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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 48/03 
 
Urteil vom 1. September 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
K.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ramo Atajic, Tomislavov trg 6, HR-10000 Zagreb, Kroatien, 
 
gegen 
 
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 15. April 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________ (geboren 1949) war vom 1. Januar 1994 bis 31. Juli 1996 als Monteur bei der Firma P.________ AG erwerbstätig und dadurch bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Vaudoise) im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Vom 10. Juni bis 13. Juli 1996 und vom 7. August bis 31. August 1996 war er vollständig arbeitsunfähig. Da sich sein Lohnanspruch wegen Krankheit bis 17. August 1996 erstreckt hatte, bezog er ab 18. August 1996 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Arbeitslosenentschädigung. 
 
Nachdem das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau am 26. August 1998 seine Vermittlungsfähigkeit ab 4. August 1997 verneint hatte, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Juni 2000 eine hiegegen erhobene Beschwerde gut und stellte fest, dass der Versicherte ab 4. August 1997 nicht offensichtlich vermittlungsunfähig gewesen sei. Mit Verfügung vom 6. März 2001 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Wirkung ab 1. August 1998 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % zu. 
 
In der Folge gelangte K.________ an die Vaudoise und ersuchte um Ausrichtung von Invalidenleistungen. Die Vaudoise verneinte einen Anspruch auf Invalidenleistungen mit der Begründung, der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei gemäss der Verfügung der IV-Stelle auf den 1. August 1997 festzulegen, somit auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses. 
B. 
Die am 9. November 2002 gegen die Vaudoise eingereichte Klage auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. April 2003 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die Vaudoise schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen sowie reglementarischen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 23 und Art. 26 BVG; Art. 12 und Art. 25 ff. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, AGB), den Versicherungsbeginn (Art. 10 BVG, Art. 6 BVV 2; Art. 8 AGB) und die Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 129 V 73, 126 V 311 Erw. 1, 120 V 106, 118 V 35) sowie über das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Das kantonale Gericht ist nach einlässlicher und überzeugender Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss gelangt, dass für die Zeitspanne von September 1996 bis Juli 1997 keine Hinweise für eine relevante Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu BGE 114 V 286 Erw. 3c) bestehen. Die sich in den Akten befindenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und die Arztberichte betreffen allesamt einen späteren Zeitpunkt. Auch die Organe der Arbeitslosenversicherung hegten erst Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, nachdem der Hausarzt ab 4. August 1997 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte. Mit dem kantonalen Gericht ist daher der zeitliche Zusammenhang zwischen der für die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 10. Juni bis 13. Juli 1996 und vom 7. August bis 31. August 1996 attestierten Arbeitsunfähigkeit und der ab 4. August 1997 aufgetretenen und invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Daran ändern sämtliche Einwendungen im letztinstanzlichen Verfahren nichts. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, Invalidenleistungen gegenüber der Auffangeinrichtung (Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG) geltend zu machen, bei der er während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung im Rahmen der beruflichen Vorsorge möglicherweise versichert war (vgl. Art. 22a Abs. 3 AVIG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 1. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: