selbst unter der Annahme, dass die Beteiligung an der F.________ AG tatsächlich bestanden hat, zumal die Beteiligung diesfalls ohne Gegenleistung auf die B.________ Holding AG zurückübertragen wurde. Überdies deutet gemäss der Vorinstanz ebenso der Aktionärbindungsvertrag vom 22. Dezember 2009 darauf hin, dass keine Beteiligung der B.________ AG an der F.________ AG bestanden haben könne. Darin sei vereinbart worden, dass alle Tochtergesellschaften zu 100 % im Eigentum des Mutterkonzerns B.________ Holding AG stünden. Hierbei ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wonach der Aktionärbindungsvertrag vom 22. Dezember 2009 eine von diesem Zeitpunkt an zukünftige Änderung der Gesellschaftsverhältnisse nicht ausschliesst.  
 
1.4.4. Zusammengefasst ist der Schluss der Vorinstanz nicht unhaltbar, wonach aufgrund der Zahlung am 1. Februar 2010 von Fr. 800'000.-- an die B.________ Holding AG dieser Betrag der B.________ AG im Zeitpunkt der Abfassung des Kapitalerhöhungsberichts für deren Liberierung gefehlt habe. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" darzulegen.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch im Sinne von Art. 251 StGB. Konkret moniert er in objektiver Hinsicht, der Kapitalerhöhungsbericht der B.________ AG vom 8. März 2010 sei nicht unwahr gewesen. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht.  
Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantieähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 
Art. 251 Ziff. 1 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Im Hinblick auf die Unwahrheit, die Täuschung und Schädigungs- resp. Vorteilsverschaffungsabsicht genügt Eventualvorsatz (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 12 E. 2.2; 102 IV 191 E. 4). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Die innere Einstellung des Täters und seine Beweggründe sind anhand äusserlich feststellbarer Indizien und Erfahrungsregeln zu beurteilen. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe den Erfolg in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Erfolgsrisikos und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je wahrscheinlicher die Verwirklichung des Erfolgs erscheint und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 222 E. 5.3). 
Bei der Falschbeurkundung will der Täter mit der Täuschung beim Adressaten einen Irrtum über die Wahrheit der Urkunde hervorrufen; Letzter soll damit zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst werden. Die Täuschung ist Mittel zum eigentlichen Zweck der Falschbeurkundung (Urteil 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.6.1 mit Hinweis). 
 
2.2.2. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Nach der Rechtsprechung sind diejenigen Tatsachen rechtlich erheblich, welche allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken (BGE 113 IV 77 E. 3a; Urteil 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.5 mit Hinweis).  
 
2.3. Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, der Kapitalerhöhungsbericht sei eine Urkunde und bilde ein taugliches Tatobjekt einer Urkundenfälschung. Der durch den Beschwerdeführer erstellte sowie unterzeichnete Kapitalerhöhungsbericht der B.________ AG vom 8. März 2010sei im Ergebnis unwahr gewesen. Der Beschwerdeführer habe bezüglich der Falschbeurkundung mit Wissen und Willen gehandelt. Zudem sei auch Schädigungs- oder Vorteilsabsicht im Sinne einer Eventualabsicht zu bejahen. Es seien dieselben Fr. 800'000.-- letztlich für zwei Kapitalerhöhungen verwendet worden und hätten in der Folge bei der B.________ AG gefehlt. Ein entsprechender Schaden, der nicht vorausgesetzt sei, sei schliesslich eingetreten.  
 
2.4.  
 
2.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer den Kapitalerhöhungsbericht (i.S.v. Art. 652e OR in der bis 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen Fassung; aktuell gültige Fassung unverändert) der B.________ AG vom 8. März 2010 verfasste und unterzeichnete. Darin wies er eine für die Liberierung der Kapitalerhöhung der B.________ AG zu verrechnende Forderung der B.________ Holding AG gegenüber der B.________ AG in der Höhe von Fr. 1'900'000.-- aus und erklärte diese für die Verrechnung vollständig als geeignet, erfüllbar und fällig (vgl. Art. 652e Ziff. 2 OR in der bis 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen Fassung; aktuell gültige Fassung unverändert). Durch die Zahlung vom 1. Februar 2010 reduzierte sich diese Forderung von Fr. 1'900'000.-- um diesen rückvergüteten Betrag (vgl. oben E. 1.4.3 und E. 1.4.4). Somit ist der Kapitalerhöhungsbericht der B.________ AG vom 8. März 2010 hinsichtlich der für die Liberierung zu verrechnenden Forderung unwahr. In Bezug auf die im Kapitalerhöhungsbericht genannte, für die Liberierung zu verrechnende Forderung handelt es sich um eine rechtserhebliche Tatsache. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz bejaht auch den subjektiven Tatbestand zu Recht. Der Beschwerdeführer war Mitglied der Geschäftsleitung und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der B.________ AG. Daneben hatte er die Funktion des Finanzchefs der B.________-Gruppe inne und war für die Leitung aller Rechnungswesen der B.________-Gruppe zuständig. Er veranlasste die Zahlungen, insbesondere auch jene, welche der für die Liberierung der Kapitalerhöhung der B.________ AG zu verrechnenden Forderung zugrunde lagen, sowie jene am 1. Februar 2010. Ebenso verfasste er den Kapitalerhöhungsbericht der B.________ AG vom 8. März 2010. Dabei wusste er einerseits um die Zahlungen, insbesondere jene vom 1. Februar 2010, und damit auch, dass sich nicht mehr der für die Liberierung zu verrechnende Betrag auf dem Konto der B.________ AG befand. Andererseits hatte er Kenntnis von der Kapitalerhöhung der F.________ AG und löste er die Zahlung vom 1. Februar 2010 zum Zweck deren Liberierung aus. Dass die zu verrechnende Forderung im Zeitpunkt des Verfassens des Kapitalerhöhungsberichts der B.________ AG vom 8. März 2010 aufgrund der Zahlung vom 1. Februar 2010 reduziert war, der Beschwerdeführer die im Kapitalerhöhungsbericht der B.________ AG vom 8. März 2010 zu verrechnende Forderung dennoch in der Höhe von Fr. 1'900'000.-- auswies, um deren Kapitalerhöhung wie auch jene der F.________ AG durchführen zu können und dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, nahm er in Anbetracht seiner Funktionen sowie dem entsprechenden Wissen zumindest in Kauf. Da die Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist (BGE 129 IV 53 E. 3.2) und der Tatbestand keine Schädigung oder konkrete Gefährdung von Drittinteressen voraussetzt, erübrigt es sich, auf entsprechende Vorbringen und Ausführungen einzugehen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch im Sinne von Art. 253 StGB. Er macht geltend, der Kapitalerhöhungsbericht vom 8. März 2010 sei nicht unwahr gewesen. Zudem habe weder eine Täuschungsabsicht noch eine mehrfache Tatbegehung vorgelegen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt.  
Die Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein (Urteile 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.2; 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.2 mit Hinweis). Der Handelsregisterführer darf von der inhaltlichen Richtigkeit der ihm eingereichten Erklärungen und Belege ausgehen und hat nur im Zweifelsfall eine beschränkte Nachprüfungspflicht (BGE 123 IV 132 E. 3b/aa; 120 IV 199 E. 3c; Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 17.4.1). 
 
3.2.2. Mit Urteil 6S.632/1999 hielt der Kassationshof fest, indem der Beschwerdeführer die von ihm hergestellte unwahre Urkunde zunächst dem Notariat und in der Folge dem Handelsregisteramt vorgelegt habe, habe er sie nicht lediglich im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 (a) StGB "gebraucht" (vgl. Urteil, a.a.O., vom 24. August 2001 E. 2c). Weder die Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB durch Erstellen inhaltlich unwahrer Dokumente noch die Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB durch das amtliche Beglaubigen lassen der inhaltlich unwahren Dokumente beim Notariat seien als blosse straflose Vortat zur anschliessenden Erschleichung einer falschen Beurkundung durch die Anmeldung der Aktienkapitalerhöhung beim Handelsregisteramt zu qualifizieren. Bei der Beglaubigung sei ein anderer Beamter getäuscht worden (vgl. Urteil, a.a.O., vom 24. August 2001 E. 2d/bb).  
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt, am 8. März 2010 habe der Beschwerdeführer (als alleiniger Verwaltungsrat der B.________ AG) dem Notar und Rechtsanwalt E.________ den unwahren Kapitalerhöhungsbericht vorgelegt und diesen die öffentliche Urkunde über den "Beschluss Generalversammlung über ordentliche Kapitalerhöhung und Statutenänderung" sowie über den "Beschluss Verwaltungsrat über Durchführung von Kapitalerhöhung und Statutenänderung" errichten lassen. Dass es sich um unwahre Angaben im Kapitalerhöhungsbericht gehandelt habe, sei der Urkundsperson E.________ nicht bekannt gewesen. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dies hätte bekannt sein müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer durch E.________ die Statuenänderung der B.________ AG vom 8. März 2010 inkl. des erhöhten Aktienkapitals beurkunden lassen. Auf der Grundlage der auf diese Weise erschlichenen öffentlichen Urkunde habe der Beschwerdeführer am 8. März 2010 die Aktienkapitalerhöhung beim Handelsregisteramt angemeldet bzw. die Kapitalerhöhung im Umfang von Fr. 1'900'000.-- vom Handelsregisterführer des Kantons Zürich im Handelsregister eintragen lassen. Der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich und in Täuschungsabsicht gehandelt, habe er doch eine materiell unrichtige Eintragung erwirken wollen, was ihm schlussendlich auch gelungen sei.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Wie bereits festgehalten, ist der Kapitalerhöhungsbericht der B.________ AG vom 8. März 2010unwahr (vgl. oben E. 2.4.1). Sodann ist in tatsächlicher Hinsicht Folgendes erstellt: Der Beschwerdeführer legte diesen unwahren Kapitalerhöhungsbericht dem Notar E.________ vor. Dadurch erwirkte er die amtliche Beglaubigung des Beschlusses " Generalversammlung über ordentliche Kapitalerhö hung und Statutenänderung" sowie des Beschlusses "Verwaltungsrat über Durchführung von Kapitalerhöhung und Statutenänderung" und in der Folge gestützt auf diese öffentlichen Urkunden die Eintragung der Kapitalerhöhung der B.________ AG beim Handelsregister des Kantons Zürich. Die Urkundsperson E.________ wusste nicht, dass der Kapitalerhöhungsbericht der B.________ AG vom 8. März 2010 unwahr war. Der Beschwerdeführer täuschte sowohl ihn als auch das Handelsregisteramt über die Höhe der für die Liberierung der Kapitalerhöhung der B.________ AG zu verrechnenden Forderung und damit deren vollständige Liberierung. Damit erfüllte der Beschwerdeführer den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB.  
 
3.4.2. Weshalb es sich entgegen der Rechtsprechung des Kassationshofs (vgl. oben E. 3.2.2) vorliegend bei der Handelsregisteranmeldung/-eintragung nunmehr lediglich um einen späteren Gebrauch und somit eine mitbestrafte Nachtat handeln soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die von ihm zitierte Quelle unterscheidet weder zwischen verschiedenen Beamten - konkret mithin auch nicht zwischen dem Notariat und dem Handelsregisteramt - noch geht sie auf die genannte Rechtsprechung des Kassationshofs ein. An der Rechtsprechung des Kassationshofs ist festzuhalten. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer zu Recht wegen mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). 
 
4.2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz führt aus, die vorliegend zu beurteilenden Taten seien vor dem Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 14. Mai 2012, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden sei, begangen worden. Es lägen im Ersturteil und in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte gleichartige Strafen vor. Folglich bestehe retrospektive Konkurrenz und sei eine Zusatzstrafe zum Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 14. Mai 2012 auszufällen.  
 
4.3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bilde die Urkundenfälschung, welche zwar wie die Erschleichung einer falschen Beurkundung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werde, aber vorliegend am schwersten wiege.  
Tatbestandsmässig und objektiv verschuldensbegründend sei, dass der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der B.________ AG einen inhaltlich unwahren Kapitalerhöhungsbericht erstellt und unterzeichnet habe. Darin habe er wahrheitswidrig bestätigt, dass die zur Verrechnung anstehende Forderung tatsächlich existiere, vollständig geeignet, erfüllbar und fällig sei, obwohl er zu diesem Zeitpunkt Fr. 800'000.-- an die B.________ Holding AG zurücküberwiesen habe. Dadurch sei ihm eine fingierte Kapitalerhöhung im Umfang von Fr. 800'000.-- gelungen. Als Treuhänder habe er ein besonderes Vertrauen genossen, was er ebenso ausgenutzt habe, wie seine Funktion als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat. Selbst für das Finanzinstitut D.________ seien die von ihm getätigten Transaktionen nicht logisch gewesen, weshalb es zu Alertmeldungen gekommen sei. Für Dritte seien die von ihm getätigten Geldverschiebungen umso weniger durchschaubar gewesen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers sei hinterhältig und durchtrieben gewesen. Er habe die Urkundenfälschung direktvorsätzlich begangen. Insgesamt erweise sich das Verschulden (noch) als leicht. Es rechtfertige sich eine Einsatzstrafe von 14 Monaten bzw. 420 Strafeinheiten. 
 
4.3.3. Straferhöhend wertet die Vorinstanz die mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung. Der Beschwerdeführer habe den Tatbestand mehrfach erfüllt. Er habe den inhaltlich unwahren Kapitalerhöhungsbericht dem Notar und Rechtsanwalt E.________ vorgelegt und diesen die entsprechende öffentliche Urkunde errichten lassen. Auf der Grundlage der auf diese Weise erschlichenen öffentlichen Urkunden habe der Beschwerdeführer die Kapitalerhöhung von Fr. 1'900'000.-- im Handelsregister des Kantons Zürich eintragen lassen. Der involvierte, nicht gedeckte Aktienkapitalbetrag sei mit Fr. 800'000.-- hoch. Ein solches Aktienkapital verschaffe ein höheres Haftungssubstrat und wirke sich direkt auf das Aussenverhältnis einer Handelsgesellschaft aus. Der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich gehandelt. Insgesamt rechtfertige sich eine (asperierte) Straferhöhung von insgesamt vier Monaten bzw. 120 Strafeinheiten.  
 
4.3.4. Den Lebenslauf des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz als nicht strafzumessungsrelevant. Der langen Verfahrensdauer von zehn Jahren trägt sie mit einer Strafreduktion von zwölf Monaten bzw. 360 Strafeinheiten Rechnung.  
 
4.3.5. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich für die Vorinstanz eine Strafe von sechs Monaten bzw. 180 Strafeinheiten als angemessen.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer hat die strafbaren Handlungen vor Inkrafttreten des teilrevidierten Sanktionenrechts begangen. Die Vorinstanz wendet das alte Recht an, weil das neue Recht nicht milder sei. Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).  
 
4.4.2. Den Rügen des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung ist nicht zu folgen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Zahlung vom 1. Februar 2010 in seiner Funktion als Finanzchef und Leiter aller Rechnungswesen der B.________-Gruppe veranlasste, wusste er beim Verfassen des Kapitalerhöhungsberichts der B.________ AG vom 8. März 2010 auch in seiner Funktion als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat davon. Vor diesem Hintergrund berücksichtigt die Vorinstanz berechtigterweise beide Funktionen des Beschwerdeführers und misst dabei seiner beruflichen Tätigkeit, auch in Anbetracht seiner Eigenkompetenz, verständlicherweise besonderes Vertrauen bei. Sodann führt der Beschwerdeführer zwar zutreffend aus, jede Finanzintermediärin sei gehalten, ungewöhnliche Transaktionsvolumina zu hinterfragen und die wirtschaftliche Berechtigung daran abzuklären. Hingegen hielt die D.________ gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen, vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, die Transaktionen seien für Aktienkapitalerhöhungen ungewöhnlich gewesen. Dies zieht die Vorinstanz nachvollziehbar mit in ihre Beurteilung ein, zumal die Kapitalerhöhungen durch Verrechnungsliberierung erfolgten. Nicht zuzustimmen ist weiter der Argumentation des Beschwerdeführers betreffend das von der Vorinstanz als hinterhältig und durchtrieben qualifizierte Vorgehen, wonach er nur die Generalversammlungsbeschlüsse umgesetzt habe. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 1.4.3) ergibt sich einzig aus einer gemeinsamen Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung nicht die Art und Weise deren Umsetzung. Die Vorinstanz asperiert auch zu Recht die mehrfache Tatbegehung. Überdies begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb sie den Betrag in der Höhe von Fr. 800'000.-- als verschuldenshöhend gewichtet. Zusammengefasst verletzt die vorinstanzliche Strafzumessung kein Bundesrecht.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu t ragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Meier