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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.190/2003 /kil 
 
Urteil vom 12. Mai 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Betschart, Merkli, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Polizeiwesen Graubünden, Asyl und Massnahmevollzug, Karlihof 4, 7000 Chur, 
Bezirksgerichtspräsidium Plessur, Poststrasse 14, 7000 Chur. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 1. April 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur bestätigte am 1. April 2003 die vom Amt für Polizeiwesen Graubünden mit Verfügung vom 28. März 2003 gegen den - nach seinen eigenen Angaben aus Kamerun stammenden - A.________ (geb. 1984) angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. A.________ beantragt mit Eingabe vom 30. April 2003 an das Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben. Sodann verlangt er, aus der Haft entlassen zu werden und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das präsidierende Mitglied der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 2. Mai 2003 ab. 
 
Das Amt für Polizeiwesen Graubünden beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bezirksgericht Plessur hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat sich innert Frist nicht geäussert. A.________ hat von der Möglichkeit, sich ergänzend vernehmen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht. 
1.2 Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsschrift gegen den auf Deutsch abgefassten Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur dem Bundesgericht in französischer Sprache eingereicht, was zulässig ist (Art. 30 Abs. 1 OG). Indessen besteht vorliegend kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach Urteile des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst werden (Art. 37 Abs. 3 erster Satz OG). 
2. 
Die Eingabe ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung) erledigt werden: 
2.1 Der Beschwerdeführer ist am 4. Februar 2002 vom Bundesamt für Flüchtlinge aus der Schweiz weggewiesen worden. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission am 9. April 2002 nicht ein. Der Aufforderung, die Schweiz sofort zu verlassen, kam A.________ nicht nach. 
 
Bereits am 18. November 2001 war der Beschwerdeführer erstmals wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen und verzeigt worden. Am 9. September 2002 wurde er von der Jugendanwaltschaft Graubünden der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer (bedingten) Einschliessungsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Zwischen dem 13. Januar und dem 23. Januar 2003 galt er als untergetaucht; er will sich in dieser Zeit in Zürich aufgehalten haben. Am 18. März 2003 verurteilte ihn das Kreisamt Chur sodann wegen Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung, die das Amt für Polizeiwesen am 28. Juni 2002 erlassen hatte, zu einer (ebenfalls bedingten) Gefängnisstrafe von sieben Tagen. Am 2. März 2003 wurde A.________ von der Kantonspolizei Graubünden erneut wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt. 
2.2 Nach Art. 13a lit. e in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. 
 
Der Beschwerdeführer ist als "Ameisendealer" bzw. "Chügelischlucker" aufgefallen und wurde hierfür nach dem Jugendstrafrecht verurteilt (vgl. Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 9. September 2002). Des weiteren wurde er angezeigt, weil er im April 2002 mindestens zwei Kugeln Kokain an eine Drittperson verkauft haben soll. Damit ist der Haftgrund von Art. 13a lit. e ANAG klarerweise gegeben (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375). 
2.3 Das Bezirksgericht Plessur hat die Haft sodann zu Recht gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ("Untertauchensgefahr") genehmigt. Unter den dargelegten Umständen (vgl. E. 2.1) bietet der Beschwerdeführer - der schon einmal untergetaucht ist - keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den Ausschaffungsvollzug zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). 
2.4 Zwar wurde der Beschwerdeführer am 18. März 2003 wegen Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung strafrechtlich verurteilt, was an sich voraussetzt, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar ist (Art. 23a ANAG; BGE 126 IV 30). Für eine rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit der Wegweisung bestehen vorliegend, soweit ersichtlich, indessen keinerlei Anhaltspunkte; die Frage wurde bei Erlass des Strafbescheides offenbar gar nicht geprüft. Die erfolgte Verurteilung nach Art. 23a ANAG steht daher der Anordnung der Ausschaffungshaft nicht entgegen (unveröffentlichte Urteile 2A.128/1999 vom 6. April 1999, E. 3a, 2A.207/2000 vom 25. Mai 2000, E. 4b, und 2A.167/2003 vom 28. April 2003, E. 2, am Ende). 
2.5 Was die Verhältnismässigkeit der Haft(dauer) betrifft, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Ausreise umso schneller organisiert werden kann und entsprechend die Haft umso rascher beendet wird, je mehr er sich aktiv an den Ausreisevorbereitungen beteiligt und bei der Papierbeschaffung im Rahmen des Möglichen mithilft. 
 
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zu Unrecht geltend, die kantonalen Behörden hätten das Beschleunigungsgebot (vgl. dazu BGE 124 II 49 ff.) verletzt ("depuis la détention du recourant le 29 mars 2003 à ce jour, la Migrationsamt n'a entrepris aucune démarche spécifique auprès des autorités compétentes [...]"): Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Zeitpunkt des Haftrichterentscheides kann nicht die Rede sein. Ob und wieweit die zuständigen Behörden nachträglich die weiteren notwendigen Vorkehren getroffen haben, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Haftbestätigung durch den Richter. Die Rüge wäre aber ohnehin unbegründet: Den fortlaufend nachgeführten Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits am 3. April 2003 dem kamerunischen Botschaftsvertreter in Genf vorgeführt worden ist (wo er nicht als Staatsangehöriger von Kamerun anerkannt wurde). Am 1. Mai 2003 fand sodann eine Befragung des Beschwerdeführers durch einen Sprachexperten statt. Dieser kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus Gabun stammen dürfte. Aus diesem Grund wurde das Bundesamt für Flüchtlinge unverzüglich um Vollzugsunterstützung ersucht. 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG); seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann mangels ernsthafter Erfolgsaussicht der gestellten Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Da sich eine Gerichtsgebühr aber als offensichtlich uneinbringlich erweisen würde, rechtfertigt es sich, von der Erhebung einer solchen abzusehen (vgl. Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Polizeiwesen Graubünden (Asyl und Massnahmevollzug) und dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Mai 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: